Urteil des OLG Frankfurt vom 19.07.2005

OLG Frankfurt: kamin, wohnung, gütliche einigung, anschlussbeschwerde, eigentümer, ermessen, fassade, bauschutt, erwerb, miteigentumsanteil

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 234/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 WoEigG, § 15 Abs 3
WoEigG, § 22 WoEigG, § 13
Abs 2 S 1 WoEigG, § 249 BGB
(Wohnungseigentum: mangelhafte Ausfugung einer
Klinkerfassade im Sockelbereich durch
Wohnungseigentümer; Anschluss eines Ofens an einen
gemeinschaftlichen Schornstein)
Leitsatz
1. Führt der Anschluss eines offenen Kamins eines Wohnungseigentümers an einen
gemeinschaftlichen Schornstein dazu, dass keine anderen Öfen mehr angeschlossen
werden können, können Beseitigungsansprüche eines anderen Wohnungseigentümers
bestehen. Dann spricht im Einzelfall nichts dagegen, dass der berechtigte
Wohnungseigentümer gestützt auf § 15 Abs. 3 WEG - im Rahmen des tatsächlich
Möglichen und rechtlich Zulässigen - als Minus dazu eine geringfügigere Veränderung
des Kamins des zur Beseitigung verpflichteten Wohnungseigentümers verlangen kann,
dass auch ihm die Nutzung des Kamins durch Anschluss eines eigenen Ofens
ermöglicht wird.
2. Zur Frage der Haftung des Rechtsnachfolgers eines Wohnungseigentümers für
bauliche Maßnahmen des Rechtsvorgängers.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Hinblick auf den Antrag zu 3b) teilweise
dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegner verpflichtet werden, ihren
Kamin technisch so umzurüsten, dass die Antragsteller den dritten Zug des
Schornsteins für einen eigenen Kaminofen von ihrer Wohnung aus mitbenutzen
können. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die weitere Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die
Antragsteller 66 % und die Antragsgegner 34 % zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden auch im Verfahren der weiteren Beschwerde
nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 1.946,82 EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die alleinigen Eigentümer der sich aus dem Rubrum
ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Das jeweilige Mit- und
Sondereigentum wurde durch Teilungserklärung vom 25.07.1991, wegen deren
Einzelheiten auf Bl. 10 ff d. A. Bezug genommen wird, begründet. Die Antragsteller
bewohnen die obere Etage des Hauses, während die untere Etage von den
Antragsgegnern bewohnt wurde. Die Antragsgegner haben ihren
Miteigentumsanteil durch notariell beurkundeten Vertrag vom 07.08.1997 (Bl. 190
ff d. A.) von dem Voreigentümer, dem Zeugen Z1, erworben. Die Antragsteller
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ff d. A.) von dem Voreigentümer, dem Zeugen Z1, erworben. Die Antragsteller
waren zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer des anderen Miteigentumsanteils,
verbunden mit dem Sondereigentum an der von ihnen bewohnten Wohnung. Die
Beteiligten sind seit langem zerstritten.
Das von den Beteiligten bewohnte Haus ist mit Vormauersteinen bis zur
Oberkante Kellerdecke verblendet. Während die Fassade im Bereich des
Erdgeschosses aus einer Verblendschale aus regelrechtem Mauerwerk besteht,
wurde der Sockelbereich an den beiden Gartenseiten nachträglich mit so
genannten Klinkerriemchen belegt. Die Ausfugung in diesem Sockelbereich war
von dem Voreigentümer Z1 nicht ausgeführt worden, so dass sie sowohl zum
Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch die Antragsteller als auch
zum Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch die Antragsgegner
nicht vorhanden war. Die fehlende Ausfugung war Gegenstand mehrerer
Wohnungseigentümerversammlungen. Die Antragsgegner begannen schließlich im
Sommer 1998, die Ausfugung der Klinkerfassade im Sockelbereich in Eigenleistung
auszuführen. Nachdem sie von dem ursprünglich nicht ausgefugten Sockelbereich
mit einer Größe von insgesamt 36,21 qm eine Fläche von etwa 20 qm ausgefugt
hatten, stellten sie die Arbeiten ein, da die Antragsteller die ausgeführte
Verfugung bemängelten. Die Antragsteller holten in der Folgezeit ein Gutachten
des Sachverständigen SV1 vom 19.01.2001 ein (Bl. 26 ff d. A.), das zu dem
Ergebnis kam, dass die von den Antragsgegnern im Sockelbereich ausgeführte
Ausfugung mangelhaft und es zur Mängelbeseitigung erforderlich sei, die bereits
ausgefugten Klinkerriemchen im Sockelbereich abzustemmen, neue
Klinkerriemchen anzubringen und sodann die gesamte Vormauerfläche neu
auszufugen.
Das Anwesen der Beteiligten verfügt über einen Schornsteinblock mit drei
getrennten Zügen. An den ersten Zug ist die gemeinsame ölgefeuerte
Warmwasserheizung für das gesamte Gebäude angeschlossen. Der zweite Zug ist
für einen Kessel für Festbrennstoffe (Notfeuerung) belegt. An den dritten Zug des
Schornsteins ist ein Kamin in der Wohnung der Antragsgegner im Erdgeschoss
angeschlossen. Dieser Kamin in der Wohnung der Antragsgegner war bereits zum
Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch die Antragsgegner im Jahre
1997 vorhanden. Die an den zweiten Zug angeschlossene Festbrennstoffheizung
wurde in der Vergangenheit niemals benutzt. Ab dem 01.01.2004 entspricht der
Feststoffkessel nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften und kann daher so wie
vorhanden nicht mehr in zulässiger Weise nutzbar sein. Die Antragsgegner
möchten in der von ihnen genutzten Wohnung einen so genannten schwedischen
Bollerofen aufstellen. Diesen Ofen können sie derzeit nicht betreiben, da sämtliche
Züge des Schornsteins belegt sind. Einen Anschluss an den dritten Zug des
Schornsteins wäre nur dann möglich, wenn die Antragsgegner den von ihnen
genutzten Kamin mit einer Kaminkassette oder einem selbstschließenden Türglas
versehen, wodurch Kosten in Höhe von etwa 800,-- bis 2.000,-- EUR netto
entstehen würden. Im Übrigen könnte der von den Antragstellern gewünschte Ofen
nur an den zweiten Zug des Schornsteins angeschlossen werden, wofür allerdings
der Feststoffkessel vom Schornstein abgeschlossen und die Öffnung zugemauert
werden müsste, wodurch die Notheizung fortfallen würde.
Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller mit Antrag vom 15.05.2001
neben weiteren - nicht mehr verfahrensgegenständlichen - Anträgen beantragt,
die Antragsgegner zu verpflichten,
1 a) die Schäden am verklinkerten Sockel des Hauses „X“ in O1 im Bereich
beider Gartenseiten (= mangelhaft ausgefugte 23,2 qm große Fläche des Sockels)
nach den anerkannten Regeln des Handwerks durch eine Fachfirma zu beseitigen,
indem die vorhandenen mangelhaft verfugten Verblendklinker einschließlich der
mangelhaften Ausfugungen abgestemmt, der Bauschutt entsorgt und an gleicher
Stelle im Sockelbereich neue Verblendklinker mit Dünnbettmörtel aufgebracht und
die Flächen ausgeglichen werden; hilfsweise für den Fall, dass nicht mehr genug
Klinker bzw. Riemchen vorhanden sein sollten, die gesamte Fläche von 36,1 qm
abzustemmen und mit neuen Klinkern der selben Art und Güte wie die
vorhandenen zu verklinkern;
1 b) die gesamte 36,1 qm große Vormauerfläche im Sockelbereich nach
den anerkannten Regeln des Handwerks durch eine Fachfirma mit
werkgemischtem Mörtel auszufugen, wobei Farbe und Konsistenz mit den
Vorgaben des oberen Vormauerwerks abgestimmt werden müssen;
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3 a) einem Abklemmen der bislang unbenutzten Keller-
Festbrennstoffheizung vom Schornstein des Hauses „X “ in O1 zuzustimmen,
damit die Antragsteller den zweiten Zug des Schornsteins für einen eigenen
Kaminofen von ihrer Wohnung aus nutzen können;
3 b) hilfsweise, die feuerungstechnischen Voraussetzungen durch einen
Umbau ihres Kamins zu schaffen, so dass die Antragsteller den dritten Zug des
Schornsteins für einen eigenen Kaminofen von ihrer Wohnung aus mitbenutzen
können.
Hinsichtlich der weiteren Anträge wird auf die Sachverhaltsdarstellung im
Beschluss des Amtsgerichts Hofgeismar vom 28.01.2003 (Bl. 359 ff d. A.)
verwiesen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat nach Einholung von drei Sachverständigengutachten und
Vernehmung von zwei Zeugen durch Beschluss vom 28.01.2003 unter anderem
den Antragsgegnern aufgegeben, die Schäden am verklinkerten Sockel des
Hauses „X“ in O1 nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu beseitigen,
indem sie die gesamte Fläche von 36,21 qm - sowohl die bereits mangelhaft
ausgefugten Verblendklinker als auch die noch nicht ausgefugten Verblendklinker -
abstemmen, den Bauschutt entsorgen und an gleicher Stelle im Sockelbereich
neue Verblendklinker in ähnlichem Farbton ordnungsgemäß anbringen und unter
Abstimmung mit der Fugenfarbe im oberen Mauerwerk ordnungsgemäß ausfugen.
Die Anträge zu 3) hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es
insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegner gemäß den § 14 Nr.
1 WEG in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 249 BGB verpflichtet seien, die Schäden,
die an dem Gemeinschaftseigentum durch die mangelhaft durchgeführte
Verfugung entstanden seien, zu beseitigen. Im Übrigen stehe nach Durchführung
der Beweisaufnahme fest, dass die Antragsgegner sich im Verhältnis zur
Eigentümergemeinschaft bzw. den Antragsgegnern verpflichtet hätten, die
fraglichen Ausfugungsarbeiten selbst und auf eigene Kosten durchzuführen, so
dass sie nicht nur verpflichtet seien, die mangelhaften Arbeiten durch
ordnungsgemäße zu ersetzen, sondern aufgrund der getroffenen Vereinbarung
auch die Restverfugung ordnungsgemäß durchzuführen. Dem Klageantrag zu 3)
könne - so das Amtsgericht weiter - jedoch nicht stattgegeben werden, da die
Antragsteller von den Antragsgegnern aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die
begehrte Zustimmung zur veränderten Nutzung der Kaminzüge verlangen
könnten.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.02.2003
(Bl. 383 ff d. A.) unter anderem insoweit „Beschwerde“ eingelegt, als die von ihnen
gestellten Anträge zu 3 a) und 3 b) durch das Amtsgericht zurückgewiesen worden
waren. Die Antragsgegner sind der sofortigen Beschwerde der Antragsteller
entgegen getreten und haben ihrerseits mit Schriftsatz vom 18.03.2003 (Bl. 392 ff
d. A.) Anschlussbeschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom
28.01.2003 eingelegt, soweit sie unter anderem in Ziffer 1 des angefochtenen
Beschlusses zur Erneuerung der Verklinkerung der Fassade im Sockelbereich samt
Verfugung verpflichtet worden sind.
Die Antragsteller haben geltend gemacht, die Antragsgegner hätten sich in
mehreren Eigentümerversammlungen dazu verpflichtet, den verklinkerten aber
noch nicht ausgefugten Sockelbereich der Fassade des Hauses nachträglich
fachgerecht auf ihre Kosten zu verfugen. Grund hierfür sei gewesen, dass die
Antragsgegner die Verpflichtung zur Ausfugung von dem Voreigentümer Z1
übernommen gehabt hätten. Die von den Antragsgegnern in Eigenleistung
erbrachte Ausfugung sei mangelhaft, da ein zu heller Mörtel verwandt worden sei
und nunmehr die Steinflanken verschmiert seien und auf den Klinkern Zementleim
vorhanden sei, was nicht hinnehmbar sei. Dies sei von ihnen auch sofort nach
Beginn der Ausführung der Arbeiten durch die Antragsgegner gerügt worden.
Die Antragsgegner seien - so haben die Antragsteller gemeint - weiter verpflichtet,
einem Abklemmen der Festbrennstoffheizung von dem zweiten Zug des
Schornsteins zuzustimmen, da dieser ohnehin nicht benutzt werde und ab dem
01.01.2004 auch nicht mehr zulässig sei, und ihnen so ermöglicht werde, an den
zweiten Zug einen Kaminofen anzuschließen. Jedenfalls sei es den Antragsgegnern
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zweiten Zug einen Kaminofen anzuschließen. Jedenfalls sei es den Antragsgegnern
zuzumuten, den von ihnen genutzten Kamin technisch so umzurüsten, dass ein
weiterer Kaminofen an den dritten Zug des Schornsteins angeschlossen werden
könne. Im Schriftsatz vom 12.02.2003, Seiten 4, 5 (Bl. 386 ff d. A.), haben die
Antragsteller insoweit ausgeführt, dass das legitime Anliegen der Antragsteller für
die Antragsgegner in keiner Weise nachteilig wäre, weil die Antragsteller alle
Kosten übernehmen würden. Auch soweit gemäß dem Antrag 3 b) eine bauliche
Umrüstung des Kamins der Antragsgegner erforderlich sei, stelle dies - so die
Antragsteller weiter - keinen Nachteil dar, zumal die Antragsteller auch diese
Kosten zahlen würden.
Die Antragsgegner haben die Ansicht vertreten, die Beseitigung etwaiger Schäden
an der Verklinkerung des Hauses obliege alleine der Gemeinschaft, da ihrerseits
keine Verpflichtung übernommen worden sei, die nachträgliche Ausfugung auf
eigene Kosten vorzunehmen. Im Übrigen sei das Verlangen der Antragsteller
rechtsmissbräuchlich, da die Arbeiten erst nach Ausfugung von ¾ der Fläche von
den Antragstellern gerügt worden seien, und die hellere Mörtelfarbe durchaus
hinnehmbar sei und keinen Mangel darstelle. Überdies hätten sich die Beteiligten
ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 25.08.2000 (Bl. 116 ff
d. A.) an diesem Tag darauf geeinigt, dass lediglich eine Anpassung der Verfugung
erfolgen solle.
Die Antragsgegner seien auch nicht verpflichtet, einem Abklemmen der
Festbrennstoffheizung vom Schornstein zuzustimmen, da dies eine bauliche
Veränderung darstelle, die mit Nachteilen für sie verbunden sei. Auch eine
Verpflichtung, den von ihnen genutzten Kamin umzurüsten, bestehe nicht, da ihr
Kamin bereits bei Erwerb des Miteigentumsanteils vorhanden gewesen sei und
insoweit von ihnen keine Veränderungen vorgenommen worden seien.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird (Bl. 406 ff
d. A.), hat das Landgericht in teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen
Beschlusses die Antragsgegner unter anderem verpflichtet, die Klinkerfassade im
Sockelbereich des Hauses X in O1 im Bereich beider Gartenseiten auf ihre Kosten
wieder in den ursprünglichen Zustand, der vor der Verfugung einer Fläche von
20,37 qm durch sie bestand (vollständige Verblendung mit angemörtelten
unbeschädigten, sauberen und im Farbton passenden Klinkerriemchen ohne
Verfugung), zu versetzen, sowie ihren Kamin auf ihre Kosten technisch so
umzurüsten, dass die Antragsteller den dritten Zug des Schornsteins für einen
eigenen Kaminofen von ihrer Wohnung aus mitbenutzen können. Im Übrigen hat
es die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde im Hinblick auf die Ziffern 1 und
3 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Hinblick auf die sofortige
Beschwerde der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, dass das Amtsgericht
zu Recht den Antrag der Antragsteller zu Ziffer 3 a) auf Zustimmung zum
Abklemmen der Festbrennstoffheizung vom Schornstein zurückgewiesen habe, da
sich die Antragsgegner auf eine Umgestaltung der Festbrennstoffheizung nicht
einzulassen hätten. Allerdings seien die Antragsgegner entsprechend dem Antrag
zu Ziffer 3 b) verpflichtet, ihren Kamin technisch so umzurüsten, dass der von den
Antragstellern gewünschte Kaminofen ebenfalls an den dritten Schornsteinzug
angeschlossen werden könne, weil die Antragsteller gemäß § 15 Abs. 3 WEG einen
Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums - hierum handele es sich bei dem
Kamin - verlangen könnten. Antragsteller und Antragsgegner hätten
gleichermaßen ein Recht zur Aufstellung und Nutzung eines Kamins in der jeweils
von ihnen genutzten Wohnung. Daran ändere sich nichts dadurch, dass der Kamin
der Antragsgegner bei Erwerb des Miteigentumsanteils von dem Voreigentümer
Z1 im Jahr 1997 bereits vorhanden gewesen sei und sie selbst an dem Kamin
keine Veränderungen vorgenommen hätten. Die Antragsgegner seien insoweit der
Rechtsnachfolger des Voreigentümers Z1 und durch den Vertrag vom 07.08.1997
in diese Rechtsstellung eingetreten. Aus diesen Gründen würden auch die Kosten,
die durch die Umrüstung des Kamins der Antragsgegner entstünden, zu deren
Lasten gehen. Im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner hat
das Landgericht ausgeführt, dass diese ebenfalls teilweise begründet sei. Die
Antragsteller könnten zwar gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB die
Beseitigung der Mängel der Verklinkerung verlangen; die Antragsgegner hätten
aber nur den Zustand wieder herzustellen, der vor der mangelhaften Ausfugung
durch sie bestanden habe. Demgegenüber hätten die Antragsteller keinen
Anspruch darauf, dass die Antragsgegner eine fachgerechte Neuherstellung der
Verfugung vornehmen. Hierzu fehle es an einer mit rechtsgeschäftlichem
Verpflichtungswillen getragenen Vereinbarung.
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Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16.06.2003
(Bl. 428 ff d. A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Sie beantragen,
den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 08.05.2003 teilweise
abzuändern und auch den Antrag der Antragsteller zu Ziffer 3 b) zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt des bezeichneten
Schriftsatzes sowie denjenigen der Schriftsätze vom 09.09.2003 (Bl. 452 ff d. A.)
und 13.02.2004 (Bl. 458 ff d. A.) verwiesen.
Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten
und haben deren Zurückweisung beantragt. Darüber hinaus haben sie mit
Schriftsatz vom 28.07.2003 (Bl. 440 ff d. A.) Anschlussbeschwerde eingelegt und
beantragen,
den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 08.05.2003 (Az.: 3 T 77/03)
abzuändern,
die Antragsgegner zu verpflichten, die Schäden am verklinkerten Sockel
des Hauses „X“ in O1 nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu beseitigen,
indem sie die gesamte Fläche von 36,21 qm - sowohl die bereits mangelhaft
ausgefugten Verblendklinker als auch die noch nicht ausgefugten Verblendklinker -
abstemmen, den Bauschutt entsorgen und an gleicher Stelle im Sockelbereich
neue Verblendklinker in ähnlichem Farbton ordnungsgemäß anbringen und unter
Abstimmung mit der Fugenfarbe im oberen Mauerwerk ordnungsgemäß ausfugen
(vollständige Neuverfugung).
Hinsichtlich ihres Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes
sowie derjenigen vom 30.07.2003 (Bl. 444 d. A.) und vom 02.01.2004 (Bl. 454 d.
A.) verwiesen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anschlussbeschwerde der Antragsteller vom 28.07.2003
zurückzuweisen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG
statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache lediglich teilweise Erfolg, und zwar
insofern, als das Landgericht die Antragsgegner verpflichtet hat, ihren Kamin auf
ihre Kosten umzurüsten. Im darüber hinausgehenden Umfang beruht die
Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin
sie der Senat lediglich zu überprüfen hat, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Landgericht
vorliegend einen Anspruch der Antragsteller gemäß § 15 Abs. 3 WEG auf Teilhabe
an der Nutzung des Kamins bejaht hat. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der
Kamin und damit auch der im Verfahren der weiteren Beschwerde noch
gegenständliche dritte Kaminzug - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat -
unzweifelhaft zum Gemeinschaftseigentum gehört, vgl. §§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 2 WEG.
Dies wird von der weiteren Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Auch die
weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, dass kein
Sondernutzungsrecht der Antragsgegner und auch keine gebrauchsregelnde
Beschlussfassung hinsichtlich der Kaminnutzung vorliegen, werden von der
weiteren Beschwerde nicht angegriffen; sie sind deshalb für den Senat als
Rechtsbeschwerdegericht bindend, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559
ZPO. Die bloße Hinnahme des bisherigen Zustands durch die Antragsteller wäre in
diesem Zusammenhang unzureichend. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG ist damit
jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums
nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Ein Gebrauch des
gemeinschaftlichen Eigentums, der Wohnungseigentümern oder einem
Wohnungseigentümer einen vermeidbaren Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG
zufügt, ist nicht als ordnungsmäßig im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG anzusehen.
Damit kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG,
1004 BGB von einem anderen Wohnungseigentümer verlangen, den nicht
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1004 BGB von einem anderen Wohnungseigentümer verlangen, den nicht
ordnungsmäßigen Gebrauch zu unterlassen und eine dazu dienende Einrichtung
zu beseitigen. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist nach objektiven
Gesichtspunkten zu beurteilen; maßgebend ist, ob sich nach der
Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in entsprechender Lage
beeinträchtigt fühlen kann. Ein Nachteil kann nicht nur darin liegen, dass der
einzelne Wohnungseigentümer in der Nutzung seines Sondereigentums konkret
beeinträchtigt ist, sondern auch darin, dass er das gemeinschaftliche Eigentum
nicht nutzen kann, ihm somit geringere Rechte verbleiben als anderen. Ausgehend
hiervon, entspricht es einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass
jedenfalls Beseitigungsansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers dann
bestehen, wenn der Anschluss eines offenen Kamins eines anderen
Wohnungseigentümers an einen gemeinschaftlichen Schornstein dazu führt, dass
keine anderen Öfen mehr angeschlossen werden können (vgl. etwa BayObLG WE
1996, 317; ZMR 1985, 239; Senat OLGZ 1986, 43).
Könnten mithin die Antragsteller vorliegend die Beseitigung des offenen Kamins
der Antragsgegner oder des Anschlusses an den Kamin bzw. deren Duldung
verlangen - der Anschluss eines eigenen Ofens ist ihnen aufgrund des offenen
Kamins der Antragsgegner nicht möglich -, so spricht zur Überzeugung des Senats
nichts dagegen, dass sie gestützt auf § 15 Abs. 3 WEG als Minus dazu eine
geringfügigere, also die Antragsgegner weniger beeinträchtigende, Veränderung
des offenen Kamins der Antragsgegner dahingehend verlangen, dass auch ihnen
die Nutzung des Kamins durch Anschluss eines eigenen Ofens - was nach den
insoweit unbeanstandeten Feststellungen der Tatsacheninstanzen möglich und
zulässig wäre -, ermöglicht wird. Eine derartige Regelung im Sinne des § 15 Abs. 3
WEG ist den Antragsgegnern auf jeden Fall zuzumuten; sie stellt auch als (Wieder-
)Herstellung der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums - des
Kamins - keine bauliche Veränderung dar, die lediglich einstimmig beschlossen
werden könnte. Die Zumutbarkeit für die Antragsgegner ergibt sich hier jedenfalls
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie auch die weitere von den
Antragstellern aufgezeigte Möglichkeit, nämlich den Anschluss des Ofens der
Antragsteller an den zweiten Kaminzug, den die Antragsteller in den
Tatsacheninstanzen als Hauptantrag geltend gemacht hatten und dessen
Abweisung mangels diesbezüglicher Anfechtung des landgerichtlichen Beschlusses
durch die Antragsteller bestandskräftig geworden ist, ebenfalls verweigert haben.
Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts kommt es in diesem
Zusammenhang nicht darauf an, dass der derzeitige Zustand bereits bei Erwerb
der Sondereigentumseinheiten durch die Beteiligten vorhanden war. Maßgeblich
für das Verhältnis er Wohnungseigentümer untereinander sind die
Teilungserklärung bzw. sonstige Vereinbarungen und Beschlüsse der
Wohnungseigentümer. Wie oben ausgeführt gibt es aber derartige bindende
Regelungen im wohnungseigentumsrechtlichen Sinn, der den Antragsgegnern die
alleinige Nutzung des Kamins gewähren würde, nicht. Auf kaufvertragliche
Verpflichtungen/Regelungen oder sonstige schuldrechtliche Vereinbarungen mit
dem Voreigentümer, die hier offensichtlich auch nicht vorliegen, könnten sich die
Antragsgegner in diesem wohnungseigentumsrechtlichen Zusammenhang
gegenüber den Antragstellern nicht berufen.
Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, dass das Landgericht die Antragsgegner verpflichtet
hat, die Umrüstung des Kamins auf ihre eigenen Kosten vorzunehmen. Insoweit ist
die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner begründet.
In diesem Zusammenhang hat der Senat zunächst Bedenken daran, ob das
Landgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen überhaupt berechtigt war, eine
entsprechende Verpflichtung der Antragsgegner auszusprechen. Dass die
Antragsteller eine Kostentragungspflicht der Antragsgegner begehrt hatten,
konnte den diesbezüglichen Sachanträgen der Antragsteller weder in erster
Instanz noch in der Beschwerdeinstanz entnommen werden. Im Gegenteil hatte
bereits das Amtsgericht im Beschluss vom 28.01.2003, Seite 5, festgestellt, dass
die Antragsteller vielmehr bereit gewesen waren, die gesamten diesbezüglichen
Kosten selber zu übernehmen (vgl. auch die Erklärung der Antragsteller in der
öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 17.12.2002, Seite 2, Bl. 344 d. A.). Dies
haben sie in ihrer (Erst-)Beschwerdeschrift vom 12.02.2003, Seiten 4 und 5, noch
einmal ausdrücklich wiederholt. Zwar sind in Wohnungseigentumsverfahren als
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Bestimmtheit der Anträge weniger
strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozess; sie sind auch im weiteren
Maße auslegungsfähig (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 34;
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Maße auslegungsfähig (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 34;
Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 43 WEG Rz. 13; Erman/Grziwotz, BGB, 11.
Aufl., § 43 WEG Rz. 9; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, Vorbem zu §§ 43
ff WEG Rz. 25, je mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BayObLG WE 1992, 197; WE
1997, 436; WE 1997, 438). Der Richter im Wohnungseigentumsverfahren hat
nämlich eine vorzugsweise schlichtende Aufgabe: Er soll auf eine gütliche Einigung
hinwirken und, wenn dies - wie hier - erfolglos bleibt, die sachgerechte
Entscheidung treffen, die nach pflichtgemäßen Ermessen am Besten dazu dient,
den größeren Frieden wieder herzustellen und für die Zukunft Störungen zu
unterbinden (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 34). Dabei hat das Gericht
grundsätzlich den Willen des Antragstellers zu erforschen und ohne Bindung an
den Wortlaut des gestellten Antrags die nach pflichtgemäßem Ermessen gebotene
Entscheidung zu treffen (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43 ff Rz. 42;
Senat OLGZ 1980, 76; BayObLGZ 1975, 161). Allerdings darf das Gericht bei
einem Leistungsantrag dem Antragsteller auch nicht mehr oder etwas anderes
zusprechen als er begehrt (vgl. BGH NJW 2003, 3476; BayObLG WuM 1990, 178;
OLG Zweibrücken WE 1994, 146; Kammergericht WuM 1994, 294;
Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 34; vgl. im Einzelnen auch Senat,
Beschluss vom 16.11.2004, 20 W 219/03 = OLGR 2005, 510). Letzteres scheint
hier das Landgericht - jedenfalls nach Aktenlage - nicht berücksichtigt zu haben.
Die vom Landgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Umrüstung des Kamins
auf Kosten der Antragsgegner - statt auf Kosten der gesamten
Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Kosten ansonsten zu tragen hätte -
scheint den Antragstellern mehr zuzusprechen als diese beantragt hatten und
mithin über den formulierten Antrag der Antragsteller hinauszugehen.
Letztendlich kann dieser Gesichtspunkt jedoch dahinstehen, ebenso wie die Frage,
ob die Antragsteller, nachdem sie nun die Zurückweisung der sofortigen weiteren
Beschwerde begehren, an ihrem nicht konkret in ihren Antrag aufgenommenen
Angebot zur gesamten Kostentragung noch festhalten. Jedenfalls hat das
Landgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Antragsteller auf Kostentragung
durch die Antragsgegner für die technische Umrüstung ihres Kamins aus materiell-
rechtlichen Gründen angenommen. Dies rügt die weitere Beschwerde zu Recht.
Die Tatsacheninstanzen haben unbeanstandet festgestellt, dass der offene Kamin
der Antragsgegner in deren Wohnungseigentum bereits vorhanden war, als diese
ihren Miteigentumsanteil von dem Zeugen Z1 erwarben. Ebenso wie der oben im
Zusammenhang mit der Nutzung des Kamins durch die Antragsgegner dargelegte
Beseitigungsanspruch ließe sich auch die Kostentragungspflicht der Antragsgegner
nicht aus dem Gesichtspunkt der Zustandsstörung durch die Antragsgegner
herleiten. Zustandsstörer ist der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, von der
eine Beeinträchtigung ausgeht, nicht schon allein aufgrund dieser Rechtsstellung,
sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen
zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene
Handlung adäquat mitverursacht hat oder ihre Beseitigung entgegen einer
Handlungspflicht unterlässt. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Anders als das Landgericht meint, können die Antragsgegner auch nicht als
eventuelle Rechtsnachfolger des Zeugen Z1 im Wohnungseigentum in Anspruch
genommen werden; dadurch werden sie nicht zu Handlungsstörern (vgl. dazu
Senat, Beschluss vom 30.09.2002, 20 W 182/01; vgl. auch Kammergericht NJW-RR
1991, 1421; BayObLG NJW-RR 2002, 660; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 22 WEG Rz.
20; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 266). Es handelt sich gerade nicht um
eine aus einer Vereinbarung oder einem Beschluss herrührende Verpflichtung, §
10 Abs. 3, 4 WEG (vgl. dazu auch Palandt/Bassenge, a.a.O., § 10 WEG Rz. 10, 17,
und Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 10 Rz. 20, 26, 31). Das Landgericht hat mithin
eine einschlägige gesetzliche Zurechnungsnorm auch gar nicht genannt.
Ausgehend davon käme der oben erwähnte Beseitigungsanspruch und mithin
auch der damit korrespondierende Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen
Kosten genauso wie der hier nun in Rede stehende Kostentragungsanspruch
allenfalls gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt und nicht
gegen die Antragsgegner als Sondereigentümer allein in Betracht (vgl. Senat,
Beschluss vom 30.09.2002, 20 W 182/01; BayObLG WuM 1994, 640; vgl. weiter
Staudinger/Gursky, BGB, Stand Januar 1999, 1004 Rz. 226). Eine derartige
Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Antragsteller
insgesamt scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil die im vorliegenden
Verfahren Beteiligten die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft darstellen
und die Antragsteller sich nicht selbst in Anspruch nehmen können. Das bedeutet,
dass die Antragsteller sich darauf beschränken können, die sich weigernden
Antragsgegner in Anspruch zu nehmen. Dabei bedurfte es bei den Besonderheiten
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Antragsgegner in Anspruch zu nehmen. Dabei bedurfte es bei den Besonderheiten
der vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft, auf die bereits das
Amtsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang hingewiesen hat, einer
bloßen Inanspruchnahme auf Zustimmung der Antragsgegner zu der von den
Antragstellern begehrten (Umrüstungs-)Maßnahme nicht, sondern die
Antragsteller konnten unmittelbar die Verpflichtung der Antragsgegner zur
Umrüstung verlangen, zumal die Wahl der Art der Umrüstung, die unmittelbar
Einfluss auf ihr Sondereigentum hat, den Antragsgegnern überlassen wurde. Aus
diesen Ausführungen ergibt sich jedoch auch, dass die Antragsteller sich an den
Kosten der technischen Umrüstung nach der in der Teilungserklärung geregelten
Quote zu beteiligen haben werden.
Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss in diesem Zusammenhang nicht zu
beanstanden, insbesondere soweit - wie bereits erwähnt - das Landgericht die Art
der Umrüstung den Antragsgegnern überlassen hat. Dies wird von der weiteren
Beschwerde der Antragsgegner - weil für sie vorteilhaft - auch nicht angegriffen;
die Antragsteller hatten dies auch gar nicht anders beantragt.
Es kann damit offen bleiben, ob sich aus der Teilungserklärung und den in ihr in
Bezug genommenen Plänen - was allerdings nahe liegt - die Möglichkeit der
Nutzung des Kaminzugs in beiden Wohnungen ergibt mit der Folge, dass die
Antragsteller einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen
Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen haben könnten, wobei
ebenfalls nur auf die Teilungserklärung und nicht etwa auf die Kaufverträge
abzustellen wäre (vgl. hierzu Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 66, § 22 Rz. 8a;
vgl. auch Palandt/Bassenge, a.a.O., § 22 WEG Rz. 6)
Die Anschlussbeschwerde der Antragsteller ist auch im weiteren
Beschwerdeverfahren statthaft und ansonsten zulässig; insbesondere gelten die
für das ZPO-Verfahren eingeführten Befristungen für das Anschlussrechtsmittel im
FGG-Verfahren nicht (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 27;
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 108 ff). Das Rechtsmittel hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg, weil die landgerichtliche Entscheidung insoweit keinen
Rechtsfehler aufweist.
Das gilt zunächst insoweit, als das Landgericht keine von einem
rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen getragenen Vereinbarungen der
Beteiligten feststellen konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei
rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen und geschäftsähnlichen Handlungen die
Feststellung dessen, was nach dem Willen der Beteiligten erklärt ist, ausschließlich
Sache des Tatrichters ist. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht ist an diese
Feststellungen gebunden, wenn sie nicht unter Verletzung des Rechts zustande
gekommen sind, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 ZPO. Das Gleiche
gilt grundsätzlich für die Auslegung der festgestellten Erklärungen nach ihrem
objektiven Erklärungswert, weil es für dessen Ermittlung auf die der
Erklärungshandlung zugrunde liegenden Tatumstände ankommen kann. Diese
Auslegung ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf zu prüfen, ob sie
nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - zwingend
muss sie nicht sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht,
den klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen
Tatsachen berücksichtigt (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz.
49; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87, je mit weiteren Nachweisen).
Ausgehend hiervon ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht den Niederlegungen in den Protokollen der
Eigentümerversammlungen vom 06.04.1999 und 20.10.1999 sowie den Aussagen
des Zeugen Z2 eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Antragsgegner
gegenüber den Antragstellern und mithin eine entsprechende vertragliche
Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht entnommen hat. Die diesbezüglichen
Feststellungen des Landgerichts lassen Rechtsfehler im oben dargelegten
eingeschränkten Sinne nicht erkennen. Eine diesbezügliche Beschlussfassung der
Wohnungseigentümergemeinschaft (ggf. mit einer Kostenregelung im Sinne des §
16 Abs. 2 WEG) zu diesem Thema, die eine Verpflichtung der Antragsgegner
gegenüber der Gemeinschaft hätte begründen können, ist in diesen
Versammlungen nicht erfolgt. Dies hat auch der Zeuge Z2 dargelegt, nach dessen
Auffassung das Thema nicht „im engeren Sinn in die
Wohnungseigentümerversammlung“ gehörte, sondern im Verhältnis zum
Veräußerer geklärt werden sollte. Schon diese Feststellungen tragen das Ergebnis
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Veräußerer geklärt werden sollte. Schon diese Feststellungen tragen das Ergebnis
des Landgerichts, dass die Antragsteller ihren Antrag nicht auf eine entsprechende
Verpflichtungserklärung der Antragsgegner stützen können. Danach kann
dahinstehen, ob der weiteren Rechtsauffassung des Landgerichts zu folgen wäre,
dass es ansonsten für die Wirksamkeit einer entsprechenden Verpflichtung durch
die Antragsgegner gegenüber den Antragstellern einer notariellen Beurkundung
bedurft hätte.
Soweit die weitere Beschwerde auf die Beschlussfassung in der
Wohnungseigentümerversammlung vom 25.08.2000 unter Tagesordnungspunkt
B1 verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Auch dieser Beschlussfassung kann
- insoweit ist den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss auf
den Seiten 16, 17 zu folgen - eine Verpflichtung der Antragsgegner zur
Neuverfugung auf eigene Kosten nicht entnommen werden. Auch dieser Beschluss
beginnt nämlich bereits wieder mit der Einleitung, dass die Antragsgegner die
Eigentumswohnungen mit der Übernahme der Pflichten des Vorbesitzers erworben
hätten, welcher darauf verwiesen habe, dass der Mauersockel noch ausgefugt
werden müsse. Von einer derartigen Verpflichtung kann jedoch - wie das
Landgericht festgestellt hat - nicht ausgegangen werden. Schon von daher könnte
auch dem nachfolgenden Beschluss der Wohnungseigentümer eine gesonderte
Regelung dahingehend, dass die Kosten von den Antragsgegnern unter
Freistellung der Antragsteller übernommen werden, nicht entnommen werden.
Das Landgericht hat des Weiteren zu Recht darauf hingewiesen, dass der genaue
Inhalt des Beschlusses dem maßgeblichen Protokoll nicht entnommen werden
kann. Der Inhalt eines Wohnungseigentümerbeschlusses muss grundsätzlich klar
und bestimmt bzw. zumindest bestimmbar sein. Ein Beschluss, der einzelnen
Wohnungseigentümer konstitutiv Pflichten auferlegt, muss dies für den
Betroffenen klar erkennbar machen (vgl. im Einzelnen: Senat, Beschluss vom
19.02.2003, 20 W 366/00; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 52;
Staudinger/Bub, a.a.O., § 23 WEG Rz. 257). Die dem Beschluss anhaftenden
Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten und Zweifel können vorliegend im Wege der
normativen Auslegung nicht ausgeräumt werden. Erforderlich ist in diesem
Zusammenhang nämlich eine objektive Auslegung des
Wohnungseigentümerbeschlusses; er ist objektiv und normativ aus sich heraus
anhand des Beschlusswortlauts unter Berücksichtigung des sonstigen
Protokollinhalts auszulegen und nur für jedermann erkennbare Umstände
außerhalb der protokollierten Beschlüsse dürfen herangezogen werden (vgl. im
Einzelnen: Senat, Beschluss vom 19.02.2003, 20 W 366/00). Den Schluss auf eine
Verpflichtung der Antragsgegner zur Neuverfugung auf eigene Kosten unter
Freistellung der Antragsteller lässt der protokollierte Beschlussinhalt nicht mit
hinreichender Sicherheit zu. Selbst der Zeuge Z2 als Verwalter konnte in seiner
Zeugenvernehmung keine eindeutigen Angaben zum Beschlussinhalt machen,
„wer sich nun genau um die Sache kümmern sollte“, ohne dass es nach den
obigen Auslegungsgrundsätzen hierauf jedoch entscheidend ankäme.
Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde nach dem jeweiligen Anteil des Obsiegens und Unterliegens zu
verteilen, § 47 Satz 1 WEG, wobei der Senat hinsichtlich der sofortigen weiteren
Beschwerde der Antragsgegner deren Obsiegen lediglich wegen der anteiligen
Kostentragung auf ein Drittel geschätzt hat. Angesichts dieser lediglich
geringfügigen Veränderung und der in den Vorinstanzen wesentlich höheren
Geschäftswerte bestand für den Senat keine Veranlassung, die vorinstanzlichen
Entscheidungen über die Gerichtskosten abzuändern.
Gründe, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten
anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat schon angesichts der
unterschiedlichen Entscheidungen in den Vorinstanzen nicht gesehen.
Bei der Geschäftswertfestsetzung im Sinne des § 48 Abs. 3 WEG hat der Senat
sich zunächst an der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das
Landgericht orientiert und hinsichtlich des Beschwerdeantrages (Sachantrag 3b)
einen Wert von 1.000,-- EUR in Ansatz gebracht. Hinsichtlich der Bewertung des
Anschlussbeschwerdeantrages hat der Senat den vom Landgericht für den
Sachantrag zu 1b für die gesamte Ausfugung in Ansatz gebrachten Betrag von
946,82 EUR für angemessen erachtet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.