Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.04.2004

OLG Düsseldorf: lege artis, nachbehandlung, behandlungsfehler, brücke, minderungsrecht, honorarforderung, kostenvoranschlag, eingliederung, versorgung, prothese

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 96/03
Datum:
08.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 96/03
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 2 O 41/03
Tenor:
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Verhandlung vom 04. März 2004 durch den Vorsitzenden
Richter am Ober-landesgericht R. sowie die Richter am
Oberlandesgericht S. und T.
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.07.2003 verkündete Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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I.
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Die Klägerin, eine zahnärztliche Abrechnungsstelle, beansprucht aus abgetretenem
Recht der Zahnärzte Dres. d. L. und P. (nachfolgend auch: Zedenten) die Zahlung
restlichen Behandlungshonorars aus einer Rechnung der Zedenten über DM 26.407,48.
Hierauf hat die Beklagte aufgrund einer mit der Klägerin getroffenen
Ratenzahlungsvereinbarung 12 Raten á DM 1.055,78 gezahlt.
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Gegenstand der Behandlung war u.a. im Oberkiefer eine Versorgung mit einer
Teleskopprothese auf Implantaten, die der Beklagten bereits 1998 inseriert worden
waren; im Unterkiefer war eine fest sitzende Prothese mit Brücken und Kronen
vorgesehen. Die Eingliederung der Unterkieferprothese erfolgte im August 2000
zunächst provisorisch; sie sollte nach einer Eingewöhnungszeit fest zementiert werden.
Hierzu kam es jedoch nicht mehr. Vielmehr erschien die Beklagte erst wieder im
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November 2001 in der Praxis der Zedenten. Dr. d. L. stellte fest, dass das Innenteleskop
13 und die Krone 46 gelockert waren; die Krone 45 hatte die Beklagte nach eigenen
Angaben verschluckt. Die Brücke im Unterkiefer links war nach Angaben der Beklagten
schon vor längerer Zeit herausgefallen; die Zahnstümpfe 34 und 37 waren in diesem
Bereich inzwischen zerstört.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Zedenten hätten die prothetischen Arbeiten lege
artis erbracht. Die Schäden an der Prothetik und den Zahnstümpfen im Unterkiefer seien
allein darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die fest vereinbarten Termine zur
definitiven Eingliederung des Zahnersatzes nicht wahrgenommen und sich auch nach
dem Verlust einer Brücke und einer Krone nicht sogleich in die Behandlung der
Zedenten begeben habe. Die Beklagte hat sich darauf berufen, das zahnärztliche
Honorar sei jedenfalls in Höhe der Klageforderung gemindert, weil die beabsichtigte
Zahnsanierung im Unter- und Oberkiefer vollständig gescheitert sei und deshalb völlig
neu durchgeführt werden müsse. Die herausnehmbare Prothese im Oberkiefer habe Dr.
d. L. ohne vorherige Absprache angefertigt und eingesetzt. Bei einem Biss auf ein
Bonbon seien von der Oberkieferprothese sowohl Teile der Frontzähne als auch Teile
der linken Zahnreihe abgesplittert. Die Kronen im Unterkiefer hätten von Anfang an nicht
fest gesessen, was auch durch die Nachbesserungsarbeiten des Zahnarztes nicht
beseitigt worden sei. Deshalb seien ihr - der Beklagten - weitere
Behandlungsmaßnahmen nicht mehr zuzumuten gewesen. Bis heute könne sie keine
festen Speisen zu sich nehmen. Hilfsweise mache sie Schadensersatzansprüche
geltend.
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Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 8.182,24 nebst Zinsen
zu zahlen; lediglich hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten hat
es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die
Beklagte habe durch die Zahlung der vereinbarten Raten die Honorarforderung und die
geltend gemachten Nebenforderungen anerkannt und trotz eines entsprechenden
Hinweises nicht näher dargetan, welche Beschwerden und welche Fehler sie den
behandelnden Zahnärzten vorwerfe. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Feststellungen in der landgerichtlichen Entscheidung vom 23. Juli verwiesen.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf
Klageabweisung weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des
Landgerichts stelle die Ratenzahlung kein Anerkenntnis dar; im übrigen habe sich die
Prothetik erst im Oktober 2001 als so mangelhaft herausgestellt, dass ihr - der Beklagten
- ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe. Hierzu trägt sie nunmehr vor, bereits die
Implantate im Oberkiefer seien von Dr. d. L. nicht ordnungsgemäß eingebracht worden,
da sie schmerzhaft gewesen seien und die zwei später verlorenen Implantate gewackelt
hätten. Da sie - die Beklagte - in dem fraglichen Zeitraum lediglich pulverisierte und
breiartige Nahrung zu sich genommen habe, könne der Verlust der Implantate nicht auf
einer zu frühen Belastung beruhen. Darüber hinaus leide die Oberkieferversorgung an
einer falschen Bisshöhe und insuffizienten Kronen; letztere seien zu weit abgeschliffen
und die Ränder seien nicht sauber gearbeitet. Im Unterkiefer sei nunmehr eine
Versorgung mit Implantaten erforderlich. Die noch vorhandene Unterkieferversorgung
rechts habe sich inzwischen dadurch gelockert, dass Dr. d. L. offensichtlich eine
Hemisektion durchgeführt habe, also den Seitenzahn gespalten und Kronen auf jede
Wurzel aufgebracht habe. Ein Nachbesserung der mangelhaften Arbeiten komme nicht
in Betracht, vielmehr müsse eine Neuversorgung erfolgen. Da die Arbeiten der
Zedenten noch nicht abgeschlossen seien, stehe ihr - der Beklagten - ein
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Zurückbehaltungsrecht zu; hilfsweise stelle sie einen Schadensersatzanspruch in Höhe
von EUR 14.044,00 (rechnerisch: EUR 12.244,00) und äußerst hilfsweise einen
Schmerzensgeldanspruch mindestens in Höhe der Klageforderung zur Aufrechnung.
,
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das Urteil des Landgerichts vom 23.07.2003 "aufzuheben" und die Klage
abzuweisen.
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,
10
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte
zu Recht zur Zahlung des restlichen Zahnarzthonorars sowie der geforderten
Bearbeitungsgebühren und Zinsen verurteilt.
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1. Die grundsätzliche Berechtigung der Honorarforderung sowie der Nebenforderungen
kann die Beklagte nicht mehr bestreiten, weil sie diese durch die vorbehaltslose
Zahlung der ersten Raten im Anschluss an das Schreiben der Klägerin vom 11.10.2000
anerkannt hat. Ob das Verhalten der Beklagten als (formfrei mögliches) deklaratorisches
Anerkenntnis zu werten wäre, ist zwar fraglich. Denn dies setzt voraus, dass die
Parteien einen besonderen Anlass für die Vereinbarung eines bestätigenden
Schuldanerkenntnisses hatten, weil Streit oder zumindest eine (subjektive)
Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte
herrschte (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 962, 963). Dafür hat jedenfalls die Klägerin nichts
vorgetragen. Auszugehen ist aber von einem der Beweiserleichterung dienenden
Anerkenntnis, das zwar keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis
enthält, aber im Prozess bewirkt, dass der Bestätigende beweisen muss, dass dem
Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (vgl. BGH, NJW-RR 2003,
1196, 1197).
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Konkrete Einwendungen gegen die Rechnung(-shöhe) und die geltend gemachten
Nebenforderungen hat die Beklagte nicht erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat
sie auf Befragen angegeben, sie mache ein Minderungsrecht zumindest in Höhe der
Klageforderung geltend. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt ein
Minderungsrecht wegen des Dienstvertragscharakters des Zahnarztvertrages über eine
prothetische Versorgung nicht in Betracht. Das Vorbringen der Beklagten zur
angeblichen Mangelhaftigkeit der Leistungen der Zedenten ist insoweit nicht erheblich,
weil auch Mängel den Vergütungsanspruch des Zahnarztes in der Regel nicht entfallen
lassen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Wegfall des Vergütungsanspruchs
ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Kramer, MDR 1998, 324 ff.), sind nicht
ansatzweise ersichtlich. Dass Dr. d. L. die Oberkieferversorgung entgegen ihrem Willen
nur als herausnehmbare Prothese angefertigt hat, macht die Beklagte in zweiter Instanz
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nicht mehr geltend. Hinsichtlich der übrigen "Mängel" ist weder davon auszugehen,
dass Nachbehandlungsmaßnahmen zur Beseitigung vermeintlicher Fehlerfolgen
unmöglich sind, noch dass solche Nachbehandlungsmaßnahmen (durch einen anderen
Zahnarzt) für die Beklagte unzumutbar sind. Dann muss es bei der grundsätzlichen
Vergütungspflicht vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche der Beklagten
bleiben.
2. Soweit die Beklagte sich in zweiter Instanz vornehmlich auf ein
Zurückbehaltungsrecht beruft, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, das gemäß §
531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Zwar hatte sie sich in erster Instanz schriftsätzlich
bereits auf mangelnde Fälligkeit der Honorarforderung berufen, in der mündlichen
Verhandlung hat sie jedoch klargestellt, dass sie sich aktuell auf ein Minderungsrecht
beruft, und nicht auf das ursprünglich geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht. Damit
ist sie in zweiter Instanz ausgeschlossen.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte erstmals nach dem Schluss der
erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung einen Kostenvoranschlag über nunmehr
notwendige Behandlungsmaßnahmen eingeholt hat und jetzt erstmals in der Lage ist,
einen möglichen Anspruch zu beziffern. Dieser Umstand ist nicht geeignet, die
Nichtgeltendmachung dieser Einrede als nicht auf einer Nachlässigkeit der Beklagten
beruhend i.S. von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO anzusehen. Davon könnte allenfalls dann
ausgegangen werden, wenn allein die Höhe etwaiger Nachbehandlungskosten nicht
feststellbar gewesen wäre. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, fehlte es auch
unter Berücksichtigung der erleichterten Substantiierungslast für den Patienten im
Arzthaftungsprozess jedoch bereits an einer schlüssigen Darlegung des vermeintlichen
Gegenanspruchs dem Grunde nach. An die Substantiierungspflicht des Patienten dürfen
zwar nur maßvoll und verständig geringe Anforderungen gestellt werden. Die Partei darf
sich auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des
Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet. Erforderlich ist aber ein
Mindestmaß an nachvollziehbarem Vorbringen, das in sich schlüssig ist (vgl.
Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Rdnr. E 2). Medizinische Einzelheiten sind
nicht erforderlich, der Tatsachenvortrag muss aber zumindest in groben Zügen erkennen
lassen, welches ärztliche Verhalten fehlerhaft gewesen und welcher Schaden hieraus
entstanden sein soll (Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 239; Schmid, NJW
1994, 767). Deshalb genügt es nicht, allein aus dem Misslingen einer Heilbehandlung
einen Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst abzuleiten, sondern der Patient
muss, wenn er schon einen Fehler lediglich vermutet und nicht begründet darstellen
kann, doch wenigstens seine Verdachtsgründe darlegen, damit sich die Gegenseite
oder ein Gutachter damit sachlich befassen können (Schmid, a.a.O., 767, 768).
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Dem genügte das Vorbringen der Beklagten in erster Instanz nicht. Sie leitete nämlich
allein aus der Tatsache, dass zwei Implantate im Oberkiefer sowie Kronen und eine
Brücke im Unterkiefer herausgefallen und dass bei einem Biss auf ein Bonbon Teile der
Oberkieferprothese abgesplittert sind, ab, dass die Behandlung durch die Zedenten
fehlerhaft war. Dabei war in erster Instanz unstreitig, dass die Beklagte gegenüber Dr. d.
L. angegeben hatte, die Implantate zu früh belastet zu haben und dass die
Unterkieferversorgung nur provisorisch eingegliedert war. Unter diesen Umständen war
es ohne Voraussetzung eines fehlerhaften Vorgehens der Zedenten ohne weiteres
erklärlich, dass die Implantate und die Unterkieferversorgung herausgefallen sind, und
zwar letztere lange Zeit nach der Behandlung vom 17.08.2000 und vor der definitiven
Befestigung, die die Beklagte nicht hatte vornehmen lassen. Weshalb die Beklagte
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gleichwohl einen Behandlungsfehler vermutete, ließ sich ihrem Vorbringen nicht
entnehmen. Soweit sie nunmehr in zweiter Instanz geltend macht, die später verlorenen
Implantate hätten von Anfang an gewackelt, sie sei von Dr. d. L. nicht darauf
hingewiesen worden, dass sie die Implantate nicht belasten dürfe und sie habe diese
auch nicht belastet, sind dies sämtlich Umstände, die die Beklagte ohne weiteres in
erster Instanz hätte geltend machen können. Hinsichtlich der Unterkieferversorgung legt
die Beklagte auch in zweiter Instanz keine Umstände dar, die die Vermutung gestatten,
dass das Herausfallen von Kronen und einer Brücke auf einem fehlerhaften Vorgehen
des behandelnden Zahnarztes beruhen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf,
vorzutragen, dass heute - rund zwei Jahre nach der letzten Behandlung und mehr als
drei Jahre nach der provisorischen Eingliederung - ein behandlungsbedürftiger Befund
vorliegt. Angesichts dessen, dass die Zahnstümpfe längere Zeit unversorgt gewesen
sind, erlaubt dies keinen Rückschluss auf etwaige Behandlungsfehler der Zedenten.
3. Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte einen
aufrechenbaren Schadensersatzanspruch wegen der vermeintlichen Mangelhaftigkeit
der Prothetik nicht ausreichend dargelegt hat. Abgesehen davon, dass sie schon einen
Behandlungsfehler nicht hinreichend dargelegt hat (s. unter Ziff. 2.), ergibt sich dies
auch daraus, dass die Beklagte jedenfalls bislang keine Nachbehandlung hat
durchführen lassen. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH (NJW 1986, 1538),
dass im Falle von Personenschäden nur tatsächlich anfallende Behandlungskosten zu
erstatten sind, weil die Zuerkennung von (fiktiven) Kosten einer nicht durchgeführten
Heilbehandlung unter Umgehung des § 253 BGB letztlich eine - von dem Anspruch
nicht gedeckte - Entschädigung für die Gesundheitsbeeinträchtigungen bedeuten würde
(vgl. Senat, Urt. v. 01.08.2002, - 8 U 195/01 - sowie Urt. v. 06.03.2003, - 8 U 66/02 -). Der
Geschädigte kann allerdings die Behandlungskosten verlangen, wenn er die ernsthafte
Absicht hat, die Behandlung auch tatsächlich durchführen zu lassen (BGH, a.a.O., 1539;
vgl. auch OLG Hamm, OLGR Hamm 2002, 42, 43). Dabei kann die Absicht, die
Behandlung durchführen zu lassen, aus der Behandlungsbedürftigkeit und den hierfür
getroffenen Maßnahmen geschlossen werden (BGH, a.a.O.). Eine entsprechende
Absicht hat die Beklagte in erster Instanz weder vorgetragen, noch lag dies auf der
Hand, nachdem sie offenbar mehr als eineinhalb Jahre nach der letzten Behandlung
durch Dr. d. L. noch keine Nachbehandlung begonnen hatte. Inzwischen hat die
Beklagte zwar einen Kostenvoranschlag eingeholt. Es bestehen aber aufgrund ihres
vorangegangenen Verhaltens erhebliche Zweifel daran, dass sie eine Nachbehandlung
tatsächlich durchführen lassen will. Denn offenbar konnte sie mit dem bisherigen
Zustand auch ohne Nachbehandlung gut leben. Das Bemühen um einen
Kostenvoranschlag ist ersichtlich vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Verurteilung
zur Zahlung des Behandlungshonorars zu sehen. Einen ernsthaften Willen zur
Durchführung der Nachbehandlung hat die Beklagte weder dargelegt, noch unter
Beweis gestellt.
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Soweit die Beklagte erstmals in zweiter Instanz auch einen Schmerzensgeldanspruch
hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat, ist dies gemäß § 533 ZPO unzulässig.
Abgesehen davon, dass weder eine Einwilligung des Gegners vorliegt, noch
Sachdienlichkeit zu bejahen ist, kann der vermeintliche Schmerzensgeldanspruch auch
nicht auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und
Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Denn
das Landgericht hat einen Behandlungsfehler der Zedenten nicht festgestellt und Anlass
für erneute Feststellungen in zweiter Instanz besteht nach den vorstehenden
Ausführungen nicht.
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4. Soweit das Landgericht Verzugszinsen auch auf den anteiligen Betrag von EUR
1.023,01, bei dem es sich um die auf die bezahlten Raten entfallenden Zinsen handelt,
zugesprochen hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei
nicht um unzulässige Zinseszinsen (§ 289 BGB), denn nach der getroffenen
Ratenzahlungsvereinbarung fielen die vereinbarten Zinsen monatlich an, so dass die
gezahlten Raten zunächst auf die Zinsen zu verrechnen waren (§ 367 Abs. 1 BGB) und
sich die Tilgung entsprechend verringerte. Damit war die Hauptforderung um die geltend
gemachten EUR 1.023,01 höher und entsprechend § 288 BGB ebenfalls zu verzinsen.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf , die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, ZPO.
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Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
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Die Beschwer liegt EUR 20.000.
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Streitwert: EUR 16.364,48 (§ 19 Abs. 3 GKG).
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