Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.09.2006

OLG Düsseldorf: dolmetscher, vertreter, vergütung, organisation, einspruch, einzelrichter, datum, vertretungskosten

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 60/06
Datum:
26.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 60/06
Leitsätze:
JVEG §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 Satz 2
Werden sowohl die Dolmetschertätigkeit als auch die Führung des
Büros von dem Dolmetscher allein ausgeführt und erfordert die Führung
des Büros aufgrund beson-derer Umstände eine ständige Erreichbarkeit
des Büros zwecks kurzfristiger Abspra-chen und telefonischer
Kundenbetreuung, in dringenden Fällen sogar telefonischer
Sprachmittlung, so kann der Dolmetscher die Kosten der notwendigen
Vertretung auch dann erstattet verlangen, wenn er sich in einer seiner
Funktionen – hier in der notwendigen Führung des Büros – vertreten
lässt, soweit die Vertreterkosten nicht durch die Einnahmen des
Vertreters zu seinen Gunsten gedeckt werden.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 14d.
Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom
31.03.2006 wird zu-rückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht er-stattet.
I.
1
Der als Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss auszulegende Einspruch
gemäß Schriftsatz der Antragstellerin vom 24.04.2006 (Bl. 339 GA) ist nach § 4 Abs. 3
JVEG trotz Nichterreichen des Beschwerdewertes zulässig, weil die Beschwerde in
dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen ist. Die Beschwerde ist jedoch
nicht begründet. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde erfolglos gegen
die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Bürovertretung während ihrer
durch die Heranziehung als Dolmetscherin bedingten Abwesenheit in Höhe von EUR
120,- zuzüglich Mehrwertsteuer.
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Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der geltend gemachten
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Vertretungskosten nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 JVEG. Gemäß diesen Vorschriften
kann zwar auch der Dolmetscher - ebenso wie der Sachverständige und der Zeuge - die
Kosten notwendiger Vertretung ersetzt verlangen. Insoweit gelten für den Dolmetscher
die gleichen Grundsätze wie für den Zeugen und den Sachverständigen. Hier fehlt es
jedoch an einer erstattungsfähigen "Vertretung" der Antragstellerin.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin übt sie in ihrem Dolmetscherbüro eine
Doppelfunktion aus: Sie ist sowohl Bürokraft als auch Dolmetscherin. Einerseits
organisiert sie Termine und trifft kurzfristige Absprachen, andererseits betreut sie auch
telefonisch Kundenaufträge, in dringenden Fällen erfolgt sogar eine telefonische
Sprachmittlung. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten
Vertreterkosten ist zwischen diesen Funktionen zu unterscheiden.
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Soweit ihre Tätigkeit die Absprache und Organisation von Terminen anbelangt, ist dies
der allgemeinen Büroorganisation zuzuordnen. Die hierfür anfallenden Kosten sind als
übliche Gemeinkosten mit der Vergütung nach § 9 JVEG abgegolten, § 12 Abs. 1 Satz 1
JVEG. Entsprechend kann die Antragstellerin für eine Vertretung in diesem Bereich
auch keine Vertreterkosten erstattet verlangen.
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Soweit die Tätigkeit der Antragstellerin in ihrem Büro telefonische
Übersetzungsleistungen erfordert und sie insoweit von ihrem Ehemann vertreten wird,
fließen die Einnahmen aus der Vertretertätigkeit letztlich dem Vertreter selbst zu. Die
Antragstellerin hat vorgetragen, dass ihr Ehemann eventuell in der Vertretungszeit
gefertigte Übersetzungen für ihre Kunden als Unterauftragsnehmer ausführt und von ihr
bezahlt erhält, mithin die Übersetzungen für eigene Rechnung ausführt. Sie selbst
erziele kein der Vertretungszeit zuzuordnendes Einkommen (Bl. 242 GA). Handelt der
Ehemann während der Vertretungszeit aber im eigenen Namen und für eigene
Rechnung, handelt er insoweit nicht als Vertreter der Antragstellerin. Mangels
"Vertretung" ist kein Raum für die Geltendmachung von Vertreterkosten.
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II.
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Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
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