Urteil des OLG Frankfurt vom 14.03.2017

OLG Frankfurt: straftat, auflage, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, bewährung, anklageschrift, gesamtstrafe, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 757-760/02,
3 Ws 757/02, 3 Ws
758/02, 3 Ws
759/02, 3 Ws
760/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 56b Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, §
56b Abs 2 S 1 Nr 3 StGB, §
56b Abs 2 S 1 Nr 4 StGB, § 57f
Abs 3 StGB
(Bewährungswiderruf und nachträgliche
Gesamtstrafenbildung: Nichtanrechnung erfüllter Auflagen)
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Zwar hat ihn das Amtsgericht Gießen am 19.2.2002 zu einer Bewährungsstrafe
verurteilt, und es ist in aller Regel wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten
des die neuerliche Straftat aburteilenden Gerichts auch geboten, sich dessen zeit-
und sachnäheren Prognose anzuschließen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss
vom 6.4.2001 - 3 Ws 340+348/01; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 56 f Rdnr.
3 c m.w.N.).
Ausnahmsweise kommt ein Bewährungswiderruf trotz gewährter Bewährung durch
das zuletzt entscheidende Gericht aber dann in Betracht, wenn erkennbar
weiterhin eine ungünstige Sozialprognose besteht (Senatsbeschluss a.a.O.).
Davon ist im Falle des Verurteilten auszugehen.
Zutreffend hat die Strafvollstreckungsammer in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass sich die Prognose des Amtsgerichts Gießen - ausschließlich
darauf stützt, dass sich der Verurteilte seit der damals abgeurteilten Tat nichts
mehr habe zu schulden kommen lassen, was als Annahme unzutreffend war, da
der Verurteilte kurz zuvor am 29.1.2002 die in der neuerlichen Anklageschrift
beschriebene Tat begangen hatte, wovon die Kammer aufgrund des
Geständnisses des Verurteilten in der mündlichen Anhörung überzeugt ist -.
Anhaltspunkte dafür, dass das Geständnis des Verurteilten in einer unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklichen Weise zustande gekommen wäre
und Anlass zu Zweifeln hinsichtlich seiner Glaubhaftigkeit bietet (vgl.
Senatsbeschluss vom 5.7.1999 - 3 Ws 603-605/99), bestehen nicht. Soweit der
Verurteilte in Sachen 206 Js 7541/01 (StA Gießen) möglicherweise Leistungen zur
Erfüllung von Auflagen erbracht hat - hierauf lassen eine fernmündliche Mitteilung
des Bewährungshelfers sowie die Urteilsgründe in Sachen 503 Js 7260/01 schließen
- können diese nicht auf die Strafe angerechnet werden, da sie aus einem
Verfahren herrühren bzw. sich auf eine Strafe beziehen, die später durch
Einbeziehung in eine Gesamtstrafe ihre Eigenständigkeit verloren haben und in der
neuen Gesamtstrafenentscheidung bzw. dem neuen Bewährungsbeschluss nicht
im Tenor ausdrücklich wiederhol oder übernommen worden sind (vgl. hierzu OLG
Hamm NStZ 1991, 358 f., LG Berlin, JR 1987, 217 f.).
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Der Senat regt deshalb an, die möglicherweise geleisteten Arbeitsstunden -
insgesamt soll es sich um 200 Stunden handeln - im Wege der Gnade auf die
Strafe in Sachen 206 Js 7541/01 anzurechnen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.