Urteil des OLG Frankfurt vom 10.09.2007

OLG Frankfurt: wohl des kindes, befangenheit, elterliche sorge, erziehungsfähigkeit, voreingenommenheit, vorschlag, verdacht, empfehlung, unparteilichkeit, abstammung

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 WF 319/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 15 FGG, § 42 ZPO, § 406
ZPO
Ablehnung eines Sachverständigen: Vorschlag des
Sachverständigen, den Gutachtenauftrag auf die Frage der
Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils
auszudehnen
Leitsatz
Der Vorschlag des Sachverständigen, die Fragestellung eines Gutachtens zu
Umgangsfragen auf die Frage der Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils
auszudehnen, kann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Auch Empfehlungen
des Sachverständigen zu verfahrensleitenden Maßnahmen können ein
Befangenheitsgesuch begründen, vor allem wenn der Sachverständige neben
entsprechenden Schreiben an das Gericht in Mitteilungen an die betroffene Partei die
von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen als sicher vom Gericht zu erwarten darstellt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschlusses des Amtsgerichts
Fulda vom 9. August 2007 abgeändert. Die Ablehnung des Sachverständigen SV 1
ist begründet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des betroffenen Kindes
A. Sie haben sich nur wenige Monate nach der Geburt des Kindes voneinander
getrennt. Seither ist es – unter im einzelnen streitigen Umständen – nicht zu
Umgangskontakten zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter gekommen. A
weiß nicht, dass der Antragsteller ihr leiblicher Vater ist, dafür hält sie den
Ehemann ihrer Mutter. Die Kindesmutter ist in einem Beschluss des Amtsgerichts
Fulda aus dem Jahr 2005 zwar dazu verpflichtet worden, A über ihre Abstammung
vom Antragsteller aufzuklären. Dies ist bis heute jedoch nicht geschehen.
Im hier anhängigen Verfahren verlangt der Antragsteller Umgangskontakte mit
dem Kind. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen solche Umgangskontakte. Sie
ist der Meinung, es werde A schaden, wenn sie erfährt, dass nicht B ihr Vater sei.
Umgangskontakte seien kontraproduktiv, da der Antragsteller für A ein völlig
fremder Mensch sei, der sich nie für sie interessiert habe.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 hat das Amtsgericht die Einholung eines
familienpsychologischen Gutachtens zu der Frage, welche Umgangsregelung dem
Wohl des Kindes am besten entspricht, angeordnet und zum Sachverständigen
den Dipl. Psych. SV1 bestellt. Unter dem 16. April 2007 teilte der Sachverständige
der Antragsgegnerin mit, er halte es für unabdinglich, A mit dem Gegenstand der
Begutachtung vertraut zu machen. Es werde eine entsprechende Aufklärung des
Kindes erfolgen, worüber das Familiengericht unterrichtet werde. Am 25. April 2007
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Kindes erfolgen, worüber das Familiengericht unterrichtet werde. Am 25. April 2007
bat die Antragsgegnerin darum, dem Sachverständigen aufzugeben, diese
Aufklärung zu unterlassen. Am 16. Mai 2007 bat sie wegen weiterer vom
Sachverständigen anberaumter Untersuchungstermine erneut darum, den
Sachverständigen zu einer Verschiebung der Termine zu veranlassen, da eine
psychologische Behandlung des Kindes zur Abklärung etwaiger Folgen der
Aufklärung für den 13. Juni 2007 vorgesehen sei. Am 23. Mai 2005 nahm der
Sachverständige zu diesem Anliegen auf Bitte des Gerichts Stellung und teilte zur
Gerichtsakte mit, er sehe keinen Grund, die Termine zu verschieben. Es sei aus
entwicklungspsychologischer Sicht erforderlich, dem Kind Informationen über die
eigene Vorgeschichte nicht vorzuenthalten. Er werde das Kind bei dem geplanten
Untersuchungstermin darüber informieren, welcher Auftrag der Begutachtung
zugrunde liege. Dazu gehöre auch die Information darüber, wer ihr leiblicher Vater
ist. Am gleichen Tag teilte der Sachverständige dem Verfahrensbevollmächtigten
der Antragsgegnerin mit, es bleibe bei den festgesetzten Terminen. In diesem
Schreiben führte er aus:
„Bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Familiengerichts bleibt es bei den
festgelegten Untersuchungsterminen. Sollte Ihre Mandantin
Untersuchungstermine bei der Begutachtung nicht wahrnehmen, wird dies als
Verweigerung hier festgestellt. Der Sachverständige wird dem Familiengericht
geeignete Maßnahmen vorschlagen, um eine Diagnostik bei dem Kind A auch
gegen den Willen Ihrer Mandantin durchzusetzen.“.
Am 13. Juni 2007 gab der Sachverständige gegenüber dem Familiengericht eine
gutachterliche Stellungnahme ab, in der er die Ausweitung des Gutachtenauftrags
auf die Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter anregte. Die Empfehlung ging
ferner dahin, der Kindesmutter die Einsetzung eines Pflegers für den Bereich
familienpsychologische Begutachtung anzudrohen. Zur Begründung bezog sich
der Sachverständige darauf, dass die Kindesmutter zu zwei anberaumten
Untersuchungsterminen nicht erschienen war und lediglich Krankmeldungen für
sich selbst vorgelegt hatte. Sie habe es nicht ermöglicht, dass das Kind von
anderen Personen zu ihm gebracht werde. Da die Mutter gleichzeitig eine
Verschiebung der Gutachtentermine anstrebe, liege der Verdacht nahe, dass die
Antragsgegnerin ihre elterliche Sorge nicht adäquat ausübe. Weiter heißt es:
„Es ergibt sich damit der Anfangsverdacht eines Manipulationssyndroms, bei dem
die Kindesmutter in missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge das Kind von
einem zentralen Erfahrungsbereich seines Lebens abschirmen möchte“.
Am 18. Juni 2007 lehnte die Antragsgegnerin den Sachverständigen wegen
Befangenheit ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Sachverständige beim
ersten Termin im April, den sie allein wahrgenommen hatte, beleidigende
Äußerungen ihr gegenüber gemacht habe. Außerdem ergebe sich seine
Voreingenommenheit daraus, dass er dem Gericht vorschlagen wolle, welche
Maßnahmen zur Durchsetzung der Begutachtung gegen ihren Willen geeignet
seien. Am 6. Juli 2007 gab der Sachverständige seine Stellungnahme zu dem
Befangenheitsgesuch ab (Bl. 67ff.). Er widersprach der Behauptung, gegenüber
der Antragsgegnerin beleidigende Äußerungen getätigt zu haben. Außerdem legte
er noch einmal dar, warum es aus seiner Sicht unbedingt erforderlich sei, das Kind
über den Inhalt des Gutachtenauftrags zu informieren. In zahlreichen Fällen von
Umgangsverweigerung habe der sorgeberechtigte Elternteil ein
Manipulationssyndrom herausgebildet, das die Rechte des Kindes erheblich
einschränke. Die Begutachtung stoße daher bei dem verweigernden Elternteil auf
zahlreiche Vorbehalte und Vorwürfe. Aus derartigen subjektiven Empfindungen sei
aber nicht auf eine Befangenheit des Sachverständigen zu schließen. In einer
weiteren Stellungnahme vom 30. August 2008 hat der Sachverständige weiter
ausgeführt, ihm sei letztlich zu Unrecht unterstellt worden, dass er das Kind über
die Vaterschaft des Antragstellers aufklären wollte. Er habe nur vorgehabt, das
Kind über den Anlass der Begutachtung aufzuklären.
Nachdem die Ablehnung der mit der Sache befassten Richterin durch das
Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen worden war, hat das
Amtsgericht mit Beschluss vom 9. August 2008 den Befangenheitsantrag gegen
den Sachverständigen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die
Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. In dieser Beschwerde führt sie
zusätzlich aus, die Befangenheit des Sachverständigen ergebe sich auch daraus,
dass er die Ausweitung der Begutachtung auf die Frage ihrer Erziehungsfähigkeit
empfohlen habe.
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II.
Die gemäß §§ 15 Abs. 1 FGG, 406 Abs. 5 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Antragsgegnerin hat Gründe glaubhaft gemacht, aus denen sich aus Sicht
eines vernünftigen, objektiven Betrachters Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
beauftragte Sachverständige SV 1 die Begutachtung nicht mit der notwendigen
Unvoreingenommenheit vornehmen werde.
Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus den gleichen Gründen als
befangen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigten. Die
Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist möglich, wenn
ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu
rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Befangenheit meint eine unsachliche innere
Einstellung des Richters zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten
Verfahrens. Eine Besorgnis der Befangenheit des Richters ist daher anzunehmen,
wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder
Unabhängigkeit aufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine
unparteiische Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive
Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung
die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht
unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive,
unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Es kommt für die
Begründetheit eines Befangenheitsgesuchs nicht darauf an, ob der Richter
tatsächlich befangen ist, allein der Anschein der Befangenheit ist ausreichend
(Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl., Rn. 9 zu §
42 ZPO).
Gemessen an diesem für Sachverständige ebenso geltenden Maßstab ist das
Befangenheitsgesuch der Antragsgegnerin begründet.
Die Antragsgegnerin hat Gründe geltend gemacht, die auch aus Sicht eines
objektiven und besonnenen Betrachters die Annahme rechtfertigen, der
Sachverständige werde nicht die notwendige Unvoreingenommenheit walten
lassen. Ob der Sachverständige im ersten Gesprächstermin mit der
Antragsgegnerin tatsächlich eine von ihr als beleidigend aufgefasste Äußerung
getätigt hat, kann dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob sich die
Antragsgegnerin unberechtigt dem Anliegen des Sachverständigen und dem
Beschluss aus dem Jahr 2005 widersetzt, das Kind über seine wahre Abstammung
aufzuklären. Deswegen ist es auch nicht entscheidend, ob der Sachverständige –
wie er in der Stellungnahme vom 30. August 2007 entgegen seiner eindeutigen
Ankündigung vom 23. Mai 2007 ausführt – eine solche Aufklärung letztlich gar
nicht beabsichtigte. Denn aus anderen den in der Akte dokumentierten
Anregungen des Sachverständigen gegenüber dem Familiengericht ergibt sich der
Anschein einer Befangenheit.
Aus dem Umstand, dass der Sachverständige die Ausweitung des
Gutachtenauftrags auf die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin vorschlägt,
kann sich für die Antragsgegnerin nachvollziehbar der Schluss ergeben, der
Sachverständige habe sich bereits ein negatives Bild von ihr gemacht. Denn der
Vorschlag der Gutachtenerweiterung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme
kann auch von einem objektiven Betrachter so verstanden werden, dass der
Sachverständige eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit annimmt. Geht ein
Sachverständiger mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten
Gutachtenauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag (Thüringer
Oberlandesgericht, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 2.8.2007 zu 1 WF
203/07, S. 2, iuris-Datenbank). Mit seinen Feststellungen in der gutachtlichen
Stellungnahme vom 13. Juni 2007 ist der Sachverständige über den
Gutachtenauftrag hinausgegangen, ohne dazu hinreichend Anlass zu haben. Das
Verfahren weist keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, es könne für die Entscheidung
von Belang sein, ob eine nur eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter
vorliegt. Auch die mit der Sache befasste Richterin hat diese Empfehlung
gleichwohl so verstanden, dass der Sachverständige die Notwendigkeit von
Maßnahmen aus dem Bereich des Sorgerechtsentzugs überprüft wissen will (S. 3
des Beschlusses vom 8. August 2007). In dem anhängigen Verfahren sind
ausschließlich die Fragen von Umgangskontakten des bislang dem Kind
unbekannten Vaters zu klären. Ein Anlass dafür, das Kind aus der gewohnten
Umgebung und Familie allein deswegen herauszunehmen, weil die Mutter sich
gegen die Umgangskontakte zu dem Vater wendet, der bislang keinerlei soziale
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gegen die Umgangskontakte zu dem Vater wendet, der bislang keinerlei soziale
Rolle im Leben des Kindes spielt, ist nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund kann
es die Antragsgegnerin vernünftigerweise als ein Zeichen von
Voreingenommenheit werten, wenn der Sachverständige im Rahmen des auf
Umgangskontakte eingeschränkten Gutachtenauftrags die Empfehlung ausspricht,
ihre Erziehungsfähigkeit zu untersuchen.
Da der Sachverständige sich gleichzeitig nicht mit den von der Antragsgegnerin
vorgebrachten Gründen auseinandersetzt, die die Antragsgegnerin zu einem
Aufschub von Begutachtungsterminen veranlassen, und weil er dem Gericht die
Einleitung von Zwangsmitteln vorschlägt, wird der Eindruck der
Voreingenommenheit zusätzlich gestützt. Eine eigenmächtige Umformulierung
von Beweisthemen kann nämlich vor allem dann einen objektiven Betrachter zu
Zweifeln an der Unparteilichkeit veranlasse, wenn substantiierter Vortrag der
betroffenen Partei nicht wahrgenommen wird (Greger in: Zöller, Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 26. Aufl., Rn. 8 zu § 406 ZPO). Für die Antragsgegnerin bietet
diese fehlende Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit ihren Befürchtungen
ausreichend Anlass zu der Annahme, dass der Sachverständige bereits vor einer
erschöpfenden Exploration zu negativen Schlüssen auf ihre Person neigt und das
Ergebnis der Begutachtung vorweg nimmt.
Der Sachverständige hat überdies in den zitierten Schreiben Bezug auf allgemeine
Konstellationen in Umgangsverfahren genommen und daraus gefolgert, es
bestehe bei der Antragsgegnerin der Verdacht auf ein „Manipulationssyndrom“.
Diese Vermutung hat er in der ersten Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch
wiederholt. Stellt der Sachverständige im Rahmen von im Beweisbeschluss nicht
genannten Fragen weitere Problembereiche fest, so darf er die zugrunde liegenden
Tatsachen zwar auch dem Gericht gegenüber benennen. Leitet er jedoch pauschal
Vermutungen daraus ab, so kann auch ein objektiver Betrachter auf eine
Voreingenommenheit des Sachverständigen schließen (OLG Frankfurt, GesR 2006,
217).
Ein Anschein der Befangenheit ergibt sich im übrigen auch daraus, dass der
Sachverständige der Richterin unzulässiger Weise den von ihm für richtig
gehaltenen Weg zur Entscheidungsfindung weist (Thüringer Oberlandesgericht,
a.a.O.). Kommt es bei der Begutachtung zu zeitlichen Verzögerungen, weil
Termine durch die Parteien nicht eingehalten werden, ist eine Nachricht an das
Gericht zweckmäßig. Welche Maßnahmen das Gericht für sinnvoll erachtet, um den
Fortgang der Begutachtung zu fördern, ist allerdings von dort aus zu entscheiden.
Daher setzt sich der Sachverständige dem Verdacht einer Voreingenommenheit
aus, wenn er verfahrensleitende Maßnahmen zu Lasten einer Partei empfiehlt. So
liegt die Sache hier, da der Sachverständige dem Gericht die Androhung eines
partiellen Sorgerechtsentzugs und Einsetzung eines Pflegers für die
familienpsychologische Begutachtung des Kindes empfohlen hat. Hierbei kann die
durchaus zweifelhafte Frage offenbleiben, ob das überhaupt zulässig wäre.
Ob eine Begutachtung vor dem Hintergrund einer etwaigen Rückkehr des
Kindesvaters in sein Heimatland weiterhin notwendig ist, wird durch das
Amtsgericht zu entscheiden sein.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG, 131 Abs. 3 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.