Urteil des OLG Frankfurt vom 18.04.2008

OLG Frankfurt: vergütung, sacheinlage, werkvertrag, kaufvertrag, werklohn, klageerweiterung, darlehen, bindungswirkung, bereicherungsanspruch, kapitalerhöhung

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Gericht:
OLG Frankfurt 10.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 U 265/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 631 Abs 1 BGB, § 632 BGB, §
812 BGB, § 818 Abs 2 BGB, §
818 Abs 4 BGB
(Rückabwicklung einer verdeckten gemischten Sacheinlage
im Aktienrecht: Einbeziehung und Berechnung des
Bereicherungsanspruchs des Inferenten wegen
unwirksamer Bareinlageleistung in die Saldierung)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung in tragen; dies gilt auch für die Kosten des
Revisionsverfahrens, soweit der Bundesgerichtshof über sie noch nicht in seinem
am 9.7.2007 verkündeten Urteil erkannt hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen im Tatbestand des am 9.7.2007 verkündeten
Urteils des Bundesgerichtshofs (II ZR 82/06, S.3 - 5) sowie ergänzend auf die
Ausführungen auf S. 3 - 8 des am 10.2.2006 verkündeten Urteils des Senats
Bezug genommen.
Der Kläger hat die Beklagte zu 1) zusammen mit den früheren Beklagten zu 2) - 4)
im Urkundenprozess als Gesamtschuldner auf Zahlung von 164.638.234,57 €
nebst Zinsen, hilfsweise unter Erklärung der Abstandnahme vom Urkundenprozess
die Beklagte zu 1) zusammen mit der früheren Beklagten zu 2) auf Zahlung von
2.522.289,-- € nebst Zinsen sowie Feststellung der Verpflichtung dieser beiden
Beklagten zum Schadensersatz über einen geleisteten Kostenvorschuss hinaus in
Anspruch genommen.
Das Landgericht hat in seinem am 26.10.2004 verkündeten Urteil die Klage
abgewiesen und den Hilfsantrag als im Urkundenprozess unzulässig
zurückgewiesen (Bl. 1495 d.A.). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers,
mit der dieser seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter verfolgt hat, hat der Senat
in seinem am 10.2.2006 verkündeten Urteil zurückgewiesen (Bl. 1492 f. d.A.). Auf
die hiergegen gerichtete Revision des Klägers, mit der er seine Ansprüche in
vollem Umfang weiter verfolgt hat, hat der Bundesgerichtshof in seinem am
9.7.2007 verkündeten Urteil das Berufungsurteil, soweit es das Verhältnis zwischen
dem Kläger und der Beklagten zu 1) betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit
an das Berufungsgericht zurückverweisen. Im Verhältnis des Klägers zu den
früheren Beklagten zu 2) - 4) hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers
zurückgewiesen.
Der Kläger will nunmehr im Wege der Klageerweiterung (auch) den Anspruch auf
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Der Kläger will nunmehr im Wege der Klageerweiterung (auch) den Anspruch auf
Einzahlung der Kapitalerhöhung in Höhe von (610.253,40 DM=) 312.067,61 €
geltend machen und meint, er schulde insofern nicht die übliche oder
angemessene Vergütung, sondern den Wert der gelieferten Anlage, der sich
daraus ergebe, dass diese zu einem Kaufpreis von 5.871.193,23 € veräußert
worden sei. Nach Zurücknahme nach der Zurückverweisung zunächst
angekündigter weitergehender Anträge im Wege einer Stufenklage sowie nach
Klagerücknahme in Höhe der Differenz des jetzt noch geltend gemachten
Zahlungsantrags zum ursprünglich verfolgten Zahlungsbegehren stellen die
Parteien nunmehr folgende Anträge:
Der Kläger beantragt die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
an Ihn 158.870.730,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Klageerhebung aus 158.294.278,48 € und in Höhe von 5 %
seit dem 31.7.1998 bis Zustellung der Klageerweiterung und ab dann in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 312.017,51 € zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stimmt der Klageerweiterung nicht zu und behauptet, der Werklohn sei nicht
aus dem Einlagebetrag bezahlt, sondern aus zweckgebundenen öffentlichen
Fördermitteln und zweckgebundenen Darlehen finanziert worden, so dass es sich
nicht um eine verdeckte Sacheinlage gehandelt habe. Der Ausspruch der
Anwendbarkeit der Grundsätze der verdeckten (gemischten) Sacheinlage sei
grundsätzlich zwar eine entscheidungstragende rechtliche Beurteilung i.S.v. § 563
II ZPO, was aber nichts daran ändere, dass das Revisionsgericht an die
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden sei (§ 559 II ZPO);
im Berufungsurteil sei aber ausgeführt, dass der Werklohn ausschließlich aus
einem zweckgebundenen Darlehen der ...-Bank, das seinerseits aus zukünftigen
Erträgen habe getilgt werden sollen, bezahlt worden sei; dann sei diese Tatsache
bindend, und dann folge daraus, dass es sich nicht um eine verdeckte (gemischte)
Sacheinlage gehandelt habe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
sowie auf die im Senatstermin am 30.11.2007 abgegebenen Erklärungen der
Parteien Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden; sie hat jedoch im Ergebnis auch gegenüber der Beklagten zu 1)
keinen Erfolg.
Im Einzelnen weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil (5.8/9) ausgeführt bat,
handelt es sich um einen Fall einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage, weil von
vornherein abgesprochen war, dass der gezahlte Einlagebetrag in Form eines Teils
des Werklohns wieder an die Inferentin zurückfließt, die Gesellschaft also nach den
bereits ursprünglich bestanden habenden Vereinbarungen im Ergebnis nur einen
Sachwert erhalten sollte.
Die Beklagte zu 1) hatte hier zwar zunächst ihre Einlage bar bezahlt danach
erbrachte sie aber die werthöhere Werkleistung und ließ sich diese bezahlen; damit
halte sie im Ergebnis (nach der faktischen Rückzahlung der Einlage als Teil des
Werklohns) nur eine Werkleistung erbracht und dafür teilweise die Beteiligung,
teilweise Zahlung erhalten.
Die Auffassung der Beklagten zu 1), es habe sich deshalb nicht um eine verdeckte
Sacheinlage gehandelt weil der Werklohn nicht aus dem Einlagebetrag gezahlt
sondern aus zweckgebundenen öffentlichen Fördermitteln und zweckgebundenen
Darlehen finanziert worden sei, trifft nicht zu.
Dies folgt bereits aus der Bindungswirkung des § 563 II ZPO. Die Auffassung der
Beklagten zu 1), die Bindungswirkung greife nicht ein, da sich aus dem
Berufungsurteil ergebe, dass der Werklohn ausschließlich aus einem
zweckgebundenen Darlehen der ...-Bank, das seinerseits aus zukünftigen Erträgen
habe getilgt werden sollen, bezahlt worden sei, ist nicht richtig. Eine
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habe getilgt werden sollen, bezahlt worden sei, ist nicht richtig. Eine
Bindungswirkung nach § 559 II ZPO kann sich daraus bereits schon deshalb nicht
ergeben, weil das Berufungsgericht nur Parteivorbringen zugrunde gelegt; nicht
aber eine -Feststellung- über die Richtigkeit dieser Behauptung getroffen hat.
Im Übrigen vermag der Senat der Auffassung der Beklagten zu 1) auch inhaltlich
nicht zu folgen. Die Frage, aus welchen konkreten Mitteln der Teil der
Werklohnzahlung an die Beklagte zu 1), der in seinem Wert dem geleisteten
Einlagebetrag entsprach, aufgebracht wurde, kann deshalb für die hier zu
beurteilende Frage nicht entscheidend sein, weil es in jedem Falle dabei verbleibt,
dass die geleistete Bareinlage an die Beklagte zu 1) zurückgeflossen ist und an
Ihrer Stelle eine Sacheinlage erfolgte.
2. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil ausgeführt hat, gelten
insofern die für Sacheinlagen geltenden Regelungen, im vorliegenden Fall einer
Kapitalerhöhung also diejenigen des § 183 AktG, dessen Anforderungen die hier
erfolgte Handhabung aber nicht genügte (S. 9/10, 12).
3. Daraus folgt, dass der gesamte Vertrag unwirksam war (S. 10 des
Revisionsurteils), woraus sich für die Bareinlageverpflichtung der Beklagten zu 1)
Folgendes ergibt:
Im Hinblick darauf, dass die Bareinlageverpflichtung fortbesteht, ist die Beklagte zu
1) verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktien (erneut) einzuzahlen; diesen
Anspruch hat der Kläger aber bis einschließlich des Revisionsverfahrens nicht
geltend gemacht (vgl. S. 11 des Revisionsurteils).
Soweit der Kläger nunmehr im Wege der Klageerweiterung (auch) den Anspruch
auf Einzahlung der Kapitalerhöhung in Höhe von (610.253,40 DM =) 312.067,61 €
geltend machen will, war dies nicht zuzulassen. Die Beklagte zu 1) hat dieser
Klageerweiterung nicht zugestimmt, und der Senat hält sie nicht für sachdienlich (§
533 ZPO). Dabei war zu berücksichtigen, dass der Klägerin diesem Rechtsstreit
seine Ansprüche, wie sich aus dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs ergibt;
zunächst unter nicht maßgeblichen Kategorien verfolgt hat. Der Bundesgerichtshof
hat daraufhin festgeschrieben, um welche Fragen es wirklich geht, und er hat dem
Kläger daraufhin Gelegenheit gegeben, sich darauf einzustellen und im Rahmen
seines Begehrens noch genauer vorzutragen. Eine Veranlassung, dem Kläger
darüber hinaus jetzt auch noch Gelegenheit zu geben, zusätzlich andere
Streitgegenstände in den Rechtsstreit einzuführen, ergibt sich daraus jedoch nicht.
Es ist nicht zu rechtfertigen, der Beklagten zu 1) nach 4 1/2-jähriger Prozessdauer
eine weiteren Ausdehnung des Gegenstandes des Rechtsstreits zuzumuten, und
es gibt keinen sachlichen Grund dafür, den Kläger auf Kosten der Beklagten zu 1)
der Notwendigkeit der Geltendmachung der nunmehr begehrten Ansprüche in
einem gesonderten Verfahren zu entheben.
4. Aus der Unwirksamkeit des Vertrages folgt, wie der Bundesgerichtshof in
seinem Revisionsurteil (S.12) ausgeführt hat, auch die (relative) Unwirksamkeit
des Verdeckungsgeschäfts.
a) Dies bedeutet, dass dem Kläger in Bezug auf die Rückzahlung des Werklohns
ein Bereicherungsanspruch nach den § 812, 818 BGB zusteht (S. 11,12 f. des
Revisionsurteils). Insofern findet die -Saldotheorie- Anwendung, so dass die
beiderseitigen Leistungen nicht aufgerechnet sondern ipso iure saldiert werden
(S.13 des Revisionsurteils), woran die hiesige Geltendmachung der Klageforderung
im Urkundenprozess nichts ändert (S.15 f. des Revisionsurteils).
b) Einzustellen in diese Saldierung sind dabei zugunsten der Beklagten zu 1) deren
fortlaufend rechtsgrundlos erbrachte Werkleistungen, wodurch die Beklagte zu 1)
fortlaufend einen Bereicherungsanspruch in Höhe der üblichen, hilfsweise
angemessenen Vergütung ( § 818 II BGB) erwarb (S. 14 des Revisionsurteils). Die
Auffassung des Klägers, er schulde insofern nicht die übliche oder angemessene
Vergütung, sondern den Wert der gelieferten Anlage, der sich daraus ergebe, dass
diesen einem Kaufpreis von 5.871.193,23 € veräußert worden sei, trifft nicht zu.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem das Berufungsgericht bindenden ( § 563 II
ZPO) Revisionsurteil ausgeführt, dass bei der ipso iure eingreifenden Saldierung
(S. 13) ein Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 1) in Höhe der üblichen,
hilfsweise der angemessenen Vergütung (§ 818 II BGB) einzustellen ist (S. 15), und
dass dabei der Wert des zu saldierenden, sich im Vermögen des Klägers
befindlichen Bereicherungsgegenstandes vom Kläger zu schätzen ist (S. 15). Der -
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befindlichen Bereicherungsgegenstandes vom Kläger zu schätzen ist (S. 15). Der -
Wert- des -zu saldierenden Bereicherungsgegenstandes- ist danach nicht etwa der
Wert der Anlage, sondern der Wert des nicht herausgabefähigen -Erlangten- i.S.v.
§ 818 II BGB; denn dies ist der Bereicherungsgegenstand.
Es geht hier um einen Fall der Leistungskondiktion, herauszugeben ist also
grundsätzlich das seitens der Schuldnerin von der Beklagten zu 1) -Erlangte- ( §
812 II BGB). Dies ist die Werkleistung der Beklagten, die naturgemäß nicht
herausgegeben werden kann, so dass Ihr -Wert- zu ersetzen ist (§ 818 II BGB). Der
aufgrund eines nichtigen Dienst- oder Werkvertrages erlangte Vorteil (also der
Bereicherungsgegenstand) hat den Wert, dass der Begünstigte entsprechende
Aufwendungen erspart hat, deren Höhe sich nach der üblichen oder (mangels
einer solchen) angemessenen Vergütung bestimmt (BGHZ 37, 258 ff., 264;.BGHZ
55, 128 ff,130 f.; BGH NJW 1978, 322 f., 323; BGH NJW 1982,879 ff., 880;
Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, § 812 Rdn. 29). Der in die Saldierung
einzustellende Bereicherungsanspruch der Beklagten richtet sich daher nicht auf
die Erstattung des Verkehrswerts der Anlage, sondern auf die Erstattung der
üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung.
Der Bereicherungsgegenstand bei rechtsgrundlos erbrachten Werkleistungen
besteht in der üblichen bzw. angemessenen Vergütung für die erbrachten
Leistungen (mithin in den Aufwendungen, die der Auftraggeber sonst hätte
anderweitig tätigen müssen und so erspart hat), nicht aber in dem objektiven
Verkehrswert des aufgrund des Werkvertrags geschaffenen Gegenstandes.
Dies zeigt bereits ein Blick auf die Unterschiede zwischen Werkvertrag und
Kaufvertrag. -Leistung- i.S.v. § 812 II BGB ist eine zweckgerichtete Zuwendung, der
Zweck besteht bei der causa solvendi in der beabsichtigten Erfüllung des
Vertrages, richtet sich also auf das, was nach dem Vertrag geschuldet ist.
Bei der Beantwortung der Frage, was bei einem Werkvertrag geschuldet ist, sind
die insofern zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag bestehenden Unterschiede zu
beachten. Während der Kaufvertrag zur Eigentumsverschaffung an einer Sache
verpflichtet (§ 433 I BGB), verpflichtet der Kaufvertrag zur -Herstellung des
versprochenen Werkes- (§ 631 I BGB), geschuldet ist also die Herbeiführung eines
körperlichen Arbeitserfolges (vgl. Palandt/Sprau, aaO., § 651 Rdn. 3), die
Vornahme einer Werkschöpfung für den Besteller (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Einf.
§ 631 Rdn. 6). Es steht also zunächst die Herstellung; nicht in erster Linie ihr
Ergebnis, im Vordergrund, was sich etwa auch daran zeigt, dass bei bestimmten
Werkverträgen der Unternehmer sogar zur persönlichen Leistung verpflichtet sein
kann (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O. § 631 Rdn. 12). Während bei einem Kaufvertrag
die Höhe sich nach der Vereinbarung; ggf. nach § 157 BGB, richtet (vgl. Palandt,
a.a.O., § 433 Rdn. 39), bezieht sich die für Werkverträge vorgesehene taxmäßige
bzw. übliche Vergütung auf die geleisteten Arbeiten (Palandt/Sprau, a.a.O., § 632
Rdn. 9 ff.).Beim Werkvertrag sind zudem - anders als beim Kaufvertrag -
durchgeführte Leistungen grundsätzlich auch dann zu honorieren, wenn das Werk
nicht zum Abschluss gelangt (vgl. § 642, 643, 645, 649 BGB).
Das durch die -Leistung- -Erlangte- ist also bei einem unwirksamen. Werkvertrag
nicht das hergestellte Werk, sondern es sind zunächst die Aufwendungen für
dessen Herstellung.
Hierin fügt es sich auch ein, dass beim Bau auf fremdem Grund und Boden dann
nicht auf die Steigerung des Verkehrswerts des Grundstücks abzustellen ist wenn
der Auftraggeber als Grundstückseigentümer die erbrachte Leistung nutzt - dann
muss er die ersparten Aufwendungen erstatten, also dasjenige als Wertersatz
leisten, was er bei einem wirksamen Vertrag für die Arbeiten hätte aufwenden
müssen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. ‚ Rdn. 1907 m. w. Nachw.).
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Abrechnung von Leistungen nach
§ 812 BGB nach der ersparten üblichen bzw. angemessenen Vergütung anerkannt
für Helfer in Steuersachen (BGHZ 36, 321 ff.), Betriebs- und Wirtschaftsberater
(BGHZ 37,258 f.), Baubetreuungsleistungen (BGH NJW 1978,322 f.), aber auch für
die Architektenplanung bei unwirksamem Werkvertrag (BGH NJW 1982, 879 ff.), für
eine Architektenleistung, die der Planung des Grundstückseigentümers entsprach
und von ihm entgegengenommen wurde und genutzt wird (BGH BauR 2001, 1412
ff.) sowie für den Werklohn eines Bauunternehmers (BGH BauR 2002, 1245 ff.). In
der Rechtsprechung wird daher bei rechtsgrundlos erbrachten Werkleistungen der
Kondiktionsgegenstand in der Ersparung der sonst dazu erforderlichen
Aufwendungen erblickt (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 812 Rdn. 72).
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Der Senat vermag die im Senatstermin am 30.11.2007 seitens des Klägers
geäußerte Auffassung, es komme insofern darauf an, ob der Wert der Sacheinlage
noch im Vermögen der Schuldnerin vorhanden sei, nicht zu teilen. Der
Bundesgerichtshof hat in seinem Revisionsurteil ausgeführt, dass die besondere
Problematik der verdeckten Sacheinlage nicht der Saldierung entgegenstehe (S.
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Verrechnung der beiderseitig auf den unwirksamen LSTK-Vertrag erbrachten
Leistungen (also einerseits die auf den Werkvertrag erfolgten Zahlungen,
andererseits die Werkleistungen) betrifft. Eine andere Frage ist die der
Kapitalaufbringung, die hier aufgrund des Vorliegens einer verdeckten gemischten
Sacheinlage bislang nicht gewährleistet ist. Wie bereits ausgeführt, ist die vom
Kläger noch im jetzigen Verfahrensstadium beabsichtigte Einführung der
diesbezüglichen Ansprüche in den Rechtsstreit nicht mehr zuzulassen. Diese somit
hier nicht streitgegenständliche Forderung auf Leistung der Einlage kann keine
Auswirkungen haben auf die Abrechnung der auf den (unwirksamen) Werkvertrag
erbrachten Leistungen.
Soweit der Kläger seine Auffassung; wonach sich die bei der Schuldnerin
eingetretene Bereicherung nicht nach der üblichen oder angemessenen
Vergütung, sondern nach dem Anlagenwert richte, nunmehr auf eine Äußerung
des Vorsitzenden des für die Revision in diesem Verfahren zuständigen Senats
stützen will, kann dies keinen Erfolg haben. Der Vorsitzende des II. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs hat insofern nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass die
Frage der zwischenzeitlichen Veräußerung der Anlage -in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat"..... übrigens auch erörtert worden- sei und -diese
Fragen " in der wieder eröffneten Berufungsverhandlung nach entsprechendem
ergänzendem Vortrag geklärt werden- könnten (Goette ZinsO 2007, 1177 ff.,
1178; ders. DStR 2007,2264 ff., 2265). Aus dieser beiläufigen ("übrigens")
Mitteilung des Inhalts der mündlichen Verhandlung, verbunden mit dem Hinweis
auf mögliche weitere Entwicklungen, kann gegen das sich aus dem Revisionsurteil
ergebende Verständnis des Gegenstandes der Bereicherung im vorliegenden Fall -
abgesehen davon, dass es sich um die Meinung eines Senatsmitglieds, wenn auch
des Vorsitzenden, handelt - nichts gewonnen werden.
c) Wie der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil ausgeführt hat, war es
Sache des Klägers, den Ihm zustehenden Saldo darzulegen; dazu musste er den
Wert des im eigenen Vermögen befindlichen Vermögensgegenstandes schätzen
(S.15). Obwohl entsprechende Darlegungen des Klägers fehlten, hat der
Bundesgerichtshof davon abgesehen, den Prozess zu Lasten des Klägers zu
entscheiden, sondern hat ausgeführt dass ihm Gelegenheit zu geben sei, die
erforderliche Darlegung nachzuholen (S. 16).
Von der ihm damit gegebenen Möglichkeit zur Nachholung der Darlegung des
Werts der für die erbrachten Werkleistungen angemessenen bzw. üblichen
Vergütung hat der Kläger bis einschließlich zum Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach der erfolgten Zurückverweisung
durch den Bundesgerichtshof keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat die ihm
gegebene Chance nicht genutzt und die ihm aufgegebenen Darlegungen nicht
einmal wenigstens vorsorglich vorgenommen. Er hat vielmehr eine vom
Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs abweichende Auffassung zum Ausdruck
gebracht und für den Fall, dass der Senat gleichwohl eine Ermittlung der
Bereicherung auf Klägerseite unter Zugrundelegung der üblichen, hilfsweise
angemessenen Vergütung für richtig erachten sollte, um einen richterlichen
Hinweis gebeten. Für einen solchen weiteren Hinweis gab es jedoch keinerlei
Veranlassung mehr. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Revisionsurteil präzise
und eindeutig festgeschrieben, welche Ausführungen seitens des Klägers
erforderlich sind, und er hat zur Ermöglichung der Nachholung entsprechenden
Vorbringens die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen Angesichts der
Klarheit der Ausführungen des Bundesgerichtshofes bestand keine Veranlassung,
den Kläger förmlich - in Gestalt eines Hinweisbeschlusses - davon zu informieren,
dass das Berufungsgericht sich an die Bindungswirkung des § 563 II ZPO zu halten
gedenke, sich also rechtmäßig verhalten werde. Mit Derartigem muss in einem
rechtsstaatlichen Verfahren vielmehr als selbstverständlich gerechnet werden, und
dies bedarf keines besonderen Hinweises.
d) Der Kläger hat trotz des Hinweises des Bundesgerichtshofes zur Frage der
üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung und damit zu den ersparten
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üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung und damit zu den ersparten
Aufwendungen und zum Wert des nicht herausgabefähigen Erlangten nicht
vorgetragen, sondern sich auf die Ansicht kapriziert, entscheidend sei der Wert der
Sachleistung, und zwar so, wie er sich (noch) im Vermögen der Schuldnerin
befinde. Da dies aus den dargestellten Gründen nicht zutrifft kommt es auch nicht
auf die diesbezüglich ergänzenden Ausführungen des Klägers dahin an, dass die
Anlage angesichts des Fehlens spezifikationsgerechten Teppichmaterials keinen
ausreichenden Ertragswert gehabt habe, zumindest aber die Bereicherung
weggefallen sei und diesbezüglich die Voraussetzungen der § 818 IV, 819 BGB
nicht vorlägen.
Insofern weist der Senat im Übrigen ergänzend daraufhin, dass dem Kläger im
Senatstermin am 30.11.2007 nur zu neuem Vorbringen der Beklagten in der
Berufungserwiderung ein Schriftsatznachlass eingeräumt (Bl. 1807 d.A.), nicht
aber die Möglichkeit zu darüber hinausgehendem neuem Vorbringen verschafft
worden war, so dass das diesbezügliche Vorbringen auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht zu berücksichtigen ist (§ 296 a ZPO); eine Veranlassung zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) bestand nicht.
e) Gleiches gilt insoweit, als der Kläger nunmehr geltend macht, von dem
Werklohnbetrag sei ein Abschlag in Höhe von 15 % entsprechend den Grundsätzen
vorzunehmen, nach denen ein Abschlag bei der Vergütung von Schwarzarbeit
vorzunehmen ist (BGHZ 111, 308 ff. 314; OLG Düsseldorf Bau R 1993,487 ff., 489).
Zudem ist die Situation in Fällen von Schwarzarbeit mit der hiesigen im
Wesentlichen nicht vergleichbar, auch wenn auch hier wegen Nichtigkeit des
Vertrages Gewährleistungsansprüche ausfallen können. Im Übrigen hat der Kläger
zudem ohnehin zur Höhe eines derartigen möglichen Abschlages nichts
Sachliches vorgetragen.
f) Der Kläger kann bei der Saldierung auch nicht von Ihm auf die Anlage getätigte
Aufwendungen in Abzug bringen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass mangels
entsprechenden Vorbringens im ersten Rechtszug der jetzige Vortrag des Klägers
ohnehin nach § 531 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Unabhängig davon ist aber
auch zu beachten, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen
Aufwendungen auf die Anlage, nicht aber auf die erlangte Sache, nämlich die nach
dem üblichen bzw. angemessenen Werklohn zu bewertende Werkleistung der
Beklagten zu 1) erbracht hat. Schließlich lassen die Ausführungen des Klägers zur
diesbezüglichen Höhe auch jegliche Substantiierung vermissen. Der Kläger hat zur
Begründung einzelner Position, die mit einer Ausnahme alle im dreistelligen
Tausenderbereich liegen und von denen eine sogar über 500.000,--€ beträgt,
jeweils auf einen allgemeinen Satz und im Übrigen auf die Überreichung von
Anlagenkonvoluten beschränkt. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich aus
überreichten Anlagen selbst zusammen zu suchen, wie die geltend gemachte
Forderung sich nach Grund und Höhe berechnet (BVerfG NJW 1994,2683 f, 2683).
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute
von sich aus durchzuarbeiten (BGH MDR 2004, 219= BGHReport 2003,1438 f.).
Das Gericht hat nicht unter Einsatz von Phantasie Belege durchzuarbeiten (OLG
Köln OLGReport 2003, 124 f.), die Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut kann
schriftsätzlichen Vortrag nicht ersetzen (OLG Hamm NJW-RR 2005,893 ff., 895). So
aber liegt der Fall hier: Das schriftsätzliche Vorbringen besteht nur aus dürren, im
Wesentlichen nur die jeweils gehend gemachte Kategorie (Instandhaltung,
Reinigung, Versicherung, Wartung und Stilllegung, Bewachung, Rechts- und
Unternehmensberatung) bezeichnenden Worten unter Beiheftung ansonsten nicht
weiter strukturierter Unterlagen im Umfang von mehr als 200 Seiten. Ein
substantiiertes Vorbringen kann hierin nicht gesehen werden.
Insgesamt war somit die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO
zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den
§ 708 Ziff. 10,711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die diesbezüglichen
Vorraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.