Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.12.2010

OLG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, beschwerde, wirkung, verlängerung, begehren, verhandlung, antrag, datum, termin)

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 54/10
Datum:
22.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 54/10
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der
Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des
Bundes vom 26. November 2010 (VK 3-114/10) wird bis zur
Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3
GWB verlängert.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1
Auf den Antrag der Antragstellerin war die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung
ihrer Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB
anzuordnen.
2
Im jetzigen Verfahrensstadium können der sofortigen Beschwerde hinreichende
Erfolgsaussichten und damit der Antragstellerin eine Chance auf den Erhalt des
Zuschlags im Sinne des § 118 Abs. 2 S. 3 nicht abgesprochen werden. Neben einer
sorgfältigen Auswertung der Vergabeakten, insbesondere des Angebots der
Antragstellerin, bedarf es einer umfassenden vorbereitenden Würdigung sowie
mündlichen Erörterung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten im Termin zur
mündlichen Verhandlung, um abschließend beurteilen zu können, ob die von der
Antragstellerin dargelegten Maßnahmen die im Rahmen einer früheren
Auftragsdurchführung aufgetretenen Defizite beseitigt haben.
3
Angesichts des offenen Verfahrensausgangs sowie unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass die Antragsgegnerin dem entsprechenden Begehren der
Antragstellerin nicht entgegen getreten ist, ist zur Wahrung des Primärrechtsschutzes
der Antragstellerin die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen
Beschwerde geboten.
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Schüttpelz Frister Rubel
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