Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.04.2008

OLG Düsseldorf: fahrzeug, beweisverfahren, beweissicherung, verfügung, haftpflichtversicherung, unverzüglich, dokumentation, aufbewahrung, zustand, wertminderung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 212/07
Datum:
07.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 212/07
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.08.2007 verkündete Urteil
des Ein-zelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
8.112,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 22.04.2006 zu zahlen.
Die Beklagten werden des weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, die
Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen
Rechtsanwaltskosten frei-zustellen durch Zahlung von 294,61 € nebst
Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten ü-ber dem Basiszinssatz seit dem
07.06.2006 an Rechtsanwalt ...
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten als
Ge-samtschuldner.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als
Gesamtschuld-ner zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig und in überwiegendem Maße begründet. Der Klägerin steht
über die durch das angefochtene Urteil bereits ausgeurteilten Beträge hinaus ein
Schadenersatzanspruch wegen entgangener Nutzungsvorteile für 66 weitere Tage zu.
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Zudem kann sie für diesen Zeitraum auch die ihr entstandenen Standgeldkosten ersetzt
verlangen. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht allerdings die Kosten für die
Beauftragung des Sachverständigen O als nicht ersatzfähig beurteilt. Hinsichtlich des
Standgelds erweist sich zudem die Berechnung der Klägerin der Höhe nach zum Teil
als unrichtig.
I.
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1. Die volle Haftung der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.2005
herrührenden Schäden ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig. Der Beklagte zu 1. haftet
als Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG, der Beklagte zu 2. als Fahrer gemäß § 18 Abs. 1
StVG und die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Nr. 1 PflVersG für
die Unfallfolgen. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten
Beweisaufnahme steht fest, dass das Fahrzeug der Klägerin bei dem Betrieb des
beklagten Lkw beschädigt worden ist, weil dieser rückwärts auf das klägerische
Fahrzeug aufgefahren ist. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die
Klägerin eine Mithaftungsquote nicht zu verantworten hat. Insoweit wird auf die
zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
verwiesen.
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2. Der Klägerin steht zum Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile ihres PKW
Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 251 BGB zu.
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Es ist unstreitig, dass das Fahrzeug ab dem Unfalltag, dem 13.12.2005 bis zum
20.03.2006, dem Zeitpunkt der Abschluss der Reparaturarbeiten, unfallbedingt nicht
fahrbereit war. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines
privat genutzten Kraftfahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den
Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen
Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie
insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (zuletzt BGH vom 18.12.2007, VI ZR 62/07,
zitiert nach Juris; grundlegend BGHZ 98, 212). Regelmäßig ist jedenfalls für den
Zeitraum einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung zu
leisten. Den Geschädigten trifft allerdings aus dem Gesichtspunkt seiner
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB die Obliegenheit, die Ausfallzeit
auf ein Mindestmaß zu beschränken. In der Regel kann er daher nur nach Maßgabe der
voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur Ersatz
verlangen, wobei ggfs. der Zeitraum für die Erstellung eines Schadensgutachtens und
unter Umständen eine angemessene Überlegungsfrist für die Frage, ob eine Reparatur
durchzuführen oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen ist, hinzugerechnet werden
kann (OLG Saarbrücken, MDR 2007, 1190; st. Rspr. des Senats). Unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Landgericht daher zunächst zu Recht davon
ausgegangen, dass jedenfalls für den erforderlichen Zeitraum der Reparatur (hier
unstreitig 18 Tage) Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts ist der Klägerin aber auch für den gesamten vorherigen
Zeitraum der tatsächlich entstandene Verlust der Gebrauchsmöglichkeiten zu ersetzen.
Die Klägerin hat nämlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Falles
durch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Einholung
eines sachverständigen Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht gegen ihre
Schadensminderungspflicht verstoßen.
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3. Der Geschädigte muss sich eine Kürzung oder sogar einen Ausschluss seines
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Schadenersatzanspruches gemäß § 254 Abs.2 S.1 BGB gefallen lassen, wenn er es
schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ihn trifft eine
Mitverantwortung, wenn er vorwerfbar Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat, deren
Erfüllung jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor
Schaden zu bewahren (s. nur BGH NJW 1997, 2234). Die Handlung der Klägerin, die
hier eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellen könnte, wäre die
Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens. Die Klägerin durfte es jedoch im
vorliegenden Fall ausnahmsweise für geboten und erforderlich halten, mit der Erteilung
des Reparaturauftrages bis zum Abschluss des Beweisverfahrens abzuwarten. Unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles geht der Senat ausnahmsweise
davon aus, dass es keine Obliegenheitsverletzungen der Klägerin als Geschädigte
eines Verkehrsunfalls darstellte, zunächst ausreichende Beweissicherungsmaßnahmen
in Gestalt des beantragten selbständigen Beweisverfahrens zur Unfallrekonstruktion zu
ergreifen (so auch in einem ähnlichen Fall OLG Saarbrücken, MDR 2007, 1190).
a) Aus Sicht der Klägerin war hier nämlich konkret zu befürchten, ohne eine
schnellstmögliche gerichtliche Beweissicherung ihren berechtigten
Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen zu können.
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Die Beklagten zu 1. und 2. hatten bereits am Unfallort und auch später im
erstinstanzlichen Hauptverfahren objektiv wahrheitswidrig angegeben, ihr Lkw habe
gestanden und die Klägerin sei auf den Lkw aufgefahren. Der Klägerin standen keine
Zeugen zur Verfügung, die ihre (richtige) Unfallschilderung hätten bezeugen können.
Angesichts der Äußerungen der Beklagten zu 1. und 2. am Unfallort war zudem nicht
damit zu rechnen, dass die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherung die Ansprüche der
Klägerin anerkennen würde. Es lag daher nahe anzunehmen, dass eine Beweisführung
im Sinne der Klägerin nur im Wege der sachverständigen Unfallrekonstruktion zu
erreichen war.
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b) Die Klägerin konnte in dieser Situation nicht darauf vertrauen, dass ein
Sachverständiger bereits anhand einer fotografischen Dokumentation der
Unfallbeschädigungen an den beiden Fahrzeugen eine aussagekräftige
Unfallrekonstruktion hätte erstellen können. An dem Fahrzeug der Beklagten waren
Unfallspuren nicht zu erkennen, da sich der Unfall bei außergewöhnlich geringer
Geschwindigkeit, nämlich nur 2 bis 4 km/h, ereignet hatte. Der Lkw der Beklagten hatte
den Frontbereich des klägerischen Fahrzeuges mit dem Zugmaul eingedrückt. An
diesem Bauteil gab es keinerlei Verformungen. Unter diesen Umständen war auch nicht
damit zu rechnen, dass der unfallbedingte Zustand des Beklagtenfahrzeugs im Rahmen
eines ggf. von den Beklagten eingeholten Schadensgutachtens dokumentiert werden
würde. Ein privater Gutachter, den die Klägerin zur fotografischen Dokumentation der
Beschädigungen an ihrem Fahrzeug hätte beauftragen können, hätte keine Befugnisse
gehabt, das Fahrzeug der Beklagten zu fotografieren oder zu untersuchen. Es ist auch
nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu 3., die bereits am Folgetag nach dem
Unfall von dem Anwalt der Klägerin von der Einleitung des selbständigen
Beweisverfahrens informiert worden war, Maßnahmen zur Sicherung etwaiger
Unfallspuren am Beklagtenfahrzeug unternommen hätte.
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c) Angesichts der besonderen Umstände dieses Verkehrsunfalls lag es zudem nahe
anzunehmen, dass eine aussagekräftige Rekonstruktion des Geschehens nur durch
eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge erreicht werden konnte. Der Unfall ereignete
sich bei ungewöhnlich geringen Geschwindigkeiten. Auf die rekonstruierende
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Überdeckung der Fahrzeuge kam es daher aus Sicht der Klägerin an. Ggfs. war der
Beladungszustand des beklagten Lkw zu rekonstruieren und die konkreten
Höhenverhältnisse zu ermitteln.
d) Die Tatsache, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige S. im Streitverfahren
erster Instanz letztlich im nachhinein den Unfall doch anhand der von dem
Sachverständigen J. im selbständigen Beweisverfahren angefertigten Fotografien
rekonstruieren konnte, war ex ante jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich. Zudem
war, wie bereits ausgeführt, nicht damit zu rechnen, dass der Zustand des
Beklagtenfahrzeugs aussagekräftig dokumentiert werden würde. Dass eine gerichtliche
Beweissicherung sogar aus einer Betrachtung im nachhinein erforderlich war, zeigt der
Umstand, dass das Fahrzeug der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Landgericht nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung stand. Es war
zwischenzeitlich veräußert worden. Hätte die Klägerin daher das selbständige
Beweisverfahren nicht eingeleitet und hätten dem Sachverständigen S. die aus dem
selbständigen Beweisverfahren stammenden Fotografien des Sachverständigen J. nicht
zur Verfügung gestanden, wäre die Klägerin für ihre im Ergebnis zutreffende Darstellung
des Unfallgeschehens tatsächlich beweisfällig geblieben. Dies zeigt, dass die
Befürchtung der Klägerin ohne gerichtliche Beweissicherung nicht zu ihrem Recht zu
kommen, sich als berechtigt herausgestellt hat.
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e) Bei der Bewertung des Verhaltens der Klägerin ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass
die Beklagte zu 3. als zuständige Haftpflichtversicherung trotz Kenntnis von der
Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens nichts unternommen hat, um die lange
Standzeit zu verkürzen. Der Beklagten zu 3. war unstreitig der Antrag aus dem
selbständigen Beweisverfahren noch am Tage nach dem Unfall zur Verfügung gestellt
worden. Sie wusste daher von diesem Verfahren und musste damit rechnen, dass das
unfallbedingt nicht fahrfähige Fahrzeug für längere Zeit nicht repariert werden würde.
Sie hat dennoch keinerlei Anstalten getroffen, eine Beweissicherung herbeizuführen, sei
es durch Einschaltung eines eigenen Sachverständigen oder auch bloß durch
Anfertigung einer fotografischen, aussagekräftigen Dokumentation des Zustands des
Beklagtenfahrzeuges. Die Klägerin hatte daher auch keinen Anlass, während des
laufenden Beweisverfahrens den Reparaturauftrag zu erteilen und ihren Antrag ggfs.
vorzeitig zurückzunehmen.
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f) Das selbständige Beweisverfahren hat die Klägerin unverzüglich noch am Tage nach
dem Unfall eingeleitet. Eventuelle Verzögerungen im Rahmen dieses Verfahrens hat sie
nicht zu vertreten. Auf die Bearbeitung der Sache durch das Gericht oder den
Sachverständigen hat sie keinen Einfluss. Sie hat unstreitig nach Rückerhalt des
Fahrzeuges am 02.03.2006 unverzüglich den Reparaturauftrag erteilt.
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4. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht
vor mit der Folge, dass die Beklagte für den gesamten Zeitraum vom 13.12.2005 bis
zum 20.03.2006, mithin für 98 Tage, Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen haben.
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5. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass der Klägerin ein weiteres
Standgeld zuzubilligen ist. Das Landgericht hat lediglich für die ersten 14 Tage die
durch die Aufbewahrung des Fahrzeuges bei der Firma ... entstandenen Standkosten
zugebilligt. Nach dem Vorgesagten sind der Klägerin jedoch vom Unfalltag bis zum
Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages Kosten durch die Aufbewahrung des
Fahrzeuges entstanden, die die Beklagten nach dem Vorgesagten zu ersetzen haben.
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Allerdings kann die Klägerin nicht den vollen Rechnungsbetrag i.H.v. 852,60 € ersetzt
verlangen. Insoweit handelt es sich offensichtlich um eine Fehlberechnung der Fa. ....
Die Rechnung vom 11.04.2006 (Bl. 6 d.A.) enthält in der Einleitung den Hinweis, dass
der Klägerin für 80 Tage Standgeld unter Anwendung eines Tagessatzes von 7,5 €
netto berechnet werden soll. Tatsachlich enthält die Rechnung jedoch eine Abrechnung
nicht nur für 80 Tage, sondern für 98 Tage. Für den Zeitraum der Reparatur war die
Klägerin jedoch nicht verpflichtet, der Reparaturwerkstatt zusätzliche Standgeldkosten
zu ersetzen. Hierbei würde es sich um einen völlig unüblichen Kostenfaktor handeln, für
den die Beklagte nicht aufzukommen haben. Augenscheinlich hat die Fa. ... den
gesamten Zeitraum irrtümlich zu Lasten der Klägerin angesetzt.
Ersatzfähig sind demnach Standgeldkosten für 80 Tage á 7,5 €, mithin in der Summe
600 €. Hinzuzusetzen ist die Umsatzsteuer i.H.v. 96 €, so dass sich der berechtigte
Gesamtbetrag von 696 € ergibt. Das Landgericht hat mit der angefochtenen
Entscheidung bereits 121,80 € zugesprochen, so dass sich noch ein Restbetrag von
574,20 € ergibt.
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6. Die weiter geltend gemachten Kosten für die Einholung eines
Sachverständigengutachtens während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens zur
Ermittlung des merkantilen Minderwerts erweisen sich allerdings als nicht erforderlich
i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB. Das Landgericht hat diese Position demnach zu Recht
abgewiesen. Zwischen den Parteien bestand von Beginn an Streit über die Höhe dieser
Schadensposition. Ebenfalls streitig war der Unfallhergang als solcher. Die Klägerin
hatte ausdrücklich sowohl zur Höhe des merkantilen Minderwerts als auch zum
Unfallhergang die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Da die
Beklagte zu 3. an dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Kempen
nicht beteiligt war, lag es auf der Hand, dass ein Gutachten zur Unfallrekonstruktion
einzuholen war. Unter diesen Umständen erweist sich die zusätzliche Beauftragung
eines außergerichtlich tätigen Privatgutachters zur Frage der merkantilen
Wertminderung als nicht erforderlicher Aufwand zur Belegung des eigenen
Sachvortrages. Die anwaltlich beratene Klägerin hätte erkennen können und müssen,
dass das Gericht die streitige Frage auch bei Vorlage eines außergerichtlichen
Gutachtens im Rahmen der ohnehin anstehenden sachverständigen Begutachtung
erneut klären lassen würde. Im Ergebnis war die Beauftragung des Sachverständigen O.
überflüssig und demnach eine nicht erforderliche Maßnahme der Rechtsverfolgung.
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7. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286
Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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8. Insgesamt ist der der Klägerin entstandene Schaden daher wie folgt abzurechnen:
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Reparaturkosten: 4.248,66 €
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merkantile Wertminderung: 300,00 €
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Nutzungsausfallentschädigung (98 Tage á 29 €) 2.842,00 €
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Standgeld (80 Tage á 7,5 € zzgl. MWSt) 696,00 €
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Kostenpauschale: 26,00 €
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Gesamtschaden: 8.112,66 €.
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Die vorprozessualen Anwaltskosten sind in zweiter Instanz nicht mehr
streitgegenständlich und dementsprechend, soweit sie bereits zugesprochen sind, in
den Tenor der Berufungsentscheidung aufzunehmen.
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II.
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Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass nur die Besonderheiten des konkreten Falles
die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Einholung eines
sachverständigen Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht als Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB erscheinen lassen. Nach
Auffassung des Senats liegt in aller Regel im Rahmen der
Verkehrsunfallschadensregulierung für den Geschädigten kein hinreichender Anlass
vor, ein zeitintensives selbständiges Beweisverfahren zum Zwecke der
Unfallrekonstruktion einzuleiten. Eventuelle Verzögerungen bei der Erteilung des
Reparaturauftrages durch ein solches Verfahren gehen daher regelmäßig zu Lasten des
Geschädigten, wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen. Alleine sich
widersprechende Unfallschilderungen der Unfallbeteiligten reichen hierfür keinesfalls
aus. Vielmehr muss mindestens zusätzlich noch aufgrund konkreter Umstände der
ansonsten drohende Verlust von Beweismöglichkeiten im Raum stehen. Beteiligt sich in
einer solchen Situation der Unfallgegner, insbesondere die gegnerische
Haftpflichtversicherung, trotz Kenntnis von der Einleitung eines Beweisverfahrens nicht
an zumutbaren Maßnahmen der Beweissicherung, kann im Einzelfall – wie hier –
Nutzungsausfallentschädigung für diesen Zeitraum verlangt werden.
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III.
30
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 92
Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§
97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da es aufgrund des Einzelfallcharakters der
Entscheidung an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO mangelt.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.760,80 €.
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