Urteil des OLG Hamm vom 07.11.2005

OLG Hamm: geburt, stationäre behandlung, schmerzensgeld, adipositas, aufklärungspflicht, anhörung, missverhältnis, original, behandlungsfehler, urin

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 41/05
Datum:
07.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 41/05
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 293/03
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.11.2004 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Die am 02.11.2000 geborene Klägerin ist das zweite Kind ihrer Mutter N.. Diese hatte
bereits 1998 einen 3700 g schweren Sohn mittels einer sogenannten Vakuumextraktion
entbunden.
3
Ab der 17. Schwangerschaftswoche – erstmals am 05.06.2000 – stellte der
behandelnde Frauenarzt bei der Mutter der Klägerin eine Glukosurie (erhöhte
Zuckerausscheidung im Urin) fest. Am 02.11.2000 begab sie sich in das von der
Beklagten betriebene evangelische Krankenhaus in H. Dort wurde sie gegen 10.00 Uhr
mit Wehentätigkeit und "Verdacht auf relatives Missverhältnis" in die stationäre
Behandlung der Frauenklinik aufgenommen. In der Folge wurden die üblichen
Untersuchungen einschließlich einer Sonographie durchgeführt. Das Körpergewicht der
Kindesmutter betrug 117 kg bei einer Körpergröße von 1,71 m; der Stix-Test ergab eine
erhöhte Zuckerausscheidung im Urin. Nach der Ultraschalluntersuchung wurde das
Geburtsgewicht der Klägerin per Computer mit 3600 g (plus minus 10 %) berechnet, das
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von den behandelnden Ärzten aber mit "eher 4000 g" geschätzt wurde.
Um 15.19 Uhr wurde der Kopf der Klägerin geboren, ihre Schulter ließ sich aber nicht
entwickeln (Schulterdystokie), weil diese oberhalb der Symphyse hängen geblieben
war, so dass es zum Geburtsstillstand kam.
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Die behandelnde Assistenzärztin informierte um 15.20 Uhr die Oberärztin Dr. H2, die um
15.21 Uhr eintraf. Nach mehrmaligem Mc Roberts-Manöver gelang es, die
Schulterdystokie zu lösen. Um 15.28 Uhr konnte die Klägerin entwickelt werden; sie
wog 4700 g bei einer Körperlänge von 53 cm. Weil die Klägerin ohne Eigenatmung und
Herzaktion war, musste sie reanimiert werden. Um 15.33 Uhr zeigten sich erste
Herzreaktionen, ab 15.37 Uhr erfolgten spontane, aber noch unregelmäßige Atemzüge.
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Die Klägerin erlitt aufgrund der Schulterdystokie u. a. eine komplette Plexusläsion
rechtsseitig einschließlich Zwerchfellparese und Atemfunktionsstörung; linksseitig
zeigen sich zusätzlich Zeichen einer oberen Plexuslähmung. Es besteht eine
sauerstoffmangelbedingte Hirnschädigung und dadurch eine deutliche
Entwicklungsretadierung. Die Klägerin ist körperlich und geistig schwer behindert (GdB
100 %).
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Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die
Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden
wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Zusammenhang mit ihrer Geburt verlangt.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens nebst
ergänzender Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. C2 abgewiesen. Auf die
tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO C2 genommen.
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Mit der Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:
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Es habe die Indikation für eine primäre Schnittentbindung bestanden, weil die
behandelnden Ärzte nach den Untersuchungsergebnissen von einem Geburtsgewicht
von ca. 4000 g ausgegangen seien, bei der Kindesmutter zusätzlich eine Adipositas
bestanden habe und zudem bei ihr eine Glukosurie festgestellt worden sei, was ein
zwingender Hinweis auf eine Makrosomie der Klägerin gewesen sei. Die Glukosurie sei
bei der Berechnung des Geburtsgewichts unberücksichtigt geblieben; dies habe auch
der gerichtliche Sachverständige verkannt. Tatsächlich habe die Kindesmutter schon
wegen der Glukosurie als Risikoschwangere behandelt werden müssen, weil sich
daraus ein Geburtsgewicht von deutlich über 4500 g errechnet hätte. Diese
Fehleinschätzung der Ärzte sei grob behandlungsfehlerhaft gewesen. In jedem Fall sei
deshalb die Aufklärung der Kindesmutter über die alternative Möglichkeit der
Schnittentbindung erforderlich gewesen; diese hätte sich dann für eine
Schnittentbindung entschieden. Bei einer Schnittentbindung wäre es nicht zu den
negativen Folgen für die Klägerin gekommen.
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Sowohl der Zeitraum zwischen Alarmierung und Eintreffen der Oberärztin Dr. H2 im
Kreißsaal als auch der Zeitraum für das Lösen der Schulterdystokie sei zu lang
gewesen. Der Beklagte habe sicherstellen müssen, dass während der Geburt ein mit
den Besonderheiten der Geburt makrosomer Kinder vertrauter Facharzt im Kreißsaal
anwesend oder kurzfristig erreichbar gewesen wäre.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen
Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.04.2004 zu zahlen,
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2.
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr einen Zukunftsschaden aus der
Behandlung anlässlich ihrer Geburt zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Dritte
übergegangen sind.
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Die Klägerin beantragt vorsorglich,
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das angefochten Urteil aufzuheben und das Verfahren gem. § 538 Abs. 2 Ziff. 4
ZPO an das Landgericht Essen zurück zu verweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angfochtene Urteil und macht im Wesentlichen geltend:
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Der Kindesmutter sei erläutert worden, dass mit einem größeren Kind als bei der ersten
Geburt zu rechnen sei; dennoch habe sie gewünscht, die Geburt vaginal fortzusetzen,
was auch sachgerecht gewesen sei. Darüber hinaus sei von einer hypothetischen
Einwilligung der Kindesmutter auszugehen, diese wäre im Hinblick auf ihre Adipositas
und dem nach Schnittentbindung erhöhten Infektionsrisiko dem Rat zur Fortsetzung der
vaginalen Entbindung gefolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die im Original beigezogenen
Behandlungsunterlagen, das Sitzungsprotokoll und den Vermerk des Berichterstatters
zum Senatstermin vom 07.11.2005 über die ergänzende Anhörung des
Sachverständigen Prof. Dr. C2 genommen.
24
II.
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Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld
sowie Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige materielle und zukünftige immaterielle
Schäden gem. den §§ 823 Abs. 1, 831, 31, 847 a. F. BGB oder – soweit materielle
Schäden in Rede stehen – aus Schlechterfüllung des Krankenhausaufnahmevertrages,
in dessen Schutzbereich die Klägerin einbezogen ist, in Verbindung mit § 278 BGB.
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Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden
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Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Auch die ergänzende
Beweisaufnahme durch den Senat hat weder einen Behandlungsfehler noch eine
fehlerhafte Aufklärung durch die die Mutter der Klägerin behandelnden Ärzte der
Beklagten ergeben; auch ein Organisationsverschulden der Beklagten ist nicht
festzustellen. In der medizinischen Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht
sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. y eigen, der das
Gutachten auch bei seiner Anhörung in zweiter Instanz in jeder Hinsicht fundiert und
sachlich überzeugend begründet hat.
1.
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Ein Behandlungsfehler im Rahmen der Geburt vom 02.11.2000 liegt nicht vor.
30
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Ärzte der Beklagten bei ihrer Geburt fehlerhaft
vorgegangen sind und dadurch die bei ihr bestehenden körperlichen
Beeinträchtigungen verursacht haben.
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So war es nicht fehlerhaft, die Klägerin vaginal zu entbinden, statt eine
Kaiserschnittentbindung durchzuführen. Der Sachverständige hat nach Auswertung der
Behandlungsunterlagen festgestellt, dass kein Gesichtspunkt vorhanden war, der gegen
das Abwarten des natürlichen Geburtsvorgangs sprach. Aus der – notwendigen und
auch durchgeführten – Ultraschalluntersuchung haben sich keine Hinweise für eine
Makrosomie der Klägerin und damit für ein erhöhtes Risiko der Entwicklung einer
Schulterdystokie ergeben. Die medizinischen Probleme haben sich hier erst nach der
Geburt des Kopfes der Klägerin ergeben und waren durch äußere Untersuchungen nicht
vorher zu sehen. Weitere vorgeburtliche Untersuchungen – neben der Sonographie –
waren nicht angezeigt bzw. medizinisch nicht geboten.
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Weil den behandelnden Ärzten präpartal das tatsächliche Geburtsgewicht der Klägerin
von 4700 g nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte, sondern das geschätzte
mittlere Geburtsgewicht von 4000 g (errechnete 3600 g zuzüglich 400 g
Sicherheitszuschlag) zugrunde gelegt werden musste, ergab sich keine Indikation zur
Durchführung einer primären Sectio.
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Besondere Umstände, die auf ein erhöhtes Risiko einer Schulterdystokie bei der
Klägerin hindeuten würden und die Durchführung eines Kaiserschnitts erforderten,
lagen nicht vor. Damit war das bei dem geschätzten Gewicht von 4000 g – evtl. 4400 g –
mit der vaginalen Entbindung verbundene Risiko einer Schulterdystokie noch so gering,
dass die mit der Schnittentbindung verbundenen Risiken für die Mutter der Klägerin
deutlich höher zu gewichten waren.
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Selbst wenn man annehmen wollte, dass das tatsächliche Geburtsgewicht von 4700 g
für die Frage des Vorgehens zu beachten gewesen wäre, hätte auch dieses Gewicht
allein keine zwingende Indikation für eine Schnittentbindung begründet (vgl. hierzu OLG
Zweibrücken, VersR 1997, Seite 1103; OLG Schleswig, VersR 2000, Seite 1544; OLG
Hamm, VersR 2001, Seite 247).
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Den behandelnden Ärzten kann auch nicht vorgeworfen werden, weitere
Untersuchungen zur Bestimmung des Geburtsgewichts unterlassen oder bei der
Schätzung des Geburtsgewichts wesentliche Anhaltspunkte nicht berücksichtigt zu
haben.
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Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die unstreitig vorliegende Glukosurie bei
der Schätzung unberücksichtigt geblieben ist. Zwar ist in dem Aufnahmebogen unter der
Rubrik "Schwangerschaftsverlauf" die Glukosurie mit "nein" vermerkt worden.
Gleichzeitig ist aber im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung eine Glukosurie der
Kindesmutter festgestellt worden, was sich aus der Eintragung "Zucker: positiv" im
Aufnahmebogen ergibt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist auch üblich,
dass ein solcher Befund – der von der Hebamme unter Verwendung von Glukose-Sticks
erhoben wurde – an die behandelnden Ärzte weitergegeben wird. Dafür, dass der
behandelnden Oberärztin Dr. H3 die Glukosurie tatsächlich bekannt war, spricht auch
ihr Bericht vom 02.11.2000. In diesem hat sie – noch am 02.11.2000 – ausgeführt, dass
nach den Angaben im Mutterpaß bereits seit der 17. bzw. 18. Schwangerschaftswoche
eine Glukosurie besteht. Schließlich spricht auch die Eintragung "Verdacht auf relatives
Missverhältnis" im Aufnahmebogen dafür, dass den Ärzten bekannt war, dass eventuell
mit einem makrosomen Kind zu rechnen sei.
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Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass die Geburtsgewichtsschätzung mit
großen Unsicherheiten behaftet ist, bei denen auch eine Abweichung von mehr als 20
% nicht ungewöhnlich ist. So errechnete sich hier aus der Ultraschalluntersuchung ein
Geburtsgewicht von 3600 g (plus minus 10 %), obwohl der klinische Eindruck der
behandelnden Ärzte eher für 4000 g (plus minus 10 %) sprach. Damit ist der "Trend
nach oben" – so der Sachverständige -, der sich auf der Basis der 3600 g i. V. m. der
Glukosurie aufgedrängt hatte, mit der Heraufsetzung des Schätzgewichtes auf 4000 g
berücksichtigt worden. Dabei ist die "Korrekturgröße" dieses Sicherheitszuschlags
wissenschaftlich weder begründbar noch definiert.
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Es hat damit die Möglichkeit bestanden, dass ein Kind von mehr als 4000 g,
möglicherweise 4400 g, geboren würde. Die Frage einer primären Sectio ist nach den
Ausführungen des Sachverständigen aber erst bei Messwerten (Mittelwerte nur nach
Ultraschall) von deutlich über 4000 g zu erörtern; erst bei Messwerten von 4500 g und
mehr begründet das Gewicht die Indikation für eine primäre Schnittentbindung.
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In der Gesamtschau hat der Sachverständige, ausgehend von dem errechneten Wert
von 3600 g (plus minus 10 %), auch unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren
(Adipositas der Mutter, Gewicht des Erstgeborenen, Ergebnis der
Ultraschalluntersuchung und der Palpation, Glukosurie) keine zwingende Indikation für
eine primäre Schnittentbindung festgestellt.
40
2.
41
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Ärzte der Beklagten die eingetretene
Schulterdystokie nicht sachgemäß oder nicht schnell genug gelöst haben. Den
(Original-) Behandlungsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Geburt des Kopfes um
15.19 Uhr erfolgte, wie im Senatstermin übereinstimmend festgestellt worden ist: Die
behandelnde Assistenzärztin erkannte die Schulterdystokie und informierte um 15.20
Uhr die auf demselben Flur tätige Oberärztin Dr. H3, die um 15.21 Uhr im Kreißsaal
eintraf. Die Dystokie konnte durch das Mc Roberts-Manöver gelöst und die Schulter um
15.28 Uhr entwickelt werden. Dieses Vorgehen hat der Sachverständige als
"lehrbuchmäßig" bezeichnet; zu keinem Zeitpunkt der Geburt ist der Facharztstandard
unterschritten worden.
42
3.
43
Auch die Aufklärungsrüge der Klägerin bleibt erfolglos.
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Wie der Senat bereits wiederholt (vgl. etwa VersR 2001, 247; VersR 90, 52; 3 U 125/03
= Urteil vom 08.03.2004) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH
(NJW 1993, 2372 und 1524) und weiteren Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG
Stuttgart, VersR 1989, 519; OLG Zweibrücken, VersR 1997, 1103, OG Schleswig, VersR
2000, 1544; OLG Braunschweig, NJW-RR 2000, 238) entschieden hat, besteht keine
grundsätzliche Aufklärungspflicht des Arztes über die Möglichkeit einer
Schnittentbindung. Vielmehr ist die Wahl der Entbindungsmethode grundsätzlich Sache
des Arztes. Eine Aufklärung der Schwangeren ist nur dann erforderlich, wenn bei
vaginaler Geburt dem Kind ernst zu nehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des
Kindes wichtige Gründe für eine abdominale Schnittentbindung sprechen und diese
unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der
konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (so BGH NJW
2004, 1452 und 3703; 1993, 1524).
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Ein solches Risiko ist angesichts der erheblichen Risiken einer Sectio für die Mutter
nicht schon bei einem überdurchschnittlich großem Kind gegeben, auch wenn bei
diesem ein erhöhtes Risiko einer Schulterdystokie bestehen sollte. Erst wenn weitere
Umstände hinzu treten, die das Risiko einer Schulterdystokie als wesentlich erhöht
erscheinen lassen, besteht eine entsprechende Beratungs – und Aufklärungspflicht.
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Derartige Umstände liegen aber im vorliegenden Fall nach den Ausführungen des
Sachverständigen nicht vor. Denn erst bei einem geschätzten Geburtsgewicht von über
4500 g besteht ein derart gehäuftes Auftreten von Schulterdystokien, dass eine
Aufklärungspflicht über die Schnittentbindung als Alternativentbindungsmethode in
Betracht kommen kann.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen resultieren aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
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Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 20.000,-- Euro.
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