Urteil des OLG Hamm vom 15.12.1999

OLG Hamm: hauptsache, entstehung, rechtsgrundlage, gegenpartei, datum, unterhaltsklage

Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 284/99
Datum:
15.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 284/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 17 F 371/99
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Kostenantrag der
Kläger wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Kläger haben einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe mit einem Klageentwurf für eine
Unterhaltsklage bei Gericht eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 28.
Oktober 1999 wurde ihnen für das gesamte Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Nach der Bewilligung erklärten sie den Rechtsstreit für erledigt und beantragten, die
Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Durch den angefochtenen
Beschluss hat das Amtsgerichts - Familiengericht - festgestellt, daß der Rechtsstreit in
der Hauptsache erledigt ist und hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten
auferlegt. Mit der gemäß § 91 a II ZPO zulässigen Beschwerde wendet die Beklagte
sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht.
2
Die Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und der
Kostenantrag der Kläger zurückzuweisen. Da entsprechend dem Antrag der Kläger nur
ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und eine Klageschrift der
Beklagten nicht zugestellt war, lag ein Prozessrechtsverhältnis noch nicht vor, so daß
eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO nicht getroffen werden konnte. Im
Einzelnen:
3
Da die Klage nicht zugestellt war, ist die Sache nicht rechtshängig geworden (§§ 253 I,
261 I ZPO), so daß ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht entstanden
ist. Soweit die Parteien und ihre Rechtsanwälte in dem Prozesskostenhilfeverfahren
tätig geworden sind, gilt § 118 I S. 4 ZPO, wonach der jeweiligen Gegenpartei
entstandene Kosten nicht zu erstatten sind. Mangels eines zwischen den Parteien
zustande gekommenen Prozessrechtsverhältnises lag auch kein "Rechtsstreit in der
Hauptsache" i. S. von § 91a I S. 1 ZPO vor, der von den Parteien mit der in dieser
Gesetzesbestimmung normierten prozessualen Folge übereinstimmend für erledigt
erklärt werden konnte. (KG, MDR 1967, 133; Baumbauch/Lauterbach/Hartmann, ZPO,
57. Aufl. Rdn 53 zu § 919; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 58 zu § 919,
Stichwort "Prozeßkostenhilfeverfahren"). Es bestand damit auch keine Rechtsgrundlage
für eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 91 a ZPO darüber, wie unter
4
Billigkeitsgesichtspunkten die bis dahin - im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen
- Kosten des dann doch nicht zur Entstehung gelangten Rechtsstreits zu verteilen sind.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und der Kostenantrag der Kläger
zurückzuweisen.
5
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (vgl. § 127 IV ZPO
entsprechend).
6