Urteil des OLG Frankfurt vom 04.04.2003

OLG Frankfurt: treu und glauben, fortsetzung des pachtverhältnisses, hof, bewirtschaftung, pachtvertrag, härte, zusage, zone, ausschluss, verfügung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 U 3/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Nr 1 LwVfG, § 1 Nr 1a
LwVfG, § 48 LwVfG, § 242 BGB,
§ 595 BGB
(Landpachtvertrag: Anspruch auf Fortsetzung des
Landpachtverhältnisses nach Ablauf der Vertragsdauer;
anwendbares Verfahrensrecht)
Leitsatz
1. Wird ein Anspruch auf Verlängerung eines Landpachtvertrages über 18 Jahre hinaus
auf § 242 BGB gestützt, so handelt es sich nicht um ein im FGG-Verfahren zu
entscheidendes Verfahren nach § 1 Nr. 1 LwVG i.V.m. § 595 BGB, sondern um eine die
Landpacht im Übrigen nach § 1 Nr. 1 a LwVG betreffende streitige
Landwirtschaftssache, auf die nach § 48 LwVG die Zivilprozessordnung Anwendung
findet.
2. Wird mit einem Abkömmling ein ausdrücklich auf 18 Jahre befristeter schriftlicher
Landpachtvertrag abgeschlossen und verstirbt der Verpächter vor Vertragsende unter
Hinterlassung seiner Ehefrau als testamentarische Vorerbin und der Pächterin als
Nacherbin, so ergibt sich aus einer Klausel im Pachtvertrag, wonach die Hofübergabe zu
Lebzeiten des Verpächters vorgesehen ist, noch kein Anspruch gegen die Vorerbin auf
Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts –
Landwirtschaftsgerichts – Dieburg vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die 45jährige Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer 69jährigen verwitweten
Mutter, die Fortsetzung des am 30. April 1984 mit ihrem Vater auf die Dauer von
18 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages für das Hofgut R. über den 30. Juni 2002
hinaus bis zum Eintritt des Nacherbfalles, hilfsweise den Abschluss eines neuen
Pachtvertrages jeweils zu den bisherigen Bedingungen, hilfsweise zu einem
angemessenen, vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden
Pachtzins.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils nebst der dort in Bezug genommenen Urkunden verwiesen.
Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung durch die informatorische
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Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung durch die informatorische
Anhörung der Parteien festgestellt, dass die Klägerin aufgrund eines
zwischenzeitlich ergangenen Versäumnisurteils das Hofgut R. mit einer
landwirtschaftlichen Nutzfläche von ca. 80 ha nebst ihrer dortigen bisherigen
Zweitwohnung geräumt hat und nunmehr im landwirtschaftlichen Betrieb ihres
Ehemannes mitarbeitet, dessen in L.-Hh. gelegener Hof eine Ackerfläche von 200
ha zuzüglich 65 ha in Lf. angepachteter Ackerflächen umfasst. Die Beklagte hat
nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung den Hof zwischenzeitlich an
einen Dritten verpachtet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr auf den Grundsatz von Treu und
Glauben gestütztes Klagebegehren weiter und führt insbesondere nochmals aus,
im Hinblick ihr Vertrauen auf die von ihrem Vater gemachte Zusage der
Hofübergabe zu Lebzeiten, die 18jährige Bewirtschaftung des Hofguts aufgrund
des Pachtvertrages sowie ihre Einsetzung als Nacherbin im Testament sei eine
Rückgabe des Hofguts an die Beklagte unzumutbar und verstoße gegen das
Schikaneverbot. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom
26. September 2002 (Bl. 176 – 187 d.A.) vom 07. März 2003 (Bl. 205 – 211 d.A.)
und vom 13. März 2003 (Bl. 212 – 215 d.A.) sowie vom 18. März 2003 Bezug
genommen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend,
dass sie auf die Pachteinnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts
angewiesen ist. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz
vom 27. Februar 2003 (Bl. 197 – 204 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das
Amtsgericht, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen werden
kann, hat die Klage zutreffend in vollem Umfang abgewiesen.
Da der Anspruch auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses wegen des Ablaufes des
18jährigen Pachtvertrages nicht auf § 595 BGB gestützt werden kann, handelt es
sich nicht um eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheidende
Landwirtschaftssache im Sinne des § 1 Abs. 1 LwVG, sondern um eine die
Landpacht im übrigen betreffende Rechtsstreitigkeit, auf die gemäß §§ 1 Nr. 1 a,
48 Abs. 1 Satz 1 LwVG die Zivilprozessordnung Anwendung findet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung des abgelaufenen oder Abschluss eines
neuen Pachtvertrages über das Hofgut Lf. besteht weder nach § 242 BGB noch
nach § 226 BGB.
Zwar ergibt sich aus der in Ziffer 6 des Pachtvertrages aufgenommenen
Formulierung
„Die Hofübergabe ist zu Lebzeiten des Verpächters an Tochter U.
vorgesehen.“,
dass beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages
die spätere Übergabe des Hofes zu Lebzeiten des Vaters an die Klägerin
anstrebten. Eine verbindliche vertragliche Zusage, welche die Beklagte als
Vorerbin nach Ablauf des zeitlich ausdrücklich auf 18 Jahre befristeten
Pachtvertrages nunmehr zur Fortsetzung dieses Pachtverhältnisses oder dem
Neuabschluss eines Pachtvertrages mit der Klägerin verpflichten würde, kann
hierin jedoch nicht gesehen werden.
Bei Abschluss des Pachtvertrages im Jahre 1984 stand fest, dass der damals
60jährige Vater zu einer endgültigen Hofübergabe an die Klägerin noch nicht bereit
war. Des Weiteren war für beide Vertragsparteien erkennbar, dass die Realisierung
einer späteren Hofübergabe davon abhängig war, dass sich die Klägerin mit ihrem
Vater über die näheren Modalitäten der Übergabe einigte. Im Hinblick darauf, dass
zur Familie neben der wesentlich jüngeren Ehefrau auch drei weitere Geschwister
der Klägerin zählen, war hierzu insbesondere eine Einigung über die zu leistenden
finanziellen Ausgleichszahlungen und deren nähere Modalitäten erforderlich.
Darüber hinaus war ein konkreter Zeitpunkt für eine Hofübergabe noch nicht
absehbar. Gleichwohl wurde die Dauer des Pachtvertrages nicht bis zu einer
späteren Hofübergabe erstreckt, sondern ausdrücklich auf die Dauer von 18 Jahren
abgeschlossen.
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Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin sich bei dem Abschluss des
ursprünglichen Pachtvertrages im Hinblick auf die seinerzeit vorgesehene
Hofübergabe von der Vorstellung leiten ließ, den väterlichen Betrieb nunmehr
ununterbrochen bis zu dessen endgültiger Übernahme bewirtschaften zu können
und dies ein Motiv für die Aufgabe ihrer damaligen Arbeitsstelle als
Energieberaterin gewesen sein mag. Zugleich wurde ihr durch den Pachtvertrag
unabhängig von einer späteren Hofübernahme aber auch die Möglichkeit eröffnet,
auf lange Zeit in ihrem Ausbildungsberuf als Landwirtin und ländliche
Hauswirtschaftsleiterin zu arbeiten.
Nach seinem klaren Wortlaut wurde der Pachtvertrag ausdrücklich auf die zwar
lange, aber zeitlich befristete Dauer von 18 Jahren befristet. Damit wurde
erkennbar, dass beide Parteien bei Abschluss des Pachtvertrages davon
ausgingen, dass die seinerzeit vorgesehene Hofübergabe sowohl in Bezug auf den
Zeitpunkt als auch in Bezug auf ihr Zustandekommen von einer späteren
vertraglichen Einigung abhing und deshalb noch mit Unsicherheiten behaftet war.
Auch der Umstand, dass die Parteien vernünftigerweise trotz ihrer familiären
Verbundenheit einen schriftlichen Vertrag abschlossen, in welchem sie die
Bedingungen der Verpachtung detailliert regelten, in diese Vertragsurkunde eine
spätere Hofübernahme aber nur allgemein im Sinne einer Absichtsbekundung
aufnahmen, deute darauf hin, dass insoweit eine vertragliche Bindung im Sinne
eines Vorvertrages nicht gewollt war. Ein solcher Vorvertrag über die
Hofübernahme hätte im Übrigen gemäß § 313 BGB zu seiner Wirksamkeit der
notariellen Beurkundung bedurft.
Des Weiteren stand für die Klägerin bereits 2 ½ Jahre nach Abschluss des
Pachtvertrages fest, dass es zu einer lebzeitigen Hofübergabe des Vaters an sie
nicht mehr kommen konnte, da dieser am 19. Dezember 1986 verstarb.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt erhielt sie durch die Testamentseröffnung des
weiteren Kenntnis davon, dass der Vater auch bezüglich des Hofgutes seine
damals erst 53 Jahre alte Ehefrau zur Vorerbin bestimmt hatte und ihr selbst der
Hof als Nacherbin erst nach einer eventuellen Wiederverheiratung oder dem Tod
der Mutter zufallen sollte. Damit wußte die Klägerin bereits seit Anfang des Jahres
1987, dass der Hof nach Ablauf des Pachtverhältnisses ihr nur dann
ununterbrochen weiterhin zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehen würde, wenn
sie sich zuvor mit ihrer Mutter als Vorerbin vertraglich über eine vorherige
Hofübergabe bzw. zumindest eine Verlängerung des Pachtverhältnisses einigte
oder der Nacherbfall vor Ablauf der Pachtzeit eintrat. Da die Beklagte bei Ablauf
des Pachtvertrages im Juni 2002 erst 67 Jahre alt war, bestand aus der Sicht der
Klägerin während der weit überwiegenden Pachtdauer über einen Zeitraum von 15
Jahren die realistische und sodann auch eingetretene Möglichkeit, dass der Hof
zunächst aufgrund der Vorerbenstellung an die Mutter zurückzugeben war.
Angesichts dieser Gesamtumstände kann ein Rechtsanspruch der Klägerin auf
Fortsetzung oder Neuabschluss des Pachtvertrages auch unter Berücksichtigung
der im ursprünglichen Pachtvertrag enthaltenen Klausel über die damals
vorgesehene Hofübergabe und den Inhalt des Testaments nicht aus dem in § 242
BGB gesetzlich verankerten Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über die Wirksamkeit formloser
Hofüberlassungsverträge in der früheren britischen Zone (BGHZ 12, 286 ff.; BGHZ
23, 249; BGHZ 119, 387 m.w.N.). Dort hat der Bundesgerichtshof unter der
Geltung der Höfeordnung entschieden, dass im Einzelfall eine bindende
Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge und die Bestimmung eines
Abkömmlings zum Hoferben in Betracht kommen kann, wenn der Hofeigentümer
durch Art und Umfang der Dauer der Beschäftigung dieses Abkömmlings auf dem
Hof zu erkennen gegeben hat, dass dieser den Hof übernehmen soll und der
Abkömmling sich in seiner gesamten Lebensführung hierauf eingestellt hat. In
einem solchen Einzelfall soll dem Altbauer nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben die Berufung auf die Formunwirksamkeit des Hofübergabevorvertrages
versagt sein, wenn der spätere Ausschluss von der Hoferbfolge für den
Abkömmling eine außergewöhnliche, unzumutbare Härte darstellen würde (vgl.
Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 2. Aufl., § 7 HöfeO Rn. 48 ff m.w.N.). Dabei
ging es in dem von der Antragstellerin zitierten Fall (BGHZ 12, 286) um einen
Sohn, der seit seiner Jugend im Hinblick auf die ihm erteilte Zusicherung des
Hofeigentümers, den Hof später zu bekommen, über mehrere Jahrzehnte
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Hofeigentümers, den Hof später zu bekommen, über mehrere Jahrzehnte
ausschließlich auf dem Hof gelebt und gearbeitet hatte, so dass dieser die
alleinige wirtschaftliche Grundlage für ihn und seine fünfköpfige Familie darstellte.
Unter besonderem Hinweis auf die sich aus der gesetzlichen Sonderregelung der
Höfeordnung bereits ergebende Einschränkung der Vertrags- und Testierfreiheit
nimmt der BGH in Ausnahmefällen eine Verdichtung einer in Aussicht gestellten
Übernahme des Hofes zu einer rechtsgeschäftlich bindenden vertraglichen
Übereinkunft über die Bestimmung zum Hofnachfolger an, wenn der
Hofeigentümer selbst durch einen formunwirksamen Hofübergabevertrag oder -
vorvertrag oder Erbvertrag oder eine faktische nachhaltige dauerhafte
Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof dessen berechtigtes Vertrauen auf
die Hofnachfolge ausgelöst und der Betroffene sich hierauf in seiner gesamten
Lebensführung eingestellt hat, so dass sein späterer Ausschluss von der
Hoferbfolge für ihn eine außergewöhnliche unzumutbare Härte bedeuten würde.
Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht.
Zum einen gilt die Höfeordnung nur in der ehemaligen britischen Zone und findet
in Hessen keine Anwendung. Des Weiteren unterliegt der Hof mangels Eintragung
in die Landgüterrolle auch nicht der Hessischen Landgüterordnung. Der
Bundesgerichtshof hat jedoch selbst klargestellt, dass die von ihm entwickelten
Grundsätze über den so genannten formlosen Hofüberlassungsvertrag außerhalb
des Höferechts nicht gelten (BGHZ 47, 184) und dort nur der allgemeine
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Anwendung finden kann.
Des Weiteren ist die Klägerin gerade nicht von einer endgültigen Hoferbfolge
ausgeschlossen, sondern der Hof soll ihr letztendlich als Nacherbin zufallen und
wird zuvor der Beklagten lediglich zeitlich befristet als Vorerbin zugewiesen.
Insbesondere kann aber auch von der Schaffung eines über lange Jahre
andauernden Vertrauenstatbestandes, auf den die Klägerin ihre gesamte
Lebensführung aufgebaut hätte, nicht ausgegangen werden. Denn die Übernahme
der Hofbewirtschaftung erfolgte ausdrücklich zunächst im Rahmen eines zwar auf
lange Jahre angelegten, aber zeitlich klar befristeten Pachtvertrages. Darüber
hinaus war das Vertrauen der Klägerin auf die zunächst in Aussicht genommene
Hofübergabe zu Lebzeiten des Vaters von vornherein – wie bereits ausgeführt –
mit der Unsicherheit des Zustandekommens eines diesbezüglichen Vertrages
behaftet und verlor bereits nach 2 ½ jähriger Bewirtschaftung durch den Tod des
Vaters und dessen testamentarischer Einsetzung der Beklagten zu seiner Vorerbin
ihre weitere Grundlage.
Darüber hinaus kann auch von einer außergewöhnlichen und unzumutbaren Härte
durch den nur zeitlich bis zum Eintritt des Nacherbfalles befristeten Verlust der
Bewirtschaftung des Hofes nicht ausgegangen werden. Damit sind die allgemeinen
Voraussetzungen für eine Anwendung des § 242 BGB zur Begründung eines
Rechtsanspruches auf eine Weiterverpachtung nicht gegeben. Der Senat verkennt
nicht, dass die Rückgabe des Hofes als Pachtsache für die Klägerin und ihre
Familie eine erhebliche wirtschaftliche Verschlechterung bedeute, da sich
hierdurch die insgesamt zur Verfügung stehende landwirtschaftliche Nutzfläche
spürbar verringert und durch den Verlust der bisher von der Klägerin
bewirtschafteten Hofstelle in Lf. diese ihre bisherige Selbständigkeit gegenüber
ihrem Ehemann verliert. Auch wird die Bewirtschaftung der in Lf. verbliebenen
Pachtflächen in einer Größenordnung von 65 ha wegen der räumlichen Entfernung
der verbliebenen Hofstelle des Ehemannes in L.-Hh. erschwert. Da jedoch während
der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses eine Einigung über die Hofübergabe
nicht erzielt wurde und sich die persönlichen und familiären Beziehungen zwischen
den Parteien – wie in der mündlichen Verhandlung anschaulich erläutert –
zunehmend verschlechterten, konnte und musste die Klägerin sich auf diese
Möglichkeit zum Zeitpunkt des Ablaufes des Pachtvertrages einstellen. Die zu
erwartenden wirtschaftlichen Einbußen sind des Weiteren jedenfalls nicht so
gravierend, dass sie eine unzumutbare Härte im Sinne einer Existenzvernichtung
für die Familie bedeute.
Letztlich kann die Klägerin auch aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB eine
Verpflichtung der Beklagten zu Fortsetzung oder Neuabschluss des
Pachtvertrages nicht ableiten. Die Beklagte ist zur teilweisen Bestreitung ihres
Lebensunterhaltes auf die Einkünfte aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen
Betriebes angewiesen. Darüber hinaus hat sie ihre eigene Wohnung und damit
ihren Lebensmittelpunkt auf der Hofstelle, steht deshalb in ständigem
persönlichem Kontakt mit dem jeweiligen Pächter und wird deshalb durch etwaige
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persönlichem Kontakt mit dem jeweiligen Pächter und wird deshalb durch etwaige
Streitigkeiten mit diesem besonders belastet. Angesichts dieser Gesamtumstände
und des in der mündlichen Verhandlung deutlich zutage getretenen tiefgreifenden
Zerwürfnisses zwischen den Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die Beklagte die nunmehr erfolgte Fremdverpachtung des landwirtschaftlichen
Betriebes an einen Dritten nur zu dem Zweck vorgenommen hat, der Klägerin zu
schaden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.
10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die gesetzlichen Gründe hierfür
nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.