Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.10.2000

OLG Düsseldorf: treu und glauben, treuhänder, sparkasse, anleger, vermögensverwaltungsvertrag, kreditinstitut, sicherheit, rückerstattung, nummer, einlage

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 51/00
Datum:
26.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 51/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Dezember 1999
verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in
Höhe von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten
können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutsch-
land ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger schloß am 29. Mai 1995 durch Vermittlung der F. GmbH &Co.KG (im
folgenden: F. GmbH &Co.KG) einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der G. Corp.,
Cayman Islands, wonach diese einen Betrag von 135.000,00 DM für ein Jahr als
Festgeld zu einem Zinssatz von 11 % anlegen sollte. Der Anlagebetrag sollte auf einem
für den Kläger eingerichteten Konto bei der Schweizer Niederlassung der B.
bereitgestellt werden. In dem Prospekt der F. GmbH &Co.KG heißt es hierzu:
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"Die Sicherheit Ihres eingebrachten Kapitals hat die höchste Priorität und wird durch
begleitende Maßnahmen gewährleistet. So werden die Investitionstransaktionen
über ein Treuhandkonto der Rechtsanwaltsozietät K. &Partner durchgeführt ...".
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In einem Schaubild zum Ablauf einer Kapitalanlage, das alternativ auch eine
unmittelbare Überweisung an die "Anlagebank" vorsieht, ist die "Treuhand" als
Bindeglied auf dem Überweisungsweg von der Bank des Kunden zur "Anlagebank"
dargestellt. Darunter wird erläuternd ausgeführt:
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"Der Kunde unterschreibt den Vermögensverwaltungsvertrag und überweist die
Anlagesumme auf das vereinbarte Konto. Der Treuhänder, die
Rechtsanwaltskanzlei K. &Partner, leitet das Kapital entsprechend der vertraglichen
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Vereinbarung an die Anlagebank weiter ...".
Unter dem Stichwort "Treuhandkonto" finden sich in dem Prospekt die folgenden
Angaben:
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"Transferinstitut: B.Bank (D.) Kontonummer: ............ Bankleitzahl: ..........
Verwendungszweck: Treuhandüberweisung zur Konto- eröffnung für G."
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Am 29. Mai 1995 unterzeichnete der Kläger einen Überweisungsauftrag über
135.000,00 DM zu Lasten seines Kontos bei der Sparkasse V, in den er die in dem
Prospekt angegebene Kontonummer, die Bankleitzahl und den vorgegebenen
Verwendungszweck einsetzte. Als Empfänger und als kontoführendes Kreditinstitut
bezeichnete er jeweils die Beklagte ("B.-Bank, D."). Die Sparkasse V. leitete den Auftrag
an die Beklagte weiter, die den Betrag dem Konto mit der angegebenen Nummer
gutschrieb. Auf dem Konto bei der B. ging er in der Folge jedoch nicht ein. Vielmehr
stellte sich heraus, daß der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin
der F. GmbH &Co.KG und der - damalige - Rechtsanwalt K. neben weiteren Beteiligten
in betrügerische Anlagegeschäfte verwickelt waren. Rechtsanwalt K. wurde in diesem
Zusammenhang später zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
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Der Kläger hat vorgetragen, er sei davon ausgegangen, daß die Beklagte Inhaberin des
in dem Prospekt der F. GmbH &Co.KG und in seinem Überweisungsauftrag
bezeichneten Kontos gewesen sei, und habe sie deshalb in der Vorstellung, daß sie
den Anlagebetrag an die B. weiterleiten werde, als Empfängerin eingesetzt. Tatsächlich
habe es sich bei dem Konto um ein solches des Rechtsanwalts K. oder der
Anwaltssozietät K. &Partner gehandelt. Wegen der Divergenz zwischen dem
angegebenen Empfänger und dem Kontoinhaber habe die Beklagte den überwiesenen
Betrag nicht ohne weiteres dem bezeichneten Konto gutschreiben dürfen, sondern
Rückfrage halten müssen, zumal zahlreiche weitere Anleger ihre Überweisungen
ebenfalls an sie adressiert hätten und sie deshalb habe erkennen müssen, daß die
Gelder ihr selbst anvertraut werden sollten. Im Falle einer solchen Rückfrage wäre er
stutzig geworden und hätte von einer Einzahlung abgesehen. Die Beklagte hafte
deshalb wegen Verletzung des Girovertrages auf Ersatz des entstandenen Schadens
bzw. habe den Betrag von 135.000,00 DM gemäß §§ 675, 667 BGB rückzuerstatten.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 135.000,00 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 12.
Januar 1996 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, die Gutschrift auf dem angegebenen Konto sei nicht pflichtwidrig
gewesen, weil der überwiesene Betrag den Empfänger, für den er nach dem Willen des
Klägers bestimmt gewesen sei, erreicht habe. Die Zahlung habe nach der
Vertragsgestaltung an die Anwaltssozietät K. &Partner, die auch Kontoinhaber gewesen
sei, als Treuhänder geleistet und von dieser weitergeleitet werden sollen. Sie - die
Beklagte - sei in dem Prospekt ausdrücklich nur als "Transfer-institut" bezeichnet
worden. Demgemäß seien auch keine weiteren Anleger mit Ansprüchen an sie
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herangetreten. Weiterhin hat die Beklagte bestritten, daß dem Kläger ein Schaden
entstanden sei. Da er vorgerichtlich jeden Kontakt zur F. GmbH &Co.KG in Abrede
gestellt habe, obwohl sein Sohn - insoweit unstreitig - dort beschäftigt gewesen sei, und
er darüber hinaus erklärt habe, der Betrag sei als Zuwendung an seinen Sohn gedacht
gewesen, liege der Verdacht einer Kollusion nahe. Jedenfalls müsse er sich ein
erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, weil er trotz eindeutiger
Prospektangaben divergierende Bezeichnungen in den Überweisungsauftrag
eingestellt und damit die - vermeintliche - Fehlbuchung veranlaßt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, nach dem
Überweisungsauftrag habe das Geld dem angegebenen Konto gutgeschrieben werden
sollen. Prüfungspflichten der Beklagten kämen nur dann in Betracht, wenn weder der
Kontoinhaber noch sie als Empfänger bezeichnet worden wären. Ein solcher
Sachverhalt liege indes nicht vor. Im übrigen sei davon auszugehen, daß der Kläger auf
Rückfrage den Treuhänder als Empfänger der Überweisung angegeben hätte, weil der
Anlagebetrag nach den getroffenen Abreden an ihn zu überweisen war. Eine andere
Möglichkeit sei angesichts der eindeutigen und übersichtlichen Vertragsgestaltung
auszuschließen.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er trägt vor,
nach dem Prospekt der F. GmbH &Co.KG habe die Einlage nicht auf ein Konto der
Rechtsanwälte K. &Partner geleistet werden müssen. Vielmehr habe es den Kunden
freigestanden, den Anlagebetrag unter Umgehung der Treuhand unmittelbar an die
Bank zu überweisen. Allein diesen Weg habe er beschreiten wollen und deshalb die
Beklagte als Empfängerin eingesetzt. Er sei davon ausgegangen, daß sie unter der
bezeichneten Nummer ein eigenes Treuhandkonto unterhalte. Den tatsächlichen
Kontoinhaber habe sie bis heute nicht benannt; die Anwaltssozietät K. &Partner habe
jedenfalls bestritten, Inhaber des Kontos gewesen zu sein. Angesichts der Divergenz
zwischen Empfänger und Kontoinhaber sei die Empfängerbezeichnung maßgeblich
gewesen. Zumindest habe die Beklagte den Betrag verwahren müssen, bis der
Widerspruch durch Rückfrage aufgeklärt worden sei. In diesem Fall hätte er - der Kläger
- erklärt, daß das Geld an die B. weitergeleitet oder - wenn dies nicht möglich war -
zurücküberwiesen werden solle. Im übrigen sei unerheblich, ob er den Betrag
irgendwann einmal seinem Sohn habe zuwenden wollen. Jedenfalls sei die
Überweisung nicht in dessen Namen und auf seine Rechnung erfolgt. Ergänzend
wiederholt der Kläger sein Vorbringen des ersten Rechtszuges.
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Er beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn
135.000,00 DM mit 12,5 % Zinsen seit dem 12. Januar 1996 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das angefochtene
Urteil und tritt den Ausführungen des Klägers im einzelnen entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge
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und die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die
Beklagte weder ein Anspruch auf Rückerstattung des überwiesenen Betrages aus §§
675 Abs. 1, 667 BGB noch ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung
vertraglicher Pflichten zu.
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1. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger für die geltend gemachten Ansprüche
überhaupt aktivlegitimiert ist.
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Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr, bei dem der Auftraggeber und der Empfänger
ihre Konten bei verschiedenen Kreditinstituten unterhalten, entstehen vertragliche
Beziehungen nur zwischen dem Überweisenden und seinem Kreditinstitut einerseits
sowie der Überweisungsbank und der Empfängerbank andererseits, nicht jedoch
zwischen dem Überweisenden und der Empfängerbank (vgl. BGHZ 108, 386, 388;
Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 49 Rdnr. 33;
beide m.w.N.). Hat die Empfängerbank wegen fehlerhafter Verbuchung des
angewiesenen Betrages keinen Aufwendungsersatzanspruch erworben, hat sie das
Erlangte mithin gemäß § 667 BGB an ihre unmittelbare Auftraggeberin zurückzugeben.
Ein direkter Erstattungsanspruch gegen die Empfängerbank steht dem Überweisenden
nicht zu (vgl. Schimansky in Schimansky/Bunte/ Lwowski, § 49 Rdnr. 35).
Entsprechendes gilt für etwaige Schadensersatzansprüche aus positiver
Vertragsverletzung.
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Der Überweisende kann die Empfängerbank danach grundsätzlich nur unmittelbar in
Anspruch nehmen, wenn er sich die Ansprüche der Überweisungsbank abtreten läßt. Zu
einer solchen Abtretung hat der Kläger nichts vorgetragen. Ob die Rechtsbeziehungen
zwischen der Überweisungsbank und der Empfängerbank Schutzwirkungen zugunsten
des Überweisenden entfalten und damit einen Durchgriff für Schadensersatzansprüche
eröffnen, erscheint zumindest fraglich (dagegen Schimansky in
Schimansky/Bunte/Lwowski, § 49 Rdnrn. 37 und 39 m.w.N.; zweifelnd auch BGH WM
2000, 1379, 1380 f.). Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil die Beklagte
den angewiesenen Betrag im Ergebnis ordnungsgemäß dem Konto Nr. ............
gutgeschrieben hat:
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2. Allerdings stimmten die Kontonummer und die Empfängerbezeichnung auf dem
Überweisungsauftrag nicht überein. Die Beklagte, die der Kläger nicht nur als
kontoführendes Kreditinstitut, sondern auch als Empfängerin der Überweisung
bezeichnet hatte, war nicht Inhaberin des angegebenen Kontos. Bei einer solchen
Divergenz ist im beleggebundenen Überweisungsverkehr in aller Regel die
Empfängerbezeichnung maßgebend, weil sie eine wesentlich zuverlässigere
Individualisierung des Empfängers ermöglicht, während die weitgehend zufallsbedingte
Ziffernfolge der Kontonummer in erster Linie der Geschäftserleichterung der Bank dient,
fehleranfällig und einer visuellen Plausibilitätskontrolle nicht zugänglich ist (vgl. BGH
WM 1972, 308, 309; BGHZ 108, 386, 390 f.; BGH WM 1991, 1912, 1913; Schimansky in
Schimansky/Bunte/Lwowski, § 49 Rdnr. 18). Das schließt indes nicht aus, daß der
Kontonummer im Einzelfall eine weitergehende Bedeutung zukommt. Wie bei jeder
Willenserklärung ist auch bei einem Überweisungsauftrag der objektive Erklärungswert
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maßgeblich. Dieser ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Ergibt sich dabei, daß der
Auftraggeber lediglich eine falsche Bezeichnung gewählt hat, hat sich die Bank nach
seinem wirklichen Willen zu richten (vgl. BGH WM 1972, 308, 309; Schimansky in
Schimansky/Bunte/Lwowski, § 49 Rdnr. 16). Andernfalls muß sie den Auftrag unerledigt
zurückgeben oder sich durch Rückfrage Klarheit über das in Wahrheit Gewollte
verschaffen (vgl. Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, § 49 Rdnr. 21).
Nach diesen Maßstäben war die Gutschrift auf dem Konto Nr. ............ nicht zu
beanstanden. Die Beklagte unterhielt unter dieser Kontonummer kein eigenes Konto. Es
lag deshalb nahe, daß der Kläger die kontoführende Bank irrtümlich auch als
Empfängerin bezeichnet hatte. Die Fehlerhaftigkeit der Empfängerbezeichnung ergab
sich zudem aus der Tatsache, daß die Beklagte im Zusammenhang mit der G. Corp.
weder als Treuhänderin fungierte noch mit einer Kontoeröffnung für diese Gesellschaft
befaßt war. Zwar handelt es sich bei Angaben zum Verwendungszweck regelmäßig nur
um weiterzuleitende Mitteilungen des Zahlenden an den Zahlungsempfänger, die für die
ausführende Bank keine Bedeutung besitzen (vgl. Schimansky in
Schimansky/Bunte/Lwowski, § 49 Rdnr. 20). Das schließt allerdings nicht aus, sie in
geeigneten Fällen ergänzend zur Auslegung des Überweisungsauftrags heranzuziehen.
Da eine Überweisung an die Beklagte unter diesen Umständen nicht in Betracht kam, ist
nicht zu beanstanden, daß die Beklagte sich nach der angegebenen Kontonummer
richtete, zumal diese ein Konto bezeichnete, auf das auch zahlreiche weitere Anleger
Beträge mit entsprechender Zweckbestimmung überwiesen.
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Die Behauptung des Klägers, andere Anleger hätten ebenfalls die Beklagte als
Zahlungsempfängerin bezeichnet, rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Während
er in der Klageschrift in diesem Zusammenhang noch von "mehreren tausend Anlegern"
gesprochen hat, hat er im Schriftsatz vom 23. Februar 1999 nur noch ausgeführt, es
habe sich "offenbar (um) viele andere Kunden" gehandelt, und mit Schriftsatz vom 17.
Juni 1999 schließlich vorgetragen, er sei "nicht der einzige" Auftraggeber gewesen, der
die Beklagte als Zahlungsempfängerin angegeben habe; vielmehr habe sie "zahlreiche"
in gleicher Weise fehlerhaft ausgefüllte Aufträge erhalten. Damit ist letztlich nicht
feststellbar, ob es sich um eine auch im Massenverkehr signifikante Erscheinung
handelte, die der Beklagten hätte auffallen und sie gegebenenfalls zu weiteren
Überlegungen hätte veranlassen müssen. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargetan,
daß es bereits vor seiner Überweisung zu einer auffälligen Häufung gleichartiger
Fehlbezeichnungen kam. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte in einem
solchen Fall verpflichtet gewesen wäre, die entsprechenden Aufträge nicht auszuführen
oder in jedem Einzelfall rückzufragen.
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3. Im übrigen stünde der erhobene Anspruch dem Kläger selbst dann nicht zu, wenn
man den objektiven Erklärungswert des Überweisungsauftrags als unklar und die ohne
weitere Nachforschungen erfolgte Gutschrift deshalb als pflichtwidrig ansehen wollte.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung des überwiesenen Betrages
verstößt nämlich gegen Treu und Glauben, wenn die fehlerhafte Erledigung des
Überweisungsauftrags Interessen des Auftraggebers nicht verletzt, insbesondere wenn
der mit der Überweisung verfolgte Zweck im Ergebnis erreicht worden ist (vgl. BGH WM
1991, 1912, 1913; OLG München WM 1995, 2137, 2139; Schimansky in Schimansky/
Bunte/Lwowski, § 49 Rdnr. 24). Für Schadensersatzansprüche könnte aufgrund der
übereinstimmenden Interessenlage ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Schaden
entstanden wäre, nichts anderes gelten. Der Senat teilt dabei die Auffassung des
Landgerichts, daß die Überweisung nach dem Willen des Klägers tatsächlich für das
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Konto Nr. ............ bestimmt war:
Der Kläger wollte die nach dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 29. Mai 1995 zu
leistende Anlagesumme bereitstellen und orientierte sich dabei an den
Prospektangaben zum Treuhandkonto. Ihm war bekannt, daß das Geld nicht bei der
Beklagten verbleiben, sondern von dort an die B. in der Schweiz transferiert werden
sollte. Damit war ihm - nicht zuletzt auch aufgrund der Bezeichnung als
"Treuhandkonto" - zugleich bewußt, daß der Empfänger der Überweisung nur
Treuhandaufgaben wahrnahm.
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Es erscheint bereits wenig überzeugend, daß der Kläger die Beklagte als diesen
Treuhänder angesehen haben will. Im Prospekt der F. GmbH &Co.KG war sie lediglich
als "Transferinstitut" bezeichnet, während die Rechtsanwälte K. &Partner zumindest an
zwei Stellen als Treuhänder herausgestellt wurden. Jedenfalls fehlt es aber an jedem
Anhaltspunkt dafür, daß er gerade in die Beklagte ein Vertrauen setzte, das er den von
der F. GmbH &Co.KG als Garanten für die Sicherheit der Anlage dargestellten
Rechtsanwälten K. &Partner nicht entgegenbrachte. Der Kläger hat nicht ansatzweise
vorgetragen, daß er die Vertrauenswürdigkeit der in Betracht kommenden Treuhänder in
besonderer Weise überprüft oder daß Anlaß bestanden hätte, den als Treuhänder
vorgestellten Rechtsanwälten zu mißtrauen. Gerade der Umstand, daß er den Prospekt
offenbar nur so flüchtig zur Kenntnis nahm, daß er die Identität der Kontoinhaber nicht
erkannt haben will, spricht vielmehr dafür, daß er sich auf das Konzept der F. GmbH
&Co.KG verließ und die Transaktion seiner Einlage nach deren Vorgaben gestalten
wollte. Dann kam der Frage, ob das Treuhandkonto von der Beklagten oder von den
Rechtsanwälten K. &Partner verwaltet wurde, aber keine maßgebliche Bedeutung zu.
Vielmehr ist davon auszugehen, daß es dem Kläger allein darauf ankam, den
anzulegenden Betrag auf das von der F. GmbH &Co.KG vorgegebene Konto zu
überweisen. Das ist unstreitig geschehen.
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Der Kläger kann sich dem Einwand der Treuwidrigkeit seines Vorgehens auch nicht
dadurch entziehen, daß er nunmehr die Person des wahren Kontoinhabers bezweifelt.
In der Klageschrift hatte er ausdrücklich eingeräumt, daß das Konto Nr. ............ entweder
auf die Anwaltssozietät K. &Partner oder auf den Namen des Rechtsanwalts K.
persönlich eingerichtet war. Die Beklagte hat die Anwaltssozietät K. &Partner in ihrer
Klageerwiderung vom 6. Januar 1999 als Kontoinhaber bestätigt. An dieser Darstellung
bestehen keine begründeten Zweifel. Da die Sozietät im Prospekt der F. GmbH &Co.KG
mehrfach als Treuhänder vorgestellt und Rechtsanwalt K. im Zusammenhang mit den
betreffenden Anlagegeschäften verurteilt wurden, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß
das Konto tatsächlich für einen Dritten eingerichtet worden sein könnte. Für eine solche
betrügerische und für die Strafverfolgungsbehörden jederzeit leicht nachprüfbare
Abweichung von den Prospektangaben wäre auch kein Motiv ersichtlich. Dem vom
Kläger vorgelegten, offenbar von Rechtsanwalt B. unterzeichneten Schreiben der
Sozietät vom 4. August 1995 läßt sich demgegenüber nur entnehmen, daß die übrigen
Sozietätsmitglieder sich von ihrem Partner K. abgrenzen und sich dessen Handeln nicht
zurechnen lassen wollten. Vor diesem Hintergrund ist ihre Erklärung, bei dem
Empfängerkonto handele es sich nicht um ein Sozietätskonto, lediglich dahin zu
verstehen, daß das Konto nicht im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen
Zusammenarbeit mit ihrer Zustimmung eingerichtet wurde. Einen weitergehenden Sinn
hat ihr ausweislich der Klageschrift ersichtlich auch der Kläger zunächst nicht
beigemessen. Seine in der mündlichen Verhandlung nochmals angestellten
Mutmaßungen, Kontoinhaber könne auch ein bislang nicht genannter, nicht mit
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Treuhandaufgaben betrauter Dritter gewesen sein, sind danach "ins Blaue" gerichtet
und mangels greifbarer Anhaltspunkte, die er auch im Verhandlungstermin nicht
aufzeigen konnte, unbeachtlich. Im Ergebnis verbleibt es damit dabei, daß der
Überweisungsbetrag auf das vom Kläger gewünschte Konto gelangte. Daß der Kläger
dabei möglicherweise über die Person des Kontoinhabers irrte, steht der Treuwidrigkeit
seines jetzigen Begehrens nicht entgegen.
4. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Sparkasse V. den
Überweisungsauftrag überhaupt im beleggebundenen Überweisungsverkehr
weiterleitete und ob der Kläger möglicherweise aufgrund der Tätigkeit seines Sohnes
bei der F. GmbH &Co.KG über weitergehende Detailkenntnisse zum
Überweisungsablauf verfügte. Die Berufung erweist sich vielmehr bereits aus den
dargestellten Erwägungen als nicht begründet.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Streitwert für den zweiten Rechtszug und die Beschwer des Klägers werden auf
135.000,00 DM festgesetzt.
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