Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.03.2008

OLG Düsseldorf: vorläufiger rechtsschutz, rechtskraft, vollstreckungstitel, rücknahme, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 29/07
Datum:
31.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 29/07
Tenor:
I. Der Ordnungsmittelbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts
Düs-seldorf vom 12. Juni 2007 wird aufgehoben, soweit gegen die
Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,-- € wegen eines
Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot gemäß dem Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2006 durch das Angebotsschreiben
vom 9. August 2006 fest-gesetzt worden ist. Der Senatsbeschluss vom
10. September 2007 wird im Umfang des Ausspruchs zu A. ebenfalls
aufgehoben. Der Ordnungsmittel-antrag der Gläubigerin wird
zurückgewiesen, soweit er sich auf das Ange-botsschreiben vom 9.
August 2006 stützt.
II. Es wird festgestellt, dass der Ordnungsmittelbeschluss der 4a.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2007 im Übrigen
wirkungslos ist.
III. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des
Be-schwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 6.000,--
€.
G r ü n d e :
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Es entspricht einhelliger Auffassung, dass ein Ordnungs- oder Zwangsmittelantrag
wirksam nur bis zur Rechtskraft des Ordnungs- bzw. Zwangsmittelbeschlusses
zurückgenommen werden kann (OLG Hamm, NJW 1977, 1204; Zöller, ZPO, 26. Aufl., §
890 Rn. 13; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Band I, 3.
Aufl., § 888 Rn. 23; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 890 Rn.
13; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rn. 36, 45; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 890
Rn. 6, § 887 Rn. 5). Rechtswirkungen entfaltet die Antragsrücknahme vom 4. März 2008
dementsprechend vorliegend nur insoweit, als es um eine Zuwiderhandlung der
Schuldnerin gegen das Unterlassungsgebot durch die Überlassung eines
Vorführgerätes an die Privatpraxis Dr. L. geht, hinsichtlich der das Beschwerdeverfahren
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Vorführgerätes an die Privatpraxis Dr. L. geht, hinsichtlich der das Beschwerdeverfahren
am 4. März 2008 noch nicht abgeschlossen war. In entsprechender Anwendung des §
269 Abs. 3, 4 ZPO trifft im Umfang der Antragsrücknahme die Gläubigerin die Kostenlast
und ist durch Beschluss die Wirkungslosigkeit des Ordnungsmittelbeschlusses
festzustellen. Der für diesen Ausspruch erforderliche Antrag der Schuldnerin liegt bei
sinngemäßem Verständnis in ihrem Schriftsatz vom 3. März 2008, mit dem die
Schuldnerin eine Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses begehrt.
Soweit es um eine Zuwiderhandlung der Schuldnerin durch das Angebotsschreiben
vom 9. August 2006 geht, kommt eine Rücknahme des Ordnungsmittelantrages nicht in
Betracht, weil insoweit am 4. März 2008 infolge der Senatsentscheidung vom
10. September 2007 bereits Rechtskraft eingetreten war. Der Ordnungsmittelbeschluss
ist im besagten Umfang jedoch in entsprechender Anwendung der §§ 775 Nr. 1, 776
ZPO aufzuheben und der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin – mit der Kostenfolge
aus § 91 ZPO – zurückzuweisen, nachdem der Vollstreckungstitel durch das
Verzichtsurteil vom 21. Februar 2008 weggefallen ist.
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