Urteil des OLG Hamburg vom 11.09.2013

OLG Hamburg: aufrechnung, gegenforderung, verwalter, unternehmen, unterbrechung, zwangsvollstreckung, gleichstellung, hamburger

1
2
3
4
5
6
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Beschluss vom 11.09.2013, 3 W 96/13
§ 85 InsO, § 86 InsO, § 240 ZPO
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.8.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg,
Kammer 16 für Handelssachen, vom 25.7. 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 10.000,00 zu
tragen.
Gründe
Die gemäß §§ 252, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.8.2013 gegen den
Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 25.7.2013 ist zurückzuweisen.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist (bleibt) und nicht dadurch
fortgesetzt worden ist, dass die Beklagte einen Antrag auf Ladung des Insolvenzverwalters über das
Vermögen der Klägerin zum Zwecke der Aufnahme des Rechtsstreits gestellt (§§ 85 Abs. 1 Satz 2 InsO, 239
Abs. 2 ZPO) oder die Beklagte selbst die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt hat (§ 85 Abs. 2 InsO). Beides
hat die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin eingetretene
Unterbrechung des Rechtsstreits (§ 240 ZPO) nämlich nicht beendet.
Der Senat folgt der vom Verwalter vorgetragenen Ansicht, wonach die Vorschrift des § 85 InsO auf die
vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar ist, weil die Vorschrift lediglich für die Aufnahme
sogenannter Aktivprozesse gilt, der Rechtsstreit sich aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu einem Passivprozess gewandelt hatte. Dem ist auch bereits das Landgericht gefolgt.
Daran hat sich nichts geändert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei einem durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreit um einen Aktiv- oder
einen Passivprozess handelt, nicht danach zu beantworten, ob der Insolvenzschuldner Kläger, Beklagter,
Widerkläger oder Widerbeklagter ist, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu
einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGH NJW 1995, 1750 ff., Rn. 5; ZIP 2004,
769, Rn. 6, ZIP 2005, 952, Rn. 9; Beschluss vom 4.4.2012, Az. XII ZR 52/11, MietPrax-AK § 239 ZPO Nr. 1,
Rn. 2 - jeweils zitiert nach juris). Unter diesen Umständen liegt ein Aktivprozess im Sinne von § 85 Abs. 1
InsO insbesondere dann nicht vor, wenn - wie im Streitfall - über einen vom Insolvenzschuldner erhobenen
Anspruch zu dessen Gunsten erkannt und die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder
zu ihrer Abwendung erbracht worden ist. Gegenstand des Rechtsstreits im Sinne von § 85 InsO ist in einem
solchen Fall kein Anspruch auf Leistung in die Masse, sondern die Frage, ob die erbrachte Leistung in der
Masse verbleibt (BGH ZIP 2004, 769, Rn. 6; ZIP 2005, 952, Rn. 10). In den beiden vorgenannten
Entscheidungen hat der BGH entschieden, dass sich daran nichts dadurch ändert, dass der Titelschuldner
entweder wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO (BGH ZIP 2004, 769) oder in einem gesonderten
Rechtsstreit Ersatz seines Vollstreckungsschadens verlangt (BGH ZIP 2005, 952).
Auch im vorliegenden Fall liegt nicht deshalb ein Aktivprozess vor, weil es die Beklagte im Nachverfahren
unternehmen will, dass die bereits im vorangegangenen Urkundsverfahren erklärte Hilfsaufrechnung mit
Ansprüchen, die ihr nach ihrer Behauptung gegen die Schuldnerin zustehen, Berücksichtigung findet. Hier
liegt der Fall nach Auffassung des Senats nicht anders als in den Fällen der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen nach § 717 Abs. 2 ZPO, für die der BGH bereits entschieden hat, dass die
Geltendmachung derartiger Ansprüche nichts daran ändert, dass der Anspruchsteller einen Anspruch gegen
die Masse geltend macht. Auch im Falle der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners, über die
bereits zugunsten des Schuldners erkannt und die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Titels bereits zu
seinen Gunsten vollstreckt ist, geht es darum, ob die bereits erfolgte Leistung in der Masse verbleibt oder
nicht. Das Ziel der Aufrechnung ist daher gegen die Masse gerichtet.
Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Die Beklagte meint
6
7
8
9
10
11
entgegen der vorstehend angeführten eindeutigen Rechtsprechung, dass es sich beim vorliegenden
Rechtsstreit nach wie vor um einen Aktivprozess handele. Sie begründet das damit, dass der ursprüngliche
Aktivprozess nicht infolge der Aufrechnung zu einem Passivprozess werden könne - wie auch umgekehrt ein
Passivprozess nicht dadurch zum Aktivprozess werde, dass der Schuldner die Aufrechnung mit einer
Gegenforderung erklärt. Das verkennt die nach dem Vorstehenden maßgebliche Sicht auf den Rechtsstreit,
die sich nicht daran orientiert, ob im jeweiligen Aktiv- oder Passivprozess mit einer Gegenforderung
aufgerechnet wird, sondern daran, ob der streitige Leistungsbetrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bereits zur Masse gehört oder nicht. Eben das ist - wie ausgeführt -infolge der
Vollstreckung des im Urkundsverfahren ausgeurteilten Betrages durch die Klägerin/Schuldnerin der Fall.
Daran ändert sich auch nicht etwa deswegen etwas, weil die Beklagte die Aufrechnung bereits im
Urkundsverfahren erklärt hat. Denn das bedeutet entgegen ihrer Auffassung nicht, dass die aufgerechnete
Forderung nicht gesondert auch in einem eigenständigen Klagverfahren geltend gemacht werden könnte. Die
aufgerechnete Gegenforderung wird nicht rechtshängig (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., Rn. 18 zu § 145 ZPO).
Sie kann sogar in einem weiteren Rechtsstreit erneut zur Aufrechnung gestellt werden (BGH NJW-RR 2004,
1000). Zwar soll es einer Klage wegen einer Forderung, wegen derer der Kläger bereits in einem gegen ihn
anhängigen Vorprozess hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat, an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil
der Kläger durch die Aufrechnung eine sofortige Befriedigung erlangen kann (Zöller-Greger, aaO, Rn. 18a).
Das kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Hilfsaufrechnung im Vorprozess nicht zum Tragen
kommt (ebenda). Das könnte hier wegen der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen
Unterbrechung des Rechtsstreits der Fall sein.
Der Verwalter weist zutreffend darauf hin, dass die hilfsweise (vgl. UA S. 6 ff.) zur Aufrechnung gestellte
Forderung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits erloschen ist, denn über sie ist im
Urkundenprozess noch nicht entschieden. Dass der Beklagten im Vorbehaltsurteil des Senats vom 15.
Dezember 2011 die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten geblieben ist, könnte - würde es
zu einer für die Beklagte günstigen Entscheidung über die Hilfsaufrechnung kommen - allein dazu führen,
dass sie ihre Rechte nach §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO im Nachverfahren mit der möglichen Folge
geltend machen könnte, dass der Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet wäre, der der Beklagten
durch die Vollstreckung des Urteils des Senats entstanden sein könnte. Zu Recht weist der Verwalter darauf
hin, dass sich insoweit keine Unterschiede zu dem vom BGH bereits entschiedenen Fall der
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 717 Abs. 2 ZPO (s.o.) ergeben.
Die Voraussetzungen, unter denen der Rechtsstreit nach § 86 InsO aufgenommen werden könnte, liegen
ebenfalls nicht vor. Darüber besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit.
Der Beklagten bleibt daher nur die Möglichkeit, ihre Gegenforderung gemäß §§ 87, 174 ff. InsO zur Tabelle
anzumelden und gegebenenfalls Klage auf Feststellung der Forderung zu erheben (§§ 180 Abs. 1, 184 Abs. 1
Satz 1 InsO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.