Urteil des OLG Frankfurt vom 30.07.2004

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 42/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 8 Abs 1 GKG
(Unrichtige Sachbehandlung: Voraussetzungen für die
Niederschlagung von Gerichtskosten)
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Niederschlagung von Gerichtskosten nach § 8 GKG
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§
5 Abs. 6 GKG).
Gründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2004 ist zulässig (§ 5 Abs. 2
S. 1 GKG), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit in der Sache zutreffenden
Gründen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den Antrag des
Beschwerdeführers auf Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 8 GKG als
unbegründet zurückgewiesen. Es wird insoweit auf die dortigen Gründe
vollinhaltlich Bezug genommen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte auf Antrag des Beschwerdeführers mit
Beschluss vom 25. Oktober 2001 eine einstweilige Verfügung erlassen (Bl. 26
d.A.). Nachdem die Antragsgegnerin am 09.11.2001 hiergegen Widerspruch
eingelegt hatte (Bl. 36 d.A.) hat der jetzige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
18.12.2001 beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten (Bl. 79 d.A.).
Das Landgericht hatte in der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2001
nach Vernehmung von Zeugen die einstweilige Verfügung aufgehoben (Bl. 110
d.A.). Den Tatbestandsberichtigungsantrag des jetzigen Beschwerdeführers vom
04.02.2002 (Bl. 142 d.A.) wies das Landgericht mit Urteil vom 06. Mai 2002 (Bl.
205 d.A.) zurück. Form- und fristgemäß hatte der Beschwerdeführer gegen das
Urteil des Landgerichts vom 21.12.2001 am 28.02.2002 Berufung eingelegt. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 12. Juni 2002 nahm er
auf Hinweis des Senates seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurück (Bl. 298 d.A.). Ihm waren daraufhin die Kosten des Verfahrens auferlegt
worden. Mit seinem Antrag vom 17.05.2004 (Bl. 322 d.A.) begehrt er nunmehr die
Verfahrenskosten gemäß § 8 GKG niederzuschlagen. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers war dieser Antrag vom Landgericht mit zutreffender
Begründung zurückgewiesen worden. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass
gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 GKG Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht
entstanden wären, nicht erhoben werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn
das Gericht eine unrichtige Sachbehandlung vorgenommen hat und es sich um
einen offensichtlichen schweren Fehler handelt (s. Hartmann, Kostengesetze, 32.
Aufl. 2003, § 8 GKG, Anm. 8 m. w. N.). Eine derartige unrichtige Behandlung ist
vorliegend jedoch nicht gegeben, da sich das Landgericht, als es dem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben hatte, auf die eidesstattliche
Versicherung des jetzigen Beschwerdeführers verlassen hatte und dieser
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Versicherung des jetzigen Beschwerdeführers verlassen hatte und dieser
hiergegen sogar, nachdem in der mündlichen Verhandlung die einstweilige
Verfügung aufgehoben worden war, Berufung eingelegt hatte, die dann erst in der
zweiten Instanz zurückgenommen worden war. In einem solchen Fall liegt jedoch
kein schwerwiegender Verfahrensfehler seitens des Gerichtes vor, da andernfalls
gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 GKG in einer Vielzahl von Fällen, insbesondere sofern die
zweite Instanz anders entscheidet als die erste, die Kosten niedergeschlagen
werden müssten.
Die Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 6 GKG gebührenfrei.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.