Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.05.2009

OLG Düsseldorf: vergleich, herausgabe, freiwillige leistung, verzicht, räumung, mietwohnung, mauer, aufwand, mietsache, rechtsirrtum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 16/09
Datum:
11.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 16/09
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 9 S 92/08
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 1) wird unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Juli 2008 in der
Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 16. Februar 2009 teilweise
abgeändert: Der Streitwert für den Rechtsstreit wird anderweitig auf
4.617,72 EUR und der Wert für den Vergleich vom 19. Juni 2008 wird
anderweitig auf 12.013,96 EUR festgesetzt; davon entfallen auf den
Mehrvergleich 7.396,24 EUR.
G r ü n d e
1
A.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht als Berufungsgericht den
Streitwert für den durch Räumungsvergleich (künftig: Vergleich) erledigten
zweitinstanzlichen Räumungsrechtsstreit auf 4.257,71 EUR (12 Mon x 354,81 €/Mon)
sowie den Gegenstandswert für den Vergleich auf 4.757,72 EUR [(12 Mon x 354,81
€/Mon) + 500 €] festgesetzt. In dem Vergleich haben die Parteien diverse, im
Rechtsstreit nicht anhängig gewesene Ansprüche mitgeregelt, darunter den Streit um
die von den Beklagten seit Juli 2007 vorgenommenen monatlichen Mietminderungen
und -einbehaltungen zuletzt in Höhe der gesamten Miete von monatlich 354,81 EUR.
Die Mietminderungen und –einbehaltungen, die das Landgericht mit 500 EUR bewertet
hat, haben die Beklagten mit verschiedenen Mängeln der Mietwohnung begründet, die
Gegenstand des von ihnen geführten und amtsgerichtlich mit 60.000 EUR bewerteten
Beweissicherungsverfahrens gewesen sind (22 H 12/07 AG Mettmann).
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Der Prozessbevollmächtigte der Kläger (künftig: Beschwerdeführer) führt das
Rechtsmittel, dem das Landgericht nicht abgeholfen hat, aus eigenem Recht. Er wird
dabei von den früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Verfahrensbeteiligte zu
2) unterstützt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Gegenstandswert des
Vergleichs müsse auf (mindestens) 60.000 EUR festgesetzt werden, weil schon allein
der im Vergleich mitgeregelte Streit der Parteien um die Mietminderungen und –
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einbehaltungen diesen Wert hätte.
Die Beklagten halten den angefochtenen Beschluss für richtig und bitten um
Zurückweisung der Beschwerde.
5
B.
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I. Das Rechtsmittel ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG, §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 1
GKG statthaft. Der Senat hat bereits entschieden (vgl. OLGR Düsseldorf 2007, 127
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m. w. Nachw.), dass auch gegen Wertfestsetzungen des Landgerichts als
Berufungsgericht der Weg der Streitwertbeschwerde eröffnet ist. Anders als die bis zum
30. Juni 2004 vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718 ff) anzuwendende Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.
enthält § 68 Abs. 1 GKG keinen Ausschluss der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung
des Rechtsmittelgerichts. Der Verzicht des Gesetzgebers auf die Übernahme der
früheren Regelung in das neue Kostenrecht steht auch einer analogen Heranziehung
der entsprechenden Rechtsmittelbeschränkung aus § 567 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl.
Senat aaO).
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II. Das auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel, über das der Senat gemäß § 122 Abs. 1
GVG in seiner vollen Besetzung zu entscheiden hat, ist teilweise erfolgreich. Der vom
Landgericht auf nur 4.757,72 EUR festgesetzte Vergleichswert ist anderweitig auf
12.013,96 EUR heraufzusetzen. Das weitergehende Rechtsmittel des
Beschwerdeführers ist dagegen unbegründet und unterliegt der Zurückweisung.
Zugleich ist der Wert für den Rechtsstreit von Amts wegen anderweitig auf 4.617,72
EUR festzusetzen.
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1. Der Senat setzt den Streitwert für den Rechtsstreit von Amts wegen anderweitig auf
4.617,72 EUR fest.
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a) Zu dieser Maßnahme ist der Senat anlässlich der Befassung mit der Sache auch
ohne Antrag einer Partei gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG befugt, und zwar binnen einer
Frist von sechs Monaten seit Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die in
Rede stehende Frist ist hier noch nicht abgelaufen, und zwar aus den gleichen
Gründen, aus denen der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Festsetzung des
Vergleichswerts innerhalb noch offener Frist führen kann.
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b) Der Wert für den Rechtsstreit beträgt nicht nur 4.257,72 EUR, den das Landgericht im
Ansatz zutreffend mit der Jahresmiete bewertet hat (§ 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG). Er
ist vielmehr um 360 EUR auf 4.617,72 EUR heraufzusetzen. Das beruht darauf, dass
das Landgericht und die sonstigen Beteiligten übersehen haben, dass die Kläger nicht
nur die Räumung und Herausgabe der (gekündigten) Mietwohnung, sondern daneben
die Herausgabe des näher bezeichneten Gartenstücks verlangt haben. Der
letztgenannte Anspruch ist selbständig zu bewerten, weil das Gartenstück nach dem
Vortrag der Kläger nicht Gegenstand des Mietvertrags gewesen, sondern den Beklagten
außerhalb des Mietvertrags entgeltfrei, demgemäß nur leihweise zur Nutzung
überlassen worden ist. Die Jahresmiete (4.257,72 €), die den mietrechtlichen
Räumungs- und Herausgabeanspruch bestimmt, erfasst deshalb nicht das selbständig
zu bewertende Interesse der Kläger an der Herausgabe des leihweise überlassenen
Gartenstücks. Den Nutzungswert des Gartenstücks schätzt der Senat auf monatlich 30
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EUR und das Herausgabeinteresse der Kläger in Anlehnung an § 41 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1 GKG auf den Jahresnutzungswert von 360 EUR (12 Mon x 30 €/Mon).
2. Der Vergleichswert ist anderweitig auf 12.013,96 EUR heraufzusetzen.
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a) Werden in einem Vergleich Streitgegenstände miterledigt, die im Rechtsstreit nicht
anhängig gewesen sind (so genannter Mehrvergleich), sind alle
Mehrvergleichsgegenstände nach allgemeinen Grundsätzen einzeln zu bewerten. Sie
erhöhen den Gegenstandswert des Vergleichs (vgl. Senat NJW-RR 2008, 1697 = OLGR
Düsseldorf 2008, 748) und sind mit dem rechtshängigen Vergleichsgegenstand zu
addieren (Senat aaO). Das führt im Streitfall zu einem Vergleichsgegenstandswert von
insgesamt 12.013,96 EUR, wobei auf den Mehrvergleich 7.396,24 EUR entfallen. Im
Einzelnen gilt das Folgende:
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Zeile Position
Beträge/€
01
Räumung/Herausgabe der Wohnung/des
Gartenstücks/Umzugskostenbeihilfe
4.617,72
02
Verzicht auf Räumungsschutz
861,54
03
Unterlassungserklärung betr. "Gebäudeeinsturzgefahr"
1.000,00
04
Mietminderung/Leistungsverweigerungsrecht
4.257,72
05
Rückbauvereinbarung
1.276,98
06
Summe (Gegenstandswert/Vergleich)
12.013,96
07
Streitwert/Rechtsstreit
- 4.617,72
08
Gegenstandswert des Mehrvergleichs
7.396,24
15
b) Erläuterungen
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aa) Räumung/Herausgabe der Wohnung/des Gartenstücks/Umzugskostenbeihilfe
(Tabelle Zeile 01)
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(1) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht den für den Rechtsstreit
angesetzten Räumungsstreitwert auch für den Vergleich angesetzt; denn die Parteien
haben sich (auch) über die Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verglichen.
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(2) Richtig ist auch, dass das Landgericht die so genannte Umzugskostenbeihilfe, zu
deren Zahlung sich die Kläger im Gegenzug zum titulierten mietrechtlichen Räumungs-
und Herausgabeanspruch bereit erklärt haben (1.000 €), bei der Bestimmung des
Vergleichswerts nicht berücksichtigt hat. Das folgt aus dem anerkannten
worauf
worüber
479 = OLGR 2005, 651 jew. m. w. Nachw.). Da ein zur Erfüllung des mietrechtlichen
Räumungs- und Herausgabeanspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB verpflichteter Mieter
keine gesetzlichen Gegenrechte hat, ist die "Umzugskostenbeihilfe" eine freiwillige
Leistung der Kläger, die dazu diente, es nicht auf die Entscheidung des von den
räumungsunwilligen Beklagten angerufenen Berufungsgerichts ankommen zu lassen
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und diese statt dessen zur freiwilligen Räumung und Herausgabe der Mietwohnung zu
bewegen. Die "Umzugskostenbeihilfe" ist deshalb ein Teil dessen, worauf und nicht
worüber sich die Parteien geeinigt haben, und bleibt bei der Bewertung
unberücksichtigt.
(3) Der Gegenstandswert dieser Position erhöht sich indes um weitere 360 EUR auf
4.617,72 EUR wegen der vereinbarten Herausgabe des bezeichneten, leihweise
überlassenen Gartenstücks. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die
Erwägungen oben (sub B.II.1b) Bezug genommen.
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bb) Verzicht auf Räumungsschutz (Tabelle Zeile 02)
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Es handelt sich um einen selbständig zu bewertenden, vom Landgericht rechtsirrtümlich
unberücksichtigt gebliebenen Streitgegenstand. Neben der vollstreckbaren und
zutreffend gemäß § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG mit 4.257,72 EUR bewerteten
Verpflichtung, die Mietsache bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 herauszugeben,
hatten die Beklagten im Vergleich ferner auf den ihnen in bestimmten Fällen kraft
Gesetzes (§§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 794a Abs. 1 ZPO) zustehenden Räumungsschutz (nicht
Vollstreckungsschutz aus § 765a ZPO) verzichtet. Ein solcher Verzicht, der im
Gegensatz zum Verzicht auf Vollstreckungsschutz aus § 765a ZPO von der
herrschenden Meinung für zulässig gehalten wird (vgl. LG Heilbronn Rpfleger 1992, 528
= DGVZ 1992, 569; LG Aachen WuM 1996, 568 jew. m.w.Nachw.), ist ein
selbstständiger und werthaltiger prozessualer Anspruch, der deshalb auch den
Vergleichswert beeinflusst. Das Vollstreckungsschutzbegehren nach § 794a Abs. 1
ZPO wird gemäß § 3 ZPO in der Regel mit der vollen monatlichen Miete und
entsprechend der beantragten Räumungsfristverlängerung bis zur Dauer von maximal
einem Jahr bewertet (vgl. OLG Stuttgart NZM 2006, 880; OLG Zweibrücken MDR 1992,
1081 jew. zu dem rechtsähnlichen § 721 ZPO). Im Streitfall ist zwar einerseits zu
berücksichtigen, dass die Beklagten zugunsten der Kläger auf ihre ihnen aus § 794a
ZPO Abs. 1 ZPO zustehenden Rechte ohne Einschränkung verzichtet haben,
andererseits ist aber auch die Ungewissheit darüber zu bewerten, mit welchem Grad
von Wahrscheinlichkeit die Kläger bei Vergleichsabschluss mit einem
Räumungsschutzantrag rechnen mussten. Diese recht erhebliche Ungewissheit
rechtfertigt es gemäß § 3 ZPO, ausgehend von der Jahresmiete (4.257,72 €) einen
Abschlag von 80% vorzunehmen. Der Verzicht ist deshalb nur mit 861,54 EUR
anzusetzen (20/100 x 4.257,72 €).
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cc) Unterlassungserklärung betr. "Gebäudeeinsturzgefahr" (Tabelle Zeile 03)
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Auch hier handelt es sich um einen selbstständig zu bewertenden, vom Landgericht
rechtsirrtümlich nicht berücksichtigten Streitgegenstand. Die Beklagten sollen
wiederholt gegenüber Dritten, darunter den Bauordnungsbehörden geäußert haben, das
im Eigentum der Kläger stehende Gebäude, in welchem sich auch die umstrittene
Mietwohnung befindet, sei einsturzgefährdet. Den Klägern ging es darum, diese als
unwahr und sie schädigend bezeichneten Äußerungen abzuwehren. Darauf haben sich
die Beklagten vergleichsweise eingelassen. Der Senat schätzt diesen Anspruch gemäß
§ 3 ZPO mit 1.000 EUR.
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dd) Mietminderung/Leistungsverweigerungsrecht (Tabelle Zeile 04)
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Das Landgericht hat den im Vergleich beigelegten Streit um die Mietminderung und das
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von den Beklagten in Anspruch genommene Leistungsverweigerungsrecht
rechtsirrtümlich nur mit 500 EUR bewertet. Allerdings ebenso von Rechtsirrtum
beeinflusst ist die Ansicht des Beschwerdeführers, dieser Wert betrage entsprechend
dem Aufwand zur Beseitigung der Mängel 60.000 EUR. Der Wert dieses
Streitgegenstands ist vielmehr analog § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG mit der Jahresmiete
anzusetzen.
(1) Zu Recht ist das Landgericht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, der den
Gegenstandswert wegen der mängelbedingt geltend gemachten Rechte in Anlehnung
an den Beseitigungsaufwand bemessen sehen möchte, nicht gefolgt. Ein solcher
Wertansatz widerspricht dem in § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG zum Ausdruck gelangten
Anliegen des Gesetzgebers, bei Streitigkeiten der Mietvertragsparteien über eine
mangelbedingte Mietminderung nicht den Mangelbeseitigungsaufwand, sondern die auf
ein Jahr begrenzte, den Mängeln entsprechende Mietminderung zum
Bewertungsmaßstab zu nehmen (vgl. BGH NZM 2006, 138, 139; Senat OLGR
Düsseldorf 2007, 535 = AGS 2007, 472 zur Beweissicherung). Daraus folgt, dass die
vom Amtsgericht im Beweissicherungsverfahren vorgenommene Festsetzung des Werts
auf 60.000 EUR, die für den vorliegenden Rechtsstreit ohnehin nicht bindend ist,
sachlich verfehlt und abzulehnen ist (vgl. BGH aaO; Senat aaO; ebs. schon zum
früheren Rechtszustand Senat MDR 2001, 354 = OLGR Düsseldorf 2001, 231 m. w. N.).
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(2) Die Beklagten hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie mit Blick auf die
behaupteten Mängel der Mietsache wegen ihrer daraus folgende Rechte aus §§ 320
Abs. 1, 536 Abs. 1 BGB keine Miete schulden und dass die wegen Zahlungsverzugs
von den Klägern mehrfach ausgesprochenen fristlosen Kündigungen das
Wohnraummietverhältnis nicht beendet hätten. Darauf gestützt hatten die Beklagten die
Miete ab Juli 2007 in progressiver Weise zunächst zum Teil und ab November 2007
dann unbefristet auf Null gemindert. Wegen der Weigerung der Kläger, die Mängel zu
beseitigen und der Ungewissheit darüber, wann die Einstellung der Mietzahlung enden
werde, erscheint es im Streitfall gerechtfertigt, in Anlehnung an § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG
diesen Vergleichsgegenstand mit der Jahresmiete anzusetzen (4.257,72 €).
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ee) Rückbauvereinbarung (Tabelle Zeile 05)
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(1) Die Kläger hatten die Beklagten im Zusammenhang mit der Herausgabe des
bezeichneten Gartenstücks auch auf den Rückbau der dort errichteten Mauer in
Anspruch genommen. Über diesen Beseitigungsanspruch haben sich die Parteien im
Vergleich zusätzlich geeinigt. Der Rückbauanspruch wird von dem
Herausgabeanspruch nicht erfasst, sondern geht über ihn hinaus. Er muss deshalb
gesondert geltend gemacht und tituliert werden (vgl. Senat AGS 2008, 402 = OLGR
Düsseldorf 2008, 579 m. w. Nachw.). Er ist dann konsequenterweise gemäß § 3 ZPO
auch gesondert zu bewerten.
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(2) Nach dem schon erörterten Grundsatz, dass sich die Bewertung gegenständlich
nicht nach dem "Worauf", sondern nach dem "Worüber" des Vergleichs richtet, ist der
Aufwand maßgeblich, der betrieben werden müsste, um die Mauer zu beseitigen. Dazu
haben sich die Kläger außergerichtlich auf einen Kostenvoranschlag bezogen,
ausweislich dessen die Beseitigung der Mauer einen Kostenaufwand von netto
1.073,09 EUR zzgl. 19% Mehrwertsteuer (= 203,89 EUR), also insgesamt einen
Aufwand in Höhe von 1.276,98 EUR erfordert. Dieser Betrag ist gemäß § 3 ZPO dem
Wertansatz zugrunde zu legen.
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III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei,
außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
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IV. Es besteht auch kein Anlass, über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs.
2 ZPO) zu entscheiden. Gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG findet in
Streitwertsachen eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt (vgl. BGH MDR
2004, 355; BGHReport 2002, 750 jeweils zu §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 25 Abs. 3 Satz 1, 2.
Halbs. GKG a.F. und BGH BRAGOReport 2003, 163 zu § 14 Abs. 3 Satz 4 KostO in der
bis 30.6.2004 geltenden Fassung = § 14 Abs. 4 Satz 3 KostO n.F.).
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