Urteil des OLG Frankfurt vom 19.03.2007

OLG Frankfurt: eintritt des versicherungsfalles, treu und glauben, wiederherstellung, verlängerung der frist, ablauf der frist, sicherstellung, wiederaufbau, versicherungsnehmer, zwangsverwaltung

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 241/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 69 VVG, § 11 Nr
5 Buchst a AFB 1987
(Neuwertentschädigung in der Gebäudeversicherung:
Pflicht des Versicherers zur Zustimmung zur Verlängerung
der Dreijahresfrist für die Sicherstellung der
Wiederherstellung des brandgeschädigten Anwesens)
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 1.9.2006 (3 O 102/06) gerichtete Berufung Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen.
Der Senat beabsichtigt überdies aus den nachstehenden Gründen, die
Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs.2 ZPO
zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch
Urteil nicht erfordert.
Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Feuerversicherung wegen der
Differenzentschädigung zwischen dem Zeitwert und den Neuwert nach einem
Brand des Gebäudes auf dem ihm gehörigen Grundstück …-Straße … in O1 in
Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die AFB 87 zugrunde. § 11 Nr. 5 a
lautet:
"Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1 a und Nr. 2 a ) der Versicherungswert, so erwirbt der
Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitschaden (Abs.
2) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren
nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung
verwenden wird, um
a) "Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle
wiederherzustellen; ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer
Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird;…."
Bei einem Brand am 07.11.2002, zu welcher Zeit das Gebäude unter
Zwangsverwaltung stand, wurde das Dachgeschoss zerstört. Die Beklagte stellte
durch Sachverständigengutachten den Nettozeitwertschaden in Höhe von
118.691,92 Euro und den Nettoneuwertschaden in Höhe von 170.968,65 Euro fest.
Den Zeitwertschaden zahlte sie an den Zwangsverwalter aus. Die
Zwangsverwaltung wurde durch Beschluss vom 28.02.2005 aufgehoben.
Mit Schreiben vom 04.10.2005 wandte sich die ... sparkasse A an die Beklagte und
bat wegen noch fehlender Unterlagen zur Kreditentscheidung um eine
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bat wegen noch fehlender Unterlagen zur Kreditentscheidung um eine
Verlängerung der Frist für den Wiederaufbau (07.11.2005) bis zum 15.12.2005. Die
Beklagte lehnte mit Schreiben vom 13.10.2005 (Bl. 19 d.A.) und 31.10.2005 (Bl. 20
d.A.) eine Fristverlängerung gegenüber dem Klägervertreter ab. Dieser hatte der
Beklagten angeboten (Schreiben vom 03.11.2005, Bl. 21 f. d.A.), zur
Sicherstellung der Verwendung der restlichen Entschädigungssumme diese auf ein
von einem Treuhänder verwaltetes Sparkonto zu leisten oder die Abtretung an den
Baugläubiger vorzunehmen. Er übermittelte der Beklagten den Entwurf eines
notariellen Kaufvertrages (Bl. 56 ff. d.A.) sowie einen Architektenvertrag vom
05.10.2005 (Bl. 65 f. d.A.), geschlossen mit dem Kläger und der Erwerberin B.
Deren Bauantrag zum Wiederaufbau vom 19.10.2005 (Bl. 26 ff. d.A.) wurde durch
Bauschein vom 29.05.2006 (Bl. 115 ff. d.A.) bewilligt.
Der Kläger ist bis zum Abschluss der ersten Instanz weiterhin als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen gewesen.
Der Kläger hat geltend gemacht, wegen seiner unzureichenden finanziellen
Verhältnisse habe er eine Wiederherstellung des Gebäudes nicht durchführen
können und sich deshalb entschlossen, das Gebäude an Frau B, mit der ihn eine
enge Interessengemeinschaft verbinde und die unter der selben Adresse wohne,
zu verkaufen, die die Wiederherstellung durchführen würde. Die ... sparkasse A
habe sich bereit erklärt, den Wiederaufbau zu finanzieren, sobald ein
Gesamtkonzept vorliege, jedoch mit Ausnahme eines Betrages, der dem geltend
gemachten Differenzbetrag von 52.276,93 Euro zwischen Zeitwert und Neuwert
entspreche.
Der Kläger hat behauptet, den Bauantrag auch der Beklagten übermittelt zu
haben. Er hat die Ansicht vertreten, die Ablehnung der Verlängerung der
Wiederaufbaufrist und die Berufung der Beklagten auf den Ablauf der Frist seien
rechtsmissbräuchlich.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der Anspruch auf den Neuwertanteil der
Entschädigung im Falle des Verkaufs erst in der Person des Erwerbers eintrete und
sich auf den Standpunkt gestellt, die vom Kläger eingereichten Unterlagen
reichten nicht zum Nachweis der Wiederherstellungsabsicht aus.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.09.2006 abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Neuwertentschädigung
nach § 11 AFB 87 seien nicht erfüllt. Der Kläger habe insbesondere innerhalb der
bis zum 07.11.2005 laufenden Ausschlussfrist seine eigene
Wiederherstellungsabsicht nicht nachgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die
vorgesehene Erwerberin B- diese gehabt habe, weil es auf deren
Wiederherstellungsabsicht nur angekommen wäre, wenn sie mit Ablauf der
Ausschlussfrist schon Eigentümerin des Grundstücks geworden wäre, da der
Versicherungsvertrag erst mit dem Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung auf
den Erwerber übergehe. Demzufolge könne auch nur der Erwerber die
Neuwertentschädigung geltend machen. Infolge dessen sei das Verhalten der
Beklagten gegenüber dem Kläger auch nicht rechtsmissbräuchlich, da nur die
Erwerberin bei Nachweis der Wiederherstellung die Restwertentschädigung nach
Eigentumsumschreibung beanspruchen könne.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des
Klägers, mit der er seine Auffassung wiederholt und vertieft, er habe einen
Anspruch auf Auszahlung der Differenz zwischen Neuwert und Zeitwertschaden.
Die Wiederherstellungsabsicht innerhalb von drei Jahren durch die Zeugin B als
vorgesehene Rechtsnachfolgerin des Klägers sei hinreichend nachgewiesen
worden. Die Zeugin B habe einen Bauantrag erstellen lassen und auch die
Baugenehmigung erwirkt, einen Architektenvertrag geschlossen sowie einen
notariellen Kaufvertragsentwurf aufsetzen lassen. Die ... sparkasse A sei auch
bereit gewesen, den Ankauf und den beabsichtigten Wiederaufbau – ohne die
Neuwertspitze von Euro 52.276,93 – zu finanzieren. Zusätzlich sei angeboten
worden, die Neuwertspitze auf ein Treuhandkonto einzuzahlen, um die
Verwendung für die Wiederherstellung zu sichern. Infolge dessen habe kein
vernünftiger Zweifel an der beabsichtigten Wiederherstellung bestehen können.
Die Beklagte habe es jedoch verstanden, wider Treu und Glauben zu verhindern,
dass die Zeugin B innerhalb der Ausschlussfrist Eigentümerin des Grundstücks
geworden sei und einen eigenen Anspruch erwerben konnte. Insbesondere sei die
Nichtgewährung einer Nachfrist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, zumal der
Beklagten durch die Fristverlängerung kein Schaden habe entstehen können.
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Insoweit habe das Landgericht eine ausreichende Tatsachenfeststellung dadurch
unterlassen, dass es die Zeugin B und die Zeugen Z1 und Z2 nicht gehört habe,
welche hätten bekunden können, dass der Wiederaufbau beabsichtigt und
letztendlich sichergestellt gewesen sei, nach erfolgter Finanzierung. Letztere sei
beabsichtigt gewesen und wäre auch erteilt worden, sofern die begehrte
Fristverlängerung gewährt worden wäre.
Im übrigen habe die Beklagte immer noch nicht beantwortet, ob die
Schadensminderungskosten sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten, deren
Zahlung sie auf Nachweis mit Schreiben vom 06.12.2002 an den Zwangsverwalter
angekündigt habe, auf die Neuwertspitze anzurechnen seien oder nicht (Schreiben
des Klägervertreters vom 17.10.2005, Bl. 17 f. d.A.).
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des am 01.09.2006 verkündeten Urteils des
Landgerichts Wiesbaden (Az.: 3 0 102/06) die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger 52.276,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit 08.11.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt ihre Ansicht, es
komme nicht auf die Wiederherstellungsabsicht der vorgesehenen Erwerberin B
an, sondern auf diejenige des Klägers, die unstreitig nicht vorhanden gewesen sei.
Im übrigen habe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung am 28.02.2005 genügend
Zeit für den Kläger zur Verfügung gestanden, die Sicherstellung der
Wiederherstellung des Gebäudes nachzuweisen, nämlich bis zum 07.11.2005. Bis
dahin habe er das Anwesen auch der Zeugin B- übereignen können. Beides sei
jedoch nicht erfolgt. Zum Nachweis der Wiederherstellung sei weder ein Bauantrag
noch eine Baugenehmigung ausreichend. Letztere sei auch erst nach Fristablauf
am 29.05.2006 erteilt worden. Durch die Einzahlung auf ein Treuhandkonto sei
eine art- und nutzungsgleiche Wiederherstellung nicht sichergestellt gewesen.
Denn zuvor sei der Nachweis zu führen, dass für den Wiederaufbau ein höherer
Betrag als die Zeitwertentschädigung benötigt werde (OLG Koblenz r+s 1986,
186). Sofern es daran fehle, könne ein Anspruch auf Auszahlung der
Neuwertentschädigung erst gar nicht entstehen. Erst bei Nachweis durch
Abschluss verbindlicher Bauverträge könne eine etwaige Treuhandvereinbarung
zum Zwecke der Wiederherstellung überwacht und sichergestellt werden.
Ein Treuhandkonto habe es im übrigen innerhalb der Dreijahresfrist gar nicht
gegeben. Die Dreijahresfrist sei Bestandteil der strengen
Wiederherstellungsklausel. Deshalb sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die
Dreijahresfrist zu verlängern.
II.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger die
Voraussetzungen für eine Neuwertentschädigung nicht hinreichend dargetan bzw.
nachgewiesen hat.
1. Nach § 11 Nr. 5 a der AFB 87 (Bl. 102 d.A.) ist Voraussetzung für einen solchen
Anspruch, dass der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt
des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur
Wiederherstellung eines Gebäudes in gleicher Art und Zweckbestimmung an der
bisherigen Stelle verwenden wird. Eine solche Sicherstellung hat der Kläger für
seine Person unstreitig nicht erbracht; er hatte nach eigener Darlegung mangels
finanzieller Grundlage auch selbst gar nicht die Absicht der Wiederherstellung.
2. Allerdings besteht nach § 69 Abs. 1 VVG im Falle der Veräußerung auch die
Möglichkeit des Übergangs der Rechte aus dem Versicherungsvertrag, wobei
allerdings maßgeblicher Zeitpunkt die Vollendung des Veräußerungsvorgangs ist,
und das ist bei Grundstücken neben dem notariellen Kauf- und
Verfügungsgeschäft die Grundbucheintragung (Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, § 69
Rn. 4). Diese Voraussetzung hat der Kläger vorliegend unstreitig nicht geschaffen;
er hat lediglich den Entwurf eines notariellen Kaufvertrages vorgelegt. Es ist nicht
ersichtlich, in wie weit er durch die Beklagte daran gehindert gewesen ist, die
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ersichtlich, in wie weit er durch die Beklagte daran gehindert gewesen ist, die
Eigentumsübertragung und damit den Übergang der Rechte aus der Versicherung
sicherzustellen.
3. Erfolgt allerdings erst die Sicherstellung der Wiederherstellung im Sinne von § 11
Nr. 5 a AFB 87 nach der Veräußerung bzw. durch den Erwerber, dann ergibt sich
bei der vorliegenden Form der "strengen Wiederherstellungsklausel" (Kollhosser
aaO. §97 Rn. 3), dass der Neuwertanteil der Entschädigung aus der
Brandversicherung dem Erwerber zusteht (Kollhosser a.a.O., § 67 Rn 11).
Vorliegend hätte der Kläger dann zumindest auf Zahlung an seine
Rechtsnachfolgerin klagen müssen.
4. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben gehalten gewesen sein sollte, einer Verlängerung
der Ausschlussfrist zur Sicherstellung der Verwendung der Neuwertentschädigung
innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall zuzustimmen. Zutreffend
hat die Beklagte darauf hingewiesen, diese Ausschlussfrist sei gerade Inhalt der
Entschädigungsklausel, und sie sei deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, hierauf
zu verzichten. In der Rechtsprechung ist auch lediglich anerkannt, dass sich der
Versicherer dann nicht auf den Fristablauf berufen darf, wenn er durch sein
Verhalten den Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist gehindert hat
(Kollhosser aaO. § 8 VGB 62 Rn. 3 m. N.; OLG Bremen NVersZ 2002, 412 = VersR
2002, 1372). Dafür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Zu Recht hat die
Beklagte darauf verwiesen, dass nach Aufhebung der Zwangsverwaltung im
Februar 2005 bis zum 07.11.2005 für den Kläger genügend Zeit vorhanden
gewesen sei, die Verwendung der Neuwertentschädigung für den Wiederaufbau
sicherzustellen. Im übrigen war er auch während der Zeit der Zwangsverwaltung
nicht gehindert, die Vorbereitungen hierfür zu treffen. Der Kläger hat auch in keiner
Weise nachvollziehbar gemacht, weshalb er erst "in letzter Minute" die
Finanzierung durch die ... sparkasse A hat sichern können, die noch ausweislich
ihres Schreibens vom 04.10.2005 (Bl. 105 d.A.) nicht alle Unterlagen vorliegen
hatte. Die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf ist auch dann nicht
treuwidrig, wenn der Kläger als Versicherungsnehmer objektiv an der
Wiederherstellung gehindert gewesen ist, weil die Baugenehmigung nicht vorlag
(Kollhosser, aaO., unter Berufung auf OLG Koblenz r+s 1993, 427); diese wurde
auch vorliegend erst nach Fristablauf erteilt.
5. Dass die Beklagte und auch das Landgericht die vorhandenen Belege nicht als
ausreichend angesehen haben, die Verwendung der Neuwertentschädigung für die
Wiederherstellung im Sinne von § 11 Nr. 5 a AFB 87 sicherzustellen, ist ebenfalls
nicht zu beanstanden. Zwar wird es als ausreichend angesehen, wenn angesichts
der vom Versicherungsnehmer getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen
Zweifel an der Wiederherstellung bestehen (OLG Düsseldorf r+s 1995, 401 =
VersR 1996, 623), nämlich dann, wenn ein Architekt, an dessen Seriosität zu
zweifeln kein Anlass besteht, die Durchführung der Reparaturarbeiten bestätigt.
Die Sicherstellung ist aber nicht belegt, wenn lediglich eine Bauplanung besteht
(Römer/Langheid, VVG, § 97 Rn. 20); dagegen genügt die Vorlage eines
Bauvertrages, der keine Rücktrittsmöglichkeit enthält. Vorliegend ist aber lediglich
ein Architektenvertrag und kein Bauvertrag vorgelegt worden.
Überdies wird zwar auch vertreten, dass die Sicherstellung bei einem tatsächlich
vorhandenen Baufortschritt vorliegen kann oder etwa bei Abtretung der
Entschädigung an einen Baugläubiger oder bei Zahlung an einen speziellen
Treuhänder oder ein von einem Treuhänder verwaltetes Baukonto
(Römer/Langheid aaO.). Dazu wäre vorliegend aber zumindest vorauszusetzen,
dass überhaupt ein den Wiederaufbau beabsichtigender Rechtsnachfolger definitiv
bestimmt worden wäre, vorliegend die nach Darstellung des Klägers vorgesehene
Übernehmerin B-. Die Grundstücksübertragung auf die Rechtsnachfolgerin hat der
Kläger vorliegend aber gerade nicht vorgenommen und deshalb eine notwendige
Voraussetzung nicht erfüllt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.