Urteil des OLG Frankfurt vom 05.03.2010

OLG Frankfurt: verwalter, verjährungsfrist, anzeige, sicherheitsleistung, quelle, zwangsvollstreckung, erfüllung, versteigerung, vollstreckbarkeit, rechtsgrundlage

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 247/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 60 InsO, § 62 InsO
Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den
Insolvenzverwalter
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.09.2008 verkündete Urteil der 25.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (Bl.188 – 198 d.A.).
Der Beklagte hat gegen das ihm am 4. November 2008 zugestellte Urteil am 13.
November 2008 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 29. Dezember 2008
begründet.
Der Beklagte verfolgt mit der Berufung die Einrede der Verjährung weiter.
Rein vorsorglich wendet er zudem ein, dass auch eine hypothetisch pflichtwidrig
unterlassene Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine Haftung des Beklagten
gegenüber der Klägerin nicht begründen würde.
Schließlich macht die Berufung noch geltend, dass das Landgericht der Klage zu
Unrecht in Höhe von 29.110,80 EUR stattgegeben habe. Zum einen gewähre § 60
Abs. 1 InsO nur einen Schadensersatz auf das negative Interesse und zum
anderen stelle die Umsatzsteuer keine ersatzfähige Schadensposition im Sinne
des § 60 InsO dar.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2008, Az. 2/25 O
275/07, aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihren erstinstanzlichen
Sachvortrag.
Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte nur dadurch zu einer Verjährung des
Anspruchs komme, dass er das Insolvenzverfahren willkürlich und künstlich in
Einzelabschnitte unterteile. Dabei übersehe der Beklagte, dass der der Klägerin
entstandene Schaden darin liege, dass ihre Masseforderung vom Beklagten nicht
bedient worden sei.
Hilfsweise weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte im
streitgegenständlichen Zeitraum mehrere streitvermeidende Anerkenntnisse
gegenüber der Klägerin abgegeben habe, sodass vorliegend die 30jährige
Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB gegeben sei. Der Beklagte habe
nämlich der Klägerin unter Übersendung entsprechender Tabellen mehrfach
mitgeteilt, dass ihre Masseforderung von ihm zur Masseschuldtabelle festgestellt
worden sei.
II.
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Anspruch auf Schadensersatz
gegen den Insolvenzverwalter nach § 60 InsO war abzuweisen, da der Anspruch
verjährt ist.
1. Grundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 60 InsO. Nach dieser Vorschrift ist
der Insolvenzverwalter allen Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden
Pflichten verantwortlich. Der Beklagte hat dadurch, dass er den Verwertungserlös
aus der Versteigerung der in die Mieträume eingebrachten und mit einem
Vermieterpfandrecht der Klägerin belasteten Maschinen rechtsfehlerhaft an die A-
Bank ausgekehrt hat, eine insolvenzrechtliche Pflicht verletzt.
2. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter
richtet sich nach § 62 InsO. Im vorliegenden Fall richtet sich die Verjährung nach §
62 InsO a.F., da die Verjährung des geltend gemachten
Schadensersatzanspruches vor dem 15.12.2004 zu laufen begonnen hat (Art. 229
§§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2, 6 Abs. 1 EGBGB). Danach verjährten
Schadensersatzansprüche auf Ersatz des Schadens, der aus einer
Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche
die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt hatte. Dabei ist die
Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen maßgeblich, nicht deren
zutreffende rechtliche Würdigung (BGHZ 138, 247, 252).
Damit begann die Verjährung des Anspruchs aus § 60 InsO mit der Kenntnis vom
Schreiben des Beklagten vom 17. März 2003 zu laufen. Denn in diesem Schreiben
teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass von dem verteilungsfähigen Überschuss
i.H.v. 41.877,11 EUR aus der Auktion des Inventars der Schuldnerin nur 1.753,45
EUR an die Klägerin ausgekehrt würden und 40.123,66 EUR an die
Sicherungseigentümerin. Dieser Verlust des Herausgabeanspruchs an dem
Verwertungserlös stellt bereits den Schaden da, und nicht nur – wie die Klägerin
meint – eine Vermögensgefährdung, weil die Klägerin damit bereits ihre
Rechtsposition endgültig eingebüßt hatte.
Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts wird ein
Schadensersatzanspruch auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Geschädigte sich wegen des entstandenen Vermögensnachteils auch an einen
Dritten wenden kann (BGHZ 120, 261, 268; BGH NJW 1997, 2946, 2948, BGH WM
2001, 1605, 1607). Selbst wenn die Klägerin aufgrund des Verhaltens des
Beklagten darauf vertrauen konnte, dass ihr letztendlich kein Schaden entstehen
würde, da ihr in Höhe des Verwertungserlöses eine anerkannte Masseforderung
zustand, hindert dies nicht den Beginn des Laufs der Verjährung eines
Schadensersatzanspruchs nach § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter. Dass die
Masse unzulänglich war, hatte nur zur Folge, dass sich der Schaden für die
Klägerin endgültig realisiert hat. Aus diesen Gründen kommt es für den Lauf der
Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter nicht
darauf an, ob der Beklagte keine Unzulänglichkeit der Masse angezeigt hat.
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Die Klägerin war auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, zunächst den
Anspruch gegen die Masse durchzusetzen oder dies zumindest zu versuchen. Der
Anspruch aus § 60 InsO gegen den Verwalter persönlich steht gleichrangig neben
einem Anspruch aus anderem Rechtsgrund gegen die Masse (RGZ 144, 179, 162,
Urt. d. BGH v. 01.12.2005, IX ZR 115/01, zit. nach juris). Eine Primärhaftung der
Masse, die Ansprüche gegen den Verwalter persönlich zunächst ausschließen
würde, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie folgt auch nicht aus einer
entsprechenden Anwendung der Zurechnungsnorm des § 31 BGB, die es
ermöglichen soll, die Masse für die Verletzung vertraglicher oder deliktischer
Pflichten durch den Verwalter haften zu lassen.
Aufgrund dieser Gleichrangigkeit der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters
und der Haftung der Masse kommt es zu dem unschönen Ergebnis, dass der
Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter verjährte
während die Klägerin noch davon ausging, dass ihr kein Schaden entstehen werde,
da die Forderung, die auch Gegenstand der Schadensersatzforderung war, als
Masseverbindlichkeit vom Beklagten zur Tabelle festgestellt worden war.
Entgegen der Ansicht der Klägerin können in den Schreiben vom 18.03.2003 sowie
03.04.2003, mit denen der Beklagte die Masseforderungen anerkannt hat, keine
streitvermeidende Anerkenntnisse gesehen werden, durch die die Verjährung
erneut begonnen hätte zu laufen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Denn in diesem
Schreiben hat der Beklagte nur in seiner Funktion als Insolvenzverwalter eine
Masseforderung der Klägerin anerkannt – nicht anerkannt hat er jedoch die hier
geltend gemachte Schadensersatzforderung gegen ihn als Insolvenzverwalter
persönlich. Bei mehreren Forderungen gegen den Schuldner wirkt das
Anerkenntnis jedoch nur für die Forderung für die es erklärt ist (BGH VersR 69,
922).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.