Urteil des OLG Frankfurt vom 22.10.2009

OLG Frankfurt: strafzumessung, drogenabhängigkeit, beschränkung, eigenverbrauch, verminderung, wiederholung, rüge, persönlichkeit, ermessen, rechtskraft

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ss 252/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 46 StGB, § 29 BtMG
(Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Bedeutung
der Drogenabhängigkeit bei suchtbedingter Wiederholung
von Straftaten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch
mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine
Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten am 04.08.2008 wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Crack) in nicht geringer Menge,
Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und
Sichverschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 1 Jahr und 2 Monaten, gebildet aus Einzelstrafen von einmal 1 Jahr, einmal 80
Tagessätzen zu je 7,-- € und einmal 70 Tagessätzen zu je 7,-- €, verurteilt und das
sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen.
Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 11.08.2008 zunächst
„Rechtsmittel“ ein, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Im Übrigen wurde Rechtsmittelverzicht
erklärt. Da das Rechtsmittel bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht
näher bezeichnet wurde, wurde es als Berufung durchgeführt. Die 11. kleine
Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die erklärte Beschränkung
als wirksam erachtet und die Berufung mit Urteil vom 11.05.2009 verworfen.
Dagegen richtet sich die form– und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise
begründete Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist wurde die Revision mit Schriftsatz
des Verteidigers auf den Strafausspruch beschränkt.
Die Revision ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.
Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist keine Teilrücknahme
durch den Verteidiger, für die er einer besonderen Ermächtigung gemäß § 302
Abs. 2 StPO bedurft hätte. Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist
abgegebene Erklärung konkretisiert vielmehr ausschließlich den Umfang der
Anfechtung des Urteils (vgl. BGHSt 38, 4).
Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist vorliegend wirksam, da
dieser nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht
angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt
werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen
erforderlich ist und eine nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende
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erforderlich ist und eine nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende
Gesamtentscheidung innere Widersprüche aufweisen würde (vgl. BGHSt 47, 32;
Karlsruher Kommentar-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 6).
Einer Prüfung, ob die Berufungsbeschränkung wirksam war, bedarf es dagegen
nicht. Das Revisionsgericht hat zwar auf die Sachrüge des Angeklagten
grundsätzlich von Amts wegen die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung zu
prüfen (st. Rspr. d. Senats vgl. z.B. Beschluss vom 17.02.1006 – 1 Ss 2/06; Meyer-
Goßner, StPO, 52. Aufl., § 318 Rn. 33), doch ist vorliegend der Besonderheit
Rechnung zu tragen, dass die Revision ihrerseits wirksam auf den Strafausspruch
beschränkt wurde. Dies hat zur Folge, dass der Schuldspruch und die ihn
tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen sind und somit der nicht
angefochtene Teil des Berufungsurteils einer Nachprüfung durch das
Revisionsgericht entzogen ist und zwar auch insoweit, als es sich darum handelt,
ob das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz in dem durch die Berufung
gebotenen Umfang nachgeprüft hat (vgl. BayObLSt 1967, 14 ff.; Löwe-Rosenberg,
StPO, 25. Aufl., § 337 Rn. 54).
Soweit das sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen wurde, wird die
Einziehungsanordnung, die im vorliegenden Fall Sicherungsmaßnahme ist, von der
auf den Strafausspruch beschränkten Revision nicht erfasst (vgl. Meyer-Goßner,
aaO., § 318 Rn. 22).
Der danach alleine noch zur Entscheidung anstehende Strafausspruch hält
revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt in ihrer
Stellungnahme vom 29.07.2009 u.a. aus :
„Der Strafausspruch hält auf die allein erhobene Rüge der Verletzung materiellen
Rechts in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe
es ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
Hauptverhandlung von den Taten und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat,
die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten
und gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Frankfurt am Main – 1 Ss 181/03 - ; 1 Ss
356/06 - ; - 1 Ss 275/07 - ; - 2 Ss 364/07 – ; 1 Ss 371/08 -).
Der Strafausspruch kann daher durch das Revisionsgericht grundsätzlich nur
dahingehend überprüft werden, ob die Strafzumessungserwägungen in sich
rechtsfehlerhaft sind, ob der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer
Betracht gelassen hat oder ob sich die Strafe so weit nach oben oder unten von
ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr
innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung
eingeräumt wird (vgl. OLG Frankfurt am Main – 3 Ss 360/04 - ; - 1 Ss 135/06 - ; - 3
Ss 312/06 - ; 1 Ss 371/08 -). Nur im diesem Rahmen kann eine Verletzung des
Gesetzes liegen (vgl. OLG Frankfurt am Main – 1 Ss 275/07 -). Dagegen ist eine ins
Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ausgeschlossen
(vgl. BGH NJW 1995, 1038, 1039; OLG Frankfurt am Main – 1 Ss 47/06 - ; - 1 Ss
275/07 - ; - 2 Ss 364/07 -). In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des
Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren hingenommen werden, selbst wenn
eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. OLG Frankfurt am Main – 2 Ss
289/07 - ; - 2 Ss 364/07 - ; - 1 Ss 371/08 -).
Der Tatrichter muss allerdings die für die Bemessung der Strafe wesentlichen
Umstände im Urteil so vollständig darlegen, dass es möglich ist, das dabei
ausgeübte Ermessen auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. OLG Frankfurt am Main –
3 Ss 17/04 - ; - 3 Ss 360/04 - ; - 3 Ss 312/06 - ; - 1 Ss 371/08 -).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Strafausspruch schon deshalb
keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nur unzureichend geprüft hat, ob der
Angeklagte, den sie als süchtig bezeichnet hat, zur Tatzeit i. S. des § 21 StGB nur
vermindert schuldfähig war.
Zwar begründet die Abhängigkeit von Drogen nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der
Schuldfähigkeit (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., Rdnr. 13 zu § 21 m. w. N.). Diese
kommt jedoch u. a. dann in Betracht, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss
zu einer schweren Persönlichkeitsveränderung i. S. einer schweren seelischen
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zu einer schweren Persönlichkeitsveränderung i. S. einer schweren seelischen
Abartigkeit geführt hat. Zu einer erheblichen Verminderung der
Hemmungsfähigkeit kann auch die Angst vor Entzugserscheinungen, die der Täter
schon als äußerst unangenehm erlebt hat, führen (vgl. Fischer, a. a. O., Rdnr. 13
zu § 21 m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte die Strafkammer prüfen müssen,
ob bei dem drogenabhängigen Angeklagten bereits eine Persönlichkeitsänderung
eingetreten ist.
Zwar darf ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme
eines minder schweren Falles begründet und der zugleich – wie hier – ein
besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB ist, nach § 50 StGB nur
einmal berücksichtigt werden. Begründet jedoch ein nicht vertypter
Milderungsgrund schon allein einen minder schweren Fall, so ist ein gegebener
vertypter Milderungsgrund nicht verbraucht und kann eine weitere
Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen (vgl. Fischer, a. a. O., Rdnr. 4
zu § 50).
Im Hinblick darauf, dass bereits der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zum Eigenverbrauch die Annahme eines minder schweren
Falles i. S. des § 29 a Abs. 2 BtMG nahelegt (vgl. Körner, BtMG, 6. Aufl., Rdnr. 162
zu § 29a), wäre der Umstand, dass der Angeklagte nur vermindert schuldfähig war,
bei der Wahl des Strafrahmens noch nicht verbraucht.
Darüber hinaus hat die Strafkammer zu den Vorbelastungen des Angeklagten nur
unzureichende Feststellungen getroffen. Obwohl das Tatgericht die erheblichen
einschlägigen Vorstrafen bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt hat
und angesichts der massiven einschlägigen Vorstrafen eine positive
Sozialprognose nicht zu stellen vermochte, enthält das angefochtene Urteil keine
Ausführungen zu den den Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalten.
Feststellungen hierzu wären jedoch erforderlich gewesen.
Will der Tatrichter Vorbelastungen zum Nachteil des Angeklagten verwerten, muss
er die Zeiten der Verurteilungen, die Tatzeitpunkte sowie die Art und Höhe der
Rechtsfolgen im Einzelnen mitteilen (vgl. OLG Frankfurt am Main – 1 Ss 307/03 - ; -
1 Ss 29/04 - ; - 1 Ss 19/05 - ; - 1 Ss 167/06 - ; - 1 Ss 180/06 -), wobei in der Regel
auch Ausführungen zu den Sachverhalten, die den Verurteilungen zu Grunde
liegen, zu machen sind, da sonst das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob
das Tatgericht die Vorstrafen in ihrer Bedeutung und Schwere für den
Schuldspruch richtig bewertet hat (vgl. OLG Köln StV 1996, 321; NStZ 2003, 421;
OLG Frankfurt am Main – 1 Ss 285/03 - ; - 1 Ss 403/03 – ; - 1 Ss 180/06 - ; 1 Ss
275/07 - ; 1 Ss 371/08 -). Von einer genauen Darlegung der den Verurteilungen zu
Grunde liegenden Sachverhalte kann nur abgesehen werden, wenn in Fällen von
geringer Bedeutung der Sacherhalt schon aus der Angabe der angewandten
Vorschriften hinreichend erkennbar wird (vgl. OLG Frankfurt am Main – 1 Ss 29/04 -
; - 2 Ss 382/04 - ; 1 Ss 275/07 -) oder wenn die Darlegung der Vorstrafen nur dazu
dient, andere Fälle der Missachtung von Strafnormen durch den Angeklagten
darzulegen und ersichtlich nicht auf Art und Schwere der Vorstrafen abgestellt
worden ist (vgl. OLG Frankfurt am Main – 1 Ss 49/02 - ; 1 Ss 275/07 -). Dies ist hier
jedoch nicht der Fall.
Zudem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass sich das Tatgericht dessen
bewusst war, dass eine festgestellte Drogenabhängigkeit des Angeklagten zum
Zeitpunkt der Tatbegehung nicht nur ein erheblich schuld- und strafmildernder
Bemessungsumstand ist, sondern auch die Vorwerfbarkeit der Missachtung der
Warnung von einschlägigen Vorverurteilungen mindert (vgl. OLG Karlsruhe MDR
1997, 85; OLG Frankfurt am Main – 1 Ss 19/05 - ; 1 Ss 331/06 - ; 1 Ss 183/07 - ; - 1
Ss 218/07 - ; - 1 Ss 275/07 - ; 1 Ss 371/08 -).
Unter diesem Aspekt hätte es einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob und
gegebenenfalls wieweit die strafschärfende Heranziehung der einschlägigen
Vorstrafen durch die Drogenabhängigkeit zu relativieren war (vgl. OLG Frankfurt
am Main – 1 Ss 183/07 -; 1 Ss 239/08 -). Denn die suchtbedingte Wiederholung
von Straftaten ist wie der suchtbedingte Rückfall grundsätzlich anders zu bewerten
als das entsprechende strafbare Verhalten eines Nichtabhängigen (vgl. OLG
Frankfurt am Main – 1 Ss 402/93 -; - 1 Ss 331/06 -; 1 Ss 183/07 -).
Außerdem hätte sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen müssen, ob
nicht die Vorstrafen wegen schon damals bestehender
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nicht die Vorstrafen wegen schon damals bestehender
Betäubungsmittelabhängigkeit in einem milderen Licht erscheinen und dadurch
ein nur eingeschränktes subjektives Hemmnis darstellen. Dazu hätten die
Vorstrafen im Licht der Lebensgeschichte des Angeklagten gesehen werden
müssen (vgl. OLG Frankfurt am Main – 1 Ss 275/07 -; - 1 Ss 371/08 -). Dies hat das
Berufungsgericht ebenfalls unterlassen.
Schließlich hätte dem Angeklagten die Gefährlichkeit von Crack, bei dem es sich
um eine Zubereitung von Kokainhydrochlorid handelt (vgl. Körner, a. a. O., Rdnr.
195 zu C 1), nicht zum Nachteil angelastet werden dürfen, weil er die Drogen nur
zum Eigenverbrauch besessen hatte (vgl. OLG Frankfurt am Main – 1 Ss 315/04 -).
Unter den gegebenen Umständen kann die verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr
keinen Bestand haben.
Bei Wegfall einer Einzelstrafe unterliegt auch der Gesamtstrafenausspruch der
Aufhebung.“
Dem tritt der Senat bei.
Das angefochtene Urteil war mithin im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere
kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen (§§
349 Abs. IV, 353, 354 Abs. 2 StPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.