Urteil des OLG Hamburg vom 24.07.2014

OLG Hamburg: Wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt

Rechtsprechung
Suche
Erweiterte Suche
Gerichte
Rechtsgebiete
Gesetze/Verordnungen
DRUCKEN
WEITEREMPFEHLEN
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
Wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, sind damit regelmäßig auch die Kosten
des Prozessvergleichs erfasst. Eine Aufhebung der Kosten des Prozessvergleichs nach § 98 ZPO kommt in diesem Fall
grundsätzlich nicht in Betracht.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Beschluss vom 24.07.2014, 4 W 83/14
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2014, Az: 409 HKO 2/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Hamburg, Kammer 9 für Handelssachen, vom 09.05.2014 geändert.
Die von der Beklagten an die Klägerin nach dem vollstreckbaren Beschluss des
Landgerichts Hamburg vom 26.02.2014 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf
EUR 2.588,00
nebst einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.03.2014.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert in
Höhe von EUR 650,00 zu tragen.
Zur Hauptnavigation springen
.
Zur Suche springen
.
Zum Inhalt springen
.
Stichwort, Adresse oder Veranstaltung
Suchen
Hamburger Justiz
Justizportal Hamburg
Gerichte
Staatsanwaltschaften
Behörde für
Justiz und Gleichstellung
E-Justice
Impressum
Unternehmen
Sitemap
1
2
3
4
5
6
Gründe
I.
Die Parteien schlossen vor dem Landgericht zur Erledigung des Rechtsstreits einen
Vergleich, den das Gericht mit Beschluss vom 26.02.2014 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO
festgestellt hat. In der Kostenregelung des Vergleichs heißt es: „Die Beklagte trägt die
Kosten des Rechtsstreits“. Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag meldete die Klägerin die
Vergütung einer Einigungsgebühr zur Erstattung an. Das Landgericht hat die
Einigungsgebühr als nicht erstattungsfähig angesehen. Zur Begründung hat das
Landgericht ausgeführt, die Kosten des Vergleichs seien nach § 98 ZPO mangels
abweichender Regelung der Parteien als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Nach
der Rechtsprechung des BGH umfassten die Kosten „des Rechtsstreits“ nicht die Kosten
eines gerichtlichen Vergleichs. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen
Beschwerde.
II.
Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Klägerin wendet sich zu Recht dagegen, dass das Landgericht bei der
Kostenfestsetzung die von der Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag angemeldete
Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV RVG als nicht erstattungsfähig angesehen
hat. Diese Gebühr ist zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch den im
Verfahren geschlossenen Prozessvergleich entstanden und nach der von den Parteien
getroffenen Kostenregelung von der Beklagten zu erstatten. Danach hat die Beklagte
auch die Kosten des Vergleichs zu tragen.
Eine Aufhebung der Kosten des gerichtlichen Vergleichs nach § 98 ZPO kommt entgegen
der Annahme des Landgerichts nicht in Betracht, denn die im Vergleich getroffene
Kostenregelung, nach der die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, erfasst
auch die infolge des Vergleichsabschlusses entstandene Einigungsgebühr, weshalb
diese im Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen war. Zwar unterscheidet das Gesetz
in § 98 ZPO zwischen den Kosten des Vergleichs und den Kosten des Rechtsstreits.
Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers umfassen daher die Kosten „des
Rechtsstreits“ nicht die Kosten des gerichtlichen Vergleichs (BGH NJW 2009, 519, Rn.
13; NJW 2011, 1680, Rn. 13). Den Parteien ist es aber nach § 98 S. 1 ZPO unbenommen,
die Vergleichskosten in die Kosten des Rechtsstreits einzubeziehen. In einer
abweichenden Kostenregelung müssen die Vergleichskosten nicht besonders
angesprochen werden. Es müssen aber hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein, dass
die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen
(BGH NJW 2009, 519, Rn. 14). Das kann bei den Kosten eines gerichtlichen Vergleichs
regelmäßig angenommen werden, weil er zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört,
dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden (BGH, a.a.O.,
Rn. 15). Mithin sind, wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des
Rechtsstreits übernimmt, damit regelmäßig auch die Kosten des Prozessvergleichs
erfasst (Senat, Beschluss vom 19.08.2010, 4 W 208/10; Beschluss vom 19.01.2011, 4 W
293/10; OLG Köln JurBüro 2006, 599; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., VV
1000 Rn. 322; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 „Prozessvergleich“ lit. e).
So liegt der Fall hier. Die Parteien haben in einem Prozessvergleich nicht dem Gericht die
Entscheidung über die Kosten überlassen, sondern auch eine Einigung zur
Kostentragungspflicht erzielt. Dabei haben sie für die Kosten des Vergleichs keine
abweichende Kostenregelung getroffen, wie dies für den Fall, dass die Vergleichskosten
nicht der sonstigen Vereinbarung über die Kostenverteilung unterfallen sollen,
üblicherweise geschieht. Der Wille der Parteien, die Kosten des Vergleichs der
Kostenregelung des Rechtsstreits folgen zu lassen, kommt mithin vorliegend in der Form
zum Ausdruck, in welcher die Parteien den Rechtsstreit beendet haben. Dass die
Parteien außerhalb dessen zu den Vergleichskosten eine abweichende Regelung
vereinbart hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.