Urteil des OLG Frankfurt vom 16.09.2004

OLG Frankfurt: medizinisches gutachten, grobe fahrlässigkeit, schmerzensgeld, agb, unfallversicherung, rennbahn, mitverschulden, hindernis, dokumentation, vollstreckbarkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 235/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 823 Abs 1 BGB
(Verkehrssicherungspflichtverletzung: Haftung des
Veranstalters eines Moto-Cross-Rennens)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn – 1. Zivilkammer – vom 22.10.2003 – 1 O 200/01 – wird
zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheit kann durch schriftliche, unbefristete, unbedingte und
unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts erbracht werden.
Die Beschwer der Beklagten beträgt hinsichtlich des Klägers zu 1) jeweils Euro
51.963,31 (DM 101.631.40) und bezüglich des Klägers zu 2) jeweils Euro 78.411,91
(DM 153.360,37).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen eines Unfallereignisses, welches sich
am 19.09.1999 auf der Rennstrecke in ..., bei einem Meisterschaftslauf der
Deutschen Amateur-Motor-Sportkommission (DAM) ereignete. Der Kläger zu 1),
Mitglied des Moto-Cross-Clubs in ... nahm an diesem Rennen teil. Ausrichter war
der Beklagte zu 1) als diejenige Organisation, die für die Rennen der Süddeutschen
Vereine zuständig war. Dabei werden sowohl der Renn- als auch der
verantwortliche Sportleiter von dem Beklagten zu 1) gestellt. Verantwortlicher
Sportleiter war am fraglichen Tag Herr .... Veranstalter war der Beklagte zu 2).
Beide unterlagen den DAM-Veranstalterrichtlinien (Bl. 55 d. A.). Es existieren
Fahrerrichtlinien der DAM-Fassung 1998 – (Bl. 114 ff. d.A.), die in Artikel 19 die
Verantwortlichkeit und einen Haftungsverzicht der Teilnehmer regeln. Mit DAM-
Antrag vom 25.02.1999 (Bl. 116 d. A.) bestätigte der Kläger zu 1), die derzeit
gültigen Fahrerrichtlinien des DAM erhalten zu haben und anzuerkennen.
Die von dem Kläger zu 1) und den übrigen Teilnehmern befahrene Rennstrecke
führte nach kurzer Startbahn in eine Kuhle, in welche die Fahrer mit hohen
Geschwindigkeiten einfahren können. Unmittelbar vor der Kuhle war eine
künstliche Fahrbahnverengung, eine sogenannte Schikane errichtet, um die die
Fahrer rechts herum fahren mussten. Ausgangs der Schikane befand sich ein
Beobachtungsturm, ein Stück dahinter begann eine Bandenwerbung auf der linken
Seite. Auf den Streckenplan und die zu Akten gereichten Lichtbilder (Bl. 39 ff., 159
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Seite. Auf den Streckenplan und die zu Akten gereichten Lichtbilder (Bl. 39 ff., 159
ff., 180 d. A.) wird verwiesen.
Nach dem Verlassen des Startbereichs kam es ausgangs der Schikane zu einem
schweren Unfall, bei dem dem Kläger der Unterschenkel unterhalb des linken Knies
abgerissen wurde. Die Einzelheiten sind streitig. Nach ärztlicher Erstversorgung
durch den Zeugen ... wurde er in die Universitätsklinik in ... geflogen, wo eine
traumatische Amputation des linken Unterschenkels festgestellt wurde. Am
gleichen Tag erfolgt die Exartikulation im linken Kniegelenk, welche aufgrund einer
Tibia-Kopffraktur mit Gelenkbeteiligung und aus Gründen der Weichteildeckung
erforderlich war. Kläger befand sich bis zum 24.09.1999 in stationärer Behandlung
in ... danach bis zum 22.10.1999 stationär in .... Danach begann er mit
Rehabilitationsmaßnahmen, litt unter Schmerzen am Beinstumpf, und es ergaben
sich Phantomschmerzen. Anfang 2000 konnte die Anpassung einer Beinprothese
vorgenommen werden, die nicht unmittelbar belastet werden konnte. Der Kläger
war daher zunächst auf Gehhilfen angewiesen. Dem Kläger entstanden
Aufwendungen in unbestrittener Höhe von DM 1631.40 für Heilbehandlungskosten,
Krankenbesuche etc.
Der Kläger zu 1), im Hauptberuf Schlosser, im Betrieb seines Vaters, erhielt aus
einer Unfallversicherung eine Invaliditätssumme von DM 15.000,– und Leistungen
aus einer privaten Unfallversicherung.
Der Klägerin zu 2) entstanden zwischen dem 19.09.1999 und dem 18.12.2000
Aufwendungen bezüglich des Klägers zu 1) in Höhe von DM 101.002,29.
Der Kläger zu 1) hat behauptet, im Bereich des Turmes hinter der Schikane sei an
der linken Fahrbahnseite ein Metallpfosten nicht gesichert gewesen. Dort habe er
den Abriss des Unterschenkels erlitten. Erst danach sei eine Sicherung mittels
Strohballen erfolgt. Der Zeuge ... habe bereits am Vortrag den Zeugen auf die
fehlende Absicherung aufmerksam gemacht. Der Kläger zu 1) hat ein
Schmerzensgeld in Höhe von DM 80.000,– (Euro 40.903,35) für angemessen
erachtet. Die Klägerin zu 2) hat behauptet, ihr seien Aufwendungen in Höhe von
weiteren DM 12.358,– entstanden.
Die Kläger haben beantragt,
I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1)
1) DM 13.199,74 nebst 5 % Zinsen seit dem 01.10.1999 zu zahlen,
2) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen seit dem 19.09.1999
zu zahlen,
3) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem
Unfallereignis vom 19.09.1999 auf der Moto-Cross-Rennbahn in ..., zu ersetzen,
soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergehen bzw. übergegangen sind;
II. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2)
1) DM 113.360,37 nebst 5 % Zinsen aus DM 101.002,29 seit dem 01.01.2001,
5 % Zinsen von weiteren DM 10.561,37 seit dem 18.03.2001 sowie 5 % Zinsen von
weiteren DM 1.796,71 seit dem 23.06.2001 zu zahlen,
2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin zu 2) sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom
19.09.1999 auf der Moto-Cross-Rennbahn in ... zu ersetzen, soweit die Klägerin zu
2) für und an den Kläger wegen dieses Ereignisses zukünftig Leistungen erbringt.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben sich auf einen Haftungsverzicht aus den anerkannten Fahrerrichtlinien
berufen und behauptet, vor Beginn der Veranstaltung vom 19.09.1999 sei die
Strecke ordnungsgemäß aufgebaut und in allen Bereichen durch fest verschnürte
und gepresst in doppelter Lage angebrachte Strohballen gesichert worden. Am
Samstag, den 18. und am Sonntag, den 19.09.1999 habe Herr ... die Strecke
begangen und sodann die schriftliche Freigabe ohne Einschränkung erteilt. Zuvor
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begangen und sodann die schriftliche Freigabe ohne Einschränkung erteilt. Zuvor
hätten sich Aufbauhelfer und die Verantwortlichen der Clubs davon überzeugt,
dass die Strecke in ordnungsgemäßem Zustand sei. Gerade im Bereich des
Durchlasses am Sprecherturm sei besonders darauf geachtet worden. Nach dem
Abbruch des Rennens seien die Streckensicherungen abgebaut worden. Vor der
Entscheidung über den Abbruch seien jedoch Helfer vorsichtshalber herbei
gefahren, um ggfls. beschädigte Strohballensicherungen zu ergänzen. Der Unfall
sei auf unvorsichtige Fahrweise des Klägers zu 1) zurückzuführen, der vor der
Engstelle nicht gebremst habe und gegen das Hinterrad des Fahrers ... gestoßen
sei. Er habe nämlich versucht, sich an anderen Fahrern vorbei zu drängen. Nach
der Kollision seien beide Fahrzeuge in die Luft geschleudert worden. Allenfalls
dabei sei es zum Abriss des Unterschenkels gekommen, als sich der Kläger zu 1)
entweder mit seinem Motorradlenker verheddert habe oder ein anderes Motorrad
auf den Unterschenkel gefallen sei.
Das Landgericht hat umfangreich Beweis erhoben und durch das angegriffene
Grund- und Teilurteil die Beklagten dem Grunde nach in voller Höhe für
einstandspflichtig gehalten. Dem Kläger zu 1) hat es einen
Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro 834,12 zugesprochen, sowie das
begehrte Schmerzensgeld in voller Höhe und das Feststellungsbegehren ebenfalls
vollumfänglich für gerechtfertigt erachtet. Dem Kläger zu 2) hat es einen
Teilbetrag von Euro 51.641,65 zuerkannt, die volle Einstandspflicht der Beklagten
festgestellt und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Hiergegen wendet sich die Berufung beider Beklagter, die die Klage vollständig
abgewiesen wissen wollen. Sie rügen, das Landgericht habe vom Ergebnis her
argumentiert. Bei der Frage, ob Sicherheitsmaßnahmen vorhanden gewesen
seien, habe das Landgericht den Klägerin ungünstige Aussagen übergangen. Es
habe den Pfosten an der Leitplanke vor dem Sprecherturm als Unfallort
angesehen, obwohl hier eine Rechtskurve vom Hindernis wegführe. Das
Landgericht habe fehlerhaft die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens
unterlassen, insbesondere im Hinblick auf die Angaben der Zeugen ... und ... zum
Unfallgeschehen und zum Unfallort. Ein medizinisches Gutachten könne keine
Aussage zum Unfallhergang treffen. Beim Aufprall auf den Pfosten hätte der
Kläger zu 1) auch an weiteren Körperteilen schwere Verletzungen erlitten.
Grundsätzlich bestehe auch die Möglichkeit, dass ein Motorrad auf den Kläger
gefallen sei. Der Zeuge ... habe eine Berührung mit dem Pfosten verneint. Den
Kläger zu 1) treffe ein anspruchsausschließendes Mitverschulden wegen eines
offensichtlichen Fahrfehlers. Letztlich habe das Landgericht den in Ziffer 19 der
DAM-Richtlinien niedergelegten Haftungsausschluss zu Unrecht für unwirksam
erachtet.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Limburg vom 22.10.2003, zugestellt am
27.10.2003 – 1 O 200/01 – abzuändern und die Klagen der Kläger und
Berufungsbeklagten insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt indessen in der Sache ohne Erfolg.
Das angegriffene Grund- und Teilurteil ist zu Recht ergangen.
Eine Abänderung des Urteils käme nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür vorlägen, dass die Tatsachenfeststellung des Landgerichts fehler- oder
lückenhaft wäre, wenn also die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder
allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen würde (Baumbach-Lauterbach,
61. Aufl., Rz. 3 zu § 529). Derartige Fehler lässt die angegriffene Entscheidung
nicht erkennen. Das Landgericht hat in einer Zusammenschau aufgrund der
Aussagen der Zeugen, die eine Sicherung des von den Klägern benannten
Pfostens verneint haben, aus der Angabe des ... zum Unfallort und aus dem
Gutachten des Sachverständigen ... zur Verletzungsursache (scherende
Gewalteinwirkung nach Art eines "Fallbeils") darauf geschlossen, dass der Kläger zu
1) den Abriss seines linken Unterschenkels dadurch erlitt, dass er gegen den
ungesicherten Pfosten prallte.
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Die Berufung beanstandet zunächst, dass das Landgericht den Pfosten als
Unfallort ansehe, obwohl hier eine Rechtskurve vom Hindernis wegführe, weswegen
sogar ein Sicherungsbedürfnis für den Pfosten fragwürdig sei. Nach den –
allgemein kundigen – Gesetzen der Fliehkraft ist es aber so, dass ein Fahrzeug,
welches zu schnell und/oder aus irgendwelchen Gründen nicht mehr beherrschbar
ist, aus einer Rechtskurve nach links heraus getragen wird. Der Kläger ist – wie aus
der Aussage des Zeugen ... hervorgeht – als zweiter von links gestartet (Bl. 344 d.
A.). Die Festlegung des Pfostens als Unfallort ist aus diesem Grunde nicht zu
beanstanden. Was den Unfallort betrifft, so hat das Landgericht überdies
rechtsfehlerfrei der Aussage des Zeugen ... gegenüber derjenigen des Zeugen ...
den Vorzug gegeben. Der Zeuge ... konnte den Ort anhand der aus den
Lichtbildern ersichtlichen Lage seiner Behandlungshandschuhe (Bl. 161 d. A.)
lokalisieren. Es kommt hinzu, dass der Kläger diesseits und der abgerissene
Unterschenkels jenseits der Bande lagen. Der Zeuge ... hat den Unfallort im
Bereich des Kopfes der auf Lichtbild Blatt 180 Ziffer 4 sichtbaren blau gekleideten
Frau angesiedelt, was bei genauer Betrachtung allerdings durchaus die Möglichkeit
zulässt, dass der Kläger zuvor gegen den Pfosten geprallt war, auch wenn der
Zeuge meint, der Kläger habe den Pfosten nicht erreicht. Es kommt hinzu, dass
nach dem Ergebnis des unfallchirurgischen Gutachtens vom Verletzungsbild her
eindeutig der Pfosten die Ursache bildete, was zusätzlich den Schluss erlaubt,
dass er zum Unfallzeitpunkt nicht durch Strohballen gesichert war.
Dass der Kläger – wie die Berufung meint – beim Anprall an den Pfosten weitere
schwere Verletzungen hätte erleiden müssen, ist nicht zwingend, sondern hängt
von der Art des Anpralls ab (mit welchem Körperteil ?). Andere Unfallursachen,
nämlich ein auf den rücklings am Boden liegenden Kläger fallendes Motorrad,
Fußrasten oder Kühlrippen des Motorrades oder die vom Kläger getragene Orthese
hat der Sachverständige und ihm folgend auch das Landgericht nachvollziehbar
und widerspruchsfrei ausgeschlossen.
Da das Landgericht – wie ausgeführt – rechtsfehlerfrei der Aussage des Zeugen ...
gegenüber derjenigen des Zeugen ... den Vorzug gegeben hat und nach dem
medizinischen Gutachten eindeutig nur der (ungesicherte) Pfosten als
Verletzungsursache in Betracht kam, durfte es von der Einholung eines
unfallanalytischen Gutachtens absehen.
Ohne Erfolg rügt die Berufung des Weiteren, das Landgericht habe ein ...
Mitverschulden des Klägers zu 1) außer Ansatz gelassen. Auch wenn man davon
ausgeht, dass dieser das Motorrad des Zeugen ... hinten touchiert hat, trägt dies
nicht die Schlussfolgerung, dass dies gerade auf einem Fahrfehler des Klägers zu
1) beruhte. Tatsachen, die diesen Schluss untermauern könnten, hat die
beweispflichtige Beklagte jedenfalls nicht bewiesen.
Letztlich hat das Landgericht zutreffend den in Artikel 19 der DAM-Richtlinien
normierten Haftungsausschluss für unwirksam erachtet. Die Regelung ist unklar.
Sie kann, insbesondere wenn man Artikel 19 Abs. 3 hinzunimmt, so verstanden
werden, dass die hinter den ersten vier Spiegelstrichen des Absatz 1 genannten
Institutionen von jeglicher Haftung freigestellt sind – was im Hinblick auf § 11 Ziff. 7
des AGB-Gesetzes a.F. unwirksam ist – und nur bei den hinter dem fünften
Spiegelstriche stehenden Institutionen die Haftung (wirksam) auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Bei dieser Auslegung wäre die gesamte
Klausel unwirksam (Palandt-Heinrichs, 58. Aufl., § 11 AGB-Gesetz, Rz. 37; BGHZ
96, 25 und 86, 296), was bei Anwendung der Unklarheitenregelung des § 5 AGB
a.F. zugunsten der Kläger anzunehmen ist.
Die Kosten der somit erfolglosen Berufung tragen die Beklagten gemäß §§ 97 Abs.
1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ist §§ 708 Ziff.
10, 711, 108 ZPO entnommen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.