Urteil des OLG Frankfurt vom 04.11.2008

OLG Frankfurt: behandlungsfehler, ärztliche leitung, ambulante behandlung, komplikationen, lähmung, verfahrensmangel, gesundheitszustand, hebamme, dokumentation, kinderarzt

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Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 158/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 278 BGB, § 280 BGB, § 281
BGB, § 831 BGB
Arzthaftung: Verfahrensmangel wegen der Nichteinholung
eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht
Leitsatz
Zum Erfordernis der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch
das Gericht im Arzthaftungsprozess
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 3.) wird das gegen ihn ergangene Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. 03. 2008 (Az.: 2 – 18 O 239/06) mit dem
ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht Frankfurt zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Krankenversicherung des am 17. 1. 2000 geborenen Kindes
...
Sie macht übergegangene Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher
geburtshilflicher Fehler geltend. Die am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten
Beklagten zu 1.) und 2.) sind der Träger der Geburtsklinik bzw. die dort
beschäftigte Hebamme. Der Beklagte zu 3.) war gynäkologischer Belegarzt in der
Geburtsklinik.
Die Mutter des Versicherten war von dem Beklagten zu 3.) gynäkologisch betreut
worden. Es bestand die Gefahr einer Frühgeburt, weswegen sie bereits am 8. 12.
1999 in der Klinik der Beklagten zu 1.) stationär aufgenommen und bis zum 16. 1.
2000 tokolytisch behandelt worden war. Am Tag der Geburt brachte man die
Mutter des Versicherten nach einem Wehensturm um 16.00 Uhr in den Kreissaal.
Der Beklagte zu 3.) untersuchte sie dort gegen 17.30 Uhr. Es ist streitig, ob zu
diesem Zeitpunkt Anzeichen einer beginnenden Geburt vorlagen. Außerdem ist
streitig, ob der Beklagte zu 3.) im Kreissaal verblieb oder ob er sich entfernte und
in seine Praxis begab.
Das Partogramm (Anlage K 4 – Bl. 46 d. A.) enthält u. a. folgende Eintragungen:
„..16.45 Uhr: Patientin übergibt sich unter Partusisten, Wehen regeln, Pat. hat
Pausen. SP BS (Anm.: Spontaner Blasensprung), FW (Anm.:Fruchtwasser) klar,
(17.30 Uhr) 17.40 Uhr: Patientin hat leichten Pressdrang, Partusistendr. ab 18.30
Uhr: Heb. Empfehlung --- VE (Anm.: Vakuumextraktion) (mehrmalig) auch
vorbereitet Pat. Unkooperativ. Bradykardie in der AP (Anm.: Austreibungsperiode)
Pat. Presst spontan. Hilfe nach Kristeller ! 18.53 Uhr: Zeichen: männl. Kristellern.
Mangelnde Kooperation (Anm.:stammt vom Beklagten zu 3.) Spontanpartus aus
erster Hinterhauptslage, Kind gestresst, Rehamaßnahme: Anästhesie, Kinderarzt,
s. Bericht (Anm.: stammt von der Beklagten zu 2.)…“
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Der dann hinzu gerufene Kinderarzt traf nach ca. 12 Minuten ein und veranlasste
die Verlegung des zyanotischen und schlaffen Kindes in die Intensivstation der
Kinderklinik der Universität X, wohin es mit dem Notarztwagen verbracht wurde.
Dort verblieb es bis zum 27. 1. 2000. Die Symptome besserten sich. Bis Februar
2004 verblieb eine sog. „Erb`sche Lähmung“ rechts, das Kind konnte den rechten
Arm nicht über die Horizontale hinaus heben. Dauerhaft ist eine leichte
Armbehinderung bestehen geblieben.
Die Klägerin hat den Beklagten vorgeworfen, die Geburt pflichtwidrig verzögert zu
haben. Sie hat sich auf einen ausführlichen Bericht des Medizinischen Dienstes der
Krankenkassen vom 30. 5. 2005 gestützt, in dem die Krankenunterlagen
ausgewertet worden sind (Anlage K 5 – Bl. 51 ff. d. A.). Die im Geburtsbericht und
in den CTG`s dokumentierten Auffälligkeiten hätten spätestens ab 18.10 Uhr eine
operative Entbindung erforderlich gemacht. Dies sei unterblieben, weswegen es zu
einer fetalen Asphyxie gekommen sei. Trotz der vom Beklagten zu 3.) selbst
eingeräumten fetalen Bradykardie und einer vermutlich eingetretenen
Schulterdystokie habe er das Kind durch sog. „Kristellern“ entwickelt. Das sei eine
kontraindizierte Behandlung gewesen. Die Beklagten hätten es auch zu
verantworten, dass das Kind erst verspätet mit einem Notarztwagen in die
Kinderklinik nach X habe verbracht werden können. Der Klägerin seien aufgrund
der Fehlbehandlung der Beklagten die im Schreiben vom 2. 5. 2007 aufgeführten
Nachbehandlungskosten für die stationären Aufenthalte in der Kinderklinik der
Universität ... und in anderen Krankenhäusern, für den Notarztwagen sowie für
krankengymnastische Behandlungen in Höhe von insgesamt 48.048,70 €
entstanden (Bl. 233 f. d. A.).
Die Beklagten zu 1.) und 2.) einerseits und der Beklagte zu 3.) andererseits haben
sich gegenseitig für die Komplikationen der Geburt verantwortlich gemacht. Die
Beklagten zu 1.) und 2.) haben vorgetragen, der Beklagte zu 3.) habe ab 17.30
Uhr die Geburtsleitung im Kreissaal übernommen und mehrere dokumentierte
Anregungen der Beklagten zu 2.) missachtet, das Kind bereits nach 18.10 Uhr
durch Vakuumextraktion zu entbinden. Der Beklagte zu 3.) hat behauptet, er habe
die Mutter um 17.30 Uhr untersucht, wobei sich keine Auffälligkeiten oder ein
unmittelbar bevorstehender Beginn der Geburt gezeigt hätten. Deshalb habe er
sich wieder aus dem Kreissaal entfernt und sei erst um 18.45 Uhr hinzugerufen
worden, nachdem Komplikationen aufgetreten seien. Er habe dann fachgerecht
gehandelt, indem er die der Geburt unzuträgliche Schonhaltung der Mutter
beendet und das Kind durch Kristellern entwickelt habe. Von einer Schulterdystokie
sei ihm nichts aufgefallen oder bekannt geworden.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 3.) verurteilt, der Klägerin die im Schreiben
vom 2. 5. 2007 aufgeführten Kosten zu ersetzen. Es hat ferner festgestellt, dass er
der Klägerin auch alle weiteren Aufwendungen zu erstatten hat, die aus Anlass der
fehlerhaften Behandlung des Kindes bei der Geburt noch entstehen werden. Der
Beklagte zu 3.) sei dem substantiierten Sachvortrag der Klägerin zum
Geburtsverlauf und den dort eingetretenen Fehlern nicht konkret
entgegengetreten. Obwohl schon ab 18.10 Uhr Anzeichen vorgelegen hätten, die
eine zügige Geburt erforderlich gemacht hätten, habe man noch ca. eine halbe
Stunde „zugewartet“, worin der Behandlungsfehler liege. Es könne offen bleiben,
ob diese Fehlleistung auf eigenem oder auf einem Fremdverschulden der
Beklagten zu 2.) beruhte, denn der Beklagte zu 3.) habe ab 17.30 Uhr die
Geburtsleitung übernommen und müsse daher auch für Pflichtverletzungen der
Hebamme einstehen (§ 278 BGB). Die Aufwendungen der Klägerin seien durch ihre
Aufstellung bewiesen (§§ 415, 417, 418 ZPO).
Die Klage gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) ist rechtskräftig abgewiesen worden.
Der Beklagte zu 3.) hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein
Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Er wirft dem Landgericht vor, den
Sachverhalt unzureichend aufgeklärt zu haben. Das Landgericht habe zwar den
auch von ihm vorgetragenen äußeren Rahmen des Geschehensablaufs unterstellt.
Er – der Beklagte zu 3.) – habe aber hinreichend bestritten, dass es zu
Auffälligkeiten im Geburtsverlauf gekommen sei, dass Behandlungsfehler
vorgekommen seien und dass diese für den Gesundheitszustand des Kindes
ursächlich geworden seien. Ohne medizinisches Sachverständigengutachten
könnten zu seinen Lasten keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
Die Höhe des Schadens sei nicht nachgewiesen, denn das Schreiben der Klägerin
könne nicht belegen, dass die dort aufgeführten Kosten auf einen
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könne nicht belegen, dass die dort aufgeführten Kosten auf einen
Behandlungsfehler zurückgingen.
Der Beklagte zu 3.) beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das
Landgericht zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zu 3.) zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, dass
dem Landgericht keine Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen
sind. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte zu 3.) nach 17.30 Uhr im
Kreissaal verblieben oder ob er sich pflichtwidrig entfernt habe. In jedem Fall hafte
er für die Verzögerung der Geburt, die sich aus dem dokumentierten
Gesundheitszustand des Kindes nach 17.30 Uhr ergebe. Der Beklagte zu 3.) habe
die Auffälligkeiten im Geburtsverlauf nur pauschal und damit in unbeachtlicher
Weise abgestritten. Ein medizinisches Sachverständigengutachten sei nicht
erforderlich gewesen, werde aber vorsorglich erneut angeboten.
II. Die Berufung des Beklagten zu 3.) hat vorerst Erfolg, weil das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen werden muss. Das Urteil beruht auf einem wesentlichen
Verfahrensmangel, weil das Landgericht den Vortrag des Beklagten zu 3.) zum
Behandlungsfehler und zu dessen Kausalität für den reklamierten Schaden
übergangen und deshalb eine umfangreiche Beweisaufnahme versäumt hat, die
nun nachgeholt werden muss (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dazu im Einzelnen:
1. Ersatzansprüche der Klägerin aus §§ 280, 281, 278 bzw. §§ 831 BGB in
Verbindung mit § 116 SGB X können nur dann bestehen, wenn dem Beklagten zu
3.) eigene oder ihm zurechenbare Behandlungsfehler der Beklagten zu 2.) im
Rahmen der Geburt des versicherten Kindes ... nachgewiesen werden können. Der
Senat teilt die rechtliche Einschätzung des Landgerichts, wonach der Beklagte zu
3.) durch seine eigene Untersuchung der Mutter um 17.30 Uhr die ärztliche
Leitung der Geburt übernommen hat und ab diesem Zeitpunkt auch für etwaige
Pflichtverletzungen der Hebamme einstehen muss. Es spielt keine Rolle, ob sich
bei dieser Eingangsuntersuchung im Kreissaal schon ein pathologischer Befund
bzw. ob sich Hinweise auf den unmittelbar bevorstehenden Geburtseintritt ergeben
haben (vgl. dazu BGH NJW 1995, 1611, 1612).
a) Im Vordergrund steht der Vorwurf der Klägerin, die Beklagten zu 2.) bzw. 3.)
hätten nach 18.10 Uhr noch weiter „zugewartet“, obwohl spätestens zu diesem
Zeitpunkt ein sog. „protrahierter Befund“ vorgelegen habe, der eine sofortige
vaginal operative Entbindung sowie die Hinzuziehung eines Anästhesisten und
Pädiaters erforderlich gemacht hätte. Dieser Vorwurf hätte durch ein
gynäkologisches Sachverständigengutachten aufgeklärt werden müssen, die
Vorgehensweise des Landgerichts war dagegen verfahrensfehlerhaft und hat die
Parteirechte des Beklagten zu 3.) unzulässig eingeschränkt.
Das Landgericht durfte sich nicht allein auf den durch das Parteigutachten des
Medizinischen Dienstes der Krankenkassen unterlegten Sachvortrag der Klägerin
stützen und das Vorbringen des Beklagten zu 3.) als unsubstantiiert zurückweisen.
Bereits in der Klageerwiderung hat der Beklagte zu 3.) dargelegt, er sei erst gegen
18.45 Uhr von der Beklagten zu 2.) benachrichtigt worden, dass die Geburt
eingetreten und dass Komplikationen aufgetreten seien (Bl. 100, 101 d. A.). Er hat
zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass die von ihm vorgefundenen
Komplikationen schon vorher absehbar waren bzw. dass anderweitiger
Handlungsbedarf bestanden hätte. Der Beklagte zu 3.) hat ferner im Schriftsatz
vom 5. April 2007 unter Hinweis auf die Eintragungen im Partogramm ausdrücklich
abgestritten, dass gegen 18.00 Uhr ein protrahierter Zustand vorlag und dass eine
Vakuumextraktion indiziert war (Bl. 160 d. A.). Das durfte das Landgericht nicht
einfach übergehen, weil unter den oben dargelegten Umständen von dem
Beklagten zu 3.) keine weitere Vertiefung seines Sachvortrags verlangt werden
konnte. Auch dem Beschluss vom 4. 7. 2008, mit dem der
Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten zu 3.) zurückgewiesen worden ist,
lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Landgericht mit dem zuvor zitierten
Vorbringen des Beklagten zu 3.) auseinandergesetzt hätte (Bl. 411 – 413 d. A.). Es
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Vorbringen des Beklagten zu 3.) auseinandergesetzt hätte (Bl. 411 – 413 d. A.). Es
war demzufolge ein wesentlicher Verfahrensfehler des Landgerichts, ohne
medizinisches Sachverständigengutachten festzustellen, dass bereits ab 18.10
Uhr eine zügige Geburtsbeendigung durch Vakuumextraktion oder Zange indiziert
war. Ohne medizinisches Fachwissen kann man allein aus der Dokumentation
diesen Schluss nicht ziehen. Das Landgericht hat sich mit Hilfe des medizinischen
Wörterbuchs „Pschyrembel“ und durch Bezugnahme auf den Parteivortrag der
Klägerin Fachwissen angemaßt, das ihm nicht zusteht. b) Ein weiterer
Behandlungsfehler könnte darin liegen, dass der Beklagte zu 3.) trotz
Schulterdystokie und trotz fetaler Bradykardie den Jungen durch sog. „Kristellern“
entwickelt hat. Das Landgericht ist in den Entscheidungsgründen darauf nicht
mehr eingegangen, hat aber im Tatbestand Feststellungen zum
Gesundheitszustand des Kindes unter und nach dessen Geburt getroffen, die allein
auf dem – bestrittenen - Vortrag der Klägerin beruhen und in einem Punkt zu
Lasten des Beklagten zu 3.) sogar noch darüber hinaus gehen. Im dem
Parteigutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen wird anhand der
Krankenunterlagen der Verdacht geäußert, dass „aller Wahrscheinlichkeit nach“
eine Schulterdystokie eingetreten ist (Bl. 55 d. A.). Das Landgericht hat letzteres
ohne entsprechende sachverständige Grundlage schlicht im Tatbestand
festgestellt und gefolgert, dass die „Erb`sche Lähmung“ hierauf zurückgeführt
werden könne.
Auch dies war unzulässig. Der Beklagte zu 3.) hat zwar eingeräumt, dass der Junge
bei seinem Eintreffen bereits zyanotisch war und dass sich im CTG sog.
Bradykardien (= Verlangsamung der Herztöne) zeigten (Bl. 101, 139 d. A.). Er hat
aber eine Schulterdystokie in Abrede gestellt und den verlangsamten
Geburtsverlauf darauf zurückgeführt, dass die Mutter eine schmerzbedingte
Schonhaltung eingenommen hatte. Seine Vorgehensweise sei fachgerecht
gewesen (Bl. 102, 103 d. A.). Das Landgericht hätte diesen Einwand nicht einfach
übergehen dürfen. Es wird klären müssen, ob dem Beklagten zu 3.) ein eigener
Behandlungsfehler unterlaufen ist, der zu der sog. „Erb`schen Lähmung“ und den
sich daraus ergebenden Folgeschäden geführt hat.
2. In vergleichbarer Weise sind dem Landgericht Verfahrensfehler bei der
Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem o. g. Behandlungsfehler
und dem geltend gemachten Schaden unterlaufen. Ob die – vermeintlich –
pflichtwidrige Verzögerung der Entbindung bzw. ob die dem Beklagten zu 3.)
persönlich zur Last gelegten Behandlungsfehler bei der manuellen Entwicklung des
Kindes dessen fetale Asphyxie bzw. die Erb´sche Lähmung rechts ausgelöst
haben, kann nur ein medizinischer Gutachter klären. Nur er ist außerdem befähigt,
festzustellen, ob die vorgebrachten Behandlungskosten in Zusammenhang mit
diesen Erkrankungen stehen, was der Beklagte zu 3.) ausdrücklich bestritten hat
(Schriftsatz vom 5. Juni 2007 – Bl. 201 d. A.). Das Schreiben der Klägerin vom 2. 5.
2007 ist kein taugliches Beweismittel für den Ursachenzusammenhang zwischen
Behandlungsfehler und den Sekundärschäden. Es kann nur belegen, dass der
Klägerin Aufwendungen für die spätere stationäre bzw. ambulante Behandlung des
versicherten Kindes entstanden sind, nicht aber, dass ein geburtshilfliches
Fehlverhalten zu einer derartigen Erkrankung des Kindes geführt hat, dass diese
Behandlungen notwendig geworden sind.
3. Wegen des erstinstanzlichen Verfahrensmangels muss nun ein umfangreiches
gynäkologisches Sachverständigengutachten zu den oben angesprochenen
Fragen eingeholt werden. Gegebenenfalls müssen zum Verlauf der Geburt und
zum Zustand des Kindes während des eigentlichen Geburtsvorgangs Zeugen
vernommen werden. Das rechtfertigt es, den Rechtsstreit an das Landgericht
zurückzuverweisen, denn den Parteien soll keine Tatsacheninstanz genommen
werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem
Landgericht vorbehalten. Eine Niederschlagung der Gerichtskosten kommt nicht in
Betracht. Es sind keine Gründe ersichtlich, die für eine Zulassung der Revision
sprechen könnten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.