Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.02.2006

OLG Düsseldorf: verzinsung, öffentlich, telekommunikation, rückerstattung, rückgriff, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 138/05
Datum:
09.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 138/05
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss
des Vorsitzenden der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Düssel-dorf vom 09.12.2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstat-tet.
I.
1
Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin ist gemäß § 14 Abs. 5 KostO zulässig,
weil das Landgericht das Rechtsmittel in dem angefochtenen Beschluss wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen hat.
Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat hält auch nach Überprüfung an der im Beschluss
vom 25.10.2001 – 10 W 115/01 - eingehend begründeten Auffassung fest. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin, die sich maßgeblich auf den Beschluss des KG
vom 09.11.2004 – 1 W 343+347/02, Rpfleger 2005, 217f stützt, schließt die bis zum
15.12.2001 geltende Fassung der KostO einen Rückgriff auf die allgemeinen
Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches und die Regelungen des
Bereicherungsrechtes nicht aus.
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In der hier fraglichen bis zum 15.12.2001 gültigen Fassung der KostO war weder der
Erstattungsanspruch im Fall zuviel gezahlter Kosten noch dessen Verzinsung geregelt.
Allerdings folgte bereits seinerzeit aus § 17 Abs. 2 KostO - der nach wie vor anordnet,
dass Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres verjähren, in dem der Anspruch entstanden ist -, dass das Gesetz einen
Rückerstattungsanspruch als gegeben voraussetzt. Bei diesem handelt es sich eine
spezielle Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.
Seine Voraussetzungen entsprechen im wesentlichen denen des bürgerlich-rechtlichen
Bereicherungsanspruchs (vgl. Senat, aaO, mwN).
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Ebenso wie für den Erstattungsanspruch selbst ist nach Auffassung des Senats auch für
den zugehörigen Zinsanspruch mangels einer entgegenstehenden Regelung in der
KostO vor Einführung des § 17 Abs. 4 KostO (durch Gesetz über elektronische Register
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und Justizkosten für Telekommunikation mit Wirkung zum 15.12.2001) auf die
genannten allgemeinen Grundsätze des Bereicherungsanspruchs zurückzugreifen. Es
ist nicht nachvollziehbar, weshalb – vor Einführung des § 17 Abs. 4 KostO – zwar für
den Erstattungsanspruch, nicht aber für die Frage der Verzinsung auf die allgemeinen
Grundsätze des Bereicherungsrechtes zurückgegriffen werden kann. Der Umstand,
dass die KostO die Voraussetzungen des in § 17 Abs. 2 KostO angesprochenen
Erstattungsanspruches nicht regelt, zeigt gerade, das sie keine abschließende
Regelung darstellt. Entsprechend kann auch ein Verzinsungsanspruch nicht mit der
Begründung abgelehnt werden, die KostO in der Fassung vor dem 15.12.2001 enthalte
hierfür keine Anspruchsgrundlage. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Verzinsung vor
Einführung des § 15 Abs. 4 KostO nicht ausgeschlossen war.
Die Verpflichtung entsprechend § 818 Abs. 1 BGB, das Erhaltene zurückzuerstatten,
erstreckt sich auch auf die gezogenen Nutzungen, wozu insbesondere Zinserträge oder
ersparte Zinsbelastungen gehören. Die vom Landgericht nach § 287 Abs. 2 ZPO
vorgenommene Schätzung der Zinshöhe auf 0,5 % pro Monat, das heißt 6 % jährlich
entspricht der Rechtsprechung des Senats und ist nicht zu beanstanden.
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II.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 9 KostO.
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