Urteil des OLG Hamm vom 08.09.1999

OLG Hamm: ergänzung, fälligkeit, rückkaufswert, auflage, datum

Oberlandesgericht Hamm, 12 WF 167/99
Datum:
08.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 WF 167/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 268/98
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. In der Sache ist sie nicht
begründet und war zurückzuweisen.
2
Dem Antragsgegner ist die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu verweigern, denn er hat
nicht glaubhaft gemacht, daß er bedürftig im Sinne des § 114 ZPO ist. Das
Familiengericht hat zwar in dem angefochtenen Beschluß angenommen, daß der
Antragsgegner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der
Lage sei, die Kosten des Prozesses zu tragen und deshalb einen Anspruch auf
Prozeßkostenvorschuß gegen die Antragstellerin habe. Diese Einschätzung hat es aber
in dem Nichtabhilfebeschluß vom 27. Juli 1999 nicht aufrechterhalten, nachdem der
Antragsgegner ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen der
Leistung eines Prozeßkostenvorschusses angestrengt und dort - auch aufgrund von
Auflagen des Gerichts - näher zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
vorgetragen hat. Grundlage der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist stets der letzte Erkenntnisstand im
Zeitpunkt der Beschlußfassung (s. dazu Zöller/Philippi ZPO, 21. Auflage, § 119 Rdnr.
44).
3
Der Senat hat zwar erhebliche Bedenken, ob der Einschätzung des Familiengerichts
bezüglich der am 30. November 1998 bei der X eG vorhandenen Barmittel und vor allem
bezüglich des PKW Citroen gefolgt werden kann. Darauf kommt es aber nicht
entscheidend an. Der Antragsgegner hat seine Vermögenssituation hinsichtlich der
beiden vorhandenen Lebensversicherungen nicht ausreichend dargelegt. Ob es sich
dabei um eine angemessene Altersvorsorge handelt, die entsprechend § 88 Abs. 3
BSHG für die Finanzierung des Rechtsstreits nicht eingesetzt werden müßte, oder ob
dem Antragsgegner zuzumuten ist, diese Versicherungen für die Finanzierung des
Prozesses zu beleihen, kann nicht beurteilt werden. Es fehlt jeglicher Vortrag etwa zur
Art, zur Höhe der Versicherungssumme, zum Rückkaufswert und auch zur Fälligkeit.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner mehrfach darauf hingewiesen, eine
Ergänzung der Angaben ist nicht erfolgt. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des
4
Bundessozialgerichts genügt insoweit nicht.