Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.08.2003

OLG Düsseldorf: gebühr, abgabe, initiative, prozesshandlung, anforderung, antragsrecht, entstehung, rücknahme, hauptsache, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 41/03
Datum:
25.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 41/03
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 4 O 3/03
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal -
Rechtspflegerin - vom 12. Mai 2003 in der Fassung des
Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Juli 2003 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 434,48 EUR
Gründe
1
I.
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Auf Antrag der Klägerin hat das AG Hagen am 10.10.2001 einen Mahnbescheid gegen
die Beklagten erlassen. Am 18.10.2001 haben die anwaltlich vertretenen Beklagten
Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben. Davon ist die Klägerin benachrichtigt
und zugleich zur Zahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses für die
Durchführung des streitigen Verfahrens aufgefordert worden.
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Mit Schriftsatz vom 21.10.2002, der beim AG Hagen am 4.11.2002 eingegangen ist,
haben die Rechtsanwälte der Beklagten Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das
AG Wuppertal als Streitgericht gestellt. Zugleich haben sie angekündigt, in der
mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragen zu wollen. Nachdem das AG
Hagen die Abgabe an das im Mahngesuch bezeichnete LG Wuppertal angekündigt
hatte, hat das AG Hagen am 23.12.2002 die Abgabe des Rechtsstreites an das LG
Wuppertal verfügt. Dort gingen die Akten am 3.1.2003 ein. Mit Telefax vom 16.1.2003 an
das AG Hagen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Rücknahme des
Antrages aus dem Mahnbescheid erklärt. Mit Schriftsatz vom 28.1.2003 hat er sodann
beim LG Wuppertal die Klage zurückgenommen.
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Auf Antrag der Beklagten hat das LG Wuppertal durch Beschluss vom 29.1.2003 der
Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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Die von den Beklagten begehrte Festsetzung einer vollen Prozessgebühr nach dem
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Streitwert der Hauptsache hat die Rechtspflegerin vorgenommen. Dagegen richtet sich
die Erinnerung/Beschwerde der Klägerin.
II.
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Die gemäß §§ 11 RPflG, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg.
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Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Zu Recht
hat das Landgericht zu Gunsten der Beklagten eine volle Prozessgebühr nach § 31 Abs.
1 Nr. 1 BRAGO festgesetzt. Die Auffassung der Klägerin, die Beklagten könnten nur
eine 3/10 Gebühr gemäß § 43 Abs.1 Nr. 2 BRAGO zur Festsetzung anmelden, ist
unzutreffend.
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Wie der Verweisungsantrag vom 21. Oktober 2002 und die mit ihm verbundene
Ankündigung des Klageabweisungsantrags zeigen, haben die Beklagten ihrem
Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilt. Zugleich enthält der
Verweisungsantrag den Antrag der Beklagten auf Durchführung des streitigen
Verfahrens im Sinne von § 696 Abs.1 S.1 ZPO. Dieser Antrag ist als Sachantrag im
Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO anzusehen und lässt die volle Prozessgebühr nach § 31
Abs.1 Nr. 1 BRAGO entstehen (OLG München OLGR 1993, 31; OLG Jena OLGR 2000,
186; Gebauer/Schneider, BRAGO § 43 Rn. 18; Gerold/Schmidt BRAGO, 15. Aufl., § 43
Rn. 16; ebenso für den bereits mit dem Widerspruch verbundenen Abweisungsantrag
OLG Düsseldorf [10. Zivilsenat] JB 1992, 470; OLGR 1993, 329)
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Von der Entstehung der Prozessgebühr ist allerdings deren Erstattungsfähigkeit nach §
91 Abs. 1 ZPO zu trennen. Grundsätzlich sind nur die notwendigen
Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die im Mahnverfahren in Anspruch genommene
Partei ist wegen des Gebots sparsamer Prozessführung gehalten, ihre
Rechtsverteidigung zunächst auf die Erhebung des Widerspruchs zu beschränken.
Diese Beschränkung entfällt erst mit Beginn des Streitverfahrens. Ob im Hinblick auf
den angekündigten Abweisungsantrag die Festsetzung der Prozessgebühr hier schon
deshalb rechtens ist, weil mit Eingang der Akten beim Landgericht am 3. Januar 2003
das Mahnverfahren beendet und damit das Streitverfahren anhängig war (vgl. OLG
Düsseldorf JB 1992, 470 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung.
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Denn die Rechtspflegerin hat wegen des von den Beklagten gestellten
Verweisungsantrags richtig entschieden. Es ist allerdings anerkannt, dass die damit
entstandene Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht zu erstatten ist, wenn der
Gläubiger zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Denn dann war der
Verweisungsantrag des Schuldners eine überflüssige Maßnahme (vgl. OLG Düsseldorf
[10. Zivilsenat] Rpfleger 1975, 70; OLG München aaO; Gebauer/Schneider aaO Rn. 19).
Das ist hier jedoch nicht anzunehmen.
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Denn die Wahrnehmung des Antragsrechts nach § 696 Abs. 1 S.1 ZPO durch die
Beklagten stellt eine den Prozess fördernde Maßnahme dar. Die Klägerin hat nämlich
einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht gestellt. Zudem haben
die Beklagten ihren Antrag nicht schon mit dem Widerspruch verbunden, was im
Hinblick auf das Gebot der Sparsamkeit als übereilte Prozesshandlung bewertet werden
könnte, sondern der Klägerin nach Einlegung des Widerspruchs am 18. Oktober 2001
bis zum 4. November 2002 die Initiative überlassen, ins Streitverfahren überzugehen.
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Auch hat die Klägerin die Anforderung des Mahngerichts vom 19. Oktober 2001, die
Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens einzuzahlen, unbeachtet
gelassen. Unter diesen Umständen würde das Antragsrecht der Beklagten
ungerechtfertigt beeinträchtigt, wenn die Erstattungsfähigkeit der in Ausübung dieses
Rechts entstandenen Kosten nicht anerkannt würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Z
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