Urteil des OLG Frankfurt vom 10.06.2010

OLG Frankfurt: immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, dokumentation, rückwirkung, scheidung, aufwand

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 WF 112/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 50 Abs 1 FamGKG, § 49 GKG
vom 05.05.2004, Art 111 FGG-
RG
Wert eines abgetrennten Verfahrens über den
Versorgungsausgleich nach Übergangsrecht
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerden sind nach § 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG unabhängig von dem Wert
des Beschwerdegegenstands zulässig, weil das Familiengericht sie wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen
hat.
Die Beschwerden sind aber unbegründet. Die Berechnung des Verfahrenswerts
richtet sich, wie das Familiengericht zutreffend dargestellt hat, für die Zeit bis zum
31.08.2009 nach § 49 GKG a. F., für die Zeit ab 01.09.2009 nach § 50 Abs. 1
FamGKG.
Mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurden auch die
Verfahrenswerte neu geregelt. Dabei wurden die bisherigen allgemeinen Festwerte
teilweise in individuelle Festwerte für jedes einzelne Anrecht umgestaltet, die an
das Einkommen der Eheleute anknüpfen. Hierdurch sollen dem konkreten Aufwand
der Gerichte und Anwälte Rechnung getragen und zugleich die
Einkommensverhältnisse der Eheleute berücksichtigt werden (vgl. Entwurf BR-
Drucks. 343/08, S 261). Diese Neuregelung ist auf alle
Versorgungsausgleichsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
anzuwenden, und zwar sowohl hinsichtlich isolierter Verfahren als auch hinsichtlich
Verfahren im Verbund mit der Scheidung. Nach der Übergangsregelung in Art. 111
des FGG-RG gilt dies auch für sämtliche aus dem Verbund am 01.09.2009
abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren.
Die Terminsgebühr für den Termin am 31.08.2009 ist damit unter der zeitlichen
Geltung des § 49 GKG a. F. angefallen. Erst auf Gebührentatbestände, die ab dem
01.09.2009 anfallen, also vorliegend auf die Verfahrensgebühr, ist die Regelung
des § 50 FamGKG anzuwenden. Eine zeitliche Rückwirkung ist nicht vorgesehen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.