Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.12.2006

OLG Düsseldorf: stand der technik, steg, angemessene entschädigung, patentanspruch, aussetzung, aufschiebende wirkung, treppe, auflage, nichtigkeitsklage, profil

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 11/05
Datum:
07.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 11/05
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels das am 18. November
2004 verkündete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu
gefasst:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-
derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-
nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zu-
widerhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die
Beklagte zu 1) festzusetzende Ordnungshaft an ihren ge-
setzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Treppenkantenprofile, bestehend aus einem Trittwinkelprofil
mit einem Trittschenkel, dessen freies Ende als Abdeckflügel
für einen Treppenbelag ausgebildet ist, einem daran im we-
sentlichen im rechten Winkel angeordneten Anschlagschen-
kel, und einem auf der Treppe festlegbaren Basisprofil,
in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen,
anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu
besitzen,
wobei das Trittwinkelprofil auf dem Basisprofil über eine lös-
bare höhenverstellbare Halterung festlegbar ist, so dass der
Abdeckflügel auf dem Treppenbelag zur Auflage kommt, wo-
bei an dem Trittschenkel ein im wesentlichen zur Trittstufe ge-
richteter Steg angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante
gerichteter Seite eine erste Führungs-Stützfläche ausgebildet
ist, und dass an entsprechender Stelle am Basisprofil ein ent-
sprechender Steg einer der ersten Führungs-Stützfläche zu-
gewandte Gegenfläche aufweist, und eine zweite Führungs-
Stützfläche an dem Anschlagschenkel und die zugeordnete
Gegenfläche entweder an einer im Wesentlichen nach vorn
gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist, oder
an einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil an
geordnetem zweiten Steg ausgebildet ist;
2.
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Um-
fang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit
dem 15. Juni 1987 begangen haben, und zwar unter An-
gabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-
mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-
mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,
c) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-
wie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und
Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbe-
sitzer,
d) der Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebots-
empfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-
gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-
breitungsgebiet,
f) der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzel-
nen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,
wobei von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben
und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu c) bis f) nur für
die Zeit ab dem 3. Mai 2003 zu machen sind.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch die
zu I.1 bezeichneten, seit dem 3. Mai 2003 begangenen Hand-
lungen entstanden ist und noch entstehen wird;
2.
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die
zu Ziffer I.1 . bezeichneten, in der Zeit vom 15. Juni 1997 bis
2 . Mai 2003 begangenen Handlungen eine angemessene
Entschädigung zu bezahlen.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 9/10 den Beklagten
und zu 1/10 der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
150.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin
darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten ge-
gen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € abwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten.
G r ü n d e :
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patent 0 773 xxx (Anlage K 1; nachfolgend
Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 8. November 1995, die
am 14. Mai 1997 offen gelegt worden ist. Die Hinweis auf die Patenterteilung des
Klagepatents wurde am 2. April 2003 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
2
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt :
3
Treppenkantenprofil, bestehend aus einem Trittwinkelprofil (1) mit einem Trittschenkel
(2) , dessen freies Ende als Ab- deckflügel (5) für einen Treppenbelag (12) ausgebildet
ist, einem daran im wesentlichen im rechten Winkel angeordne- ten Anschlagschenkel
(3) , und einem auf der Treppe festleg- baren Basisprofil (4), dadurch gekennzeichnet,
dass das
4
Trittwinkelprofil (2) auf dem Basisprofil (4) über eine höhen- verstellbare Halterung
festlegbar ist, so dass der Abdeckflü- gel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage
kommt, wo- bei an dem Trittschenkel (2) ein im wesentlichen zur Trittstu- fe gerichteter
Steg (10) angeordnet ist, an dessen zur Trep- penkante gerichteter Seite eine erste
Führungs-Stützfläche (7) ausgebildet ist, und dass an entsprechender Stelle am
Basisprofil (4) ein entsprechender Steg (11) eine der ersten Führungs-Stützfläche (7)
5
zugewandte Gegenfläche (9) auf weist, und eine zweite Führungs-Stützfläche (6) an
dem An- schlagschenkel (3) und die zugeordnete Gegenfläche (8) entweder an einer im
wesentlichen nach vorn gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist, oder an
einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil angeordnetem zweiten Steg (13)
ausgebildet ist.
In einem von der Beklagten zu 1) angestrengten Nichtigkeitsverfahren betreffend den
deutschen Anteil des Klagepatents hat die Klägerin und Patentinhabern das
Klagepatent in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2006 vor dem
Bundespatentgericht mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentansprüchen 1 – 3 sowie den erteilten Patentansprüchen - soweit angegriffen -
verteidigt (vgl. Anlage K 10). Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Bundespatentgericht
in der Sache wie folgt erkannt:
6
" Das europäische Patent 0 773 xxx wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland dadurch teil- weise für nichtig erklärt, dass seine
Patentansprüche 1 bis 3 folgende Fassung erhalten:
7
1. Treppenkantenprofil, bestehend aus einem Trittwinkelprofil (1) mit einem Trittschenkel
(2) , dessen freies Ende als Ab- deckflügel (5) für einen Treppenbelag (12) ausgebildet
ist, einem daran im wesentlichen im rechten Winkel angeordne- ten Anschlagschenkel
(3) , und einem auf der Treppe festleg-
8
baren Basisprofil (4), dadurch gekennzeichnet, dass das
9
Trittwinkelprofil (2) auf dem Basisprofil (4) über eine lösbare höhenverstellbare
Halterung festlegbar ist, so dass der Ab- deckflügel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur
Auflage kommt, wobei an dem Trittschenkel (2) ein im wesentlichen zur Trittstufe
gerichteter Steg (10) angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante gerichteter Seite eine
erste Führungs- Stützfläche (7) ausgebildet ist, und dass an entsprechender Stelle am
Basisprofil (4) ein entsprechender Steg (11) eine der ersten Führungs-Stützfläche (7)
zugewandte Gegenflä- che (9) aufweist, und eine zweite Führungs-Stützfläche (6) an
dem Anschlagschenkel (3) und die zugeordnete Gegen- fläche (8) an einer im
wesentlichen nach vorn gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist.
10
2. Treppenkantenprofil, bestehend aus einem Trittwinkelprofil (1) mit einem Trittschenkel
(2) , dessen freies Ende als Ab- deckflügel (5) für einen Treppenbelag (12) ausgebildet
ist, einem daran im wesentlichen im rechten Winkel angeordne- ten Anschlagschenkel
(3) , und einem auf der Treppe festleg- baren Basisprofil (4), dadurch gekennzeichnet,
dass das
11
Trittwinkelprofil (2) auf dem Basisprofil (4) über eine lösbare höhenverstellbare
Halterung festlegbar ist, so dass der Ab- deckflügel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur
Auflage kommt, wobei an dem Trittschenkel (2) ein im wesentlichen zur Trittstufe
gerichteter Steg (10) angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante gerichteter Seite eine
erste Führungs- Stützfläche (7) ausgebildet ist, und dass an entsprechender Stelle am
Basisprofil (4) ein entsprechender Steg (11) eine der ersten Führungs-Stützfläche (7)
zugewandte Gegenfläche (9) aufweist, und eine zweite Führungs-Stützfläche (6) an dem
Anschlagschenkel (3) und die zugeordnete Gegenfläche (8) an einem an
entsprechender Stelle auf dem Basisprofil
12
angeordnetem zweiten Steg (13) ausgebildet ist.
13
3. Treppenkantenprofil nach Anspruch 2, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Stege
(11,13) auf dem Basisprofil (4) so angeordnet und die Innenseiten der Stege (11,13) so
ausge- bildet sind, dass diese einen Gewindetreibkanal bilden
14
und sich die Patentansprüche 4 bis 7 sowie 13 bis 20 auf die vorstehende Fassung der
Patentansprüche 1 bis 3 beziehen.
15
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
16
Das Urteil des Bundespatentgerichts, dessen Gründe nicht vorliegen, ist noch nicht
rechtskräftig. Die Beklagte zu 1) beabsichtigt, dagegen Berufung einzulegen (vgl.
Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 – Bl. 231 GA).
17
Zur Verdeutlichung der Erfindung nach dem Klagepatent sind nachfolgend (teils
verkleinert) die Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die ein erstes
Ausführungsbeispiel der Erfindung zum Gegenstand haben, wobei die Figur 1 eine
Seitenansicht des Trittwinkelprofils, die Figur 2 eine Seitenansicht des Basisprofils, die
Figur 3 das Trittwinkelprofil und das Basisprofil im montierten Zustand bei Verwendung
einer vertikalen Setzstufe und Figur 4 das Trittwinkelprofil und das Basisprofil im
montierten Zustand bei minimaler Treppenbelagstärke und bei Verwendung einer
schrägen Setzstufe zeigen.
18
Die Beklagte zu 1), eine GmbH mit Sitz in Österreich, deren Geschäftsführer die
Beklagten zu 2) und 3) sind, führt Treppenkantenprofile nach Deutschland ein, deren
Ausgestaltung sich aus den Anlagen K 3, K 4, K 5 und K 6 ergibt. Die nachfolgend
wiedergegebene Abbildung ist der Anlage K 4 entnommen. Sie zeigt das von der
Beklagten zu 1) in Deutschland angebotene und nach Deutschland eingeführte
Treppenkantenprofil PP 23001, wie es die Beklagte zu 1) in ihrem Internet-Auftritt zeigt,
wobei die Klägerin dieser Darstellung dem Klagepatent entsprechende Bezugszeichen
und den Treppenbelag 12 hinzugefügt hat.
19
Die Klägerin hat, ohne dass die Beklagten diesem Vorbringen entgegentreten wären,
geltend gemacht, dass die mit der Klage beanstandeten Treppenkantenprofile der
Beklagten zu 1) von dem erteilten Patentanspruch 1 des Klagepatents dem Wortsinne
nach Gebrauch machten. Überdies hat sie vorgetragen, für die durch die
patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) ausgelösten Ansprüche und auch
für die durch die Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte zu 1) während des
Offenlegungszeitraumes entstandenen Entschädigungsansprüche seien auch die
Beklagten zu 2) und 3) passivlegitimiert.
20
Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, dass die Beklagten zu 2) und 3)
nicht passivlegitimiert seien. Im Übrigen sei das Klagepatent in der erteilten Fassung
nicht rechtsbeständig.
21
Das Landgericht, das eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreites wegen der
anhängigen Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent abgelehnt hat, hat auf die
Anträge der Klägerin in der Sache wie folgt erkannt:
22
I. Die Beklagten werden verurteilt,
23
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi- derhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter
Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wo bei eine gegen die Beklagte zu 1)
festzusetzende Ordnungs- haft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu un-
terlassen,
24
Treppenkantenprofile, bestehend aus einem Trittwinkelprofil mit einem Trittschenkel,
dessen freies Ende ausgebildet ist, einem daran im wesentlichen im rechten Winkel
angeordne- ten Anschlagschenkel, und einem auf der Treppe festlegba- ren Basisprofil,
25
in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen, anzubieten, in Verkehr zu
bringen, zu gebrauchen oder zu besitzen,
26
wobei das Trittwinkelprofil auf dem Basisprofil über eine
27
höhenverstellbare Halterung festlegbar ist, so dass der Abdeckflügel auf dem
Treppenbelag zur Auflage kommt, wo- bei an dem Trittschenkel ein im Wesentlichen zur
Trittstufe ge- richteter Steg angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante gerichteter Seite
eine erste Führungsstützfläche ausgebildet ist, und dass an entsprechender Stelle am
Basisprofil ein ent- sprechender Steg einer der ersten Führungsstützfläche zuge-
wandte Gegenfläche aufweist, und eine zweite Führungsflä- che an dem
Anschlagschenkel und die zugeordnete Gegen- fläche entweder an einer im
Wesentlichen nach vorn gerich- teten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist, oder
an ei- nem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil angeord- netem zweiten Steg
ausgebildet ist;
28
2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Um- fang sie die unter Ziffer I. 1.
bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juni 1987 begangen haben, und zwar unter An-
gabe
29
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- mengen, -zeiten und -preisen
und Typenbezeichnungen,
30
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots- mengen, -zeiten und -
preisen und Typenbezeichnungen,
31
c) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der
Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
32
d) der Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebots- empfänger,
33
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ- gern, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Ver- breitungsgebiet, f) der Gestehungskosten,
aufgeschlüsselt nach den einzel- nen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,
34
wobei die Angaben zu c) bis f) nur für die Zeit ab dem 3. Mai 2003 zu machen sind.
35
II. Es wird festgestellt,
36
1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden
zu ersetzen, welcher dieser durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 3. Mai 2003
begangenen Hand- lungen entstanden ist und noch entstehen wird;
37
2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin für die zu
Ziffer I.1 . bezeichneten, in der Zeit vom 15. Juni 1997 bis 2 . Mai 2003 begangenen
Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
38
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es zwischen den Parteien
unstreitig sei, dass die angegriffene Ausführungsform von dem erteilten Patentanspruch
1 des Klagepatents Gebrauch mache. Auch die Beklagten zu 2) und 3) seien für alle mit
der Klage geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Zu einer Aussetzung des
Rechtsstreits wegen der anhängigen Nichtigkeitsklage habe kein Anlass bestanden, da
eine Vernichtung des Klagepatents nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
erwarten sei.
39
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. In der Berufungsinstanz
wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen.
40
Die Beklagten, die auch nach der Neufassung der Patentansprüche des Klagepatents
durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 5. Oktober 2006 eine Benutzung der
technischen Lehre des Klagepatents bei der mit der Klage angegriffenen
Ausführungsform nicht in Abrede stellen, machen weiterhin geltend, dass die Beklagten
zu 2) und 3) für
41
die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert seien,
insbesondere nicht für den Entschädigungsanspruch und den darauf zurückbezogenen
Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch. Überdies sei das Klagepatent auch in der
geänderten Fassung nicht rechtsbeständig (Bei dem gegenteiligen Vortrag auf Seite 1
des Schriftsatzes der Beklagten vom 24. Oktober 2006 /Bl. 231 GA "Die Beklagten sind
jedoch der Auffassung, dass das Klagepatent auch in der geänderten Fassung
rechtsbeständig ist" ist ersichtlich versehentlich das Wort "nicht" vergessen worden). Die
Beklagte zu 1) werde daher gegen das Urteil des Nichtigkeitssenats vom 5. Oktober
2006 Berufung einlegen. Mit Rücksicht darauf sei eine Aussetzung des
Verletzungsverfahrens geboten.
42
Die Beklagten beantragen,
43
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.11.2004 , Geschäftszeichen 4 a O520/03
aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verletzungsverfahren bis zur
rechtskräfti- gen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren betreffend den deutschen Teil
des europäischen Patents EP 07773xxx auszusetzen.
44
Die Klägerin beantragt,
45
die Berufung der Beklagte mit der Maßgabe, dass auf Seite 3 Zeile 5 vor dem Wort
"höhenverstellbare" das Wort "lös- bar" eingefügt wird, zurückzuweisen.
46
Die Klägerin macht geltend, das vom Bundespatentgericht in die Patentansprüche 1 und
2 aufgenommene Merkmal der Lösbarkeit sei auch bei der angegriffenen
Ausführungsform verwirklicht. Im Übrigen habe das Landgericht auch die Beklagten zu
47
2) und 3) zutreffend für passivlegitimiert angesehen. Der Beklagte zu 2) sei der
Alleingesellschafter der Beklagten zu 1).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und
des Senats Bezug genommen
48
II.
49
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in dem aus dem Urteilstenor
ersichtlichen geringen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie jedoch unbegründet. Das mit
der Klage beanstandete Treppenkantenprofil macht nicht nur von dem ursprünglich
erteilten Patentanspruch 1, sondern auch von der technischen Lehre des durch Urteil
des Bundespatentgerichts vom 5. Oktober 2006 aufrecht erhalten gebliebenen
Patentanspruches 1 des Klagepatents dem Wortsinne nach Gebrauch. Für die seit dem
3. Mai 2003 durch das Anbieten und Inverkehrbringen solcher Treppenkantenprofile im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland schuldhaft begangenen Patentverletzungen
sind neben der Beklagten zu 1) auch die Beklagten zu 2) und 3) passivlegitimiert.
Dagegen hat die Klägerin Entschädigungsansprüche und als Hilfsansprüche hierzu
Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsansprüche wegen der rechtmäßigen Benutzung des
Patentgegenstandes während des Offenlegungszeitraumes nur gegen die Beklagte zu
1), nicht aber gegen die Beklagten zu 2) und 3). - Zu einer Aussetzung des
Verletzungsprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren
betreffend den deutschen Teil des Klagepatents bestand auch unter Berücksichtigung
der Grundsätze der "Steinknacker"-Entscheidung des Senats (vgl. Mitt. 1997, 257 – 261)
hier kein Anlass.
50
1. Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft nach der einleitenden Beschreibung in
Spalte 1, Zeilen 3 bis 8 einen Gegenstand, der sich merkmalsmäßig wie folgt gliedert:
51
1. Das Treppenkantenprofil besteht aus einem Trittwinkelprofil mit einem Trittschenkel;
52
2. das freie Ende des Trittschenkels ist als Abdeckflügel für einen Treppenbelag
ausgebildet;
53
3. an dem Trittschenkel ist ein im Wesentlichen im rechten Winkel angeordneter
Anschlagschenkel ausgebildet;
54
4. das Treppenkantenprofil weist ein auf der Treppe festlegbares Basisprofil auf.
55
Nach dem Inhalt der Klagepatentschrift ist ein solches gattungsbildendes
Treppenkantenprofil aus des US-A-4 455 797 bekannt. Dieses soll aus einem
Trittwinkel und einem Basisprofil bestehen, wobei das Basisprofil L - förmig um die
Treppenkante gelegt und an der Treppe über einen Nagel befestigt werde. An der
Treppenkante – so die Klagepatentschrift weiter – weise das Basisprofil eine Schräge
auf, welche als Anschlag-Kontaktfläche für den Trittwinkel diene. Die Außenseite des
Basisprofils und die Innenseite des Trittwinkels passten formschlüssig zusammen. Der
Trittwinkel sei aus Kunststoff ausgebildet und weise Luftkammern zur Verbesserung der
Dämpfungseigenschaften auf. Am Trittwinkel seien an beiden Enden sogenannte
Abdeckflügel ausgebildet, die nach dem Aufsetzen des Trittwinkels auf das Basisprofil
den Treppenbelag gegen das Basisprofil drückten. Die Anwendung beschränke sich auf
56
Teppichböden, die zwischen Abdeckflügel und Basisprofil komprimiert und eingeklemmt
würden (vgl. Spalte 1, Zeilen 9 – 26).
Als nachteilig an dieser Konstruktion kritisiert die Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeilen
27 bis 33, dass sich die Anwendung auf Treppenbeläge mit einer ganz bestimmten
Materialstärke beschränke. Bei Verlegung von Teppichböden mit einer größeren
Materialdicke oder bei Verwendung von Laminat oder Parkettböden müsste für jede
Materialstärke jeweils ein anderer Trittwinkel verwendet werden.
57
Die Klagepatentschrift geht im Anschluss daran auf die Lösung nach der als Anlage B 3
vorliegenden deutschen Offenlegungsschrift 39 07 959 ein. Sie würdigt diese dahin,
dass aus ihr ein Verfahren bekannt sei, bei dem ein Basisprofil in Form eines
Winkelprofils (vgl. Bezugszeichen 1 in Figur 1) derart auf der Treppenstufe aufgelegt
werde, dass die Treppenkante (6) in dem rechten Winkel des Basisprofils zu liegen
komme. Der nach unten ragende Schenkel (3) des Basiprofils (1) weise einen von oben
zugänglichen Schlitz (4) auf, in den ein Steg (7) eines Trittwinkels einschiebbar sei. Ein
Treppenbelag überdecke den Trittflächenschenkel (2) des Basisprofils und wende nach
dem Einstecken des Trittwinkelprofils in den Aufnahmeschlitz des Basisprofils von
einem kurzen Ab-
58
deckschenkel (6) überdeckt. Abhängig von der Stärke des Treppenbelags rage der
Haltesteg (7) mehr oder weniger tief in den Aufnahmeschlitz (4) hinein. Nach dem
Aufsetzen werde das gesamte Treppenkantenprofil durch Setzen von Bohrlöchern (vgl.
Bohrungen 2, 10 und 11) und anschließendem Verschrauben an der Treppe fixiert. Eine
Höhenverstellbarkeit sei nur insofern gewährleistet, als das Trittwinkelprofil in seinen
entsprechenden Montagelagen verbohrt und verschraubt werde. Ein Anschlag des nach
unten ragenden kurzen Anschlagschenkels (9) des Trittwinkelprofils am Basisprofil sei
nicht vorgesehen (vgl. Spalte 1, Zeilen 34 – 56).
59
Vor dem Hintergrund des dargestellten Standes der Technik bezeichnet es die
Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Treppenkantenprofil der eingangs
genannten Art, also mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 4, derart weiterzubilden,
dass das Treppenkantenprofil für Treppenbeläge mit verschiedensten Materialstärken
einsetzbar ist (Spalte 1, Zeile 57 – Spalte 2, Zeile 2).
60
Zur Lösung dieser Aufgabe schlagen der Patentanspruch 1 und der Patentanspruch 2 in
der durch Urteil des Bundespatentgerichts aufrecht erhaltenen Fassung Gegenstände
vor, die sich merkmalsmäßig gegliedert durch die oben genannten Merkmale 1 bis 4
sowie durch die nachfolgend aufgeführten Merkmale 5 bis 10 auszeichnen, wobei der
Patentanspruch 1 zusätzlich noch Merkmal 10.1 und Patentanspruch 2 zusätzlich noch
Merkmal 10.2 umfasst:
61
5. das Trittwinkelprofil (1) ist auf dem Basisprofil (4) über eine höhenverstellbare
Halterung festlegbar;
62
6. bei Festlegen kommt der Abdeckflügel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage;
63
7. an dem Trittschenkel (2) ist ein im Wesentlichen senkrecht zur Trittstufe gerichteter
Steg (10) angeordnet;
64
8. an der Seite, die der Treppenkante zugewandt ist, weist der Steg (10) eine erste
65
Führungs-Stützfläche (7) auf;
9. an entsprechender Stelle am Basisprofil (4) weist ein entsprechender Steg (11) eine
der ersten Führungs-Stützfläche zugewandte Gegenfläche (9) auf;
66
10. eine zweite Führungs-Stützfläche (6) ist an dem Anschlagschenkel (3) ausgebildet
und die zugeordnete Gegenfläche ist
67
entweder (nach Patentanspruch 1)
68
10.1 an einer im Wesentlichen nach vorn gerichteten Stirnkante des Basisprofils
ausgebildet,
69
oder (nach Patentanspruch 2)
70
10.2 an einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil angeordnetem zweiten
Steg (13) ausgebildet.
71
Von diesen Lösungen heißt es in der Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 19 – 22, dass
sie ein einfaches und schnelles Anbringen des Treppenkantenprofils über einen weiten
Anwendungsbereich unterschiedlicher Treppenbelagsdicken ermöglichten. Im Übrigen
ergibt sich Lösung und Wirkungsweise aus den oben wiedergegebenen Figuren 1 bis 4,
die allerdings noch zahlreiche Besonderheiten der Unteransprüche aufweisen.
72
2. Ausgehend von der sich so darstellenden technischen Lehren der Patentansprüche 1
und 2 wird nachstehend im Wesentlichen an Hand der oben wiedergegebenen
Abbildung der Anlage K 4 erläutert, dass die angegriffene Ausführungsform
wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.
73
Es handelt sich bei dem in Anklage K 4 abgebildeten Gegenstand um ein
Treppenkantenprofil, das aus einem Trittwinkelprofil 1 mit einem Trittschenkel 2 besteht
(Merkmal 1).
74
Das freie Ende des Trittschenkels 2 ist als Abdeckflügel 5 für einen Treppenbelag 12
ausgebildet (Merkmal 2).
75
An dem Trittschenkel 2 ist ein im wesentlichen senkrecht nach unten ragender
Anschlagschenkel 3 ausgebildet (Merkmal 3).
76
Das Basisprofil 4 weist eine lösbare Halterung auf, mittels der das Trittwinkelprofil 1 auf
dem Basisprofil höhenverstellbar festgelegt werden kann. Das Trittwinkelprofil ist vom
Basisprofil lösbar, da die beiden Profile durch Schrauben miteinander verbunden
werden (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 17. Oktober 20006 Seite 3 – Bl. 226 GA).
77
Beim Festlegen kommt der Abdeckflügel 5 auf dem Treppenbelag 12 zur Auflage. (
Merkmal 6).
78
An dem Trittschenkel 2 ist ein senkrecht nach unten zur Trittstufe gerichteter Steg 10
angeordnet (Merkmal 7).
79
An der Seite, die der Treppenkante zugewandt ist, weist der Steg 10 eine erste
80
Führungs-Stützfläche 7 auf (Merkmal 8).
An dem Basisprofil 4 ragt ein entsprechender Steg 11 senkrecht nach oben und weist
eine der ersten Führungs-Stützfläche 7 zugewandte Gegenfläche 9 auf (Merkmal 8).
81
An dem Anschlagschenkel 3 ist eine zweite Führungsstützfläche 6 ausgebildet
(Merkmal 10), wobei die zugeordnete Gegenfläche 8 an der nach vorne gerichteten
Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist (Merkmal 10.1).
82
Es kann insoweit ergänzend auf das nicht bestrittene Vorbringen der Klägerin auf den
Seiten 7 und 8 der Klageschrift vom 22.Dezember 2003 (Bl. 9,10 GA) verwiesen
werden.
83
Die angegriffene Ausführungsform weist überdies an dem Basisprofil neben dem Steg
11 aber auch einen in der Anlage K 4 nicht näher gekennzeichneten zweiten Steg auf.
84
3. Das Landgericht hat unter Ziffer II. seiner Entscheidungsgründe im Einzelnen
ausgeführt, aufgrund welcher weiteren Tatumstände und Rechtsvorschriften der
Klägerin die zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagten zustehen. Diese
Ausführungen werden, soweit sie die Beklagte zu 1) betreffen, von der Berufung zu
Recht nicht angegriffen. Dabei begegnet es auch keinen Bedenken, dass der
Unterlassungsanspruch auf beide Alternativen des erteilten Patentanspruches 1 bzw.
der nunmehrigen Ansprüche 1 und 2 abstellt. Die Alternativen liegen so dicht
beieinander , dass die Beschränkung auf eine der Alternativen der Klägerin keinen
effektiven Rechtsschutz gäbe, zumal die angegriffene Ausführungsform über eine
zweiten Steg am Basisprofil verfügt, dessen zum Anschlagschenkel 3 gewandte Fläche
eine zugeordnete Gegenfläche zu einer am Anschlagschenkel 3 ausgebildeten zweiten
Führungs-Stützfläche bilden könnte.
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Die Berufungsangriffe der Beklagten dagegen, dass das Landgericht auch die
Passivlegitimation der Beklagten zu 2) und 3) für die mit der Klage geltend gemachten
Ansprüche bejaht hat, sind nur zum Teil gerechtfertigt.
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Entgegen den mit der Berufung geführten Angriffen der Beklagten hat das Landgericht
zu Recht auch die Beklagten zu 2) und 3), als die Organe, durch die die Beklagte zu 1)
handelt und die daher an deren patentverletzenden Handlungen mitgewirkt haben, zur
Unterlassung verurteilt. Es hat dabei zutreffend auf die Kommentierung im "Busse"
verwiesen. Ergänzend ist auf die Kommentierung im "Benkard", PatG , 10. Aufl. , § 139
PatG Rdn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung zu verweisen, aus der sich
ergibt, dass neben der juristischen Person, deren Haftung für die patentverletzenden
Handlungen ihrer Organe aus § 31 BGB hergeleitet wird, auch ihre gesetzlichen
Vertreter selbst auf Unterlassung und als Gesamtschuldner mit der juristischen Person
auch auf Schadensersatz haften. Das LG hat daher zu Recht auch die Beklagten zu 2)
und 3) zur Unterlassung verurteilt und unter Ziffer II. 1 seines Urteilsausspruches auch
ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien , der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen. Als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch
und ge-
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mäß § 140 b PatG steht der Klägerin wegen der schuldhaft begangenen
patentverletzenden Handlungen auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) der zuerkannte
Auskunfts-und Rechnungslegungsanspruch für die Zeit ab dem 3. Mai 2003 zu.
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Die Angriffe der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil sind jedoch insoweit
gerechtfertigt, als das Landgericht die Feststellung getroffen hat, dass die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet seien, für die in Zeit vom 15. Juni 1997 bis 2. Mai 2003
begangenen Handlungen der rechtmäßigen Patentbenutzung der Klägerin eine
angemessene Entschädigung zu zahlen, und insoweit als sie die Beklagten auf für die
Zeit vom 15. Juni 1997 bis 2. Mai 2003 zur Auskunft- und Rechnungslegung verurteilt
hat. Adressat des Entschädigungsanspruches aus § 33 PatG ist allein die Beklagte zu
1) als Nutznießerin der rechtmäßigen Benutzung der Anmeldung. Die Beklagten zu 2)
und 3) als Organe der Beklagten zu 1) sind diesem Anspruch nicht ausgesetzt (vgl. BGH
GRUR 1989, 412 – Offenend-Spinnmaschine). Im Übrigen wird auch auf Mes,
PatG/GebrMG, 2. Aufl. 2005, Rdn. 177 ff, insbesondere 182, 184, 185, 197 verwiesen,
wo im Einzelnen dargestellt ist, welche Ansprüche bestehen, wenn der Patentinhaber
neben einer GmbH auch deren Geschäftsführer in Anspruch nimmt, und wie in solchen
Fällen richtig zu tenorieren ist . - Was den Beklagten zu 2) angeht, macht auch der
Umstand, dass er nach der Behauptung der Klägerin Alleingesellschafter der Beklagten
zu 1) ist, diesen persönlich nicht zum Nutznießer der Benutzung der offen gelegten
Anmeldung.
89
4. Mit dem Einwand des mangelnden Rechtsbestandes des Klagepatents können die
Beklagten angesichts des gerade ergangenen Urteils des Bundespatentgerichts vom 5.
Oktober 2006, durch welches das Klagepatent nur geringfügig eingeschränkt worden ist,
indem Anspruch 1 geteilt worden ist und die beiden Alternativen (Merkmale 10.1 und
10.2) jeweils Gegenstand selbständiger Nebenansprüche geworden sind und im
Merkmal 5 vor "höhenverstellbare Halterung" das Wort "lösbar" eingesetzt worden ist,
keinen Erfolg im Sinne einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren haben.
90
Nach ständiger , vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug)
91
gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines
Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen
Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten. Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge,
dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers
praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu
herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass
Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer
Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des
Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel , weil das
Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder
die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihr Zuerkennung kein
vernünftiges Argument finden lässt. An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die
Entscheidung "Steinknacker" des Senats (Mitt. 1997, 2557 – 261) im Kern nichts
geändert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des
Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen
Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn - wie hier – bereits ein erstinstanzliches Urteil
zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung
vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein
erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gewürdigten Stand der
Technik stützt, nicht von vornherein eine Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens
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rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann
geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur möglich,
sondern wahrscheinlich sind. Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die
Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) wahrscheinlich zu einer Vernichtung des
Klagepatents führen wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass das
fachkundige Bundespatentgericht erstinstanzlich die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu
1) weitgehend abgewiesen und das Klagepatent in dem aus der Anlage K 10
ersichtlichen Umfang aufrechterhalten hat, gerade dafür, dass die Nichtigkeitsklage
keinen weitergehenden Erfolg haben wird.
Dabei entspricht die Entscheidung des Bundespatentgerichts weitgehend der Prognose,
die das Landgericht im angefochtenen Urteil mit ausführlicher und im Wesentlichen
zutreffender Begründung gestellt hat.
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Die Beklagten stellen ohne Erfolg die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents im Hinblick
auf den von ihnen entgegengehaltenen Stand der Technik gemäß den Anlagen B 1 bis
B 4 in Abrede. Keine der genannten Druckschriften nimmt die Lehre des
Patentanspruches 1 jedoch neuheitsschädlich vorweg.
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Die Beklagten haben dies auch nur im Hinblick auf das deutsche Gebrauchsmuster
gemäß Anlage B 1, welches 16 Schutzansprüche umfasst, geltend gemacht. Die Figur 2
zeigt zwar ein Profil, welches dem Profil des Klagepatents sehr ähnlich ist, wobei das
Trittwinkelprofil 1 mit den Stegen 9 und dem Haken 11 jedoch in das Basisprofil 2 mit
den Stegen 10 und der abgeschrägten Kante 12 eingerastet wird. Die Frage, ob die
Einrastung und die Einrastmittel entsprechend den Schutzansprüchen 4 und 5 nach
diesem Gebrauchsmuster nur optional sind , ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr,
dass diese Druckschrift dem Fachmann nicht das Merkmal 5 offenbart, wonach das
Trittwinkelprofil auf dem Basisprofil über eine lösbare höhenverstellbare Halterung
festlegbar ist. Soweit das Gebrauchsmuster auf Seite 3 Zeilen 21 ff davon spricht, dass
eine weitere zweckmäßige Maßnahme darin bestehen könne, dass die Verbindung
zwischen Rutsch- und Kantenschutz und dem Montageprofil im Bereich der Stege bzw.
der Fuge zum Treppenbelag verklebt wird, offenbart dies dem Fachmann gerade nicht
das Trittwinkelprofil auf dem Basisprofil über eine
lösbare
festzulegen, sondern lediglich, dass man durch den Einsatz von Klebstoffen im Bereich
der Stege (9,10) bzw. der Fuge zum Treppenbelag erreichen kann, dass die Verbindung
mit dem Montageprofil (2) nicht mehr gelöst werden kann (vgl. Schutzanspruch 16).
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Die in dieser Druckschrift offenbarte und bereits genannte Variante "Rastnase" mag
zwar eine "Lösbarkeit" zeigen, offenbart aber keine "
höhenverstellbare
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In dieser Gebrauchsmusterschrift wird auch nicht angesprochen, ein
Treppenkantenprofil zur Verfügung zu stellen, welches für Treppenbeläge mit
verschiedensten Materialstärken gleichsam universell einsetzbar ist, sondern für
Treppenstufen mit den unterschiedlichen Belägen, ohne dabei speziell auf die
Materialstärke abzustellen, im Bereich der Vorderkante einen gewissen Kantenschutz
zu schaffen und die Rutschgefahr zu mindern (vgl. Seite 2 Abs. 1), so dass dieser
Druckschrift auch unter dem Gesichts-
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punkt der Erfindungshöhe keine entscheidende Bedeutung zukommt.
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Die Offenlegungsschrift gemäß Anlage B 2 betrifft ein abnehmbares
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Überbrückungsprofil für Fußbodenfugen von Parkettböden mit unterschiedlicher
Höhenlage der Fugenränder. Das Überbrückungsprofil besteht dort aus einem L -
förmigen Basisprofil 2 mit eine Gewindetreibkanal 8 in dem aufrechten Abschnitt 7 und
ein Abdeckteil 3 bzw. 30 , welches Stege 12 und 13 bzw. 33 und 34 hat. Es geht dort
nicht um ein Anpassung an Treppenbeläge mit den verschiedensten Materialstärken
und es wird dort auch nicht vorgeschlagen, eine lösbare höhenverstellbare Halterung
entsprechend Merkmal 5 mit einer Gestaltung entsprechend den Merkmalen 9 und 10
vorzusehen.
Die Argumentation der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 Seite 3 (Bl. 233
GA), im Ergebnis habe der freie linke Schenkel bei dem dort dargestellten Profil nur
verlängert werden müssen, um aus dem bekannten Überbrückungsprofil ein dem
Klagepatent entsprechenden Treppenkantenprofil zu schaffen, ist durch eine
unzulässige ex post - Betrachtung geprägt. In Kenntnis der Lösung des Klagepatents
und bei rückschauender Betrachtung mag es nahe liegen, den linken Schenkel des
Überbrückungsprofils zu verlängern, dass eine den Merkmalen 10 und 10.2
entsprechende Gegenfläche zur Führungs-Stützfläche des Anschlagschenkels entsteht.
Es ist aber nicht zwingend, dass derartiges allein in Kenntnis der Anlage B 2 für den hier
angesprochenen Fachmann nahe liegend war. Es ist daher auch nicht erkennbar, dass
das Bundespatentgericht bei seiner anderen Wertung einer offensichtlichen
Fehlbeurteilung unterlegen ist.
100
Die Offenlegungsschrift gemäß Anlage B 3 ist in der Klagepatentschrift, wie oben bereits
dargestellt, zutreffend gewürdigt worden. Die dort gegebene Lösung gibt keine
Anregung zu einer Ausbildung entsprechend dem Klagepatent. Die Abrundung 9 des
Trittwinkelprofils stellt keine Führungsfläche dar, die an dem Basisprofil eine
zugewandte Führungsfläche hat.
101
Die Gebrauchsmusterschrift gemäß Anlage B 4 betrifft ein Stufenprofil zum Abschließen
eines Belags aus keramischem Platten an der Auftritts- und Setzstufe einer
Treppenstufe. Das Profil besteht aus einem Befestigungsschenkel 1, einem an den
Befesti-
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gungsschenkel anschließenden Auftrittsschenkel 2 sowie einem in den Auftrittsschenkel
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eingebrachten Abdeckstreifen 3. Nach Aufgabe und Lösung hat diese Druckschrift
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nichts gemein mit der Lehre des Klagepatents und legt sie daher auch in
Zusammenschau mit den anderen Druckschriften nicht nahe.
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Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 13 bis 15 seines
Urteils verwiesen, die jedenfalls im Ergebnis durch das Urteil des Bundespatentgerichts
vom 5. Oktober 2006 im Wesentlichen bestätigt worden sind.
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5. Nach alledem war unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten
das landgerichtliche Urteil im Umfang des obigen Urteiltenors teilweise abzuändern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
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Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert.
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R1 R2 R3
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