Urteil des OLG Hamm vom 18.02.2003

OLG Hamm: kaufmännischer angestellter, leistungsfähigkeit, sicherstellung, einkünfte, nettoeinkommen, haushalt, anfang, berufswechsel, insolvenz, stundenlohn

Oberlandesgericht Hamm, 11 WF 425/02
Datum:
18.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 WF 425/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Ahlen, 16 F 117/02
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers vom 03.12.2002 gegen den
Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts Ahlen vom 15.11.2002
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
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Die am 19.04.1990 geborenen Beklagten O und P sind die leiblichen Söhne des am
11.12.1957 geborenen Klägers aus seiner geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter, der
gesetzlichen Vertreterin der Kinder, in deren Haushalt die Kinder leben.
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Der wiederverheiratete Kläger ist gelernter Zahntechniker ohne qualifizierten
Berufsabschluss. Er hat bis 1987 mehrere Jahre in diesem Beruf gearbeitet und war
anschließend als kaufmännischer Angestellter zunächst bei der Fa. Q und sodann nach
Verlust seiner dortigen Arbeitsstelle im Betrieb seiner zweiten Ehefrau tätig. Das
letztgenannte Arbeitsverhältnis endete zum 28.02.2002, nachdem die Ehefrau des
Klägers am 15.02.2002 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt
hatte. Der Kläger übernahm daraufhin einen Grillimbiss in I, den er seit dem 01.03.2002
in eigener Regie betreibt.
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Der Kläger ist zunächst durch Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 16.06.2000
(16 F 41/00) zur Unterhaltszahlung an die Beklagten verurteilt worden. Durch
Beschlüsse des Amtsgerichts Ahlen vom 07.05.2001 (16 FH 42/01 und 16 FH 43/01) ist
das genannte Urteil gemäß § 655 ZPO i.V.m. Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der
Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts dahin
abgeändert worden, dass der Unterhaltsanspruch der Kinder ab dem 01.03.2001 jeweils
100 % des jeweiligen Regelbetrages der 2. Altersstufe, ab dem 01.04.2002 jeweils 100
% des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe beträgt, wobei auf den Unterhalt das
hälftige Kindergeld für ein erstes gemeinsames Kind anzurechnen ist, soweit hierdurch
nicht 135 % des Regelbetrages abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes
gemeinsames Kind unterschritten werden.
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Mit seiner Klage, für deren Erhebung der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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beantragt hat, erstrebt der Kläger in Abänderung der v.g. Beschlüsse eine Herabsetzung
seiner Unterhaltsverpflichtung auf einen Betrag von monatlich je 76,22 EUR. Er trägt zur
Begründung vor, aus seiner selbständigen Tätigkeit in den Monaten März und April
2002 lediglich ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 992,43 EUR erzielt
zu haben, das damit aber dem Einkommen entspreche, das er mangels
abgeschlossener Berufsausbildung allenfalls erzielen könne. Dass er sich selbständig
gemacht habe, sei daher auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Das Amtsgericht hat dem Prozesskostenhilfegesuch nur teilweise stattgegeben und
dem Kläger unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags nur insoweit
Prozesskostenhilfe bewilligt, als er für die Zeit von Juni - Dezember 2002 in Abänderung
der bestehenden Unterhaltstitel eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf
monatliche Beträge von je 76,22 EUR verlangt. Es hat zur Begründung ausgeführt, es
sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Kläger zur langfristigen Sicherstellung seiner
Leistungsfähigkeit eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe. Nach Vorliegen
der betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die ersten 6 Monate seiner Tätigkeit sei
indes klar zu erkennen, dass mit dem Betrieb kein ausreichender Gewinn erwirtschaftet
werden könne, weshalb der Kläger verpflichtet gewesen sei, den Betrieb einzustellen
und sich eine abhängige Beschäftigung zu suchen, die er bei angemessenem Bemühen
bis Anfang 2003 hätte finden können.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der das Amtsgericht nicht
abgeholfen hat.
8
II.
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Die nach § 127 II ZPO zulässige, frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist
unbegründet. Das Amtsgericht hat hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 ZPO im Umfang der Zurückweisung des
Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers im Ergebnis zu Recht verneint. Auf der
Grundlage des bisherigen Vortrags des Klägers kann -wenn auch aus anderen als den
vom Amtsgericht angenommenen Gründen- nicht von einer fehlenden oder auch nur
eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten im Zeitraum ab Januar 2003
ausgegangen werden.
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Ob dem Kläger entsprechend der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung nach einer
nur 6-monatigen Phase der Selbständigkeit bereits angesonnen werden kann, diese
wegen bislang unzureichender, seine Leistungsfähigkeit insbesondere nicht
hinreichend sicherstellender Einkünfte wieder aufzugeben, erscheint zweifelhaft (vgl.
hierzu auch BGH FamRZ 1993, 1055, 1056 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1987, 372 ff,
374;), da nach anerkannter Auffassung bloße Gründungs- und
Übergangsschwierigkeiten den Unterhaltsschuldner nicht ohne weiteres zu einem
Berufswechsel nötigen, ihm vielmehr eine angemessene Karrenzzeit zuzubilligen ist
(Kalthoener/ Büttner Rz. 629), die über den vom Amtsgericht zugrunde gelegten
Zeitraum deutlich hinausgehen dürfte.
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Bei seiner Entscheidung für eine selbständige Tätigkeit unter Inkaufnahme einer
jedenfalls vorübergehenden Reduzierung seiner unterhaltsrelevanten Einkünfte musste
der Kläger indes seine bestehende, gesteigerte (§ 1603 II BGB) Unterhaltsverpflichtung
seinen minderjährigen Kindern gegenüber im Blick behalten und dieser bei seiner
Berufsplanung daher in verantwortungsvoller, zumutbarer Weise Rechnung tragen
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(BGH, FamRZ 1987, 372 ff, 374 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1982, 365 ff, 367). Er
war dementsprechend gehalten, seinen Schritt in die Selbständigkeit erst zu
verwirklichen, nachdem er durch Bildung von Rücklagen oder Aufnahme von Krediten
sichergestellt hatte, dass er seine Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber auch
in der Gründungsphase selbst bei verringertem Einkommen erfüllen konnte.
Allein der Umstand, dass der Kläger hier durch die Insolvenz seiner Ehefrau und
früheren Arbeitgeberin gezwungen war, sich beruflich neu zu orientieren, rechtfertigt
keine abweichende Beurteilung. Abgesehen davon, dass diese Entwicklung für den
Kläger bei lebensnaher Betrachtung kaum überraschend gekommen sein dürfte
gegenteiliges wird im übrigen auch von ihm selbst bislang nicht behauptet - entband ihn
dies nicht von der Verpflichtung, sich in dargelegter Form um die Sicherstellung des
Kindesunterhalts zu bemühen und hierzu -wenn nicht anders möglich- zunächst einmal
erneut eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Dass er eine solche bei
angemessenem Bemühen nicht hätte finden können, ist weder dargetan noch
ersichtlich.
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Schließlich dringt der Klägers nach derzeitigem Sachstand auch nicht mit seinem
Einwand durch, dass selbst bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung das hieraus
erzielbare Einkommen nicht über dem in seiner Selbständigkeit tatsächlich erzielten
gelegen hätte. Angesichts der Vorbildung des Klägers und seiner bisherigen
Berufstätigkeit schätzt der Senat das für ihn in abhängiger Beschäftigung erzielbare
Einkommen auf monatlich rund 3.700,00 DM = rund 1.890,00 Euro, was bei einer
monatlichen Arbeitszeit von 168 Stunden einem Stundenlohn von rund 22,00 DM =
11,25 Euro entspricht. Unter Einbeziehung üblicher Sonderzuwendungen in Gestalt von
Urlaubs- und Weihnachtsgeld erscheint es dabei gerechtfertigt, mit 13 Monatsgehältern
zu rechnen, was zu einem erzielbaren Jahreseinkommen von brutto rund 48.000,00 DM
= rund 24.566,50 Euro führt. Bei einer Besteuerung des Klägers nach Steuerklasse 1/1,0
und üblichen Sozialabgaben errechnet sich so selbst bei Ansatz eines ab dem
01.01.2003 geltenden Rentenversicherungsbeitrags von 19,5 % ein
Jahresnettoeinkommen von rund 15.652,50 Euro, was einem monatlichen
Nettoeinkommen von rund 1.304,00 Euro entspricht. Bereits wenige Überstunden
würden danach ausreichen, den titulierten Kindesunterhalt unter Wahrung des dem
Kläger gebührenden Selbstbehalts aufzubringen.
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