Urteil des OLG Frankfurt vom 13.01.2004

OLG Frankfurt: vollstreckung, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, sicherheitsleistung, erfüllung, buchführung, form, buchhaltung

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Gericht:
OLG Frankfurt 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 U 119/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt vom 27.03.2003 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen. Ergänzend wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger am
06.04.1999 die Unterlagen des Gesamtvollstreckungsverfahrens überließ, und
ergänzend wird Bezug genommen auf die Schreiben des Klägers an den Beklagten
vom 14.10.1999 (Anlage K 24), vom 14.06.2000 (Anlage K 6) und vom 19.09.2001
(Anlage K 8) und das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 28.06.2000
(Anlage K 7).
Ergänzend wird ferner festgestellt, dass der Beklagte das Unternehmen der
Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom 08.05.1991, auf dessen Inhalt im Einzelnen
Bezug genommen wird (Anlage B 7), an die C GmbH & Co. KG verkaufte. Die
Buchhaltung für die Gemeinschuldnerin wurde danach von den Mitarbeitern der C
erledigt.
Auch wegen des Parteivorbringens erster Instanz und die in erster Instanz
gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 27.03.2003 der Klage stattgegeben und den
Beklagten verurteilt, an den Kläger 242.165,15 € nebst Zinsen zu zahlen.
Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und
begründete Berufung des Beklagten.
Der Beklagte wiederholt die in erster Instanz geltend gemachten Angriffe gegen
die Klageforderung und behauptet insbesondere nach wie vor, für jede
Überweisung seien entsprechende Belege vorhanden, und die Belege hätten
jeweils auf realen Vorgängen beruht. Wegen des Vorbringens des Beklagten dazu
im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 08.08.2003, Seite 13 bis 17, Bezug
genommen, ferner auf seinen Schriftsatz vom 30.12.2003, Seite 13 bis 17, und die
mit diesen vorgelegten Protokolle über die richterlichen Vernehmungen der
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mit diesen vorgelegten Protokolle über die richterlichen Vernehmungen der
Zeugen Z1 und Z2 in dem Verfahren 9 O 540/2000 des Landgerichts Darmstadt.
Wegen des Berufungsvorbringens des Beklagten im Übrigen wird auf die
genannten Schriftsätze im Übrigen Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27.03.2003 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen seines Berufungsvorbringens im
Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 27.11.2003 nebst Anlagen Bezug
genommen.
Die Akten 24 U 110/03 Oberlandesgericht Frankfurt war informationshalber
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II. Auf die zulässige Berufung war das angefochtene Urteil abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Denn nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) ist davon
auszugehen, dass die vom Kläger beanstandeten Zahlungsvorgänge in der Sache
berechtigt waren, dass ihnen also reale Vorgänge derart zugrunde lagen, dass sie
mit entsprechenden Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin korrespondierten.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Ergebnis der im Verfahren 9 O 540/2000
Landgericht Darmstadt durchgeführten Beweisaufnahme, die der Beklagte in
seinem Schriftsatz vom 30.12.2003 vorgetragen und in Bezug auf die
Vernehmungen der Zeugen Z1 und Z2 durch Vorlage der Vernehmungsprotokolle
ergänzt hat. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sämtlichen Überweisungen von
den Fachabteilungen der Gemeinschuldnerin überprüfte Rechnungen zugrunde
lagen und dass erst nach einer solchen Prüfung der Beklagte zur Freigabe
veranlasst wurde, so besonders deutlich der Zeuge Z1, früher
Buchhaltungsangestellter der Gemeinschuldnerin, der auch überzeugend
dargelegt und erklärt hat, weshalb es zu Rechnungen der Berndorfer Glas GmbH &
Co. KG an die Gemeinschuldnerin und zu entsprechenden Überweisungen durch
letztere kam und dass diese Überweisungen sachlich berechtigt waren. Diese
Angaben werden ihrerseits bestätigt durch die Zeugen Z2 (Vernehmungsprotokoll
vom 13.03.2003) und Z3 (siehe Schriftsatz des Beklagten vom 30.01.2003, Seite
14, 15). Bekräftigt wird all dies auch dadurch, dass der Beklagte im
Parallelverfahren 24 U 110/03 in Bezug auf dort vom Kläger beanstandete
Überweisungen über 32.414,44 € und 7.167,29 € nachvollziehbar und mit
entsprechenden Belegen untermauert dargetan hat, dass diese Überweisungen
sachlich berechtigt waren und dass das Fehlen von Belegen in den dem Kläger
zugänglichen Unterlagen nicht zu dem Schluss zwingt, die Überweisungen seien
sachlich unberechtigt. Nach allem kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte
ausschließlich berechtigte Zahlungen veranlasste aus Geschäften der
Gemeinschuldnerin, die erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
abgeschlossen wurden oder deren Erfüllung der Beklagte nach Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens verlangte, sodass auch ausgeschlossen werden
kann, dass der Beklagte unberechtigt Masseforderungen voll erfüllte.
Die Tatsache, dass im Einzelfall entsprechende Belege nicht (mehr) vorhanden
sind, ist als solche im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Die geltend
gemachten Beträge haben mit Schadensersatz wegen etwaiger
nichtordnungsgemäßer Buchführung als solche nichts zu tun.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.