Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2001

OLG Düsseldorf: abtretung, herausgabe, urkunde, zwangsvollstreckung, brief, unverzüglich, rechtsnachfolge, aushändigung, eigentümer, berechtigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 116/01
13.06.2001
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss
3 Wx 116/01
Landgericht Wuppertal, 6 T 85/01
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert: 800.000,-- DM.
G r ü n d e :
I.
In der vom Beteiligten zu 2) errichteten Urkunde vom 16.09.1994 - UR-Nr. 1988/1994 F -
bestellte die Schuldnerin einem F... E... B..., geboren am ..., wohnhaft ..., eine Grundschuld
im Betrage von 800.000,-- DM. Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen unterwarf sie
sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in den belasteten Grundbesitz
in der Weise, dass die sofortige Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen
Eigentümer zulässig sein soll. F... B... ist als Grundschuldgläubiger im Grundbuch
eingetragen.
Im Dezember 1999 hat der Antragsteller von dem Beteiligten zu 2) die Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde verlangt. Er hat geltend
gemacht, die Grundschuld sei am 10.12.1999 von Herrn F... B... an ihn abgetreten worden;
dazu hat er die aus der Anlage BF 2 ersichtliche Abtretungserklärung vorgelegt. Darin
erklärt F... B... u.a.:
?Einen Grundschuldbrief habe ich nicht erhalten, nach Auskunft der Frau D..., Angestellte
des Notariatsbüros H... und F..., soll sich dieser noch bei seinen Akten befinden.
Ich bevollmächtige Herrn H..., vertreten durch Herrn H... S..., alle dahingehend geltend zu
machenden Rechte auch für meine Person wahrzunehmen. Gleichzeitig wird der Notar
hiermit angewiesen, den Grundschuldbrief sowie eine vollstreckbare Ausfertigung
unverzüglich an Herrn H..., vertreten durch Herrn S..., zu übergeben.? Der Notar hat die
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten von F... B... und die
Klauselumschreibung auf den Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 17.12.1999 -
Anlage B F 3 - abgelehnt. In diesem Schreiben hat er darauf hingewiesen, dass eine
zeitlich vorgehende Abtretung der Grundschuld von F... B... an die Schuldnerin vorliege, zu
der es zeitnah nach der Grundschuldbestellung gekommen sei (Anlage B F 4).
Nachdem der Antragsteller dem Beteiligten zu 2) die notariell beurkundete eidesstattliche
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Versicherung des F... B... vom 02.08.2000 vorgelegt hatte - darin heißt es, dass die
Abtretung zugunsten der Schuldnerin nicht von ihm, F... B..., unterschrieben worden sei -
hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 15.08.2000 die Erteilung der begehrten
vollstreckbaren Ausfertigung an verschiedene Bedingungen geknüpft (Anlage B F 6). So
hat er den Nachweis verlangt, dass die Grundschuld entsprechend der Eintragung im
Grundbuch von F... B... erworben worden ist. Hierzu hat er mitgeteilt, dass die Schuldnerin,
ihn, den Notar, mit Schreiben vom 16.09.1997 (Anlage B F 12) gebeten habe, den
Grundschuldbrief an ihren Ehemann E... B... herauszugeben. Die Herausgabe sei dem
entsprechend erfolgt.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22.01.2001 Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er vorträgt, das
Landgericht habe verkannt, dass die Briefgrundschuld formell wirksam an ihn abgetreten
worden sei; außerdem habe das Landgericht verkannt, in welchem Umfang der Notar im
Klauselerteilungsverfahren materiell-rechtliche Umstände beachten darf. Hilfsweise
beantragt der Antragsteller, den Notar zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung unter
der Voraussetzung anzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Abtretung des
Herausgabeanspruchs hinsichtlich des Grundschuldbriefes nachweist.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
Das Landgericht hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß §§ 52
Beurkundungsgesetz, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 727 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor. Die
Rechtsnachfolge des Antragstellers nach F... E... B... sei weder offenkundig noch
nachgewiesen. Es fehle an dem Nachweis der für eine wirksame Abtretung erforderlichen
Briefübergabe.
Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.
Um die nicht offenkundige Rechtsnachfolge nachzuweisen, hätte der Antragsteller außer
der Abtretungserklärung des F... B... nachweisen müssen, dass ihm der Grundschuldbrief
übergeben worden ist, §§ 1192, 1154 Abs.1 Satz 1 1. Halbs. BGB, oder dass er den
Grundschuldbrief gemäß §§ 1192, 1154 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 1117 BGB
erworben hat. Eine Briefübergabe ist zweifellos nicht erfolgt. Wie aus der
Abtretungserklärung vom 10.12.1999 hervorgeht, befand sich der Zedent, F... B..., selbst
nicht im Besitz des Grundschuldbriefes. Auch eine Abtretung des Anspruchs auf
Herausgabe des Grundschuldbriefes, §§ 1117, Abs. 1 Satz 2, 931 BGB, ist entgegen dem
Vorbringen des Antragstellers nicht nachgewiesen. Der Antragsteller meint, in der
Anweisung des Zedenten an den Notar, den Brief an den Antragsteller herauszugeben, sei
die Abtretung des Herausgabeanspruchs zu sehen. Das trifft nicht zu. Die Formulierung
?Ich bevollmächtigte Herrn H..., vertreten durch Herrn H... S..., alle dahingehend geltend zu
machenden Rechte auch für meine Person wahrzunehmen. Gleichzeitig wird der Notar
hiermit angewiesen, den Grundschuldbrief sowie eine vollstreckbare Ausfertigung
unverzüglich an Herrn H..., vertreten durch Herrn S... zu übergeben?
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enthält eine Aushändigungsvereinbarung. Eine Aushändigungsvereinbarung kann nicht
ausdehnend dahin ausgelegt werden, dass (auch) eine Abtretung des
Herausgabeanspruchs darin liegt (vgl. auch Palandt/Bassenge, 59. Aufl., § 1117 Rdnr. 3).
Denn die Vereinbarung über die Aushändigung eines Grundschuldbriefs stellt ein aliud dar
gegenüber der Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe des Briefes; das zeigt die
Regelung in §§ 1117 Abs. 1 Satz 2, 931 BGB einerseits und § 1117 Abs. 2 BGB
andererseits, wo der Gesetzgeber unterscheidet zwischen diesen beiden Formen des
Brieferwerbs.
Schließlich liegt auch eine Vereinbarung gemäß § 1117 Abs. 2 BGB - Berechtigung des
Gläubigers, sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen - nicht vor.
Der mit der weiteren Beschwerde erstmals gestellte Hilfsantrag ist unzulässig (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl., § 27 Rdnr. 43).