Urteil des OLG Frankfurt vom 28.06.2004

OLG Frankfurt: anfechtung, ergänzung, hauptsache, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, gerichtsbarkeit, immaterialgüterrecht, ermessen, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 243/04, 20 W
250/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 18 FGG, § 20a FGG, Art 103
Abs 1 GG, § 156 Abs 2 S 2
KostO, § 321 ZPO
(Notarkostenbeschwerde: Zulassung der weiteren
Beschwerde; Anfechtung einer Ergänzungsentscheidung)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt der Kostengläubiger;
er hat etwaige außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 1) zu erstatten.
Beschwerdewert: bis 300,00 EUR
Gründe
Der Beteiligte zu 1) hatte zunächst gegen die streitgegenständliche
Kostenrechnung eine Vollstreckungsgegenklage vor dem Amtsgericht Hadamar
erhoben, das das Verfahren mit Beschluss vom 01.02.2001 an das Amtsgericht
Limburg verwies, obwohl der Beteiligte zu 1) die Verweisung an das Landgericht
Limburg entsprechend § 156 Abs. 1 KostO beantragt hatte.
Das Landgericht Limburg an der Lahn - 2. Zivilkammer - hat auf die Beschwerde
des Beteiligten zu 1) den Verweisungsbeschluss abgeändert, den Rechtsweg zur
ordentlichen, streitigen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit
an das Landgericht Limburg an der Lahn verwiesen. Die weitere Beschwerde des
Beteiligten zu 2) gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben.
Die für Notarkostensachen zuständige 7. Zivilkammer des Landgericht Limburg
hat mit Beschluss vom 11.03.2004 (Bl. 187-191) die Beschwerde des Beteiligten
zu 1) gegen die Kostenrechnung vom 11.03.2004 zurückgewiesen, die
gerichtlichen Kosten und Auslagen dem Kostenschuldner auferlegt und in den
Gründen ausgeführt, eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher
Kosten sei nicht veranlasst (§ 13 a FGG). Die weitere Beschwerde ist nicht
zugelassen worden.
Der Kostengläubiger hat die Ergänzung der Entscheidung entsprechend § 321 ZPO
dahingehend beantragt, dass dem Kostenschuldner die Kosten der Anrufung des
unzuständigen Gerichts auferlegt werden. Diesen Antrag hat die Kammer mit
Beschluss vom 12.05. 2004 (Bl. 204-206 d. A.) zurückgewiesen. Gegen die
Beschlüsse vom 11.03. und 12.05.2004 hat der Kostengläubiger "Rechtsmittel"
eingelegt und ausgeführt, nach §§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO seien die Kosten der
Anrufung des unzuständigen Gerichts zwingend dem Beteiligten zu 1)
aufzuerlegen. Dies gelte nach der Rechtsprechung auch im Rahmen der
Notarkostenbeschwerde.
Soweit sich das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2), das als weitere Beschwerde
gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO anzusehen ist, gegen den Beschluss der Kammer
vom 11.03.2004 richtet, fehlt es bereits an der zur Statthaftigkeit erforderlichen
Zulassung gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO.
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Über die Zulassung der weiteren Beschwerde hat allein das Landgericht zu
entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG JurBüro 1984, 95). Die
Zulassung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Zulassung und
Nichtzulassung sind grundsätzlich unanfechtbar (vgl.
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14 Rdnr. 170-173 m.w.H.
für die gleichgelagerte Problematik bei § 14 KostO).
Ein mangels Zulassung nicht statthaftes Rechtsmittel wird auch nicht dadurch
statthaft, dass es wie hier auf die Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs
gestützt wird. Der Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass gegen eine gerichtliche
Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muss,
wenn einer Partei das rechtliche Gehör versagt worden ist (BGH NJW 1990, 838,
839; BayObLG JurBüro 1988, 362; Bengel, aaO., § 156, Rdnr. 82).
Darüber hinaus ist der Kostengläubiger durch den Beschluss vom 11.03.2004 nicht
beschwert, da die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung
zurückgewiesen worden ist.
Soweit das Landgericht den Antrag des Beteiligten zu 2) auf Ergänzung des
Kostenausspruchs mit Beschluss vom 12.05.2004 zurückgewiesen hat, richtet sich
die Anfechtbarkeit der Ergänzungsentscheidung grundsätzlich nach der
Hauptsacheentscheidung (Bassenge/Roth/Herbst: FGG, 9. Aufl., § 18 Rdnr. 26;
Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 18, Rdnr. 67). Eine selbständige Anfechtung
ist in entsprechender Anwendung des § 20 a Abs. 2 FGG nur ausnahmsweise
zulässig, wenn die nachgeholte Kostenentscheidung erst nach formeller
Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ergangen ist und der dadurch
Beschwerte in der Hauptsache ein zulässiges Rechtsmittel hätte einlegen können
(Keidel/Kuntze/Winkler, aaO.; BayObLG Rpfleger 1987, 360 und JurBüro 1989, 212).
Dies scheitert vorliegend aber abgesehen von der fehlenden Zulassung im Hinblick
auf den Beteiligten zu 2) bereits daran, dass der, dessen Recht durch die
Hauptsacheentscheidung nicht beeinträchtigt ist, gegen eine ihn belastende
Kostenentscheidung kein Rechtsmittel einlegen kann (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO.,
§ 20 a, Rdnr. 3 b; BayObLG Rpfleger 1972, 101; KG OLGZ 1968, 99). Nachdem die
Kammer in der Hauptsache die Beschwerde des Kostenschuldners zurückgewiesen
hat, ist der Kostengläubiger durch die Hauptsacheentscheidung nicht
beeinträchtigt. Er kann deshalb die Ablehnung der Anordnung einer Kostentragung
hinsichtlich der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen
Kosten nicht anfechten, auch wenn darüber in einem gesonderten Beschluss
entschieden worden ist.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131
Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KostO; die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten
beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und die Wertfestsetzung auf § 30 Abs. 2 Satz
2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.