Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.2003

OLG Düsseldorf: untervermieter, eigenes verschulden, grundstück, beendigung, hauptmietverhältnis, bereicherungsanspruch, rückzahlung, beweiswürdigung, herausgabe, mietsache

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 86/03
Datum:
18.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 86/03
Leitsätze:
BGB §§ 538, 541 a.F.
1. Kündigt der Hauptvermieter das (hier: bis März 2006) befristete
Hauptmietverhält-nis wegen Zahlungsverzugs des ersten
Untervermieters und verlangt er von dem Endmieter die Herausgabe des
Grundstücks, haftet der zweite Untervermieter dem dritten Untervermieter
nur dann gemäß § 538 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz (hier:
entgangene Mieteinnahmen aus dem Vertrag mit dem Endmieters),
wenn er den Rechtsmangel zu vertreten hat.
2. Der erste Untervermieter ist in Bezug auf die
Gebrauchsgewährungspflicht nicht Erfüllungsgehilfe des zweiten
Untervermieters.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. April 2003 verkündete
Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-
gladbach unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der
Par-teien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.421,86 EUR nebst 4 %
Zinsen seit dem 22. Februar 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 93 %, der Beklagte zu
7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des
Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des
Urteils voll-streckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Be-trags leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20 % über dem zu
vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorab in
gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
I.
1
Die Parteien streiten u.a. um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem
Untervermietverhältnis. Die Eheleute W. (= Hauptvermieter) hatten das Grundstück K.
Straße 40 in M. durch schriftlichen Mietvertrag vom 30. März 1981 an eine Frau M. (=
"Erste Untervermieterin") vermietet. Diese vermietete das Grundstück 1982 u.a. an den
Beklagten (= "Zweiter Untervermieter"). Von diesem mietete der Kläger (= "Dritter
Untervermieter") das Grundstück mit schriftlichem Mietvertrag vom 1. Februar 1993, auf
den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (GA 23). Der Kläger wiederum
vermietete das Grundstück im November 1995 an einen Herrn C. (= Endmieter) zu
einem monatlichen Mietzins von 4.000,00 DM. Sämtlichen Mietverträgen lag eine
Laufzeit bis zum 31. März 2006 zugrunde.
2
1998 wurde das Hauptmietverhältnis wegen Zahlungsverzugs der "Ersten
Untervermieterin" fristlos gekündigt und das Grundstück von dem Endmieter zum 30.
September 1998 auf deren Verlangen an die Hauptvermieterin zurückgegeben. Das
Grundstück ist durch die Eigentümerin seit Oktober 1998 neu vermietet. Seit diesem
Zeitpunkt zahlte der Endmieter keine Miete mehr an den Kläger. Der Kläger nahm den
Endmieter vor dem Landgericht Mönchengladbach erfolglos auf Zahlung der Mieten für
Oktober 1998 bis Januar 1999 in Anspruch. Ihm entstanden hierdurch Prozesskosten in
Höhe von 1.456,06 EUR.
3
Erstinstanzlich hat der Kläger wegen der Gebrauchsentziehung infolge des
Herausgabeverlangens der Hauptvermieterin von dem Beklagten die Zahlung von
insgesamt 176.686,70 DM verlangt, in Höhe eines Teilbetrages von 148.718,70 zahlbar
in monatlichen Beträgen von je 1.906,65 DM (= 974,85 EUR = Differenz zwischen der
von ihm an den Beklagten und der von dem Endmieter an ihn zu zahlenden Miete) für
die Zeit von Oktober 1999 bis März 2006. Wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Parteivorbringens und der getroffenen Feststellungen wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen (GA 238 ff.).
4
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung im Übrigen verurteilt, an den
Kläger 48.436,09 EUR sowie weitere je 974,85 EUR jeweils zum 3. eines Monats für die
Zeit von April 2003 bis März 2006 zu zahlen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird
auf die Entscheidungsgründe verwiesen (GA 241 ff.).
5
Hiergegen richten sich die Berufungen der Parteien. Der Kläger verfolgt mit seiner
Berufung sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren in Höhe von
6.712,16 EUR weiter. Er macht geltend, da das Landgericht ihm für die Zeit ab Oktober
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1999 einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Mietdifferenz von monatlich
974,85 EUR zugebilligt habe, könne er diese auch für März 1999 verlangen. Dieser
Anspruch bestehe unabhängig davon, dass er im März an den Beklagten keine Miete
gezahlt habe. Das Landgericht habe die Erklärung des Beklagten, er solle die Sache mit
der "Ersten Untervermieterin" regeln, zu Unrecht nicht als Auftrag, die Miete direkt an
diese zu zahlen, angesehen. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung der von
ihm in den Monaten Juni bis September 1999 an die "Erste Untervermieterin" gezahlten
Miete in Höhe von 8.373,40 DM (= 4.281,24 EUR) zu. Jedenfalls habe er für diesen
Zeitraum einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Mietdifferenz von monatlich
974,85 EUR. Zu Unrecht habe das Landgericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe
der Kosten des Prozesses gegen den Endmieter verneint. Die Prozessführung sei
insoweit unabweisbar notwendig gewesen. Die ihm entstandenen Prozesskosten seien
adäquate Folge des von dem Kläger (richtig: dem Beklagten) zu vertretenden
schadensstiftenden Ereignisses.
Der Beklagte tritt der Berufung des Klägers entgegen und bittet um deren
Zurückweisung. Darüber hinaus begehrt er mit seiner Berufung, das angefochtene Urteil
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, entgegen der
Auffassung des Landgerichts finde mietrechtliches Gewährleistungsrecht keine
Anwendung, weil die Kündigung des Hauptmietverhältnisses das Mietobjekt nicht mit
einem Rechtsfehler versehen, sondern ihm die geschuldete Leistung unmöglich
gemacht habe. Ihn treffe an der Beendigung des Hauptmietverhältnis auch kein
Verschulden. Den Zahlungsverzug der "Ersten Untervermieterin" müsse er sich nicht
zurechnen lassen. Ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch komme nicht in
Betracht, weil er entreichert sei. Im Übrigen scheitere der klägerische Anspruch auch
daran, dass die Parteien im Juni/Juli 1993 im Innenverhältnis seine vollständige
Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis vereinbart hätten.
Insoweit habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, er sei hinsichtlich dieser
Vereinbarung beweisfällig geblieben. Völlig überraschend sei die Entscheidung des
Landgerichts hinsichtlich des dem Kläger für die Monate Februar, April und Mai 1999
zugesprochenen entgangenen Gewinns. Der Kläger habe entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht bewiesen, ihm in den vorgenannten Monaten Schecks für die Miete
übergeben zu haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
8
II.
9
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige
Berufung des Beklagten ist bis auf einen Betrag von 6.421,86 EUR begründet. Auf seine
Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts in Bezug auf die behauptete
Freistellungsvereinbarung kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Dies beruht im
Einzelnen auf folgenden Erwägungen:
10
A.
Berufung des Klägers
11
a.
Kosten des Vorprozesses 1.456,06 EUR
12
Schadensersatz in Höhe der Kosten, die ihm durch das Verfahren 3 O 336/99 LG
Mönchengladbach gegen den Endmieter entstanden sind, kann der Kläger von dem
Beklagten nicht gemäß §§ 541, 538 BGB verlangen, weil die Eigentümerin das
Hauptmietverhältnis mit der Untervermieterin des Beklagten fristlos wegen
Zahlungsverzugs gekündigt und gemäß § 556 Abs. 3 BGB a.F. von dem Endmieter die
Herausgabe des Grundstücks verlangt hat. Ob die Inanspruchnahme des Beklagten
daran scheitert, dass der Kläger - wie das Landgericht meint und von der Berufung
angegriffen wird - keine ausreichenden Erkundigungen über die Beendigung des
Hauptmietverhältnisses eingeholt hat (= Verstoß gegen seine
Schadensminderungspflicht) mag dahin stehen. Eine Haftung des Beklagten scheidet
jedenfalls bereits deswegen aus, weil ihn an dem Rechtsmangel kein Verschulden trifft.
Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften über Unmöglichkeit und Unvermögen ist
im Anwendungsbereich des § 541 BGB ausgeschlossen (st. Rspr., zuletzt BGH, NJW
1996, 714 m.w.N.), so dass die Frage, ob der Beklagte von seiner Leistungspflicht
gemäß § 275 II BGB a.F. befreit worden ist, keine Rolle spielt.
13
(a.)
14
Ist der Mieter als Untervermieter - wie hier - infolge Beendigung des
Hauptmietverhältnisses nicht mehr in der Lage, dem Untermieter den Gebrauch der
Mietsache zu gewähren, so haftet er diesem gegenüber nach § 541 BGB a.F. wegen
eines Rechtsmangels. Der Untermieter wird nach § 537 BGB a.F. ganz oder teilweise
von der Mietzinspflicht befreit, er kann das Vertragsverhältnis nach § 542 BGB a.F.
kündigen und darüber hinaus gemäß § 538 BGB a.F., auf den § 541 BGB a.F. verweist,
Schadensersatz verlangen. Handelt es sich um einen anfänglichen Rechtsmangel,
haftet der Untervermieter aufgrund seiner garantieähnlichen Einstandspflicht
(Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl.,
RdNr. 207 unter Hinweis auf BGH NJW 1961, 917). Ist der Rechtsmangel - wie hier -
erst nach Vertragsschluss entstanden und haben die Parteien für diesen Fall eine
Einstandspflicht des Untervermieters nicht vertraglich geregelt, hat dieser hierfür nur
einzustehen, wenn er den Rechtsmangel zu vertreten hat. Dies beruht darauf, dass es
sich bei der Verweisung in § 541 BGB a.F. auf § 538 BGB a.F. um eine
Rechtsgrundverweisung handelt, so dass der Untervermieter nur dann auf
Schadensersatz haftet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 538 Abs. 1
BGB a.F. vorliegen (BGH, NJW 1975, 44, 46), der hier als Haftungsnorm allein in
Betracht kommt. Nur in diesem Kontext übernimmt der Untervermieter mit der durch den
Untermietvertrag eingegangenen Verpflichtung zur Gewährung des Mietgebrauchs auch
die Haftung für seine Leistungsfähigkeit (vgl. BGH NJW 1996, 45).
15
(b.)
16
Nach allgemeiner Meinung hat der "Erste Untervermieter" die Beendigung des
Hauptmietverhältnisses insbesondere dann zu vertreten, wenn er selbst das
Hauptmietverhältnis kündigt, wenn der Hauptvermieter wegen einer Vertragsverletzung
des Mieters ("Ersten Untervermieters") kündigt (z.B. gemäß §§ 554, 554 a BGB a.F.)
oder wenn er eine unberechtigte Untervermietung zum Anlass nimmt, das
17
Hauptmietverhältnis gemäß § 553 BGB a.F. fristlos zu kündigen (vgl. OLG Düsseldorf,
ZMR 1989, 417; Staudinger/Emmerich 1995, § 549 BGB, RdNr. 110; Wolf/Eckert/Ball,
a.a.O., RdNr. 1331). Allen drei Varianten ist gemeinsam, dass der "Erste Untervermieter"
zugleich Mieter des Hauptvermieters ist und daher den Bestand des
Hauptmietverhältnisses durch sein Verhalten unmittelbar beeinflussen kann. Keiner
dieser Fälle liegt hier vor. Der Beklagte ist als "Zweiter Untervermieter" des Klägers
nicht gleichzeitig Mieter des Hauptvermieters. Mieterin des Hauptvermieters war
vielmehr die "Erste Untervermieterin", die ihrerseits das streitgegenständliche
Grundstück an den Beklagten untervermietet hatte.
War der Beklagte aber nicht Vertragspartner des Hauptmietverhältnisses kann er
mangels eines eigenen Verschuldens für das zu dessen Auflösung führende
vertragswidrige Verhalten seiner Untervermieterin nur unter den Voraussetzungen des §
278 BGB haftbar gemacht werden. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner ein
Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in
gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Ob jemand als
Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob er nach
den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des
Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine
Hilfsperson tätig wird (vgl. BGHZ 13, 111, 113; 50, 32, 35; 98, 330, 334). Diese
Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der "Erste Untervermieter" ist nicht
Erfüllungsgehilfe des "Zweiten Untervermieters". Er wird nicht mit dem Willen des
"Zweiten Untervermieters" bei der Erfüllung dessen Hauptpflicht zur fortdauernden
Gebrauchsgewährung als seine Hilfsperson tätig. Das Verhältnis der Beteiligten in einer
Kette gestaffelter Untermietverhältnisse zueinander kann nicht mit dem Verhältnis
zwischen Geschäftsherrn und Erfüllungsgehilfen, wie es § 278 BGB voraussetzt, gleich
gesetzt werden. Untermietverhältnis und Unteruntermietverhältnis sind rechtlich
selbständige Verträge und unterliegen hinsichtlich der Rechtsmängelhaftung des
Vermieters nach §§ 541, 538 BGB a.F. einer eigenständigen Beurteilung. Gegenteiliges
ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
18
Die gegenteilige Auffassung der Kammer, die einen Schadensersatzanspruch des
Klägers mit dem Hinweis begründet hat, der Beklagte habe auch für die in seinem
Risikobereich liegende Gebrauchsüberlassung der Mietsache einzustehen, steht mit der
Rechtsgrundverweisung in § 541 BGB a.F. auf § 538 BGB a.F. nicht in Einklang und
lässt die gesetzliche Wertung außer Acht, dass der Vermieter - sofern kein Fall der
Garantiehaftung wegen eines anfänglichen Mangels vorliegt - aus § 538 BGB a.F. nur
auf Schadensersatz haftet, wenn er den Mangel verschuldet hat. Ob die vorliegende
Vertragssituation der typischerweise einer sog. Drittschadensliquidation zugrunde
liegenden Fallgestaltung entspricht, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung
andeutungsweise gemeint hat, bedarf keiner Entscheidung, weil die insoweit in Betracht
kommenden Ansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
19
a.
Anspruch auf Zahlung der Differenzmiete für März 1999 in Höhe von 974,85
EUR
20
Zahlung einer Differenzmiete für den Monat März 1999 in Höhe von 974,85 EUR kann
21
der Kläger nicht verlangen, weil ihm aus den unter 1. dargelegten Gründen gegen den
Beklagten kein Schadensersatzanspruch zusteht.
2.
Anspruch auf Rückzahlung der Miete für die Monate Juni -September 1999 in
Höhe von 4.281,25 EUR
22
23
(a.)
24
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem Kläger ein Anspruch auf
Rückzahlung der unmittelbar an die "Erste Untervermieterin" geleisteten Zahlungen
gegen den Beklagten nicht zusteht. Das Landgericht hat dies zutreffend damit
begründet, dass sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen lasse, dass der
Beklagte den Kläger beauftragt hat, Zahlungen in seinem Namen vorzunehmen.
Rechtserhebliches hierzu ist der Berufung nicht zu entnehmen. Dass der Kläger - wie er
behauptet - die Sache mit der "Ersten Untervermieterin" habe regeln sollen, lässt einen
solchen Auftrag nicht erkennen. Im Übrigen behauptet der Kläger selbst nicht, insoweit
mit der "Ersten Untervermieterin" Kontakt aufgenommen und eine Regelung getroffen zu
haben.
25
(b.)
26
Der Beklagte ist auch durch die unmittelbar an die "Erste Untervermieterin" geleisteten
Zahlungen nicht i.S. des § 812 Abs. 1 BGB von einer Verbindlichkeit befreit worden,
denn mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und dem Herausgabeverlangen
des Grundstückseigentümers war auch dem Beklagten in seiner Eigenschaft als (Unter-)
Mieter der "Ersten Untervermieterin" der Gebrauch der Mietsache entzogen mit der aus
§ 537 Abs. 1 BGB a.F. folgenden Konsequenz einer Mietzinsreduzierung auf Null (vgl.
BGH NJW 1996, 45; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1304; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rdnr.
1329).
27
(c.)
28
Zahlung einer Differenzmiete für den vorgenannten Zeitraum kann der Kläger nicht
verlangen, weil ihm aus den vorstehend unter 1. dargelegten Gründen kein
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht.
29
2.
Berufung des Beklagten
30
a.
Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mietdifferenz für die Zeit von
Oktober 1999 bis März 2003 in Höhe von 40.943,90 EUR
31
Der Beklagte wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Landgerichts, dem
Kläger stehe für die Zeit von Oktober 1999 bis März 2003 ein Schadensersatzanspruch
auf Zahlung einer Mietdifferenz von monatlich 974,85 EUR (= 2.045,17 EUR - 1.070,31
EUR), d.h. in Höhe von insgesamt 40.943,90 EUR zu. Aus den bereits unter A. 1.
dargelegten Erwägungen haftet der Beklagte dem Kläger nicht gemäß §§ 541, 538 BGB
auf Schadensersatz.
32
a.
Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mietdifferenz für die Zeit von April
2003 bis März 2006 in Höhe von monatlich je 974,85 EUR
33
Soweit der Kläger im Wege der Klage auf zukünftige Leistung die Zahlung weiterer
974,85 EUR monatlich für die Zeit vom April 2003 bis März 2006 begehrt, hat das
Landgericht zwar zutreffend die Zulässigkeit der Klage bejaht, ein
Schadensersatzanspruch aus §§ 541, 538 BGB steht dem Kläger aber aus den bereits
unter A. 1. dargelegten Gründen auch insoweit nicht zu.
34
a.
Rückforderung der ab November 1998 geleisteten Mietzahlungen in Höhe
von insgesamt 7.492,19 EUR
35
Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die der Senat sich zu
eigen macht, hat das Landgericht einen Bereicherungsanspruch des Beklagten auf
Rückzahlung von ohne Rechtsgrund erlangten Mietzahlungen gemäß §§ 812 Abs. 1,
818 Abs. 2 BGB bejaht. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind bis auf einen
Teilbetrag von 1.070,33 EUR unbegründet. Auf die Angriffe des Beklagten gegen die
Beweiswürdigung der Kammer in Bezug auf die behauptete Freistellungsvereinbarung
kommt es nicht an, weil diese für den Bereicherungsanspruch ohne Bedeutung ist.
36
(a.)
37
Bei der Berechnung der Anspruchshöhe ist dem Landgericht ein Rechenfehler
unterlaufen. Das Landgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der per
Scheck geleisteten monatlichen Miete von 1.070,31 EUR in Höhe von insgesamt
7.492,19 EUR zuerkannt. Ausweislich der Entscheidungsgründe sind hierin enthalten
die Scheckzahlungen des Klägers für die Monate November und Dezember 1998,
sowie für die Monate Januar, Februar, April und Mai 1999, d.h. für insgesamt sechs
Monate. 6 Monate x 1.070, 31 EUR ergeben rechnerisch einen Betrag von 6.421,86
EUR und nicht wie es das Landgericht angenommen hat von 7.492,19 EUR. In Höhe
der Differenz von 1.070,33 EUR steht dem Kläger ein Bereicherungsanspruch nicht zu.
38
(b.)
39
Der Beklagte, der den Erhalt der Scheckzahlungen lediglich bis Januar 1999
eingeräumt hat, wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Landgerichts, nach
40
dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass er auch für die Monate
Februar, April und Mai Scheckzahlungen in Höhe von je 1.070,31 EUR erhalten habe,
die seinem Konto gutgeschrieben worden seien. Die angefochtene Entscheidung beruht
insoweit weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 520 ZPO zu
grunde zu legenden Tatsachen die von dem Beklagten erstrebte Klageabweisung. Das
Landgericht hat es aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht als
bewiesen angesehen, dass der Beklagte in den genannten Monaten die behaupteten
Scheckzahlungen erhalten hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten ist die
Beweiswürdigung der Kammer nicht zu beanstanden. Sie kann nach § 513 Abs. 1 ZPO
i.V.m. § 546 ZPO nur darauf überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den
Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider läuft oder Teile des
Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (OLG Oldenburg, Urt. v. 27.3.2003, OLGE 2003,
397; Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 546, RdNr. 13 m.w.N.). Dass diese
Voraussetzungen hier vorliegen, ist nicht ersichtlich und nicht von dem Beklagten nach
§ 520 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in ausreichender Weise verdeutlicht worden. Das Landgericht
hat sich mit den konträren Aussagen der Zeugen S. jun. und S. in ausreichender Weise
auseinander gesetzt und der Aussage des Zeugen S. jun. - insbesondere unter Hinweis
auf dessen Vereidigung - mit nachvollziehbarer Begründung den Vorzug vor der
Aussage der Ehefrau des Beklagten gegeben. Der Beklagte versucht lediglich in
unzulässiger Weise seine Würdigung an die Stelle der gerichtlichen Beweiswürdigung
zu setzen.
(c.)
41
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung auch eine Entreicherung des
Beklagten gemäß § 818 Abs. 3 BGB abgelehnt. Diese Vorschrift dient dem Schutz des
gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das
Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag der
beste-
42
hen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet
werden soll (BGH, NJW 2000, 740). Sie kommt demgemäß nicht zur Anwendung, wenn
der Empfänger infolge der Weitergabe des Erlangten einen Anspruch gegen Dritte als
ausgleichenden Wert im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB erworben hat (BGH, WM 1993,
251, 258; OLG Frankfurt WM 1989, 1881, 1882 f).
43
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte, der insoweit darlegungs- und
beweispflichtig ist, eine Entreicherung nicht bewiesen. Das Landgericht hat hierzu
ausgeführt, der Bereicherungsanspruch sei nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB
ausgeschlossen, weil er gegen die "Erste Untervermieterin", an die die Zahlungen
weiter geleitet worden seien, einen Rückforderungsanspruch in gleicher Höhe erlangt
habe. Der Beklagte weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass er wegen des
aufgetretenen Rechtsmangels gegenüber der "Ersten Untervermieterin" seinerseits
gemäß § 537 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur Mietzahlung befreit gewesen sei. Seine
Mietzahlungen sind dann ohne Rechtsgrund erfolgt und ihm steht gegen die "Erste
Untervermieterin" ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. In diesem
Fall ist der Beklagte zum Wertersatz verpflichtet und kann den Kläger nicht auf eine
Abtretung des Anspruchs gegen seine Vermieterin - die er im Übrigen nicht erklärt hat -
verweisen. Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, die Bereicherung falle
weg, wenn der Anspruch gegen den Dritten praktisch wertlos sei (vgl. BGHZ 72, 9, 13),
braucht der Senat hierzu nicht Stellung zu nehmen, weil die Berufung des Beklagten
44
hierzu keine Ausführungen enthält.
C.
45
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der
Revision liegen nicht vor.
46
Streitwert:
47
a. Berufung des Klägers: 6.712,16 EUR
b. Berufung des Beklagten: 85.530,69 EUR [= 48.436,09 + 35.094,60 EUR (§ 9
ZPO)]
48
49