Urteil des OLG Frankfurt vom 17.06.2008

OLG Frankfurt: grundstück, gemeinde, zuschauer, bande, sportplatz, anwohner, gutachter, wiederholungsgefahr, unterhaltung, ruhezeit

1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 89/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 906 BGB, § 1004 BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch:
Beeinträchtigung eines Grundstückseigentümers mit
Wohnanwesen an der Grenze zum Außenbereich wegen
von einem Sportgelände ausgehender Geräuschemissionen
Leitsatz
Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach dem
Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter
Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Die in § 906 I 3
BGB genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind insoweit bedeutsam, als den
dort genannten Richtwerten Indizcharakter zukommt. Werden die Richtwerte
überschritten, so indiziert dies eine wesentliche Beeinträchtigung. Trotzdem kann die
Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung nicht mathematisch exakt,
sondern nur aufgrund wertender Betrachtung festgesetzt werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Hanau (Az.: 1 O 1251/98) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 20.000,-- €.
Gründe
I. Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1964/1965 errichteten
Einfamilienhauses in O1. Sein Grundstück grenzt an das Sportgelände der
Gemeinde O1, welches seit 1976 an den beklagten Sportverein (im folgenden
„Beklagten“) verpachtet ist. Das vom Beklagten genutzte Gelände liegt
bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück des Klägers
befindet sich mangels Bebauungsplans im unbeplanten Innenbereich (§ 34
BauGB). Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Wohnfläche (W) dargestellt.
Der Kläger begehrt Unterlassung von Geräuschimmissionen, die durch den
Trainings- und Spielbetrieb des Beklagten, durch gesellige sowie durch sonstige
Aktivitäten von dem Sportlerheim bzw. von dem Sportgelände ausgehen.
Wegen der Lage und Entfernung der Grundstücke, wegen der weiteren
Örtlichkeiten auf dem Sportgelände bzw. dessen Umgebung wird auf die
tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und namentlich auf die
dort einbezogenen Pläne und Karten sowie die von dem Sachverständigen SV1
gefertigten Lichtbilder verwiesen. Sie werden lediglich zur besseren
Verständlichkeit des Berufungsurteils wie folgt wiederholt und ergänzt:
Das am Ortsrand der Gemeinde O1 gelegene Sportgelände besteht aus einem
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Das am Ortsrand der Gemeinde O1 gelegene Sportgelände besteht aus einem
Hauptplatz mit Flutlichtanlage und einem – aus Blickrichtung des Klägers –
dahinter gelegenen Nebenplatz. Die kürzeste Verbindung zwischen dem Haus des
Klägers und dem Sportgelände beträgt ca. 20 Meter, das Sportlerheim ist ca. 40
Meter entfernt. Auf dem Sportgelände befinden sich außerdem unmittelbar neben
dem Sportlerheim eine Holzhütte zur Materiallagerung sowie eine aus Holz
gefertigte Grillhütte, die in einem Abstand von ca. 25 Metern vom Haus des
Klägers entfernt aufgestellt ist. Das Sportgelände ist mit dem Pkw grundsätzlich
nur über eine das Dorf in weitem Bogen umfahrende schmale Straße (A-Str.) zu
erreichen. Die Zufahrt über den zwischen dem Sportgelände und dem Grundstück
des Klägers gelegenen Weg wird durch eine fest installierte Schranke versperrt.
Das Niveau, auf dem das Wohnhaus des Klägers steht, liegt etwa 2 bis 3 Meter
unter dem Sportplatzgelände. Zwischen dem Hauptplatz und dem B-Weg befindet
sich eine mit hohen Bäumen umstandene steile Böschung. Das Grundstück des
Klägers ist ebenfalls in Richtung des Sportgeländes durch hohe Tannen und durch
hohe Sträucher umstellt.
Der Kläger hat behauptet, die auf dem Sportgelände stattfindenden Aktivitäten
verursachten Geräusche, die die Nutzung seines Grundstücks wesentlich
beeinträchtigten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des
Landgerichts Hanau (Bl. 569 ff. d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat ein akustisches Sachverständigengutachten des Dipl.- Ing.
SV1 eingeholt, die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und mehrere
Anwohner und Nutzer des Sportgeländes als Zeugen vernommen. Es hat die
Klage abgewiesen. Die Geräuscheinwirkungen vom Spiel- und Trainingsbetrieb des
Beklagten beeinträchtigten das Grundstück des Klägers nur unwesentlich. Weil der
Kläger sein Wohnhaus an der Grenze zum Außenbereich errichtet habe, müsse er
auf das seit vielen Jahrzehnten genutzte Sportgelände Rücksicht nehmen und von
dort aus müssten lediglich die für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen
Grenzwerte der einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen
beachtet werden. Diese würden nach einem Gutachten des Sachverständigen SV1
auch eingehalten. Soweit diese Werte - etwa bei Festveranstaltungen im Rahmen
einer Kirmes im August 1999 - überschritten würden, handele es sich um
ortsübliche und daher hinzunehmende Beeinträchtigungen.
Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf etwaige
Geräuschbelästigungen durch Musikproben u. ä. zu. Durch den Anbau und
Teilumbau 2005 sei das Sportlerheim nachhaltig verändert und ein neuer
Probenraum an der abgewandten Gebäudeseite errichtet worden, der die
Vorgaben des Schallimmissionsprognosegutachtens des TÜV erfülle. Wesentliche
Geräuschbeeinträchtigungen seien nicht mehr zu befürchten.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ziele überwiegend
weiter. Er wirft dem Landgericht verfahrens- und materiellrechtliche Fehler sowie
unzureichende Sachverhaltsaufklärung vor. Das Landgericht habe die von dem
Spiel- und Sportbetrieb des Beklagten ausgehenden Geräusch – Immissionen an
den Richtwerten für reine Wohngebiete der sog.
Sportanlagenlärmschutzverordnung messen müssen. Dies entspreche dem
Gebietscharakter der Bebauung um den Sportplatz herum. Er - der Kläger –
unterliege keinem Rücksichtnahmegebot, denn er habe bei Errichtung seines
Wohnhauses nicht mit einer Erweiterung des Sportgeländes in seine Richtung
rechnen müssen. Die Messungen des Sachverständigen SV1 hätten zumindest für
das eine der beiden Spiele Geräuschpegel ergeben, die oberhalb der zulässigen
Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet lägen. Sie seien ansonsten auch nicht
repräsentativ. Die übliche Geräuscheinwirkung liege erheblich höher als im
Gutachten gemessen.
Nachdem der Kläger noch in der Berufungsbegründung seinen ursprünglichen
Klageantrag zu 5.) - Unterbinden von Immissionen durch Musikproben – weiter
verfolgt hat, ist dieser Antrag durch Schriftsatz vom 4. 12. 2006 (Bl. 752 d. A.) von
ihm für erledigt erklärt worden. Der Beklagte hat sich der Erledigung
angeschlossen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten wie folgt zu
verurteilen:
12
13
14
15
16
17
18
19
verurteilen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, sicherzustellen, dass während der Trainingsstunden
und Fußballspiele auf seinem Sportplatz folgende Immissionswerte nicht
überschritten werden: a) an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten (8:00 bis 20:00
Uhr): 50 dB (A) b) an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten (6:00 bis 8:00 Uhr und
20:00 bis 22:00 Uhr): 45 dB(A) c) an Werktagen nachts (0:00 bis 6:00 Uhr und
22:00 bis 24:00 Uhr) 35 dB(A) d)an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Ruhezeiten
(7:00 bis 9:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr): 45 dB(A) e)
tagsüber an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Ruhezeiten (9:00 bis 13:00 Uhr
und 15:00 bis 20:00 Uhr): 50 dB(A) f) nachts an Sonn- und Feiertagen (0:00 bis
7:00 Uhr und 22:00 bis 24:00 Uhr): 35 dB(A)
2. Der Beklagte wird verurteilt, sicherzustellen, dass während der Trainingsstunden
kein Torschusstraining auf das Nordtor des Sportplatzes durchgeführt wird.
3. Der Beklagte wird verurteilt, sicherzustellen, dass das Spielfeld außerhalb der
Trainingsstunden und Fußballspiele zum Fußballspielen nicht genutzt wird.
4. Der Beklagte wird verurteilt, die entlang des Spielfeldes auf der Seite zum B-
Weg angebrachte Bandenwerbung aus Blech zu entfernen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bei der Nutzung des
Sportlerheimes sowie des Geländes zwischen Sportlerheim und Sportgelände
durch sich oder Dritte Geräusche zu erzeugen oder deren Erzeugung zuzulassen,
welche auf dem Grundstück des Klägers deutlich hörbar sind, hilfsweise Geräusche
zu erzeugen oder deren Erzeugung zuzulassen, welche die im Antrag zu 1)
genannten Immissionswerte überschreiten.
Hilfsweise beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit
an das Landgericht Hanau zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit seinem erstinstanzlichen
Vorbringen. Er rügt, dass der jetzige Klageantrag zu 5) zu weit gehe. Der Beklagte
sei nur Pächter des Geländes und habe daher auf Festveranstaltungen, die von
der Gemeinde als Eigentümerin des Sportplatzes ausgerichtet würden (z. B. ... =
Kirmes) keinen Einfluss. Offenbar wolle der Kläger dem Beklagten außerdem
jedwede Aktivität auf dem Gelände untersagen.
Der Senat hat die Örtlichkeiten während eines Liga – Spiels der ersten Mannschaft
des Beklagten gegen den C am Sonntag, den ... 2008, in Augenschein
genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen (Bl. 852
f. d. A.).
II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Er kann von dem Beklagten nicht die
Unterlassung von Geräuschimmissionen bzw. die Beseitigung der Banden auf dem
Sportgelände verlangen (§§ 1004 Abs. 1, 906 BGB). Der Senat teilt die
Einschätzung des Landgerichts, dass die vom Spiel- bzw. Trainingsbetrieb
ausgehenden Geräuscheinwirkungen das Grundstück des Klägers nur unwesentlich
beeinträchtigen und sieht auch für den im Klageantrag zu 5.) geltend gemachten
Unterlassungsanspruch wegen anderer Geräuschimmissionen keine Grundlage.
Dazu im Einzelnen:
1.Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung von
Lärmbeeinträchtigungen zu, die von dessen Spiel- und Trainingsbetrieb ausgehen
(Klageantrag zu 1.). Es ist erwiesen, dass die im Spielbetrieb entstehenden
Geräusche das Grundstück des Klägers nicht wesentlich beeinträchtigen.
Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach dem
Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter
Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH NJW
2003, 3699 m. w. N.). Die in § 906 Abs. 1 Satz 3 BGB genannten öffentlich-
rechtlichen Vorschriften sind insoweit bedeutsam, als den dort genannten
Richtwerten Indizcharakter zukommt. Werden die Richtwerte überschritten, so
indiziert dies eine wesentliche Beeinträchtigung (BGH NJW 2003, 3699, 3700).
Trotzdem kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung nicht
mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Betrachtung festgesetzt
werden (BGH NJW 2001, 3119, 3120).
a) Mit Recht hat sich das Landgericht an den in der 18. VO zum
Bundesimmissionsschutzgesetz (sog. „Sportanlagenlärmschutzverordnung“)
festgelegten Grenzwerten für allgemeine Wohngebiete orientiert. Wenn – wie hier -
20
21
22
23
24
festgelegten Grenzwerten für allgemeine Wohngebiete orientiert. Wenn – wie hier -
bauplanerische Festlegungen fehlen, dann kommt es für die Festsetzung der
zulässigen Grenzwerte grundsätzlich auf den Gebietscharakter im
Einwirkungsbereich der Sportanlage an (§ 2 Abs. 6 Satz 2
Sportanlagenlärmschutzverordnung; vgl. dazu BVerwG NVwZ 2000, 1050, 1052).
Der Senat hat sich anlässlich des Ortstermins davon überzeugen können, dass der
Gebietscharakter der Umgebung des Sportgeländes einem allgemeinen
Wohngebiet (§ 4 BauNVO) entspricht, weil sie nicht ausschließlich durch
Wohnhäuser, sondern auch durch die weitläufigen Lehr- und Arbeitswerkstätten
des Jugendheimes O1 mitgeprägt wird, in denen eine Schlosserei, eine Schreinerei
und eine Malerwerkstatt betrieben wird (Bl. 305 ff. d. A.). Sie liegen unmittelbar am
Südrand des Sportplatzes auf etwa gleichem Höhenniveau. Auf die Lichtbilder,
namentlich das Lichtbild Nr. 7 aus dem Gutachten des Sachverständigen SV1 (Bl.
41 des Gutachtens) wird zur Veranschaulichung verwiesen.
Unabhängig davon muss der Kläger das in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte sog.
„Rücksichtnahmegebot“ beachten, weil sich sein Grundstück in einer Randlage
zum Außenbereich befindet, der seit über 70 Jahren von dem Sportgelände
geprägt ist (vgl. dazu BGH NJW 1993, 1656; BverwG NJW 1989, 1291; Schmitz
NVwZ 1991, 1126, 1130). Er muss deshalb auch Nachteile hinnehmen, die er
innerhalb des Grenzbereichs seines Baugebiets nicht akzeptieren müsste. Es
spielt keine entscheidende Rolle, dass der Sportplatz erst nach seinem Einzug
ausgebaut und in Richtung des klägerischen Grundstücks vergrößert worden ist.
Das Rücksichtnahmegebot hat nicht nur dort Bedeutung, wo sich ein belästigter
Grundstückseigentümer später in der Nähe einer bereits vorhandenen
Belästigungsquelle angesiedelt hat, sondern auch dort, wo er mit seinem im
Grenzbereich bebauten Grundstück damit rechnen musste, dass im daran
angrenzenden Außenbereich Belästigungsquellen entstehen, womit die
Schutzwürdigkeit seines Grundstücks von vornherein belastet und gemindert ist
(BGH NJW 1993, 1656, 1658; BVerwGE 50, 49, 54). Diesen Gesichtspunkt der
Mitverantwortung des Grundstückseigentümers für die spätere vorhersehbare
Konfliktlage hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen
aufgegriffen (vgl. BGH NJW 2001, 3119, 3120 m. w. N.).
Er gilt auch für den Kläger, denn auch er musste bei Erwerb seines Grundstücks
damit rechnen, dass der im Außenbereich gelegene Sportplatz ausgebaut und
intensiver für sportliche wie für Freizeitaktivitäten genutzt werden würde. Dem
steht auch die Stellungnahme des Klägers zum Hinweisbeschluss des Senats vom
12. 10. 2006 nicht entgegen (Bl. 753 f. d. A.). Die Erweiterung des Sportgeländes
in Richtung des klägerischen Grundstücks war nicht von vorn herein
ausgeschlossen oder unwahrscheinlich. Sie ist durch die Verrohrung eines
Bachlaufs und Aufschüttungen technisch möglich gemacht worden. Eine
Bestandsgarantie hat der Bundesgerichtshof für Wohnanwesen an der Grenze zum
Außenbereich gerade abgelehnt (BGH NJW 2001, 3120, 3121).
b) Die für allgemeine Wohngebiete zulässigen Lärmschutzwerte betragen tags
außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A).
Sie werden während des Spielbetriebs des Beklagten weitestgehend eingehalten
bzw. unterschritten. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen
Dipl. – Ing. SV1 vom 8. 10. 2003.
Der Sachverständige SV1 hat die Wettkampfspiele vom Freitag, den 30. 8. 2002
und vom Sonntag, den 15. 9. 2002 besucht. Er hat aus dem Geräuschpegel der
Zuschauer und aus den Schiedsrichterpfiffen einen Lärmpegel errechnet. Beim
Spiel vom 15.9.2002 lag der (reduzierte) Beurteilungspegel zwischen 40 und 44
dB(A) und damit weitgehend sogar unterhalb der für ein reines Wohngebiet,
jedenfalls aber unterhalb der für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen
Grenzwerte.
Bei dem Spiel vom Freitag, den 30. 8. 2002 hat der Gutachter einen mittleren
Spielpegel von 54,3 dB(A) und hieraus einen Beurteilungspegel errechnet, der
außerhalb der Ruhezeit bei 40 dB(A) und innerhalb der Ruhezeit bei 47 dB(A) lag
(Seite 23 des Gutachtens). Dabei hat der Gutachter aber nach den Bestimmungen
der SportanlagenlärmschutzVO einen Messabschlag von 3 dB(A) für
Messungenauigkeiten abgezogen. Das ist im Zivilverfahren nicht akzeptabel, weil
die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit Rücksicht auf die
im Zivilprozess geltenden Beweislastregeln modifiziert angewandt werden müssen
(BGH BauR 2005, 104, 106). Wenn man also diesen Messabschlag von 3 dB(A)
25
26
27
28
29
30
(BGH BauR 2005, 104, 106). Wenn man also diesen Messabschlag von 3 dB(A)
hinzurechnet, zugunsten des Klägers noch die strenge Bewertung nach der
Sportanlagenlärmschutzverordnung anlegt und (trotz fehlender
Lautsprecheranlage) berücksichtigt, dass ein Zuschlag für den Ton- und
Informationsgehalt belästigender Geräusche von 2 dB (A) notwendig wird, dann
wären innerhalb der Ruhezeit 52 dB(A) erreicht und bei diesem Spiel die
Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet zeitweise überschritten.
Letztendlich spielt diese kurzfristige und geringfügige Überschreitung der
Lärmschutzwerte beim Spiel vom 30. 8. 2002 keine Rolle. Die Lästigkeit eines
Geräuschs, die rechtlich für das Immissionsrecht entscheidend ist, hängt nämlich
nicht allein von Messwerten, sondern von einer Reihe anderer Umstände ab, für
die es auf das Empfinden des Tatrichters ankommt (BGH NJW 2001, 3119, 3120).
Deshalb spielt hier auch die Qualität der Immissionen eine bedeutsame Rolle. Der
von der Sportanlage ausgehende Lärm ist in seiner Lästigkeit bei weitem nicht mit
Industrielärm zu vergleichen, sozial in weit größerem Umfang akzeptabel und - im
Interesse der Allgemeinheit an der integrativen und gesundheitsfördernden
Funktion von Sportvereinen – auch in einem größeren Umfang für Nachbarn
zumutbar (vgl. dazu BGH NJW 1993, 1656, 1658). Der Senat konnte sich bei dem
Ortstermin vom 18. 5. 2008 davon überzeugen, dass der Kläger bei üblichem
Spielbetrieb des Beklagten keine wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen
hinnehmen muss:
Der Ortstermin fand während des vorletzten Heimspiels der ersten Mannschaft
des Beklagten statt. Es musste von der Heimmannschaft gewonnen werden, um
die Chancen auf einen Aufstieg in die Kreisklasse A zu wahren und versprach daher
zumindest auf Seiten der Heimmannschaft gesteigertes Zuschauerinteresse. Die
Mitglieder des Senats standen zu Beginn des Ortstermins ca. 15 Minuten mit den
Verfahrensbeteiligten auf der Terrasse des Klägers. Man konnte von dort vereinzelt
Rufe von Zuschauern bzw. Spielern und Pfiffe des Schiedsrichters hören. Die
Unterhaltung mit den Parteien und Parteivertretern war dadurch in keiner Weise
beeinträchtigt. Die Sportgeräusche fielen im weiteren Verlauf des Gesprächs gar
nicht mehr auf. Schüsse auf die Bande waren in diesem Zeitraum nicht zu hören.
Bei Besichtigung des Sportgeländes konnten ca. 50 Zuschauer gezählt werden,
die sich getrennt nach Mannschaft größtenteils etwa in Höhe der Mittellinie am
Spielfeldrand aufhielten. Das Auftakttor der Heimmannschaft löste Beifall aus, der
aus der Position der Senatsmitglieder am nördlichen Spielfeldrand nicht als
erhebliche Geräuschentwicklung zu vernehmen war. Während des Spiels traf
einmal der Fußball gegen die Bande. Das wurde von den Senatsmitgliedern nicht
gesehen. Das durch den Bandenschuss hervorgerufene Geräusch wurde lediglich
von einem der Senatsmitglieder wahrgenommen.
Zum Abschluss des Ortstermins begaben sich alle Beteiligten in das Esszimmer
des Klägers. Das Spiel lief noch. Bei gekipptem Fenster waren keine Geräusche
vom Fußballplatz her zu vernehmen. Zusammenfassend blieben den
Senatsmitgliedern keine Zweifel, dass die durch das Liga-Spiel hervorgerufenen
Geräusche keine negativen Einflüsse auf das Ruhebedürfnis und das Wohlbefinden
eines Bewohners oder Gastes des Grundstücks des Klägers haben konnten und
dass sein Grundstück demzufolge während des besuchten Spiels nicht wesentlich
durch Geräusche beeinträchtigt wurde.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Geräuschentwicklung am 18. 5. 2008 der
derjenigen Spiele entsprach, die vom Gutachter untersucht worden sind und dass
sie für den Spielbetrieb repräsentativ ist. Der Sachverständige SV1 hat bei den
von ihm besuchten Spielen ebenfalls nicht mehr als 60 bzw. 45 Zuschauer gezählt
(S. 18 und 25 d. Gutachtens). Dies ist angesichts der niedrigen Spielklasse
(Kreisklasse B), in der die erste Mannschaft seit vielen Jahren spielt, auch
einleuchtend. Nach allgemeiner Lebenserfahrung können derartige Spiele in erster
Linie Freunde und Angehörige der Spieler anlocken, aber keine größere Anzahl von
Fußballfans begeistern. Der Kläger hat auch in seinen neuerlichen Schriftsätzen
nicht substantiiert dargelegt, dass die Zuschauerzahlen bei den vom
Sachverständigen SV1 besuchten Spielen erheblich niedriger waren als üblich.
Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, wonach es nach allgemeiner
Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, durch verdeckte Untersuchungen
abweichende Messergebnisse zu erzielen. Die örtlichen Bedingungen und das
geringe Zuschauerinteresse an den in den unteren Spielklassen angesiedelten
Wettkampfspielen der Mannschaften des Beklagten stehen dem entgegen. Zur
31
32
33
34
35
Wettkampfspielen der Mannschaften des Beklagten stehen dem entgegen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts in
dem angefochtenen Urteil verwiesen. Der Kläger hat seinen Verdacht der
Zuschauermanipulation niemals durch Tatsachen untermauert.
Für die Beurteilung des Landgerichts spricht außerdem, dass sich kein einziger der
anderen Anwohner durch die von der Sportanlage des Beklagten ausgehenden
Lärmimmissionen belästigt fühlt. Das Grundstück des Klägers ist sicherlich
gegenüber dem Sportplatzgelände besonders exponiert. Trotzdem werden auch
die Grundstücke benachbarter Anlieger im B-Weg in ähnlicher Weise von dem
Sportbetrieb des Beklagten betroffen. Kein anderer Anwohner hat
Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht oder sich über
den Sportlärm beschwert.
c) Der Kläger konnte mit seinen privaten Messungen keine Zweifel an den o. g.
Feststellungen erwecken. Sie gehen nicht über einen Parteivortrag hinaus. Selbst
wenn man die vom Kläger beim Pokalturnier vom Juli 2004 gemessenen Werte als
zutreffend unterstellen würde (Bl. 441 ff. d. A.), dann könnten sie für sich gesehen
weder eine wesentliche Beeinträchtigung seines Grundstücks belegen noch die
Ergebnisse des Sachverständigengutachtens erschüttern. Zum einen kann aus
den einzelnen Messwerten noch nicht der maßgebliche Schallpegel abgeleitet
werden. Zum anderen hat der Beklagte unbestritten dargelegt, dass solche
Turniere um den sog. „O1 – Pokal“ von den dort beheimateten Fußballvereinen
turnusmäßig abgehalten werden, so dass er nur etwa alle 10 Jahre ein solches
Turnier ausrichten muss. Dementsprechend darf die allgemeine Geräuschkulisse
dort höher liegen (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Sportanlagenlärmschutzverordnung – vgl.
BVerwG ZfBR 2004, 566). Der Kläger hat das selbst im Schriftsatz vom 4. 12. 2006
eingeräumt (Bl. 760 f. d. A.) Seine Messungen belegen nicht, dass die in § 5 Abs. 5
Nr. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für
Geräuschspitzen überschritten wurden.
Das Schallimmissionsprognosegutachten der D GmbH vom 4. 8. 2004 (Blatt 501
ff. d. A.) stellt die Repräsentanz der Ergebnisse des Gerichtsgutachters ebenfalls
nicht in Frage. Das Prognosegutachten sollte untersuchen, ob durch die
Erweiterung des Sportlerheims und durch die damals von der Gemeinde O1
beabsichtigte Nutzung für Musikveranstaltungen etc. wesentliche
Geräuschbelastungen – vor allem in der Nachtzeit – bei den angrenzenden
Wohnhäusern entstehen können. Dabei hat man mit Annahmen gearbeitet, deren
Hintergründe nicht bekannt und auch nicht vorgetragen sind. Derartige Annahmen
können die Ergebnisse der tatsächlichen Messungen des Sachverständigen SV1,
ebenso wie die Wahrnehmungen des Senats, zur Lästigkeit der
Geräuschimmissionen nicht in Zweifel ziehen. Es besteht daher kein Anlass, die
vom Kläger benannten Prüfingenieure als Zeugen zu vernehmen.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass im Trainingsbetrieb des
Beklagten keine größeren Lärmimmissionen auftreten als während eines
Wettkampfspiels. Der Senat verweist auch insoweit auf die Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil, denen er uneingeschränkt folgt. Dabei kann sogar
unterstellt werden, dass die Mannschaft des Beklagten allein auf der dem
Grundstück des Klägers zugewandten Nordhälfte des Fußballplatzes – quer zum
Spielfeld – trainiert. Die Feststellungen im Ortstermin rechtfertigen die
Einschätzung, dass das Grundstück des Klägers auch dann nicht in stärkerem Maß
betroffen ist, als bei einem Wettkampfspiel. Im Trainingsbetrieb fallen keine oder
nur geringfügige Zuschauergeräusche an, so dass insgesamt keine stärkere
Geräuschverursachung zu erwarten ist , als im Spielbetrieb.
2. Der Kläger kann dem Beklagten nicht verbieten, Torschusstraining auf das
Nordtor des Sportplatzes zu veranstalten, weil auch damit keine wesentliche
Geräuschbelastung für das Grundstück des Klägers verbunden ist (Klageantrag zu
2). Der Beklagte kann sich nicht auf die Ergebnisse seiner privaten Messungen
berufen. Die Senatsmitglieder haben sich beim Ortstermin einige Minuten in
unmittelbarer Nähe des Nordtores aufgehalten und mehrere Angriffe auf den
dortigen Torwart der Heimmannschaft erlebt, ohne dass die damit verbundenen
Geräusche als lästig oder störend empfunden werden konnten. Die Entfernung
zwischen Nordtor und der Grundstücksgrenze des Klägers beträgt nach seinem
Vortrag 38 Meter (Bl. 763 d. A.). Die mit dem Torschusstraining verbundenen
Geräusche sind dementsprechend dort noch viel schwächer wahrnehmbar, so
dass negative Einflüsse auf Gesundheit oder Wohlbefinden des Klägers
ausgeschlossen werden können.
36
37
38
39
40
3. Der Kläger kann aus den dargelegten Gründen auch nicht verlangen, dass der
Beklagte jedweden Freizeit- und unorganisierten Sport außerhalb des Trainings
und seiner Wettkampfspiele verhindert (Klageantrag zu 3). Dort liegt die
Geräuschbelastung noch niedriger als im Wettkampfspiel, denn es finden sich
erfahrungsgemäß keine oder nur ganz wenige Zuschauer auf dem Sportgelände
ein und es ist üblicherweise auch nicht mit den als störend empfundenen
Schiedsrichterpfiffen zu rechnen. Diese Geräuschquellen hatten einen
beträchtlichen Anteil an der vom Sachverständigen SV1 ermittelten
Gesamtbelastung ausgemacht.
4. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht verlangen, dass er die an der zum B-
Weg ausgerichteten Spielfeldseite angebrachte Blechbande entfernt (Klageantrag
zu 4.; §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 906 Abs. 1 BGB). Der Senat teilt die tatsächliche
Einschätzung des Landgerichts und verweist auf die Gründe der angefochtenen
Entscheidung. Das Landgericht hat bereits berücksichtigt, das Dröhngeräusche,
die bei Schüssen auf die Blechbanden entstehen, einen erhöhten
Belästigungsfaktor haben, was auch in dem Gutachten des Sachverständigen SV1
angesprochen wird. Es hat sich aber – ebenso wie der Senat – einen eigenen
persönlichen Eindruck von den Geräuschimmissionen verschafft, die durch
Schüsse gegen die Blechbande hervorgerufen werden und hat sie mit Recht als
unwesentliche Belastung qualifiziert. Während des Ortstermins des Landgerichts
vom 12. November 2005 hatte ein Fußballspiel der Jugendmannschaft
stattgefunden, so dass der Erst-Richter in seinem Urteil auf entsprechende eigene
Wahrnehmungen während dieses Spieles verweisen konnte. Ergänzend hat das
Landgericht mit Recht auf die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen
zurückgegriffen. Sie haben bekundet, dass sie Bandenschüsse nur in größeren
Abständen und sehr vereinzelt wahrgenommen haben. Auch der Senat sieht keine
Anhaltspunkte, dass die Geräuschbelästigung außerhalb des Spielbetriebs
intensiver sein könnte als während des besuchten Liga – Spiels. Der Vorstand hat
nachvollziehbare Gründe genannt, warum die Bande an der zum Klägergrundstück
ausgerichteten Nord-Ost – Seite angebracht ist. Auf diese Weise wird der größte
Werbeeffekt erreicht und die Bande fängt quergeschlagene Fußbälle ab, die
ansonsten den steilen Abhang hinunter zum B-Weg kullern würden.
5. Mit dem Klageantrag zu 5. verfolgt der Kläger das Ziel, Lärmbelästigungen in
Zusammenhang mit der Unterhaltung des Sportgeländes (z. B. Rasenmähen)
bzw. mit der Nutzung des Sportlerheims und des Sportgeländes zu verhindern (Bl.
697 d. A.). Es ist zweifelhaft, ob die Formulierung im Klageantrag „es zu
unterlassen, bei der Nutzung … durch sich oder Dritte..“ nicht über dieses
Ansinnen hinausgeht und auch Fälle erfassen kann, bei denen der Beklagte gar
keinen zurechenbaren Beitrag zu den Lärmimmissionen geleistet hat, so wie das
beispielsweise für die von der Gemeinde O1 ausgerichtete Kirmes (...) behauptet
wird.
Letztendlich kann es dahinstehen, ob der Kläger seinen Antrag in dieser Hinsicht
noch näher hätte eingrenzen müssen. Selbst wenn man unterstellt, dass der
Beklagte für Kirmesveranstaltungen als Störer anzusehen wäre und grundsätzlich
auch die Verantwortung für die am 14./15. August 1999 von der damaligen Kirmes
ausgehenden Geräuschimmissionen zu tragen hätte, dann hat der Kläger mit
seinem Begehren keinen Erfolg. Das von der Tochter des Klägers in Auftrag
gegebene Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 (Bl. 89 ff. d. A.) belegt,
dass der zulässige Maximalpegel der Freizeitlärm-Richtlinie am Samstag, den 14.
8. 1999 in der Zeit von 23.00 Uhr bis 00.00 Uhr geringfügig überschritten worden
ist (Bl. 93 d. A.). In den übrigen Messzeiträumen der an diesem Wochenende
stattfindenden Kirmes wurden die für solche außergewöhnlichen Veranstaltungen
zulässigen Spitzenwerte eingehalten.
Mit Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die von der damaligen Kirmes
ausgehenden Immissionen, die kurzfristig die Lärmschutz(spitzen)werte
überschritten haben, als ortsüblich zu dulden sind (§ 906 Abs. 2 BGB). Volksfeste,
wie Kirmes/... etc. haben für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft große
Bedeutung. Das gilt umso mehr in Gemeinden wie O1, die noch dörflich geprägt
ist. Bei der Beurteilung, ob ein verständiger Durchschnittsmensch die mit einer
Kirmes verbundenen Geräuschentwicklungen akzeptiert, muss das berücksichtigt
werden (BGH NJW 2003, 3699, 3700 – Lärm durch Rockkonzert; BGH NJW 1990,
2465 – Volksfestlärm). Für die Frage der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen sind
Dauer und Häufigkeit der Einwirkung von erheblicher Bedeutung. Der
Bundesgerichtshof lässt daher bei solchen seltenen Ereignissen, die maximal
41
42
43
Bundesgerichtshof lässt daher bei solchen seltenen Ereignissen, die maximal
einmal im Jahr stattfinden, eine großzügigere Handhabung der Grenzwerte zu,
wovon das Landgericht hier mit überzeugenden Argumenten Gebrauch gemacht
hat (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3699, 3700). Der Senat verweist auf die Erwägungen
in dem angefochtenen Urteil, denen er sich anschließt. Ergänzend ist lediglich
darauf hinzuweisen, dass im Verlauf des nunmehr 10 Jahre andauernden
Rechtsstreits nicht in jedem Jahr Kirmes auf dem streitbefangenen Gelände
gefeiert worden ist. Auch das muss bei der Zumutbarkeit des Festlärms
berücksichtigt werden.
Der Beklagte hat nachgewiesen, dass von den im Sportlerheim veranstalteten
Feierlichkeiten (Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Weihnachtsfeiern etc.) keine
wesentlichen Beeinträchtigungen für das Grundstück des Klägers ausgehen. Das
beruht auf der baulichen Konstruktion des im Jahr 2005 von der Gemeinde O1
völlig umgebauten und erweiterten Sportlerheims sowie auf der Intensität seiner
Nutzung. Der Senat konnte sich – wie schon das Landgericht – davon überzeugen,
dass bei dem Umbau und der Gestaltung der Örtlichkeiten in erheblichem Maße
Lärmschutzvorkehrungen getroffen wurden, die eine Beeinträchtigung der
angrenzenden Grundstücke verhindern. Auf die Feststellungen in dem
angefochtenen Urteil (Seiten 9 – 10, Bl. 577 – 578 d. A.) wird verwiesen. Sie
decken sich mit den Wahrnehmungen der Senatsmitglieder. Ergänzend ist
anzumerken, dass der ca. 40 m² große Mehrzweckraum, der im Jahr 2005
angebaut worden ist, lediglich Türen in die dem Klägergrundstück abgewandte Süd
– West – Richtung hat. Dort befindet sich auch der etwa 50 Fahrzeuge fassende
Parkplatz, so dass Geräusche von an- oder abfahrenden Fahrzeugen vom
Grundstück des Klägers ferngehalten werden. Der Vorstand des Beklagten hat
beim Ortstermin vorgetragen, dass die Räumlichkeiten ca. 10 mal im Jahr an
Privatpersonen vermietet und ansonsten vom Verein selbst nur für
Weihnachtsfeier, Jahreshauptversammlung etc. genutzt werden. Das wird vom
Kläger nicht substantiiert bestritten. Die Intensität der mit dem Festbetrieb im
Sportlerheim verbundenen Immissionen hält sich damit innerhalb eines
akzeptablen und im Dorfleben üblichen Rahmens. Wenn man ferner die im
angefochtenen Urteil wiedergegebene Einschätzung des Sachverständigen SV1
und außerdem die baulichen Schutzvorkehrungen berücksichtigt, dann hat das
Landgericht mit Recht wesentliche Geräuschimmissionen zu Lasten des
klägerischen Grundstücks ausgeschlossen.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte vor dem
Sportlerheim eine Grillhütte aufgestellt hat und dass dort auch mehrere
Biergartengarnituren platziert wurden, die gelegentlich für gesellige Zwecke
genutzt werden. Es kann sogar mit dem Vortrag des Klägers unterstellt werden,
dass Vereinsmitglieder gelegentlich in den Abendstunden dort im Freien feiern und
dass dies erst am letzten Freitag vor dem Ortstermin vor dem Sportlerheim bis
gegen 23.30 Uhr der Fall war. Allein hieraus lässt sich noch nicht ableiten, dass das
Grundstück des Klägers durch das gesellige Zusammensein wesentlich
beeinträchtigt würde. Der Senat hält das nach dem Ortstermin für
ausgeschlossen.
Die auf dem Lichtbild (Bl. 771 d. A.) wiedergegebenen Örtlichkeiten lassen
erkennen, dass vor dem Sportlerheim nur 3 Biergartentische und 6 Bänke
aufgestellt sind. Das entsprach auch der Situation beim Ortstermin und belegt,
dass sich dort nur eine sehr beschränkte Anzahl von Personen zusammenfindet.
Das wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Wenn während eines
Wettkampfspiels, bei dem auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden,
durch ca. 50 Zuschauer, einen Schiedsrichter und 22 Spieler lediglich eine
Geräuschbelastung von ca. 45 - 50 dB (A) hervorgerufen wird, die das Grundstück
des Klägers nicht wesentlich beeinträchtigt, dann kann man hieraus ableiten, dass
eine gesellige Runde, die sich im wesentlichen auf 3 Biergartentische verteilt, keine
Immissionen hervorruft, die die o. g. Grenzwerte erreichen. Zuletzt kann der Kläger
auch nicht die Unterlassung von Immissionen verlangen, die bei der Unterhaltung
des Sportgeländes, namentlich beim Rasenmähen entstehen. Nach den
unbestrittenen Äußerungen des Vorstands des Beklagten muss der Hauptplatz in
den Sommermonaten ca. alle 14 Tage gemäht werden. Die damit verbundenen
Geräusche sind als ortsüblich hinzunehmen, auch wenn sie sich – wie in der
Vergangenheit geschehen – in die Abendstunden hineinziehen sollten. Hier kommt
wiederum zum Tragen, dass sich das Grundstück des Klägers an der Grenze zum
Außenbereich befindet und dass das Umfeld ländlich geprägt ist. In der Erntezeit
sind dort Geräuschbelastungen auch innerhalb der Ruhezeiten üblich. Schon das
Landgericht hat deshalb mit Recht angemerkt, dass der Kläger auch wesentliche
44
45
Landgericht hat deshalb mit Recht angemerkt, dass der Kläger auch wesentliche
Geräuschbeeinträchtigungen durch das Rasenmähen als ortsüblich hinnehmen
muss.
6. Der Senat sieht keine Veranlassung, auf den Schriftsatz des Klägers vom 10. 6.
2008 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Es ist nicht ersichtlich, dass
die dort geschilderten Vorkommnisse für den Spielbetrieb des Beklagten
repräsentativ wären.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91a ZPO. Der Kläger muss auch die
Kosten für den erledigten Klageantrag (Unterlassung von Musikproben) tragen,
weil er ohne die Erledigung unterlegen gewesen wäre (vgl. Zöller-Vollkommer,
ZPO, 25. Aufl., Rn 24 zu § 91a ZPO). Die Sachlage hat sich schon im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens so grundlegend geändert, dass das Landgericht mit
Recht die Wiederholungsgefahr abgelehnt hat. Die Wiederholungsgefahr wird zwar
grundsätzlich durch die Erstbegehung indiziert (vgl. Palandt-Bassenge a.a.O., Rdn.
32 zu § 1004 BGB). Andererseits können dauerhafte bauliche Maßnahmen, die die
Emmissionswerte auf einen niedrigeren Wert reduzieren, die Wiederholungsgefahr
ausschließen, wenn feststeht, dass eine Beseitigung der Schutzeinrichtungen nach
Lage der Verhältnisse nicht in Betracht kommt (BGH NJW 1995, 132, 134). So liegt
der Fall hier, weil die Gemeinde O1 durch den am
Schallimmissionsprognosegutachten orientierten Umbau dem
Lärmschutzbedürfnis des Klägers Rechnung getragen hat. Das ist oben und in
dem angefochtenen Urteil schon näher erläutert worden. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO.
Schuldnerschutzanordnungen sind im Hinblick auf § 713 ZPO unterblieben. Gründe
für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Streitwert richtet sich
nach der vom Kläger behaupteten Wertminderung seines Grundstücks.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.