Urteil des OLG Hamm vom 15.11.2005

OLG Hamm: ordre public, verfahrenseinleitung, rechtfertigung, verfügung, blutprobe, vertreter, verweigerung, vollstreckbarerklärung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 29 W 32/05
Datum:
15.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 W 32/05
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 O 434/05
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
Vorsitzenden der
9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 2. Juni 2005 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
I.
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Die gemäß § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat
die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu Recht verweigert, weil das
Bundesverwaltungsamt als Vertreter des Kindes der nach Art.17 II Haager
Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2.10.1973 – HUVollstrÜ – wie auch nach
Art.48 Luganer Übereinkommen vom 16.9.1988 – LugÜ -zulässigen Aufforderung zur
Vorlage der für die Prüfung im Vollstreckbarklärungsverfahren erforderlichen Urkunden
nicht nachgekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob es in Anwendung der
"Günstigkeitsklauseln" der Art.15 HUVollstrÜ und 44 LugÜ überhaupt einer förmlichen
Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bedarf. Das Bundesverwaltungsamt hat eine solche
ausdrücklich verlangt und unterliegt damit auch den einschlägigen Verfahrensregeln,
die in § 118 II 4 ZPO die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe vorsehen, wenn der
Antragsteller einer gerichtlichen Anordnung nicht nachkommt.
3
II.
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Die Anordnung ist auch gerechtfertigt. Der Antragsteller verlangt die
Vollstreckbarerklärung einer Verurteilung zur Leistung von Kindesunterhalt, die im
Verbund mit der Vaterschaftsfeststellung ergangen ist. Das bedarf einer inzidenten
Prüfung der Anerkennungsfähigkeit des Urteils im Ausspruch zum Status, und zwar
nach Maßgabe des § 328 I ZPO, da weder das HUVollstrÜ noch das LugÜ für die
Statutsentscheidung einschlägig sind, somit auch nicht darauf verzichten können. Das
ist dem Bundesverwaltungsamt aus zahlreichen beim Senat geführten
Beschwerdeverfahren bekannt. Soweit polnische Gerichte die Grundlagen zur
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Vaterschaftsfeststellung nicht im Urteil angegeben haben, wird daher im
Vollstreckbarerklärungsverfahren vor den deutschen Gerichten regelmäßig die Vorlage
der Klageschrift und/oder eines Terminsprotokolls verlangt. Das führt häufig zum Erfolg
und würde aller Voraussicht auch im vorliegenden Verfahren zum Erfolg führen, da der
Antragsgegner unstreitig eine Blutprobe abgegeben hat, die ausweislich des
Schreibens des Gesundheitsamtes Bielefeld vom 16.5.2001 (Beiakte 34 AR 12/01) im
April 2001 an die vom polnischen Gericht angegebene Stelle übersandt worden ist. Es
ist daher anzunehmen, daß dem polnischen Geicht bei Urteilserlaß am 25.6.2001 das
Ergebnis des Abstammungsgutachtens vorgelegen hat. Bedauerlicherweise ist das in
den Urteilsgründen nicht vermerkt und sollte daher durch die vom Landgericht mit
Verfügung vom 16.8.2005 verlangte Informationen nachgeholt werden.
III.
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Ausweislich des Schreibens vom 13.10.2005 ist das Bundesverwaltungsamt - entgegen
der sonstigen gerichtsbekannten Praxis – nicht bereit, ggf. über die polnische
Übermittlungsstelle für das UN-Übereinkommen vom 20.6.1956 die verlangte
Information einzuholen. Die Ausführungen in diesem Schreiben liegen schlicht neben
der Sache. Es geht ungeachtet der Einwände des Antragsgegners, der in diesem
Verfahrensstadium korrekter Weise gar nicht zu beteiligen gewesen wäre (vgl. § 6 I
AVAG), nicht um die Frage seiner Information vom Verfahren. Er war von der
Verfahrenseinleitung informiert und hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme gemäß
§ 372a ZPO auch beteiligt. Daß er von polnischer Seite keine weiteren Informationen
und auch nicht das Urteil erhalten hat, liegt daran, daß er der der ersten Ladung
beigefügten Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht
nachgekommen ist. Das berührt den deutschen Ordre public nicht.
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IV.
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Das Prozeßkostenhilfeverfahren ist damit abgeschlossen. Das hindert das
Bundesverwaltungsamt nicht, nach Einholung der fehlenden Angaben zur sachlichen
Rechtfertigung der Vaterschaftsfeststellung (Ergebnis des Abstammungsgutachtens)
das Vollstreckbarerklärungsverfahren fortzusetzen.
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