Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.12.2009

OLG Düsseldorf (kläger, klage auf zahlung, zahlung, partner, haftung, erfüllung, versicherung, ausscheiden, forderung, auseinandersetzung)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 107/09
Datum:
28.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 107/09
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 1 O 444/08
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2
ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zu den Gründen dieses Beschlusses
binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
G r ü n d e :
1
I.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Landgericht die Klage auf Zahlung von 7.239,20 EUR abgewiesen. Das
Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Ein
Anspruch auf Herausgabe von Fremdgeldern in entsprechender Höhe lässt sich aus
§§ 675, 667 BGB nicht mehr herleiten, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers
diesen Anspruch durch Erfüllung im Sinne von § 362 BGB vernichtet haben.
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1.
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Dem Kläger stand aus dem Anwaltsdienstvertrag mit der Partnerschaftsgesellschaft S. &
Partner (im Folgenden: Sozietät) nach § 667 BGB ein Anspruch auf Auskehrung der von
der V.-Versicherung zur Abgeltung eines Verkehrsunfallschadens gezahlten 7.239,20
EUR zu. Dabei blieb es auch nach dem Ausscheiden der Prozessbevollmächtigten des
Klägers aus der Sozietät.
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2.
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Diese Forderung ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durch Erfüllung
nach § 362 BGB erloschen. Dabei bedarf es nicht der Anwendung von § 267 Abs. 1
BGB, wie das Landgericht gemeint hat. Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers
haben die Zahlung vom 6. November 2008 als persönliche Schuldner und nicht als
Dritte bewirkt.
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a)
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Mit Eingang der Geldbeträge waren auch die einzelnen Partner der Sozietät Schuldner
des Herausgabeanspruchs des Klägers geworden. Dies folgt aus § 8 Abs.1 PartGG in
Verbindung mit § 128 HGB. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den
Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft auch die Partner persönlich als
Gesamtschuldner, und zwar wie die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
(vgl. auch Staudinger/Noack, Neubearbeitung 2005 BGB § 427 Rn. 59).
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So lagen die Dinge auch hier. Unzweifelhaft handelte es sich bei der Verpflichtung der
Sozietät, dem Kläger die Gelder der Versicherung auszukehren, um eine
Partnerschaftsverbindlichkeit. Dabei ist letztlich unerheblich, auf welches Konto der
Geldbetrag gezahlt worden war. Entscheidend ist, dass die Partnerschaft nach Eingang
der Überweisung darüber verfügen konnte. Dies war schon deshalb der Fall, weil es
sich auch nach dem Vorbringen des Klägers um ein Konto der Sozietät, also der
Partnerschaftsgesellschaft, handelte. Bestätigt wird dies durch die Erklärung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Schreiben an die kontoführende
Sparkasse vom 20. Oktober 2008.
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b)
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Bei der Haftung der Prozessbevollmächtigten blieb es auch nach deren Ausscheiden
aus der Sozietät. So wie die einmal begründete Haftung eines Handelsgesellschafters
bestehen bleibt, verhält es sich auch bei den Partnern, die die
Partnerschaftsgesellschaft verlassen. Ausgeschiedene Partner haften gemäß §§ 10
PartGG, 160 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft, die im Zeitpunkt
des Ausscheidens bestanden haben (vgl. Staudinger/Noack aaO.). Unerheblich ist,
dass das Geld auf dem Geschäftskonto des Beklagten "blieb". Denn es handelte sich
ohnehin nicht um einen Geldbetrag in Natur, sondern um ein Guthaben bei der
kontoführenden Sparkasse, also eine Forderung der Partner, mögen auch die
Prozessbevollmächtigten des Klägers nach ihrem Ausscheiden aus der Sozietät am 20.
Oktober auf das Sozietätskonto keinen Zugriff mehr gehabt haben. Am Fortbestand ihrer
Haftung für die Auskehrung des Geldbetrages änderte sich nichts.
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Eine Haftungsbegrenzung nach § 8 Abs. 2 PartGG bestand nicht. Zwar mag
Rechtsanwältin J. innerhalb der Sozietät ausschließlich Sachbearbeiterin gewesen
sein. Bedeutung kommt diesem Umstand aber nicht zu, weil es bei der Verbindlichkeit
der Sozietät nicht um eine Haftung für berufliche Fehler bei der Bearbeitung des
Mandats des Klägers ging.
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c)
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Mit der Auszahlung von 7.239,20 EUR ist auch die Verbindlichkeit des Beklagten, die
unter denselben Voraussetzungen wie diejenige der Prozessbevollmächtigten des
Klägers entstanden war, erloschen. Nach § 422 BGB hatte die Erfüllung der eigenen
Gesamtschuld durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Wirkung ,dass auch
der Beklagte von der Verbindlichkeeit aus § 667 BGB frei wurde.
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3.
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Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Zahlung habe nicht der Erfüllung seines
Herausgabeanspruchs aus dem Rechtsanwaltsvertrag, sondern der Gewährung eines
Darlehens durch seine Prozessbevollmächtigten gedient. Der Abschluss eines
Darlehensvertrages, der dem Kläger lediglich den Anspruch auf eine Darlehenssumme
durch die Prozessbevollmächtigten begründen sollte, ist allerdings vor dem Zeitpunkt
der Zahlung der Prozessbevollmächtigten nicht festzustellen.
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a)
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Erstmals mit Schriftsatz vom 22. April 2009 hat der Kläger behauptet, zunächst sei das
Darlehen mündlich vereinbart worden, und zwar am 3. November 2008 in einem
Telefonat mit der Sachbearbeiterein seiner Prozessbevollmächtigten, der
Rechtsanwältin J.. Dass diese vom Beklagten bestrittene Vereinbarung vom Kläger
weder vor dem Prozess noch vor der mündlichen Verhandlung behauptet worden ist,
spricht bereits gegen ihre Richtigkeit. Ein so wesentlicher Umstand hätte sich
spätestens in der Klageschrift finden müssen. Darüber hinaus hätte nahe gelegen, den
unstreitig zurückdatierten "Vertrag" des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten auf
den 3. November 2008 zu datieren. Entscheidend ist aber, dass der Kläger für seine
Behauptung Beweis nicht angetreten hat. Der Beweisantritt "wie vor", der sich auf den
Sozius Rechtsanwalt G. bezieht, gilt ersichtlich nicht dem Telefonat vom 3. November
2008, sondern der Gesellschafterversammlung der Sozietätsmitglieder vom 27. Oktober
2008. Denn es ist nicht behauptet oder sonst ersichtlich, dass Rechtsanwalt G. das
Telefonat des Klägers mit Rechtsanwältin J. mitgehört hat.
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b)
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Auch am 6. November 2008 haben die Prozessbevollmächtigten dem Kläger ein
Darlehen in Höhe der von der Versicherung gezahlten Summe nicht versprochen. Zwar
hat er im ersten Rechtszug zunächst fälschlich behauptet, an diesem Tage hätten die
Rechtsanwälte P. und andere mit ihm einen schriftlichen Darlehensvertrag geschlossen
und dazu als Beweis die Ablichtung des Darlehensvertrages vorgelegt. Der auf den
"06.11.2008" datierte "Vertrag" mit seinen Prozessbevollmächtigten steitet aber nicht für
den Kläger. Unstreitig ist es nämlich an diesem Tage nicht zu einem Vertragsschluss
gekommen. Vielmehr war dies frühestens nach dem 7. November 2008 der Fall. Vorher
ist es nämlich nicht zur Abfassung der auf den 6. November 2008 rückdatierten
Vertragsurkunde gekommen.Nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsrechtszug
ist es bereits am 3. November 2008 zur – nicht bewiesenen – Vereinbarung des
Darlehens gekommen. Danach haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6.
November 2008 die Schreiben an den Kläger und den Beklagten verfasst. Einen Tag
später ist dem Kläger der strittige Geldbetrag überwiesen worden. "Sodann" wurde der
"Vertrag" geschlossen. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger den Tag der Abfassung
und Unterzeichnung der Urkunde verschweigt. Entscheidend ist, dass ein früherer
Vertragsschluss als nach dem 7. November nicht festzustellen ist.
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Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die sonstigen Urkunden vom
6. November 2008 nicht mit einer Darlehensabrede vereinbar sind. Mit keinem Wort ist
das Darlehen in dem an den Kläger gerichteten Schreiben erwähnt. Im Gegenteil: Die
Prozessbevollmächtigten haben den Kläger um die Ermächtigung gebeten, seine
Forderung gegen die Sozietät oder deren Partner, den Beklagten, geltend machen zu
dürfen. Zugleich haben sie ihm die Zahlung des Geldes angekündigt, "um Sie (gemeint
ist der Kläger) in der Sache schadlos zu halten". Ähnliches findet sich in dem Schreiben
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seiner Prozessbevollmächtigten an den Beklagten vom selben Tage. Schließlich spricht
auch die Interessenlage der Prozessbevollmächtigten und des Klägers gegen eine
Darlehensgewährung. Das Verhalten der Prozessbevollmächtigten, träfe es denn zu, ist
mit den Interessen des Klägers, ihres Mandanten, nicht zu vereinbaren. Im Hinblick auf
ihre eigene Haftung für die auszukehrenden Gelder war allein die sofortige Zahlung, wie
sie dann auch am 7. November 2008 geleistet worden ist, in seinem Interesse. Nicht der
Kläger war in einen Prozess gegen den Beklagten oder die Sozietät zu drängen, wie es
hier geschehen ist. Vielmehr hatten seine Prozessbevollmächtigten die
Auseinandersetzung der Parnerschaftsgesellschaft, von ihnen als "unnötige
Problematik" bezeichnet, zu betreiben. Ihre Ausführungen in dem Schriftsatz vom 22.
April 2009 verkennen vollständig die Rechtslage. Dass die Auseinandersetzung der
Sozietät ("dieser Weg") "keinesfalls im Interesse der Rechtsanwälte P." lag, "weshalb
die Darlehenslösung gewählt wurde", trifft sicher zu, hielt sich jedoch nicht mehr im
Rahmen einer pflichtgemäßen Führung des anwaltlichen Mandats des Klägers.
Allenfalls hätten sie aus nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenem Recht die
Auseinandersetzung führen können, jedenfalls den Kläger unbehelligt lassen müssen.
4.
23
Bestand aber am 7. November 2008 eine Darlehensverbindlichkeit des Klägers nicht, so
konnte die Zahlung der Prozessbevollmächtigten nicht mit dem Zweck erfolgen, eine
solche Schuld zu tilgen. Aus der Sicht des Klägers als Empfängers der Zahlung sprach
zudem alles dafür, dass seine Prozessbevollmächtigten den Herausgabeanspruch
erfüllen wollten. Dass der Kläger nicht erkannt haben mag, dass die
Prozessbevollmächtigten, ohne ihn darüber belehrt zu haben, selbst hafteten und nicht
als Dritte nach § 267 BGB zahlten, ändert nichts an der Erfüllungswirkung der Zahlung.
Denn für den Kläger genügte der Hinweis, seine Prozessbevollmächtigten wollten ihn
"schadlos" halten und damit seinem Herausgabeverlangen nachkommen.
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Der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten waren im Übrigen nicht in der Lage,
durch den Abschluss eines Darlehensvertrages nach der Auskehrung des Geldes
nachträglich deren Zweckbestimmung zu ändern. Dem steht schon § 425 Abs. 1 BGB
entgegen, der Absprachen des Gläubigers und eines Gesamtschuldners nur relative
Wirksamkeit zugesteht; zum Nachteil des anderen Gesamtschuldner wirken solche
Vereinbarungen nicht.
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5.
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Im übrigen weist der Senat noch auf Folgendes hin: Die Prozessbevollmächtigten des
Klägers vertreten ihn in einer Angelegenheit, in der sie ihm selbst als Gesamtschuldner
hafteten. Ohne Rücksicht darauf, ob und welcher mögliche Ausgleich sich im Rahmen
einer Haftung im Innenverhältnis zu dem Beklagten ergeben kann, besteht im
vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls abstrakt die Möglichkeit einer Interessenkollision für
die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO liegt
nämlich vor, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten in einer Angelegenheit vertritt, an
der er selbst mit gegensätzlichen Interessen beteiligt ist (Henssler/Prütting, BRAO, 2.
Auflage, § 43 a Rn. 155 mit weiteren Nachweisen).
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Für den vorliegenden Fall ist die Frage allerdings nicht entscheidungserheblich und
bedarf deshalb keiner Klärung. Denn die im Zuge einer Interessenkollision nach § 43 a
Abs. 4 BRAO eintretende Nichtigkeit des Anwaltsvertrages (vgl. hierzu
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Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Auflage, § 134 BGB Rn. 20 "Rechtsanwälte") hat auf die
Vornahme wirksamer Prozesshandlungen für den Mandanten keinen Einfluss (BGH
MDR 1993, 690 = NJW 1993, 1929; OVG Sachsen-Anhalt IÖD 2006, 51 f.; OLG
Oldenburg ZRR 2005, 651 f.).
II.
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Die weiteren in § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen
ebenfalls vor. Eine Entscheidung durch Urteil ist nicht geboten.
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Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer
Entscheidung nach § 522 Absatz 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S.1, 2 kostenrechtlich
privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Brandenburg
MDR 2009, 1363).
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