Urteil des OLG Frankfurt vom 03.12.2002

OLG Frankfurt: beweisverfahren, hauptsache, beweissicherung, meinung, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, beendigung, quelle, winter, abschlag

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 W 25/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 3 ZPO
(Streitwertbemessung für ein selbstständiges
Beweisverfahren zur Vorbereitung einer Wandlungsklage)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Streitwertbeschluß der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Oktober 2002 abgeändert. Der
Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 33.042,38 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Nach inzwischen herrschender Meinung (vgl. Zöller-Herget ZPO 23. A. § 3 RZ 16 -
Selbständiges Beweisverfahren - m. w. N.), der der Senat folgt, ist für den Wert des
selbständigen Beweisverfahrens der Wert der Hauptsache maßgebend, weil die
Beweissicherung nach Einführung dieses Verfahrens die Funktion einer
vorweggenommenen Beweisaufnahme im späteren Hauptverfahren erhalten hat.
Kommt es, wie hier, nicht zu einem Hauptprozeß, richtet sich der Streitwert nach
den vom Antragsteller bei Einleitung des Beweisverfahrens behaupteten
Tatsachen und dem von ihm in der Antragsschrift erkennbar zum Ausdruck
gebrachten Interesse an der Hauptsache (KGReport Berlin 2002, 204; Madert
OLGReport Frankfurt 2002, K 51, 54). Hiernach gilt folgendes: Zweck des
vorliegenden Beweisverfahrens war es, eine Klage auf Wandlung des Kaufvertrags
über einen für 99.600,- DM erworbenen PKW Daimler-Benz E 320 CDI D-Modell
vorzubereiten. Bei einer auf Wandlung gerichteten Klage, bei der nicht zugleich auf
eine bestimmte Leistung geklagt wird, ist auf das Interesse abzustellen, das der
Kläger an der Feststellung der Beendigung des Vertrages hat
(Oestreich/Winter/Hellstab, Streitwerthandbuch "Wandlung", Schneider-Herget,
Streitwert komm. 11. A. RZ 4998 ff.). Da die Klage auf Wandlung Parallelen zu
einer positiven Feststellungsklage aufweist, erscheint es gerechtfertigt, wie bei
dieser von einem Bruchteil des Wertes eines sich aus einer Wandlung ergebenden
und letztlich erstrebten Rückzahlungsanspruchs auszugehen (OLG Hamm, MDR
1999, 1225). Hier ergäbe sich aus einer Wandlung ein Rückzahlungsanspruch von
99.600,- DM abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 0,67 % des Kaufpreises
pro 1000 km für die nach der Darstellung des Klägers zurückgelegten 28.200 km =
18.818,42 DM, mithin von 80.781,58 DM = 41.302,97 €. Maßgebend ist dabei der
Nettokaufpreis, weil der Kaufvertrag mit einer vorsteuerabzugsberechtigten
Leasinggesellschaft zustande gekommen war. Es erscheint angemessen, von dem
so errechneten Rückzahlungsanspruch einen Abschlag von 20 % vorzunehmen, so
daß sich ein Streitwert für das selbständige Beweisverfahren von 33.042,38 €
ergibt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 25 Abs. 4 GKG. Die Voraussetzungen für
die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.