Urteil des OLG Frankfurt vom 29.11.2006

OLG Frankfurt: örtliche zuständigkeit, ausländisches recht, staatsangehörigkeit, adoptionsverfahren, versicherungsrecht, dokumentation, umweltrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, strafrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 265/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 1 S 1 AdWirkG, § 5 Abs
2 AdWirkG, § 43b Abs 2 S 2
FGG, Art 22 BGBEG
(Adoption: Zuständiges Gericht bei russischer
Staatsangehörigkeit des Anzunehmenden sowie dessen
Mutter und deutscher Staatsangehörigkeit des
Annehmenden)
Leitsatz
Die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG ist nur dann
anzunehmen, wenn die Adoption selbst gemäß Art. 22 EGBGB unter Anwendung
ausländischer Rechtsvorschriften vorzunehmen ist.
Tenor
Das Adoptionsverfahren ist vor dem Amtsgericht Michelstadt durchzuführen.
Gründe
Gegenstand des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens ist ein vom Beteiligten
zu 1. beim Amtsgericht Michelstadt gestellter Adoptionsantrag. Die Beteiligten zu
1. und 2. sind seit August des Jahres 2002 miteinander verheiratet. Der Ehemann
besitzt die deutsche Staatsangehörige, während die Ehefrau russische
Staatsangehörige ist. Sie ist die Mutter des Anzunehmenden, der ebenfalls
russischer Staatsangehöriger ist. Der Vater des Anzunehmenden hat der Adoption
seines Sohnes durch den Beteiligten zu 1. zugestimmt.
Das Amtsgericht Michelstadt vertritt die Auffassung, das Amtsgericht Frankfurt am
Main sei für die Durchführung des Verfahrens örtlich zuständig, da ausländisches
Recht zur Anwendung komme (§ 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG). Das Amtsgericht
Frankfurt am Main hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht Michelstadt hat
das Verfahren zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit dem
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt.
Der Senat ist gemäß § 15 Abs. 1 FGG zur Entscheidung berufen, nachdem
zwischen den in verschiedenen Landgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichten
Michelstadt und Frankfurt am Main Streit über die örtliche Zuständigkeit für das
vorliegende Adoptionsverfahren besteht.
Zur Durchführung des Adoptionsverfahrens ist gemäß § 43 b Abs. 2 Satz 1 FGG
das Amtsgericht Michelstadt als zuständiges Gericht zu bestimmen, in dessen
Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.