Urteil des OLG Hamburg vom 22.09.2014

OLG Hamburg: 1. Unverzüglich im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, d.h. nicht auf schuldhaftem Zögern beruhend, ist das Verhalten eines Auszubildenden dann nicht mehr

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1. Unverzüglich im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, d.h. nicht auf schuldhaftem Zögern beruhend, ist das Verhalten eines
Auszubildenden dann nicht mehr, wenn es eine rechtliche Obliegenheit verletzt und dem Auszubildenden vorwerfbar ist.
2. Einem Studierenden, der die Altersgrenze überschritten hat, obliegt es im Grundsatz, sich bei allen Ausbildungsstätten zu
bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann, sofern ein zentrales Vergabeverfahren nicht
stattfindet.
3. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls
geboten sind, weil der Ausschluss von Förderleistungen im Einzelfall unverhältnismäßig erscheint und zu einer
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Ausbildungsförderungsempfängern führte.
4. Die Frage, ob eine rechtliche Obliegenheit besteht, sich zum erstmöglichen Zeitpunkt bei allen Ausbildungsstätten zu
bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann, hängt auch davon ab, ob die gesicherte Aussicht
besteht, den "Wunschstudienplatz" in Kürze - wenn auch nicht zum erstmöglichen Zeitpunkt - zu erhalten und die
gewünschte Ausbildung zeitnah aufzunehmen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Beschluss vom 22.09.2014, 4 Bf 200/12
§ 10 Abs 3 S 3 BAföG
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 27. August 2012, Az: 2 K 2080/11, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2012 geändert.
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Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. März 2011 und des
Widerspruchsbescheides vom 8. August 2011 verpflichtet, dem Kläger
Ausbildungsförderung für das Studium der Wirtschaftsinformatik (Bachelor) an der
Universität Hamburg für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011
nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu bewilligen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der
Altersgrenze.
Der am ... Februar 1980 geborene Kläger erwarb im Dezember 2009 nach dem Besuch
eines Abendgymnasiums die allgemeine Hochschulreife. Zum Wintersemester 2010/2011
nahm er das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Universität Hamburg auf und
beantragte bei der Beklagten, dass ihm hierfür Ausbildungsförderung bewilligt werden
möge. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er in einem Schreiben vom 27. Februar 2011
mit, dass er sich „ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen in Hamburg beworben“
habe, da er eine günstige Genossenschaftswohnung habe und somit gebunden sei.
Mit Bescheid vom 8. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Da der Kläger bei
Beginn des Studiums bereits dreißig Jahre alt gewesen sei, könne Ausbildungsförderung
nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BAföG geleistet werden. Zwar erfülle er
die Ausnahmevoraussetzungen aus § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG, da er die
Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium erworben habe. Jedoch
habe er die Ausbildung nicht unverzüglich i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG begonnen, da
er sein Studium auch bereits zum Sommersemester 2010 hätte aufnehmen können.
Gegen den Bescheid vom 8. März 2011 erhob der Kläger Widerspruch: Der Studiengang
Wirtschaftsinformatik könne an der Universität Hamburg nur zum Wintersemester
aufgenommen werden. Auf ein – zum Sommersemester beginnendes –
Fachhochschulstudium könne er nicht verwiesen werden, da dieses nicht gleichwertig
sei. Andere Universitäten seien nicht alternativ in Betracht gekommen. Teilweise könne
auch dort das Studium nur zum Wintersemester aufgenommen werden, teilweise seien
die Studiengänge auf sieben und nicht – wie in Hamburg – auf sechs Semester angelegt.
Er wolle angesichts seines Alters möglichst zügig studieren. Überdies sei der
Studiengang Wirtschaftsinformatik an anderen Universitäten anders ausgerichtet als an
der Universität Hamburg. Insbesondere die Bereiche „Mensch-Computer-Interaktion“
sowie „Grundlagen der Wissensverarbeitung“ würden nur in Hamburg in dieser
Kombination angeboten. Auch sei nur in Hamburg eine Schwerpunktbildung während des
Studiums vorgesehen. In Hamburg gebe es zudem den freien Wahlbereich, in dem
fachfremde Veranstaltungen besucht werden könnten. Es komme hinzu, dass er bis zum
Sommer 2010 einen Nebenjob in Hamburg gehabt habe. Hiermit habe er sein Studium
teilfinanzieren wollen. Dieses Arbeitsverhältnis sei überraschend zum 30. September
2010 gekündigt worden. Des Weiteren bewohne er mit seinem Bruder eine
Genossenschaftswohnung in Hamburg, deren Mieter er sei. Die Miete betrage 721,72
Euro und werde zur Hälfte von seinem Bruder getragen. Verliere er die Wohnung, müsse
auch sein Bruder ausziehen. Hierdurch würde das familiäre Verhältnis unzumutbar
belastet. Schließlich wohne seine Mutter im gleichen Haus. Diese sei erkrankt und
bedürfe der Unterstützung, die er – der Kläger – bislang leiste.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8.
August 2011 zurück: Der Kläger hätte sein Studium zu einem früheren Zeitpunkt an einer
anderen Hochschule – ggf. auch an einer Fachhochschule – aufnehmen können, da die
angebotenen Studiengänge im Fach Wirtschaftsinformatik vergleichbar seien. Die
vorgebrachten familiären Umstände könnten die Verzögerung nicht rechtfertigen, da sie
nicht ausbildungsbezogen seien.
In dem anschließenden Klageverfahren hat der Kläger vor allem auf die nur an der
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Universität Hamburg mögliche Schwerpunktbildung und darauf verwiesen, dass ein
Fachhochschulstudium kein vergleichbarer Studiengang sei. Zu Unrecht meine die
Beklagte überdies, die familiären Verhältnisse könnten im Rahmen von § 10 Abs. 3 Satz 3
BAföG nicht berücksichtigt werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. August 2011 zu verpflichten, ihm
Ausbildungsförderung für das Studium der Wirtschaftsinformatik (Bachelor) an der
Universität Hamburg für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September
2011 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und die Zuziehung seines
Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 27. August 2012 abgewiesen: Der Kläger habe sein Studium nicht unverzüglich i.S.d.
§ 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nach Erlangen der Hochschulreife aufgenommen, da er bereits
zum Sommersemester 2010 jedenfalls an einer anderen Universität hätte anfangen
können zu studieren. Grundsätzlich sei es, sofern ein zentrales Vergabeverfahren nicht
stattfinde, erforderlich, dass sich der Studierende bei allen in Betracht kommenden
Ausbildungsstätten bewerbe. Dies habe der Kläger unterlassen. Seine hiergegen
vorgebrachten Einwände griffen nicht durch. Insbesondere sei es ihm nicht mit Blick auf
seine besonderen fachlichen Interessen unzumutbar gewesen, sich an anderen
Universitäten als nur an der Universität Hamburg zu bewerben. Jedenfalls soweit – wie
vorliegend – die Förderung eines Bachelorstudienganges in Rede stehe, seien
besondere Spezialisierungs- und Vertiefungswünsche als Gründe für eine Beschränkung
der Bewerbungsanstrengungen im Rahmen von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht
anerkennungsfähig, denn nicht Bachelor-, sondern postgraduale Studiengänge wie
Masterstudiengänge dienten dem vertieften Studium gemäß spezifischer Forschungs-
oder Ausbildungsinteressen. Der Kläger habe seinen Studienbeginn auch nicht deshalb
verzögern dürfen, weil er davon ausgegangen sei, seine Arbeitsstelle in Hamburg
behalten zu können. Es sei ihm zumutbar gewesen, die Möglichkeit einer
Nebenerwerbstätigkeit dem geeigneten Studienort unterzuordnen. Auch sein Einwand, es
wäre zu familiären Spannungen mit seinem Bruder gekommen, wenn er die Wohnung in
Hamburg verloren hätte, greife im Ergebnis nicht durch. Schließlich könne er auch nicht
mit Erfolg darauf verweisen, dass er seine Mutter betreuen müsse. Durch organisatorische
Vorkehrungen innerhalb der Familie habe dafür Sorge getragen werden können, dass die
Mutter des Klägers trotz dessen studienbedingter Ortsabwesenheit auf die notwendige
Unterstützung nicht hätte verzichten müssen.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers am 30. Juni 2014
zugestellt, hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung wegen ernstlicher Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2012 zugelassen.
Mit seiner am 4. Juli 2014 eingegangenen Berufungsbegründung macht der Kläger
geltend: Er habe sein Studium unverzüglich i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG zum
Wintersemester 2010/2011 aufgenommen. Es sei ihm nicht vorwerfbar, das Studium nicht
bereits im Sommersemester 2010 aufgenommen zu haben. Hierzu wiederholt und vertieft
er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
Der Kläger beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2012 ergangene Urteil
des Verwaltungsgerichts Hamburg zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung
ihres Bescheides vom 8. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 8.
August 2011 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das Studium der
Wirtschaftsinformatik (Bachelor) an der Universität Hamburg für den
Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 in gesetzlicher Höhe zu
bewilligen und die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.
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Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. August 2014 hat das Berufungsgericht den Beteiligten
mitgeteilt, dass es beabsichtige, über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch
Beschluss zu entscheiden, weil es sie einstimmig für begründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beklagte hat hierauf mitgeteilt, sie sei mit
einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die
Sachakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Sachentscheidung ergeht gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da das
Berufungsgericht die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf diese Entscheidungsmöglichkeit
hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 130a Satz 2 i.V.m. §
125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 8. März 2011 und
der Widerspruchsbescheid vom 8. August 2011, mit denen die Beklagte den Antrag des
Klägers abgelehnt hat, ihm Ausbildungsförderung für das Studium der
Wirtschaftsinformatik (Bachelor) an der Universität Hamburg zu bewilligen, sind
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die begehrte
Ausbildungsförderung bewilligt.
Dem Förderungsanspruch des am ... Februar 1980 geborenen Klägers steht nicht
entgegen, dass – worauf die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung ausschließlich
gestützt hat – er bei Beginn seines Studiums im Wintersemester 2010/2011 bereits das
30. Lebensjahr vollendet hatte. Zwar wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG
Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn
des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30.
Lebensjahr vollendet hat. Diese Einschränkung gilt vorliegend indes gemäß § 10 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 BAföG nicht, denn der Kläger hatte die Zugangsvoraussetzungen für die zu
fördernde Ausbildung – die allgemeine Hochschulreife – an einem Abendgymnasium
erworben.
Eine Förderung trotz Überschreitens der Altersgrenze aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG
wegen der Erfüllung der Ausnahmevoraussetzung aus § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG ist,
anders als die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden und das
Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen haben, nicht
gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG ausgeschlossen, weil der Kläger sein Studium nicht
bereits zum Sommersemester 2010 an einer anderen Hochschule als der Universität
Hamburg, sondern erst zum Wintersemester 2010/2011 an der Universität Hamburg
aufgenommen hat. Der Studienbeginn zum Wintersemester 2010/2011 erfolgte
unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3
BAföG. Hierzu im Einzelnen:
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG gilt § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG nur, wenn der
Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der
Zugangsvoraussetzungen aufnimmt. Unverzüglich, d.h. nicht auf schuldhaftem Zögern
beruhend, ist das Verhalten eines Auszubildenden dann nicht mehr, wenn es eine
rechtliche Obliegenheit verletzt und dem Auszubildenden vorwerfbar ist. Dabei ist der die
Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschreitende Auszubildende verpflichtet,
seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf des Ausbildungsabschnitts,
für den er Förderung beantragt, umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl.
BVerwG, Urt. v. 16.12.1992, 11 C 24.92, NZS 1993, 226, juris Rn. 12). Einem
Studierenden, der die Altersgrenze überschritten hat, obliegt es im Grundsatz, sich bei
allen Ausbildungsstätten zu bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert
werden kann, sofern – wie vorliegend – ein zentrales Vergabeverfahren nicht stattfindet
(vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.3.2014, 4 Bs 419/13, BA S. 6; OVG Münster, Urt. v.
20.11.1990, 16 A 320/90, FamRZ 1991, 745, juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG,
4. Auflage 2005, § 10 Rn. 22).
Der Kläger hat es unterlassen, sich zum Sommersemester 2010 für das Studium der
Wirtschaftsinformatik oder einen vergleichbaren Studiengang an einer anderen
Hochschule als der Universität Hamburg zu bewerben. Dies beruhte auf seinem Wunsch,
in Hamburg zu studieren. Es kann dahin stehen, ob die von dem Kläger zur
Rechtfertigung dieses Wunsches vorgebrachten Gründe – die Studienschwerpunkte und
der Studienaufbau in Hamburg, die Hoffnung auf die Weiterführung der in der
Vergangenheit ausgeübten Nebenbeschäftigung, die vorhandene günstige und mit dem
Bruder geteilte Wohnung in Hamburg sowie der Wunsch, der Mutter bei der Bewältigung
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ihrer Erkrankung zur Seite stehen zu können – tatsächlich ausschlaggebend gewesen
sind und jeweils für sich genommen oder jedenfalls in der Zusammenschau geeignet
wären, das Unterlassen von Bewerbungen an anderen Hochschulen für das
Sommersemester 2010 im Sinne fehlender Vorwerfbarkeit zu rechtfertigen. Denn es kann
in dem vorliegenden (Einzel-) Fall schon nicht angenommen werden, dass der Kläger
eine rechtliche Obliegenheit verletzt hat, weil er nicht von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht hat, bereits zum Sommersemester 2010 an einer anderen Hochschule als der
Universität Hamburg das Studium der Wirtschaftsinformatik bzw. ein vergleichbares
Studium aufzunehmen bzw. sich hierfür zu bewerben.
Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach es einem Studierenden, der die Altersgrenze
aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hat, obliegt, sich bei allen Ausbildungsstätten
zu bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann, kommen
dort in Betracht, wo dies aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls geboten ist
(vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991, 5 C 40.88, ZfS 1992, 176, juris Rn. 11). Der vorgenannte
Grundsatz beruht auf der – regelmäßig zutreffenden – Annahme, dass die danach
geforderten Bewerbungsbemühungen regelmäßig einer umsichtigen Planung und
zielstrebigen Durchführung der Ausbildung, für die Ausbildungsförderung begehrt wird,
entsprechen. Eine Obliegenheitsverletzung i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG wegen der
unterlassenen Bewerbung bei allen in Frage kommenden Ausbildungsstätten kann aber
ausnahmsweise nicht angenommen werden, wenn der dadurch bewirkte Ausschluss von
Förderleistungen im Einzelfall unverhältnismäßig erscheint und zu einer
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen
Ausbildungsförderungsempfängern führte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992, 11 C 24.92,
NZS 1993, 226, juris Rn. 15). So liegt es hier:
Ein vollständiger Ausschluss von Förderungsleistungen wegen eines verspäteten
Ausbildungsbeginns führte zum einen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung
gegenüber solchen Auszubildenden in der Lage des Klägers, die – um ihren Wunsch
realisieren zu können, in Hamburg Wirtschaftsinformatik zu studieren und hierfür
Leistungen der Ausbildungsförderung zu erhalten – zunächst ein Parkstudium zur
„Überbrückung“ des Sommersemesters, zu dem ein Studienbeginn im Fach
Wirtschaftsinformatik an der Universität Hamburg nicht möglich ist, aufnehmen. Hätte der
Kläger nämlich zum Sommersemester 2010 ein Parkstudium unter Beibehaltung seines
Wunsches aufgenommen, im darauf folgenden Wintersemester Wirtschaftsinformatik in
Hamburg zu studieren, so wäre sein Förderungsanspruch hierdurch nicht gefährdet
worden. Vielmehr hätte er Ausbildungsförderung bereits für das Parkstudium im
Sommersemester 2010 erhalten – das Überschreiten der Altersgrenze wäre gemäß § 10
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG ohne Weiteres gerechtfertigt gewesen, ohne dass § 10 Abs. 3
Satz 3 BAföG entgegen stünde – und er hätte zum Wintersemester 2010/2011 einen
gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 BAföG zulässigen Fachrichtungswechsel
vornehmen können, für den er ebenfalls Ausbildungsförderung hätte beanspruchen
können. Einer erneuten Prüfung von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG hätte es in diesem Fall
nicht bedurft, denn ein Fachrichtungswechsel führt nicht zur Beendigung des
Ausbildungsabschnitts i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.1995, 11
C 6.94, BVerwGE 98, 50, juris Rn. 12 ff.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage
2005, § 10 Rn. 3). Demgegenüber hat sich der Kläger, indem er sich (nur und erst) zum
Wintersemester 2010/2011 an der Universität Hamburg beworben hat, umsichtig und mit
dem Verzicht auf ein Parkstudium auch hochschulrechtlich vernünftig verhalten. Dass der
Kläger ein Parkstudium im Sommersemester 2010 unterlassen und sich statt dessen zum
Wintersemester 2010/2011 entschieden hat, sein Wunschstudium aufzunehmen,
erscheint daher im Sinne einer umsichtigen Ausbildungsplanung sachgerecht und ist
deshalb nicht geeignet, ihn schlechter zu stellen, als er im Falle eines vorübergehenden
Parkstudiums gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992, 11 C 24.92, NZS 1993,
226, juris Rn. 15).
Ein Ausschluss des Klägers von Förderleistungen wäre zum anderen und überdies
unverhältnismäßig, da der Kläger durch das Unterlassen von Bewerbungsbemühungen
für das Sommersemester 2010 das Risiko, zeitnah einen Studienplatz zu erhalten, nicht
relevant erhöht hat. Die Frage, ob eine rechtliche Obliegenheit besteht, sich zum
erstmöglichen Zeitpunkt bei allen Ausbildungsstätten zu bewerben, an denen die
gewünschte Ausbildung absolviert werden kann, hängt auch davon ab, ob die gesicherte
Aussicht besteht, den „Wunschstudienplatz“ in Kürze – wenn auch nicht zum
erstmöglichen Zeitpunkt – zu erhalten und die gewünschte Ausbildung zeitnah
aufzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.3.2014, 4 Bs 419/13, BA S. 11 ff.). Diese
Aussicht bestand für den Kläger: Er konnte mit Blick auf seine im Abitur erreichte
Durchschnittsnote (2,7) mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, einen Studienplatz
für das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Universität Hamburg im Wintersemester
2010/2011 zu erhalten. Denn ausweislich der Informationen, die die Universität Hamburg
im Internet veröffentlicht, betrug der numerus clausus im Studiengang
Wirtschaftsinformatik in den Jahren vor Beginn des Studiums des Klägers 3,2
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(Wintersemester 2008/2009) bzw. 3,1 (Wintersemester 2009/2010). Eine weitere – über
das Wintersemstester 2010/2011 hinausgehende – Verzögerung der Studienaufnahme
war vor diesem Hintergrund auch aus Sicht des Klägers nicht zu erwarten.
Schließlich berücksichtigt der Senat im Rahmen der vorliegenden (Einzelfall-)
Entscheidung den Umstand, dass der Kläger die Altersgrenze nur um einige Monate
überschritten hat – er hatte im Februar 2010 das 30. Lebensjahr vollendet und sein
Studium im Oktober 2010 aufgenommen – und die durch die Nichtaufnahme eines
Studiums zum Sommersemester 2010 entstandene Verzögerung lediglich ein Semester
betragen hat. Auch dies rechtfertigt – zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
der Kläger damit rechnen konnte, seinen „Wunschstudienplatz“ zum Wintersemester
2010/2011 auch tatsächlich zu erhalten (s.o.) – einen großzügigen Maßstab bei der
Anwendung und Auslegung von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Denn die aus dieser Vorschrift
folgenden Anforderungen sind umso strenger, je mehr der Auszubildende die allgemeine
Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hat und je geringer deshalb das
Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung seiner Bildungsreserven im Hinblick auf
die zu erwartende Berufsdauer ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991, 5 C 40.88, ZfS 1992,
176, juris Rn. 11). Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 17) einen
großzügigen Maßstab bei der Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG
auch deshalb für gerechtfertigt gehalten, weil „jeder, der seine Schulausbildung auf dem
normalen Bildungsweg abgeschlossen hat, selbst bei erheblichen Verzögerungen
regelmäßig bis zum 30. Lebensjahr eine seiner Neigung und Eignung entsprechende
Berufsausbildung beginnen kann“, während „dies bei Absolventen des Zweiten
Bildungsweges häufig nicht der Fall“ sei. Der danach zu beachtende rechtliche Ansatz,
dass der bei der Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG anzulegende Maßstab
unterschiedlich streng ausfällt, je nachdem, in welchem Umfang die Altersgrenze
überschritten wird, liefe letztlich leer, wenn das vorübergehende Unterlassen möglicher
Bewerbungsbemühungen stets und unterschiedslos die zum vollständigen
Förderungsausschluss führende Annahme rechtfertigte, die Studienaufnahme sei nicht
unverzüglich erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2
Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da dies vom Standpunkt einer verständigen, nicht
rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach
seinen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.
Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.