Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.02.2007

OLG Düsseldorf: grobe fahrlässigkeit, mieter, agb, vertragliche haftung, eintritt des versicherungsfalls, versicherungsnehmer, versicherer, eigenes verschulden, grobes verschulden, versicherte sache

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 93/06
Datum:
27.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 93/06
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 3 O 510/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Mai 2006 verkündete Urteil
der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichter- wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e
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A.
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Die Klägerin ist gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin. Sie ist Eigentümerin des
Kraftfahrzeugs Opel Astra CDTi, amtliches Kennzeichen ..., das sie am 11. April 2005
um 16.00 Uhr für 24 Stunden zum Sondertarif in Höhe von 62,50 EUR/Tag an den
Beklagten für dessen gewerbliche Zwecke vermietete. Die Klägerin verwendet
bundesweit ein Vertragsformular (Format DIN A 4, GA 18), dessen Vorderseite in
zahlreiche, davon 84 nummerierte, in der Regel einfach umrandete Felder unterteilt ist
(bei künftiger Zitierung eines "Feldes" ist damit immer ein Eintrag auf der
Vordruckvorderseite des Vertragsformulars gemeint). Der in den Feldern vorgedruckte
Text hat im Allgemeinen eine Buchstabenhöhe von 2 mm. In Feld 11 (vorgesehen für
"Abdruck-Kreditkarte") ist handschriftlich der Beklagte unter seiner Namensnennung als
Fahrer vermerkt. Die stark umrandeten Felder 51A – 53 sehen besondere
Vereinbarungen zur Haftung und Versicherung vor. Die dort links vertikal angeordneten
vier Felder 51A ("Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließl.
Fahrzeugdiebstahl") und 51B ("Haftungsreduzierung nur für Fahrzeugdiebstahl") sind
handschriftlich im Unterfeld mit "ja", die Felder 52 ("Erweiterte
Insassenunfallversicherung") und 53 ("Sicher-Plus-Anteil") im Unterfeld mit "nein"
angekreuzt, wobei alle Räume, die dort für den Eintrag der Tagesgebühr vorgesehen
sind, unausgefüllt geblieben sind. In die dort rechts vertikal angeordneten beiden Felder
51C ("Alle Schäden ohne Fzg.-Diebstahl") und 51D ("Nur Fzg.-Diebstahl") ist unter
Hinweis auf eine "Wichtige Kundeninformation" und ein "Maximales Risiko"
handschriftlich 750 EUR eingetragen. Über der Unterschriftszeile findet sich das einfach
umrandete Feld 20 (Format 74 mm [B]) x 15 mm [H]). Es enthält drei durch vertikale
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Strichelung unterteilte Textblöcke, deren Buchstaben nur 1 mm hoch sind. Der linke
Textblock (20 mm [B] x 15 mm [H]) verweist auf die auf der Rückseite des Formulars
abgedruckten, von der Klägerin bundesweit verwendeten Mietvertragsbedingungen
(künftig: AGB, GA 19). Der mittlere Textblock (37 mm [B] x 15 mm [H]) verweist auf zwei
in den AGB (Nr. 13 Abs. 3 und Nr. 15) enthaltene Einwilligungserklärungen. Der rechte
Textblock (17 mm [B] x 15 mm [H]) lautet wie folgt:
"Hinweis: Eine vom Mieter gegen besondere Gebühr vereinbarte
Haftungsreduzierung tritt in den Fällen der Ziff. 11 der Mietver-
tragsbedingungen, insbesondere bei Verletzung der Ziff. 2-8, nicht
ein"
4
Die rückseitig abgedruckten AGB-Klauseln, soweit hier von Interesse, lauten wie folgt
(die ziffernmäßige Bezeichnung der Absätze ist vom Senat hinzugefügt):
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3. Berechtigte Fahrer
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(1) Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung auch … bei
Anmietungen von Firmen von deren beauftragten Mitarbeitern … geführt werden.
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(2) Jeder Fahrer des Fahrzeugs muss die in Deutschland erforderliche
Fahrerlaubnis besitzen und den Avis-Mindestanforderungen in Bezug auf Alter
und Dauer des Führerscheinbesitzes entsprechen. Die Angaben hierzu ergeben
sich aus dem
Beiblatt Wichtige Kundeninformation
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8. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall …
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(4) Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und
persönlich in der nächst erreichbaren Avis-Station auf dem Avis-
Schadensformular vollständig und wahrheitsgemäß zu melden.
Polizeibescheinigungen sind beizufügen. … Auch bei der weiteren Bearbeitung
des Schadensfalls ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, Avis und deren Versicherer zu
unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls
und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Avis und Mieter/Fahrer
erforderlich ist.
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9. Haftung des Mieters
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(1) Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrags entstandene
Schäden am Fahrzeug…, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den
Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung oder maximal nach dem
Wiederbeschaffungswert berechnet. Weiter haftet der Mieter für Abschleppkosten,
Sachverständigengebühren, Mietausfall, anteilige Verwaltungskosten sowie
sonstige Kosten – soweit angefallen.
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(2) Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte – einschließlich der in Ziff. 3
bezeichneten Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Mietvertrags und das Verhalten des … Dritten wie für eigenes
Verschulden.
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(3) Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in
Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, voll
verantwortlich und haftet Avis für entstehende Gebühren und Kosten gemäß dem
Beiblatt Wichtige Kundeninformation
einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.
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10. Haftungsreduzierung
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(1) Der Mieter kann – vorbehaltlich Ziff. 11 – seine Haftung nach Ziff. 9
(ausgenommen 3. Abs.) durch Abschluss der Optionen "Haftungsreduzierung für
alle Schäden einschließl. Fahrzeugdiebstahl" … oder "Haftungsreduzierung nur
für Fahrzeugdiebstahl" … lt. den Feldern (51A) und (51B) auf der Vorderseite des
Mietvertrags gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine
bestimmte Selbstbeteiligung (SB II) pro Schadensfall reduzieren. Die vereinbarte
reguläre Haftung des Mieters für Fahrzeugdiebstahl ergibt sich aus Feld (51D), für
alle anderen Schäden aus Feld (51C) der Vorderseite des Mietvertrags.
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(2) Die Zusatzgebühr und etwaige Sonderregelungen ergeben sich aus dem
Beiblatt Wichtige Kundeninformation
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11. Wegfall der Haftungsreduzierung
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Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 tritt nicht ein, wenn der
Mieter/Fahrer eine oder mehrere der in den Ziffern 2-8 genannten
Bestimmungen schuldhaft verletzt. Dies gilt … ferner bei Überlassung des
Fahrzeugs an einen nicht nach Ziff. 3 berechtigten Fahrer … . Auch im Falle
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Schäden tritt die
Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 nicht ein.
19
Am 11. April 2005 gegen 23.50 Uhr verunglückte C., der bei dem Beklagten als
Kraftfahrer angestellt war und Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse III ist (künftig: Fahrer),
mit dem Kraftfahrzeug. Zum Unfall war es gekommen, als sich der Fahrer, zunächst
noch auf gerader Strecke befindlich, in den Fußraum des Kraftfahrzeugs bückte, um
nach einem heruntergefallenen Feuerzeug zu suchen. In einer folgenden Rechtskurve
verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug, das jetzt nach links von der Fahrbahn abkam
und gegen die dort befindliche Leitplanke geriet. Das Kraftfahrzeug wurde linksseitig
stark beschädigt. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen.
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Der Beklagte gab das Kraftfahrzeug am 12. April 2005 zurück und unterzeichnete mit
dem Fahrer den Vordruck "Schadensanzeige/Unfallbericht" (GA 20), das ein Mitarbeiter
der Klägerin nach den Angaben des Klägers und des Fahrers ausgefüllt hatte und das
keine Belehrung über die eintretenden Folgen falscher Angaben zum Unfallgeschehen
enthält. Die Klägerin veräußerte das Kraftfahrzeug im beschädigten Zustand und
schaffte ein typgleiches Neufahrzeug an, das am 19. April 2005 zugelassen wurde. Den
erlittenen Schaden rechnet die Klägerin auf Gutachtenbasis ab. Sie beziffert den
unfallbedingten Gesamtschaden nach Abzug der bereits abgerechneten
Selbstbeteiligung (750 EUR) auf 7.074,05 EUR. Davon entfallen 6.836,20 EUR auf den
Sachschaden einschließlich des mit 700 EUR angegebenen merkantilen Minderwerts,
586,85 EUR auf das Honorar des Sachverständigen für die Begutachtung des
Sachschadens und 375 EUR (6 Tage x 62,50 EUR/Tag) auf entgangenen Gewinn.
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Ferner begehrt die Klägerin von dem Beklagten Freistellung von Kosten in Höhe von
287,80 EUR, die ihr ihre Prozessbevollmächtigten unfallbedingt aus Anlass
vorgerichtlich entfalteter Tätigkeiten in Rechnung gestellt haben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Fahrer, dessen Verschulden sich der
Beklagte wie eigenes zurechnen lassen müsse, habe den Verkehrsunfall grob
fahrlässig herbeigeführt, so dass die vereinbarte Haftungsreduzierung nicht greife. Sie
hat beantragt,
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den Beklagten als Gesamtschuldner mit C. zu verurteilen, an sie 7.074,05 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.
Oktober 2005 zu zahlen und sie von einer Auslagen- und Gebührenforderung der
Rechtsanwälte A. und Kollegen, F. in Höhe von 287,80 EUR freizustellen.
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Der Beklagte hat um
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Klageabweisung
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gebeten. Er hat geltend gemacht: Der Fahrer habe den Verkehrsunfall nicht durch grob
fahrlässiges Verhalten herbeigeführt. Doch selbst dann, wenn dessen Verhalten als
grob fahrlässig zu qualifizieren sei, sei es ihm, dem Beklagen, nicht zuzurechnen. Der
Fahrer sei weder sein Erfüllungsgehilfe noch sein Repräsentant gewesen; dieser habe
das Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt unberechtigt geführt. Der Fahrer habe, nachdem
er das Kraftfahrzeug nach Dienstschluss auf dem Firmengelände abgestellt und die
Schlüssel zurückgegeben habe, gegen seinen, des Beklagten, Willen die Schlüssel
wieder heimlich dem Schlüsselschrank entnommen und habe in einem unbeobachteten
Moment mit dem Kraftfahrzeug das Betriebsgrundstück verlassen.
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Die Klägerin hat sich das Vorbringen des Beklagten zur angeblich unberechtigten
Nutzung des Kraftfahrzeugs durch den Fahrer hilfsweise zu eigen gemacht.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht
die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Fahrer habe den Verkehrsunfall nicht
grob fahrlässig herbeigeführt.
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Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlich zuletzt
gestellten Antrag zu entscheiden.
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Der Beklagte bittet um
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Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
33
B.
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Das zulässige Rechtsmittel hat in der in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat
die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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I. Allerdings folgt der Senat dem Landgericht nicht darin, die Klage sei schon deshalb
abzuweisen, weil die in Nr. 10 AGB zu Gunsten des beklagten Mieters vereinbarte
Haftungsreduzierung für am Eigentum der Klägerin verursachte Schäden nicht durch
den Vorbehalt grob fahrlässiger Unfallverursachung (Nr. 11 Abs. 1 Satz 2 AGB)
ausgeschlossen sei, nachdem der Fahrer den Verkehrsunfall nur leicht fahrlässig
herbeigeführt habe. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil rechtlich nicht; der
Fahrer hat entgegen der Ansicht des Landgerichts sehr wohl grob fahrlässig gehandelt.
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1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten
Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im
gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum Vorwurf
gewöhnlicher Fahrlässigkeit fällt dem grob fahrlässig Handelnden auch in subjektiver
Hinsicht ein gesteigertes Fehlverhalten zur Last, das das gewöhnliche Maß erheblich
übersteigt (BGH NJW 2005, 457; VersR 2003, 364 = NJW 2003, 1118; VersR 1997, 351;
Senat, ZMR 2006, 276 = Schaden-Praxis 2007, 20; OLGR Düsseldorf 2001, 94; 1994,
219, 220). Der Geschädigte ist zwar darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände,
die den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht
rechtfertigen können (BGH NJW 2003, 1118). Der fahrlässig Handelnde muss aber
entsprechend einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast die Umstände vortragen,
die ihn vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wiederum entlasten sollen (BGH aaO).
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2. Unter Anlegung dieses Maßstabes hat der Fahrer den Verkehrsunfall grob fahrlässig
verursacht.
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a) In objektiver Hinsicht verstieß dessen Verhalten in grober Weise gegen das
Verhaltensgebot des § 1 Abs. 2 StVO.
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aa) Der Fahrer hat bei der Suche nach dem in den Fußraum gefallenen Feuerzeug nicht
nur, wie der Beklagte meint, "kurzfristig", sondern viel zu lange seine Aufmerksamkeit
von der Fahrbahn vollständig abgewendet. Die Unaufmerksamkeit dauerte nämlich so
lange, dass er die veränderte Straßenführung, nämlich den Übergang von gerader
Streckenführung in eine Rechtskurve (GA 52) erst so spät bemerkte, dass ihm eine nach
der Straßenführung gebotene Lenkbewegung nicht mehr möglich war, er deshalb die
Kontrolle über das Kraftfahrzeug verlor und mit ihm schwer verunglückte. Ein Kraftfahrer,
der unter den hier obwaltenden schwierigen äußeren Fahrbedingungen (Dunkelheit,
Kurvenverlauf) und bei unverminderter Geschwindigkeit (ein Abbremsen bei Beginn des
"Suchmanövers" trägt der Beklagte nicht vor und wurde im "Schadensformular" -GA 20-
auch nicht behauptet) seine Aufmerksamkeit vollständig von der Fahrbahn ablenkt und
dadurch einen Unfall verursacht, handelt regelmäßig grob fahrlässig (vgl. Senat ZMR
2006, 276 = Schaden-Praxis 2007, 20; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2001, 157 und
1993, 221; OLG Köln NJW-RR 2001, 22; OLG Hamm ZfSch 2000, 347; NJW-RR 1990,
929 und VersR 1987, 353 = ZfSch 1987, 20; OLG Stuttgart VersR 1999, 1359; OLG
Zweibrücken RuS 1999, 406; OLG Düsseldorf (4. ZS) Schaden-Praxis 1998, 121; OLG
Nürnberg NJW-RR 1992, 360; LG Coburg Schaden-Praxis 2004, 241; LG Ansbach
ZfSch 1990, 422). Die außergewöhnlich hohe Gefährlichkeit des Handelns liegt
gleichsam auf der Hand und wird indiziert durch die vorgetragenen Umstände, die zum
Unfall geführt haben.
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bb) Soweit das Bedienen von Musikgeräten durch den Kraftfahrer während der Fahrt in
der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung in Einzelfällen als objektiv nicht
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grob fahrlässig qualifiziert worden ist, galt das nur deshalb, weil der Kraftfahrzeugführer
seine Aufmerksamkeit bei funktionsgerechter Bedienung des Geräts in feststellbarer
Weise gerade nicht von der Straße abgewendet hatte (vgl. OLG Nürnberg MDR 2005,
1165; OLG München NJW-RR 1992, 538; OLG Bamberg, Urt. v. 30. September 1983,
Az: 6 U 31/83 zit. nach juris [LS]; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1990, 929). Ohne
Erfolg beruft sich der Beklagte auf die von ihm zitierte Entscheidung des OLG Hamm
(NZV 1991, 234 = ZfSch 1991, 277). Auch in jenem Fall hatte der Fahrer beim Suchen
nach einer in den Fahrerfußraum gefallenen Musikkassette seinen Blick gerade nicht
von der Straße abgewendet, wie es der Fahrer hier gemacht hatte.
b) Das Verhalten des Fahrers ist auch in subjektiver Hinsicht in erhöhtem Maße
vorwerfbar.
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aa) Liegen die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit vor, kann regelmäßig
subjektiv auf den erhöhten Schuldvorwurf geschlossen werden, es sei denn, es kommen
in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzu, die den Grund
eines momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen
(vgl. BGH NJW 1992, 2418; 1989, 1354, 1355; Senat OLGR Düsseldorf 1994, 219,
220). Welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu
mindern, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei spielt auch die Gefährlichkeit der
Handlung eine Rolle, denn mit der Größe der möglichen Gefahr wächst auch das Maß
der zu erwartenden Sorgfalt (vgl. BGH aaO und NJW 2003, 1118; 1989, 1354; Senat
ZMR 2006, 276).
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bb) Im Streitfall liegen solche besonderen, den Fahrer entschuldigenden Gründe, für die
der Beklagte darlegungspflichtig ist (vgl. BGH NJW 2003, 1118), nicht vor. Im Gegenteil,
das Bücken in den Fußraum des Kraftfahrzeugs, um dort nach heruntergefallenen
Gegenständen zu suchen, ist während der Fahrt wegen der auf der Hand liegenden
hochgradigen Gefährlichkeit eines solchen Handelns in subjektiver Hinsicht nur dann
nicht grob fahrlässig, wenn der Kraftfahrzeugführer dabei nicht den Blick von der
Fahrbahn abwendet. Auf die oben (sub Nr. I. 2. lit. a, aa) zitierte Rechtsprechung wird
Bezug genommen.
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II. Die Klage ist, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, aber
deshalb abzuweisen, weil die Klägerin mangels eigenen Verschuldens des Beklagten
und mangels einer ihn treffenden Zurechnungsnorm für fremdes Verschulden unter
keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt (aus Mietvertrag oder
unerlaubter Handlung) Anspruch auf Schadensersatz hat (mit Ausnahme der hier nicht
umstrittenen Selbstbeteiligung in Höhe von 750 EUR), und zwar weder nach ihrem
Haupt- noch nach ihrem Hilfsvorbringen.
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1. Nach dem Hauptvorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass der bei dem
Beklagten angestellte Fahrer gemäß Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 AGB das Kraftfahrzeug zur
Unfallzeit berechtigt geführt hat. Der Beklagte hatte die Fahrt gestattet und es war ihm
auch im Verhältnis zur Klägerin erlaubt, das Kraftfahrzeug dem Fahrer zu überlassen.
Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass in Feld 11 ("Abdruck-
Kreditkarte") nur der Beklagte handschriftlich als "Fahrer" eingetragen worden ist. Allein
aus dieser Eintragung kann aus der maßgeblichen Sicht des Mieters (§§ 133, 157 BGB
[Empfängerhorizont]) nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass nur er allein als Mieter
das Kraftfahrzeug führen durfte (zur Unwirksam einer Formularklausel mit diesem Inhalt
vgl. BGH NJW 1981, 1211; Senat OLGR Düsseldorf 1994, 219, 221). Das macht die
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Klägerin im Übrigen auch nicht geltend. Der Eintrag in Feld 11, das zudem nicht für
Einschränkungen dieser Art bestimmt ist, ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der
Beklagte als Abholer das Kraftfahrzeug führen wird und deshalb (auch) der Fahrer ist,
ohne dass damit individualvertraglich festgelegt worden wäre, wer während der Mietzeit
noch Fahrer im Sinne der vorformulierten Fahrerklausel (Nr. 3 Abs. 1 AGB) sein wird.
Ferner ist nach dem Hauptvorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass der Fahrer
den Schaden, wie bereits oben (sub Nr. I) ausgeführt, grob fahrlässig verursacht hat.
Dass der Fahrer sonstige Voraussetzungen nicht erfüllte, die sich die Klägerin in Nr. 3
Abs. 2 AGB in Verbindung mit dem "Beiblatt Wichtige Kundeninformation" zum
berechtigten Führen ihrer vermieteten Kraftfahrzeuge ausbedungen hat (Altersklausel,
qualifizierte Führerscheinklausel) wird nicht behauptet und ist auch sonst nicht
ersichtlich.
2. Auf der Grundlage des Hauptvorbringens der Klägerin scheitert die Haftung des
beklagten Mieters daran, dass die zu seinen Lasten gehende
Fremdverschuldenszurechnungsklausel (Nr. 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AGB in Verbindung
mit Nr. 9 Abs. 2 AGB) wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners
(künftig: Verwendungsgegner) gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam
ist. Dem Beklagten kommt daher die in Nr. 10 AGB vereinbarte Haftungsreduzierung
uneingeschränkt zugute.
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a) Allerdings sind die in Rede stehenden Klauseln unter rein mietrechtlichen
Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Mieter haftet grundsätzlich für jeden
Schaden an der Mietsache, den sein Erfüllungsgehilfe (§§ 276, 278 BGB) oder
derjenige schuldhaft verursacht, dem er den Gebrauch der Mietsache (auch berechtigt)
überlässt (§§ 276, 540 Abs. 2 BGB). Über diese schon nach dem Gesetz bestehende
Haftung geht insbesondere Nr. 9 Abs. 2 AGB nicht hinaus.
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b) Eine rein mietrechtliche Betrachtung des im Streitfall maßgeblichen Haftungsregimes
ist aber mit Blick auf die vereinbarte (entgeltliche) Haftungsreduzierung (Nr. 10 AGB)
unangebracht. Sinn dieser Haftungsreduzierung ist es gerade, den Mieter vor
Haftungsrisiken zu schützen, die der Gebrauch der für ihn fremden Sache mit sich bringt.
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aa) Die Parteien haben in wirksamer Weise eine entgeltliche Haftungsreduzierung
vereinbart. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Es gibt deshalb keine
Veranlassung zu prüfen, ob bei Unentgeltlichkeit für die Reichweite der Klausel andere
Maßstäbe zu gelten hätten. An der entgeltlichen Vereinbarung der Haftungsreduzierung
ändert auch nichts der Umstand, dass für sie die im Vertrag (Felder 51A/51B) sonst
üblicherweise vorgesehene besondere Tagesgebühr nicht zu zahlen gewesen ist. Die
Parteien haben nach dem Vortrag der Klägerin für die hier vereinbarte Tagesmiete
einen Sondertarif zugrunde gelegt (GA 16), der evident das Entgelt für die umfassende
Haftungsreduzierung enthält.
50
bb) Haben die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags wie hier gegen
Entgelt zugunsten des Mieters eine Haftungsreduzierung nach Art der
Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart, darf der Mieter
(Quasiversicherungsnehmer) darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich
vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer
des Kraftfahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung
genießen würde. Weichen einzelne Vertragsklauseln zum Nachteil des Mieters von
diesem Leitbild ab, sind sie gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (früher § 9 Abs. 1,
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Abs. 2 Nr. 1 AGBG und davor § 242 BGB) wegen unangemessener Benachteiligung
des Mieters grundsätzlich unwirksam. Das entspricht seit der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1956 (BGHZ 22, 109, 114ff = NJW 1956, 1915)
ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. BGHZ 65,
118, 120; 70, 304, 306; NJW 1981, 1211; 1982, 987; NJW 1986, 1608 sub Nr. II.2b;
NJW-RR 1986, 51; vgl. z.B. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 94; 1994, 219, 221) und ist
auch im Schrifttum im Grundsatz unumstritten (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 307
Rn. 131 und ders./Weidenkaff, Einf vor § 535 Rn. 106; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des
gewerblichen Miet- Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn. 585ff; Staudinger/Emmerich,
BGB [2003], Vorbem. § 535 Rn. 113; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rn. 73
und 539 Rn. 8; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, Kap. 45, Kraftfahrzeug-
Miete Rn. 5; Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 611).
cc) Ob an dieser so genannten Leitbildrechtsprechung ohne Rücksicht darauf
festzuhalten ist, dass seit der Freigabe der Versicherungsbedingungen mit Wirkung seit
dem 01. Januar 1995 (Art. 16 § 2 Satz 1 Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG,
BGBl I 1994, S. 1630) die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB) nicht mehr verbindlich sind, kann offen bleiben (vgl. dazu Kammergericht KGR
Berlin, 1999, 209; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 584; vgl. auch BGH NJW 2005, 1183 =
BGHZ 162, 39, wo der herkömmliche Deckungsumfang in der Fahrzeugvollversicherung
als Mindestschutz bezeichnet wird, den auch der gewerbliche Kraftfahrzeugvermieter zu
gewährleisten habe). Denn im Streitfall geht es nicht um die Wirksamkeit
versicherungsvertraglicher Ausschlussklauseln, die hinter dem Umfang des
herkömmlichen Versicherungsschutzes in der Fahrzeugvollversicherung, wie er bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1994 verbindlich durch § 12 Abs. 1 Nr. II AKB geregelt wurde,
zurückbleiben. Es stellt sich hier vielmehr nur die Frage, ob und in welchen Fällen sich
der Kraftfahrzeugmieter als "Quasiversicherungsnehmer einer
Fahrzeugvollversicherung" unter Berücksichtigung allgemeiner versicherungsrechtlicher
(spartenunabhängiger) Grundsätze das Verschulden Dritter zurechnen lassen muss.
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(1) Werden versicherungsvertragsrechtliche Kriterien angelegt, kommt eine Haftung des
Beklagten für die festgestellte grobe Fahrlässigkeit seines (berechtigten) Fahrers nicht
in Betracht. Das scheitert an § 61 VVG. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von
der Leistung nur frei, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall grob
fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Wortlaut des Gesetzes schließt
demnach versicherungsrechtlich jede Zurechnung eines Drittverschuldens zu Lasten
des Versicherungsnehmers aus. Insbesondere entspricht es der ganz herrschenden
Meinung, dass im Rahmen des § 61 VVG die allgemeine zivilrechtliche
Zurechnungsnorm der Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB)
keine Geltung beanspruchen kann. Begründet wird das damit, dass § 61 VVG keine
Schadensverhütungspflicht statuiere, sondern einen subjektiven Risikoausschluss
beinhalte und andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Versicherungsschutz in einer
Weise eingeschränkt würde, der mit dem Zweck der Versicherung nicht mehr verträglich
wäre (so schon BGHZ 11, 120, 123; Honsell/Beckmann, BK-VVG, § 61 Rn. 46 m.w.N.).
Andererseits wird es als zu weitgehend betrachtet, eine Zurechnung groben
Drittverschuldens auch dann zu verneinen, wenn der Dritte gleichsam an die Stelle des
Versicherungsnehmers getreten ist, ihn also repräsentiert. Auf diesem Rechtsgedanken
beruht die schon auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. RGZ 83, 43, 44; 117, 327,
329; 135, 370, 371) zurückgehende, spezifisch für das Versicherungsrecht entwickelte
Repräsentantenhaftung (vgl. BGH aaO.; BGHZ 107, 229, 232f; NJW-RR 2003, 1250).
Dem liegen Billigkeitsgesichtspunkte zugrunde; dem Versicherungsnehmer, der das
53
versicherte Risiko aus der Hand gibt und sich der Obhut über die Sache gänzlich
entledigt, soll es verwehrt werden, die Lage des Versicherers nach Belieben zu
verschlechtern mit der Folge, dass dieser auch bei grober Fahrlässigkeit oder sogar bei
Vorsatz des Repräsentanten leistungspflichtig wäre, während der Versicherer frei wäre,
wenn die "Risikoverwaltung" beim Versicherungsnehmer persönlich geblieben wäre
und dieser in gleicher Weise gehandelt hätte. Nur wenn der Dritte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist und in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrlässig
oder gar vorsätzlich herbeiführt, ist der Versicherer von der Leistung frei, in allen
anderen Fällen ist er eintrittspflichtig.
Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört,
aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des
Versicherungsnehmers getreten ist (BGH VersR 1996, 1229 = NJW 1996, 2935; BGHZ
107, 229, 230f und 122, 250, 253 m.w.N.). Die bloße Überlassung der Obhut über die
versicherte Sache reicht dabei nicht aus, um ein solches Repräsentantenverhältnis
anzunehmen (BGHZ aaO.; BGH VersR 1990, 736). Ebenso wenig begründen allein
verwandtschaftliche (Ehegatte, Kinder) oder allein vertragliche Beziehungen, kraft derer
der Dritte die Obhut über das versicherte Risiko ausübt (z. B. Miet-, Arbeits-, oder
Geschäftsbesorgungsverträge), die Repräsentantenstellung (BGH VersR 1990, 736;
NJW-RR 1990, 1305; BGHZ 107, 229, 231f). Vielmehr muss ein Repräsentant unter
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls befugt sein, selbständig in einem gewissen,
nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln
(Risikoverwaltung). Voraussetzung ist nicht, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten
aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat (BGHZ 122, 250, 253; BGH NJW-RR
2003, 1250 m.w.N.).
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(2) Nach diesen Maßstäben war der bei dem Beklagten angestellte Fahrer nicht sein
Repräsentant. Die Risikoverwaltung lag gänzlich in der Hand des Beklagten, denn er
bestimmte allein über den Einsatz, die Pflege, Wartung, Unterhaltung, Verwahrung und
Finanzierung des Kraftfahrzeug. Dessen bloße und vorübergehende Nutzung durch den
Fahrer nach Weisung des Beklagten führt nicht im Geringsten zur Einschränkung der in
den Händen des Beklagten verbliebenen Risikoverwaltung (vgl. BGHZ 11, 120).
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dd) Es besteht entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht der
Klägerin kein hinreichender Grund, die Prinzipien der Repräsentantenhaftung auf den
quasiversicherten Kraftfahrzeugmieter nicht anzuwenden. Die aus dem
Rechtsgedanken des § 61 VVG hergeleitete, auf den Repräsentanten des
Kraftfahrzeugmieters eingeschränkte Haftung hat bei vereinbarter entgeltlicher
Haftungsreduzierung in der gewerblichen Kraftfahrzeugmiete, hat, wie der Senat (der
Klägerin bekannt) bereits entschieden hat (OLGR Düsseldorf, 2003, 293 = NJW-RR
2003, 974), die gleiche Berechtigung, wie die unmittelbar aus § 61 VVG hergeleitete
Repräsentantenhaftung im Versicherungsrecht. Der Senat folgt nicht der davon
abweichenden Entscheidung des OLG Hamm (OLGR Hamm 2006, 719 = NZV 2006,
593; ebenso OLG München VersR 1997, 1238 und OLG Jena, Urt. v. 07. Dezember
2000, Az. 1 U 627/00 n.v.), der ebenfalls die (gleichlautenden) Mietvertragsbedingungen
der Klägerin zugrunde gelegen haben und die dem Revisionsgericht zur Entscheidung
vorliegt (BGH, Az: XII ZR 93/06). Es ist inkonsequent, vom gewerblichen
Kraftfahrzeugvermieter zu fordern, seine Vertragsbedingungen nach dem Leitbild der
Fahrzeugvollversicherung zu gestalten, diese Forderung dann aber bei der
wesentlichen Frage nach der Dritthaftung aufzugeben. Die dafür angeführten Gründe
überzeugen nicht.
56
(1) Die Interessenlagen des quasiversicherten Kraftfahrzeugmieters und die des
Versicherungsnehmers sind identisch. Beide wollen sich vor Risiken schützen, die der
versicherten Sache von dritter Seite drohen. Ihrer beider Interesse geht dahin, das mit
dem Risikoeintritt verbundene Ausfallinteresse zu versichern, letztlich also das
Insolvenzrisiko des Schädigers auf den (Quasi)Versicherer zu verlagern. Dafür bezahlt
der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie und der Kraftfahrzeugmieter das
Entgelt an den gewerblichen Kraftfahrzeugvermieter, der als "Quasiversicherer" auftritt.
Die Gegenauffassung leugnet zwar nicht ausdrücklich das hier aufgezeigte Interesse
auf der Seite des Mieters, beleuchtet das Problem aber argumentativ nur aus der Sicht
des Vermieters als des "Quasiversicherers", dem es angeblich nicht zuzumuten sei, auf
die vertragliche Haftung gegenüber dem Mieter zu verzichten. Dabei wird übersehen,
dass der Kraftfahrzeugvermieter für das übernommene Risiko ein Entgelt erhält, sei es
als besonders ausgewiesenes, sei es (wie im vorliegenden Fall) ein im Tarif kalkuliertes
Entgelt. Es ist Sache des Kraftfahrzeugvermieters, in gleicher Weise wie der Versicherer
sein Risiko zu kalkulieren und die Höhe des Entgelts (marktgerecht) daran auszurichten.
In der Praxis geschieht das auch. Zahlreiche gewerbliche Kraftfahrzeugvermieter
versichern ihre Kraftfahrzeuge in der Fahrzeugvollversicherung oder treten als
Selbstversicherer auf und geben die kalkulierten Kosten oder die Versicherungsprämien
an die Mieter weiter. Es besteht also entgegen der vom OLG Hamm (aaO) vertretenen
Auffassung kein Bedürfnis, in den "Quasiversicherungsfällen" die vertragliche Haftung
des Mieters für grobes Verschulden des Dritten aufrechtzuerhalten. Nach Auffassung
des Senats trifft das Gegenteil zu. Mag das Risiko des Kraftfahrzeugmieters im privaten
Raum noch überschaubar sein. Unüberschaubar wird es für gewerbliche Nutzer, die
regelmäßig das gemietete Kraftfahrzeug nicht selbst, sondern durch angestellte Fahrer
führen lassen. Es ist nicht einzusehen, warum der Mieter trotz Zahlung eines Entgelts,
das der Versicherungsprämie entsprechen wird, nicht in gleicher Weise wie der
Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung vor dem vergleichbaren Risiko
geschützt sein soll.
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(2) Gegen die vom Senat vertretene Auffassung spricht schließlich auch nicht, dass dem
Kraftfahrzeugvermieter im Gegensatz zum Versicherer, der den Versicherungsnehmer
befriedigt, kein dem gesetzlichen Rückgriffsrecht (§ 67 VGG) entsprechendes Recht zur
Seite steht. Dieses Defizit wiegt nicht so schwer, wie es zunächst den Anschein hat. In
der Regel kann der Kraftfahrzeugvermieter gegen den Schädiger aus deliktischen
Anspruchsgrundlagen unmittelbar aus eigenem Recht vorgehen (§ 823 Abs. 1 BGB, §
823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem jeweils verletzten Schutzgesetz), während der
Versicherer in den Genuss dieser Anspruchsgrundlage erst durch die cessio legis
gemäß § 67 VVG kommt. Auf dieser Ebene besteht im Ergebnis zwischen beiden
Fallgruppen kein Unterschied. Allerdings wird, was nicht übersehen werden darf, die
Beweislage des aus deliktischen Anspruchsgrundlagen vorgehenden
Kraftfahrzeugvermieters vielfach ungünstiger sein im Vergleich zu den vertraglich
begründeten Anspruchsgrundlagen gegen den Mieter (vgl. Palandt/Heinrichs, 66. Aufl.,
§ 280 Rn. 34ff). Aber auch das rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung beider
Fallgruppen, weil auch der Versicherer kraft übergegangenen Rechts gegen den
Drittschädiger nur ausnahmsweise aus vertraglichen Anspruchsgrundlagen vorgehen
kann, nämlich nur dann, wenn zwischen diesem und dem Versicherungsnehmer
(zufällig) vertragliche Beziehungen bestehen. Bestehen (wie im Streitfall) zwischen dem
Mieter und dem Drittschädiger vertragliche Beziehungen, hat der Kraftfahrzeugmieter
seine wegen der Besitzverletzung bestehenden vertraglichen Ansprüche gegen den
Schädiger analog §§ 255, 285 BGB auf Verlangen an den Kraftfahrzeugvermieter
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abzutreten (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 255 Rn. 3, vor § 249 Rn. 136 m.w.N.), was im
Streitfall indes nicht (mehr) in Betracht kommt, weil die Klägerin gegen den Fahrer
bereits einen bestandskräftigen Titel hat. Im Ergebnis tritt auch hier ein Ungleichgewicht
zwischen beiden Fallgruppen nicht ein. Die gleichen Rechte hat der Versicherer des
Kraftfahrzeugvermieters im Falle dessen Befriedigung aus dem dann eintretenden
gesetzlichen Forderungsübergang (§ 67 VVG).
3. Der Klägerin steht auch nach ihrem Hilfsvorbringen kein Schadensersatz gegen den
Beklagten zu.
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a) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten käme dann in Betracht, wenn er
durch Fahrlässigkeit die Schwarzfahrt des Fahrers ermöglicht hätte (vgl. § 2b Abs. 1
Satz 1 lit. b, Satz 2 Muster-AKB). Davon kann nach dem Hilfsvorbringen der Klägerin,
die sich insoweit zum Geschehensablauf auf den Vortrag des Beklagten stützt, keine
Rede sein. Ohne (hier nicht feststellbare) besondere Anhaltspunkte für eine
diesbezügliche Unzuverlässigkeit des Fahrers brauchte der Beklagte zur Sicherung der
Kraftfahrzeugschlüssel keine besonderen Maßnahmen zu ergreifen. Er durfte darauf
vertrauen, dass die Schlüssel in dem dafür vorgesehenen Schrank vor unbefugtem
Zugriff sicher sind (vgl. OLG Celle VersR 2005, 640, 642f m.w.N.). Die Klägerin trägt
nichts dazu vor, aus welchem Grunde der Beklagte gerade gegenüber seinem Fahrer
hätte misstrauisch sein müssen.
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b) Ohne Erfolg stützt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren auf Nr. 11 Satz 1 AGB in
Verbindung mit Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 AGB. Nach diesen Bestimmungen tritt die
Haftungsreduzierung u. a. dann nicht ein, wenn der Mieter das Schadensformular
infolge von (auch einfacher) Fahrlässigkeit unvollständig oder falsch ausfüllt.
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aa) Der Senat vermag schon in tatsächlicher Hinsicht keinen solchen Verstoß
festzustellen. Die Klägerin sieht ihn darin, dass der Beklagte im Schadensformular nicht
von der Schwarzfahrt berichtet habe. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Durch das
Schadensformular, das ähnlich strukturiert ist wie das Vertragsformular, hat die Klägerin
die Fragen, für die sie sich im Schadensfalle interessiert, bis ins Detail vorgegeben. Das
Formular mit den vordruckten Fragestellungen enthält kein Feld, in dem nach der
Berechtigung des Fahrers gefragt wird. Es mag sein, dass bei einem Diebstahl des
Kraftfahrzeugs auch ungefragt davon zu berichten ist, wenn die Klägerin in derartigen
Fällen tatsächlich den gleichen Vordruck einsetzen sollte, den sie dem Beklagten
vorgelegt hat. Für den Fall der unberechtigten Fahrzeugnutzung versteht sich ein
ungefragter Bericht unter den hier obwaltenden Umständen jedenfalls nicht von selbst.
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bb) Darüber hinaus scheidet in rechtlicher Hinsicht die Haftung des Beklagten deshalb
aus, weil die Haftungsklausel (Nr. 11 Abs. 1 Satz 1 AGB) wegen unbilliger
Benachteiligung des Verwendungsgegners gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam ist. Nach der genannten Klausel tritt die Haftungsreduzierung nicht ein, wenn
der Verwendungsgegner schuldhaft, also auch bei noch so geringer Fahrlässigkeit, das
Schadensformular im Sinne der Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 AGB unvollständig und/oder
unrichtig ausfüllt. Das gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit ohne
jede Folge für die Vermögensinteressen der Klägerin geblieben sind. Das verstößt nach
den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Leitbildrechtsprechung gegen § 6 Abs. 3
Satz 1 VVG in Verbindung mit § 7 Nr. V Abs. 4 Muster-AKB. Danach werden in der
Fahrzeug(voll)versicherung nur solche nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu
erfüllende Obliegenheitsverletzungen nicht sanktioniert, die bei Nachweis des
63
Versicherungsnehmers nicht auf grob fahrlässigem Handeln beruhen oder vorsätzlich
begangen worden sind. Ist ein grob fahrlässiges Verhalten aber ohne Einfluss auf die
Feststellung des Versicherungsfalls und die Eintrittspflicht des Versicherers nach Grund
und Höhe geblieben, bleibt es bei der uneingeschränkten Leistungspflicht, wobei den
Versicherungsnehmer auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl.
Proells/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6 Rn. 124 m.w.N.; Feyock/Jacobsen/Lemor,
Kraftfahrtversicherung, 2. Auflage, § 7 AKB Rn. 151). Diese gesetzliche Regelung stellt
den Mindestschutz dar (vgl. BGH NJW 2005, 1183 = BGHZ 162, 39), hinter den auch ein
Klauselverwender, der - wie hier die Klägerin - gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung
verspricht, nicht zurückfallen darf. Wegen des zu beachtenden Verbots der
geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Formularklauseln (vgl. Palandt/Heinrichs,
aaO., Vorb. vor § 307 Rn 8 m.w.N.) führt die Unwirksamkeit zur Gesamtnichtigkeit der
Haftungsklausel.
cc) Schließlich scheidet eine Haftung des Beklagten auch deshalb aus, weil er
ausweislich des Schadensformulars (GA 20) nicht über die Rechtsfolgen unrichtiger
und/oder unvollständiger Auskünfte belehrt worden ist. Wegen der schwerwiegenden
Folgen einer solchen Obliegenheitsverletzung kann auf die richtige und vollständige
Belehrung des Versicherungsnehmers nicht verzichtet werden (vgl. BGH NJW-RR
1998, 600 = VersR 1998, 447 m.w.N.). Das gilt entsprechend der Leitbildrechtsprechung
auch im Falle vereinbarter Haftungsreduzierung, andernfalls das Äquivalenzprinzip, das
die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung gewährleistet, zum Nachteil des
Verwendungsgegners in schwerwiegender Weise verletzt würde.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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IV. Der Senat lässt (uneingeschränkt) die Revision zu, um der Klägerin Gelegenheit zu
geben, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage einer
höchstrichterlichen Klärung zuzuführen, ob der quasiversicherte Kraftfahrzeugmieter für
Schäden an der Mietsache, die durch grobe Fahrlässigkeit (oder Vorsatz) seiner
Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, nur eingeschränkt nach den Grundsätzen
der Repräsentantenhaftung oder uneingeschränkt gemäß §§ 276, 278, 540 Abs. 2 BGB
einzustehen hat.
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Berufungsstreitwert: 7.361,85 EUR
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Z. T. S.
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Vorsitzender Richter am Richter am Richter am Oberlandesgericht Oberlandesgericht
Oberlandesgericht
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