Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2006

OLG Düsseldorf: betrag zur freien verfügung, kinderbetreuung, nebentätigkeit, entlastung, zgb, nebenerwerbstätigkeit, familie, ehepartner, zukunft, beweislast

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-2 UF 120/06
Datum:
24.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-2 UF 120/06
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückge-
wiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Berufungsstreitwert: 6.876,00 €
Die Berufung des Klägers war aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom
08.11.2006, auf den Bezug genommen wird, mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
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Die Stellungnahme des Klägers vom 17.11.2006 gibt dem Senat keine Veranlassung zu
einer anderweitigen Entscheidung. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist
nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht zur Leistung des titulierten Mindestunterhalts für
seine beiden Kinder aus erster Ehe in der Lage wäre, wofür er im Übrigen die volle
Darlegungs- und Beweislast trägt. Der Kläger scheint vielmehr nicht zu realisieren, dass
er den beiden Kindern aus erster Ehe in gleicher Weise verantwortlich ist wie dem Kind
aus der neuen Ehe. Dies verlangt ihm besondere Anstrengungen ab. Geht man davon
aus, dass der Kläger im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in seiner neuen
Ehe berechtigt war, die Haushaltsführung und Betreuung des Kindes aus der neuen
Ehe zu übernehmen, so ist seine Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer
Nebenerwerbstätigkeit und des Taschengeldanspruchs zu beurteilen (so zuletzt BGH,
XII ZR 197/02, Urteil vom 05.10.2006, in Fortführung seiner bisherigen
Rechtsprechung). Hinsichtlich der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit ist die jetzige
Ehefrau gehalten, durch Entlastung in der Kinderbetreuung ihm eine solche zu
ermöglichen. Dass ihre eigene Erwerbstätigkeit aufgrund besonderer zeitlicher
Beanspruchung eine verlässliche Übernahme der Kinderbetreuung nicht zulässt, mag
daran im Ergebnis nicht zu ändern. Erforderlichenfalls kann die notwendige Entlastung
des Klägers auch in anderer Weise, insbesondere durch die Finanzierung einer Hilfe für
die Haushaltsführung und Kinderbetreuung, erfolgen (so BGH a.a.O.). Im übrigen sieht
der Senat gerade im Hinblick auf die Vorbildung des Klägers durchaus Möglichkeiten
zur Aufnahme einer Nebentätigkeit, die zuhause bei freier Zeiteinteilung ausgeübt
werden kann. So trägt der Kläger doch selbst vor, dass er sich auch bislang freiberuflich
als Autor betätigt. Neben den Einkünften aus einer solchen Nebentätigkeit hat der
Kläger zudem den Betrag für den Kindesunterhalt einzusetzen, der ihm von seiner
jetzigen Ehefrau zur freien Verfügung zu belassen ist (BGH a.a.O.). Dem nach
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deutschem Recht sog. Taschengeldanspruch entspricht nach schweizerischem Recht
der sog. Betrag zur freien Verfügung, auf den der haushaltsführende Ehegatte nach Art.
164 Abs. 1 ZGB Anspruch hat. Nach einer Entscheidung des schweizerischen
Bundesgerichts soll dem haushaltsführenden Ehegatten durch diesen zwingenden
Anspruch, auf den nicht für die Zukunft verzichtet werden kann, die Möglichkeit gegeben
werden, seine erweiterten persönlichen Bedürfnisse im gleichen Rahmen zu befriedigen
wie sein Ehepartner. Die Höhe dieses Beitrages ist nach Art. 164 Abs. 2 ZGB
festzusetzen und dürfte im Ergebnis in etwa dem Taschengeldanspruch nach
deutschem Recht entsprechen und damit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der neuen Familie des Klägers bei rund 250,00 € liegen. Zusammen mit
den Einkünften aus einer Nebentätigkeit ist der Kläger daher als hinreichend
leistungsfähig anzusehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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