Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.04.2006

OLG Düsseldorf (anerkennung, rückstufung, ablauf der frist, zpo, antrag, entzug, widerruf, richtlinie, auftrag, errichtung)

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 21/05
Datum:
13.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 21/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Februar 2005 ver-kündete
Urteil des Landgerichts Köln – 28 O (Kart) 355/03 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Klägerin ist eine Fachfirma für Planung, Ausführung und Wartung von
Sprinkleranlagen.
3
Die Beklagte ist eine zum G. d. d. V. e.V. gehörende Gesellschaft. Sie ist als
Zertifizierungsstelle für eine Reihe von Prüfdienstleistungen akkreditiert. Im Rahmen
dieser Tätigkeit führt sie auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen VdS-Richtlinien auf
Antrag ein Verfahren zur Anerkennung von Errichterfirmen für Feuerlöschanlagen durch.
Die Anerkennung wird für drei Jahre erteilt und kann vor Ablauf der Frist auf
entsprechenden Antrag der Errichterfirma verlängert werden. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf die VdS-Richlinie 2131 06/96 (2) und die ihr nachfolgende
Richtlinie 2132: 2002-08 (03) Bezug genommen.
4
Die Klägerin, die seit 1977 von der Beklagten als Errichterfirma für Sprinkleranlagen
anerkannt worden war, erwarb im September 1999 die Verlängerung ihrer Anerkennung
für weitere drei Jahre und zwar bis zum Ablauf des 22.09.2002.
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Am 16. Juli 2001 nahm die Beklagte eine Rückstufung der Klägerin in den Status der
vorläufigen Anerkennung vor und übersandte ihr unter dem 20. Juli 2001 das für drei
Jahre bis zum 16.01.2004 geltende Zertifikat über die vorläufige Anerkennung.
Gleichzeitig forderte sie die Klägerin auf, das Original der Anerkennung vom 9.
September 1999 zurückzusenden. Grund für die Rückstufung war das Ergebnis von
Baustellenbesichtigungen und die hierbei nach Ansicht der Beklagten zu Tag
getretenen Verstöße der Klägerin gegen die Vorschriften der geltenden VdS-Richtlinien.
Für die Jahre 1999 und 2000 war die Klägerin aufgrund des Gesamtergebnisses der
Baustellenbesichtigungen in das normale Stichprobenverfahren eingestuft worden. Für
das Jahr 2001 erfolgte ein Rückstufung in das sog. verschärfte Stichprobenverfahren.
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Nachdem die Beklagte anlässlich zwei weiterer Baustellen Beanstandungen erhoben
hatte, entzog sie der Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2002 die Anerkennung zum Bau
von Sprinkleranlagen vollständig.
7
Mit Schreiben vom 30. Juli 2002 unterrichtete sie die Klägerin darüber, dass sie ihr das
sog. QM-Zertifikat nach DIN EN ISO 9001 zum 1. November 2002 entziehen werden,
wenn sie nicht an der jährlichen, gebührenpflichtigen Qualitätsüberwachung (sog.
Überwachungsaudit) teilnehmen werde. Da die Klägerin keinen der beklagtenseits
vorgeschlagenen Überwachungstermine wahr nahm, kam es am 1. November 2002
zum Entzug des QM-Zertifikates. Seit dem 9. Juni 2004 ist die Klägerin wieder im Besitz
eines solche Zertifikates.
8
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
9
Die Klägerin hält den Entzug ihrer Anerkennung als Errichterfirma für Sprinkleranlagen
und die vorangegangene Rückstufung in das verschärfte Stichprobenverfahren für das
Jahr 2001 nicht für rechtmäßig, da es für das in den Richtlinien vorgesehene
Baustellenkontrollsystem der Beklagten keine sachliche Rechtfertigung gebe.
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Überdies hat sie behauptet, durch den Entzug der Anerkennung seien ihr im Jahr 2003
verschiedene Aufträge, insbesondere der Arbeitsgemeinschaft H. K.-K., der Fa. j. W. und
der Firma e. B. und H. G., verloren gegangen.
11
Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, den Entzug der Anerkennung zum Bau von
Sprinkleranlagen vom 07.05.2002 rückgängig zu machen;
2. die Beklagte zu verurteilen, die vorläufige Rückstufung der Klägerin für das Jahr
2001 in das sogenannte verschärfte Stichprobenverfahren rückgängig zu machen;
3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine vorläufige Anerkennung
zum Bau von Sprinkleranlagen zu erteilen;
4. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz hinsichtlich
derjenigen Mindererlöse verpflichtet ist, die infolge der Entziehung der
Anerkennung zur Errichtung von Sprinkleranlagen durch Kündigung von
Wartungsverträgen und durch sonstige Auftragsverluste bzw.
Nichtberücksichtigung entstanden sind;
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5. festzustellen, dass die Richtlinien der Beklagten hinsichtlich einer jährlichen
Montagebegrenzung von 1000 Sprinkler pro Monteur unwirksam sind und die
Richtlinien der Beklagten unwirksam sind, soweit sie eine 14-tägige Meldefrist vor
Montagebeginn ohne Ausnahmeregelung beinhalten.
14
Im Weg der Zwischenfeststellungsklage beantragt die Klägerin weiterhin,
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festzustellen, dass eine Meldeverpflichtung der Errichterfirma sowie eine
Überprüfungsberechtigung der Beklagten hinsichtlich solcher Anlagen nicht
besteht, die nach Auftrag des Bauherrn nicht nach den Anforderungen der
Beklagten errichtet werden sollen,
16
des Weiteren festzustellen, dass die Anerkennungsrichtlinien der Beklagten
213206/96 (02) unter Punkt 5.5 nur insoweit Gültigkeit haben, als dass "jede
Feuerlöschanlage" sich auf solche bezieht, die nach Auftrag der Bauherrschaft
gemäß den VdS-Richtlinien errichtet werden sollen,
17
des Weiteren festzustellen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.1999
verbindlich bestätigt hat, dass nur für diejenigen Anlagen Anmeldeverpflichtung
und Überprüfungsberechtigung bestehen, die ausweislich der Planung nach den
Richtlinien der Beklagten errichtet werden sollen.
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Die Beklagte hat beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Die Beklagte hat Eventualwiderklage erhoben und beantragt,
21
1. festzustellen, dass die vorläufige Anerkennung der Klägerin als Errichterfirma von
Sprinkleranlagen gemäß den VdS-Richtlinien am 01.11.2002, spätestens jedoch
am 16.01.2004 endete;
2. festzustellen, dass die endgültige Anerkennung der Klägerin als Errichterfirma von
Sprinkleranlagen vom 09.09.1999 gemäß den VdS-Richtlinien am 23.09.2002,
spätestens jedoch am 01.11.2002 endete.
22
23
Die Klägerin hat beantragt,
24
die Eventualwiderklage abzuweisen.
25
Mit Urteil vom 16. Februar 2005 hat das Landgericht Köln die Klage und
Zwischenfeststellungsklage in vollem Umfang abgewiesen. Hinsichtlich der
Klageanträge zu 1 und 2 sei die Klage unbegründet, weil die Klägerin nur wenige
Monate nach dem Entzug der Anerkennung als Errichterfirma für Sprinkleranlagen den
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Wegfall der Anerkennung ihres QM-Managementsystems – ein zwingende
Voraussetzung für den Fortbestand der VdS-Anerkennung – verursacht habe. Damit
habe sie nicht alles unternommen, damit die Anerkennung nicht aus anderen Gründen
entfalle. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer vorläufigen
Anerkennung (Klageantrag zu 3). Weder habe sie bisher einen entsprechenden Antrag
bei der Beklagten eingereicht, noch habe sie dargetan, dass sie sämtliche
Anerkennungsvoraussetzungen der Richtlinie VdS 2132 2002-09 (3) erfülle. Die mit
dem Klageantrag zu 4 begehrte Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der
Beklagten habe keinen Erfolg, weil sämtliche Schadensfälle aus dem Jahr 2003
datierten, die Klägerin aber allenfalls eine Schadensersatzanspruch für die Zeit vom
07.05.2002 bis zum 01.11.2002 habe. Für den Feststellungsantrag zu 5 fehle der
Klägerin das Rechtsschutzinteresse, weil die Richtlinie VdS 2132: 2002 – 08(3) und
damit die von der Klägerin beanstandeten Regelungen nicht Vertragsgrundlage
zwischen den Parteien geworden sei und eine abstrakte Prüfung der Richtlinie nicht
zulässig sei. Auch der Zwischenfeststellungsklage fehle mangels Vorgreiflichkeit das
erforderliche Feststellungsinteresse, weil von der Entscheidung dieser Anträge die
Entscheidung des Rechtsstreits weder ganz noch teilweise abhänge.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten
und begründeten Berufung mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang
weiterverfolgt. Für den Fall, dass die Klägerin im Berufungsverfahren mit den Anträgen
zu 1 und 2 obsiegen sollte, hat die Beklagte Eventualanschlussberufung eingelegt.
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Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, sie habe das
Überwachungsaudit aus Kostengründen nicht mehr durchgeführt. Ursächlich für die
Unterlassung sei allein die Vorgehensweise der Beklagten gewesen. Darüber hinaus ist
sie der Ansicht, das Landgericht hätte, nachdem es in dem vorgeschlagenen
Zwischenvergleich die Neuerteilung einer vorläufigen VdS-Anerkennung allein von
einem QM-Zertifikat abhängig gemacht hätte, darauf hinweisen müssen, dass es
zwischenzeitlich seine Meinung geändert und die Erfüllung noch weiterer
Anerkennungsvoraussetzungen für erforderlich halte. Die Klägerin behauptet unter
Bezugnahme auf diverse, ihrer Berufungsschrift beigefügte Unterlagen, dass sie
sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen erfülle.
28
Die Klägerin beantragt,
29
1. die Beklagte zu verurteilen, den Entzug der Anerkennung zum Bau von
Sprinkleranlagen vom 07.05.2002 rückgängig zu machen;
2. die Beklagte zu verurteilen, die vorläufige Rückstufung der Klägerin für das Jahr
2001 in das sogenannte verschärfte Stichprobenverfahren rückgängig zu machen;
3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine vorläufige Anerkennung
zum Bau von Sprinkleranlagen zu erteilen;
4. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz hinsichtlich
derjenigen Mindererlöse verpflichtet ist, die infolge der Entziehung der
Anerkennung zur Errichtung von Sprinkleranlagen durch Kündigung von
Wartungsverträgen und durch sonstige Auftragsverluste bzw.
Nichtberücksichtigung entstanden sind;
5. festzustellen, dass die Richtlinien der Beklagten hinsichtlich einer jährlichen
30
Montagebegrenzung von 1000 Sprinkler pro Monteur unwirksam sind und die
Richtlinien der Beklagten unwirksam sind, soweit sie eine 14-tägige Meldefrist vor
Montagebeginn ohne Ausnahmeregelung beinhalten.
31
Im Weg der Zwischenfeststellungsklage beantragt die Klägerin weiterhin,
32
festzustellen, dass eine Meldeverpflichtung der Errichterfirma sowie eine
Überprüfungsberechtigung der Beklagten hinsichtlich solcher Anlagen nicht
besteht, die nach Auftrag des Bauherrn nicht nach den Anforderungen der
Beklagten errichtet werden sollen,
33
des Weiteren festzustellen, dass die Anerkennungsrichtlinien der Beklagten
213206/96 (02) unter Punkt 5.5 nur insoweit Gültigkeit haben, als dass "jede
Feuerlöschanlage" sich auf solche bezieht, die nach Auftrag der Bauherrschaft
gemäß den VdS-Richtlinien errichtet werden sollen,
34
des Weiteren festzustellen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.1999
verbindlich bestätigt hat, dass nur für diejenigen Anlagen Anmeldeverpflichtung
und Überprüfungsberechtigung bestehen, die ausweislich der Planung nach den
Richtlinien der Beklagten errichtet werden sollen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und auf seine Eventualanschlussberufung
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1. festzustellen, dass die vorläufige Anerkennung der Klägerin als Errichterfirma von
Sprinkleranlagen gemäß den VdS-Richtlinien am 01.11.2002, spätestens jedoch
am 16.01.2004 endete;
2. festzustellen, dass die endgültige Anerkennung der Klägerin als Errichterfirma von
Sprinkleranlagen vom 09.09.1999 gemäß den VdS-Richtlinien am 23.09.2002,
spätestens jedoch am 01.11.2002 endete.
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39
Die Klägerin beantragt,
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die Eventualanschlussberufung zurückzuweisen.
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II.
42
Berufung der Klägerin:
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die gegen das
klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln vorgebrachten Berufungsangriffe bleiben
im Ergebnis ohne Erfolg.
44
Klageantrag zu 1 und 2
45
Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den mit Schreiben
vom 7. Mai 2002 gegenüber der Klägerin erklärten Widerruf der vorläufigen
Anerkennung zum Bau von Sprinkleranlagen rückgängig macht (Klageantrag zu 1),
noch dass sie die vorläufige Rückstufung für das Jahr 2001 in das sog. verschärfte
Stichprobenverfahren rückgängig macht (Klageantrag zu 2).
46
Das ausdrücklich auf eine Leistung gerichtete Klagebegehren ist nicht aus § 33 Abs. 1
GWB, § 9 UWG, § 280 Abs. 1 BGB und § 826 BGB gerechtfertigt. Es bedarf insoweit
keiner Entscheidung, ob sich die Beklagte gegenüber der Klägerin
schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil – so der Vortrag der Klägerin - der Widerruf
der vorläufigen Anerkennung und die vorläufige Rückstufung in das sog. verschärfte
Stichprobenverfahren für das Jahr 2001 vertragswidrig waren. Jedenfalls kann die
Klägerin von der Beklagten nicht Schadensersatz in der Form verlangen, dass der in
Rede stehende Widerruf und die vorläufige Rückstufung für das Jahr wieder rückgängig
gemacht wird. Zwar ist ein Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch
Naturalrestitution auszugleichen. Dies bedeutet, dass der Zustand herzustellen ist, der
bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Naturalrestitution überhaupt möglich ist, da
anderenfalls nur ein Anspruch auf Geldersatz besteht. Ob ein Fall der Unmöglichkeit
vorliegt, richtet sich nach § 275 Abs. 1 BGB. Dementsprechend kann eine
Naturalrestitution durch bloßen Zeitablauf aus tatsächlichen Gründen unmöglich
geworden sein (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 251 Rn. 3 u. 3a).
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Ein solcher Fall liegt hier vor, wie die Beklagte zutreffend geltend macht. Aus
tatsächlichen Gründen ist es infolge des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs
nicht möglich, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Beklagte die
Anerkennung nicht widerrufen bzw. die vorläufige Rückstufung nicht vorgenommen
hätte. Die Beklagte kann der Klägerin nicht nachträglich für einen in der Vergangenheit
liegende und zwischenzeitlich abgeschlossene Zeitspanne als Errichterfirma für
Sprinkleranlagen anerkennen, indem sie den Widerruf rückgängig macht. Wenn die
Beklagte die Anerkennung nicht entzogen hätte, wäre die Anerkennung ungeachtet
etwaiger anderer Beendigungsgründe spätestens mit Ablauf des 16.01.2004 erloschen,
da die Klägerin unstreitig keinen nach Ziffer 5.9 Satz 4 VdS 2132-06/96 erforderlichen
Verlängerungsantrag gestellt hat. Die Klägerin aber nachträglich für den in der
Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Zeitraum wieder in den Status einer
anerkannten Errichterfirma für Sprinkleranlagen zu setzen, ist nicht möglich.
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Aus denselben Gründen ist es auch nicht möglich, die Rückstufung für das Jahr 2001
wieder rückgängig zu machen. Die Klägerin ist von der Beklagten, nachdem sie für das
Jahr 2000 zunächst wieder in das normale Baustellenkontrollverfahren eingestuft
worden war, für 2001 zurückgestuft und entsprechend ihrer Rückstufung dem sog.
verschärften Stichprobenverfahren unterzogen worden. Infolge des eingetretenen
Zeitablaufs kann die Rückstufung nicht rückgängig gemacht und die Klägerin
nachträglich einem normalen Stichprobenverfahren unterzogen werden.
49
Klageantrag zu 3
50
Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 3 zu Recht abgewiesen.
51
Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da die Klägerin
bisher bei der Beklagen einen Antrag auf vorläufige Anerkennung als Errichterfirma für
Sprinkleranlagen nicht gestellt hat. Aber selbst wenn ein Rechtsschutzbedürfnis und
damit die Zulässigkeit der Klage bejaht werden sollte, dann ist die Klage jedenfalls
unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte eine
vorläufige Anerkennung zum Bau von Sprinkleranlagen erteilt. Sie hat die
Voraussetzungen für ein Anerkennung nicht schlüssig dargetan. Sie hat in erster Instanz
weder vorgetragen, dass sie über die erforderlichen Anerkennungsbedingungen
gemäss Ziffer 5 VdS 2132: 2002-08 (03) verfügt, noch hat sie die in Ziff. 4.1 VdS 2132:
2002-08 (03) geforderten Nachweise beigebracht. Bei den nunmehr in zweiter Instanz
vorgelegte Unterlagen (Bl. 944-954 GA) handelt es sich um neuen Sachvortrag, der
nicht mehr in der Berufungsinstanz eingeführt werden kann. Die Voraussetzungen für
eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind entgegen
dem Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin hat den in Rede stehenden
Vortrag nicht deshalb in erster Instanz unterlassen, weil ein nach § 139 ZPO
erforderlicher Hinweis des Gerichts nicht erteilt worden ist. Ein Hinweis des Gerichts
wäre allerdings erforderlich gewesen, wenn es zunächst zum Ausdruck gebracht hätte,
dass seiner Meinung nach die Anerkennungsvoraussetzungen bis auf das fehlende QM-
Zertifikat erfüllt seien, jedoch nachträglich von dieser Meinung wieder abgerückt ist.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aus dem Vergleichsvorschlags vom
27.04.2004 (Bl. 716 f. GA) jedoch nicht, dass nach Auffassung des Gerichts die
Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Anerkennung zum Bau von
Sprinkleranlagen bis auf das zu diesem Zeitpunkt noch fehlende QM-Zertifikat erfüllt
sind. Ausdrücklich enthält das Schreiben keine Angaben dazu, wie die Kammer die
Erfolgsaussichten des Klageantrags zu 3 einschätzt. Auch die übrigen Formulierungen
lassen nicht den Schluss zu, dass das Gericht dem Klageantrag zu 3 stattgeben würde,
wenn die Klägerin über eine Zertifizierung des QM-Systems nach DIN EN ISO
9001:2000 verfügen würde. Ziffer 2 des vorgeschlagenen Zwischenvergleichs lautet
vielmehr, dass die Beklagte "über das Vorliegen aller Anerkennungsvoraussetzungen
binnen 3 Wochen" entscheidet und "bejahendenfalls" die vorläufige Anerkennung
erteilt. Ob und mit welchen Ergebnis das Gericht das Vorliegen der
Anerkennungsvoraussetzungen selbst geprüft hat, ergibt sich hieraus nicht.
52
Klageantrag zu 4
53
Die Feststellungsklage ist zulässig aber unbegründet.
54
Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten
nicht schlüssig vorgetragen. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass ihr durch die
Entziehung der Anerkennung zur Errichtung von Sprinkleranlagen am 7. Mai 2002 ein
von der Beklagten zu ersetzender Vermögensschaden entstanden ist. Selbst wenn die
Beklagte die Anerkennung zu Unrecht entzogen haben sollte, ist ihr weder die
unterbliebene Auftragserteilung durch die Firma A. H. K.-K. im April 2003 noch die
Auftragsbeendigung durch die Firmen j. W. und e. S. Warenhandelsgesellschaft mbH &
Co. KG im April bzw. Mai 2003 zuzurechnen. Die Beklagte kann sich mit Erfolg darauf
berufen, dass die von der Klägerin reklamierten Vermögensschäden auch dann
eingetreten wären, wenn sie sich – unterstellt – rechtmäßig verhalten und die
Anerkennung zur Errichtung von Sprinkleranlagen am 7. Mai 2002 nicht widerrufen
hätte. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist grundsätzlich beachtlich.
Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers entstanden
55
wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm regelmäßig nicht erfasst (Palandt-
Heinrichs, aaO., Vorb. v. § 249 Rn. 105). Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der
Klägerin am 01.11.2002 das Zertifikat DIN EN ISO 9001:2000 von der Beklagten
entzogen worden, weil sie das erforderliche Überwachungsaudit für 2002 nicht
durchgeführt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte ihr deshalb auch
die VdS-Anerkennung entzogen, wenn der Widerruf nicht bereits am 7. Mai 2002 erfolgt
wäre. Nach Ziffer 6 der einschlägigen Richtlinie 2132 06/96 (02) erlischt die
Anerkennung als Errichterfirma für Feuerlöschanlagen, wenn eine der in Abschnitt 5
genannten Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt ist. Zu den
Anerkennungsbedingungen zählt nach Ziffer 5.1. lit. e der Nachweis eines zertifizierten
Qualitätsmanagements (QMS) nach DIN EN ISO 9001. Die Beklagte hat in erster
Instanz substantiiert dargetan, dass die Klägerin nicht wegen des Widerrufs vom 7. Mai
2002, sondern aus anderen Gründen nicht am Überwachungsaudit für das QM-System
teilgenommen hat (Bl. 647 GA). Sie hat hierzu insbesondere ausgeführt, dass die
Gebühren für ein Reaudit bei nur etwa 1.500 Euro liegen und das Zertifikat auch ohne
VdS-Anerkennung eine eigenständige Bedeutung hat. Diesem Vorbringen ist die
Klägerin nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, so dass es gemäß § 138
Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Klägerin hat in erster Instanz lediglich vorgetragen,
sie könne nicht darauf verwiesen werden, weitere kostenpflichtige
Verlängerungsanträge zu stellen (Bl. 709 GA). Dass sie das Überwachungsaudit
durchgeführt hätte, wenn die Anerkennung am 7. Mai 2002 nicht widerrufen worden
wäre, hat sie damit weder ausdrücklich noch konkludent erklärt. In zweiter Instanz macht
sie nun geltend, sie habe das Überwachungsaudit aus Kostengründen nicht
durchgeführt; ursächlich hierfür sei die Vorgehensweise der Beklagten gewesen. Aber
auch dieses Vorbringen genügt im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der
Beklagten indes nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO. Der Umfang der
Erklärungslast des Gegners hängt davon ab, wie die darlegungsbelastete Partei
vorgetragen hat. Konkretisiert sie alle Tatsachen, die zur Begründung der geltend
gemachten Einwendung erforderlich sind, muss sich auch der Gegner hierzu
substantiiert erklären (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 138 Rn. 8). Gerade dies hat die
Klägerin aber nicht getan.
Feststellungsantrag zu 5
56
Die mit dem Klageantrag zu 5 erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Das
Landgericht hat aus zutreffenden Gründen das nach § 256 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse verneint. Es fehlt an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien, d.h. einer rechtlich geregelte Beziehung auf der Grundlage der
beanstandeten Richtlinie VdS 2132:2002-08 (3). Unabhängig davon, ob der Widerruf
der Anerkennung am 7. Mai 2002 rechtmäßig war, besteht derzeit keine
Rechtsverhältnis mehr zwischen den Parteien. Eine neue Anerkennung der Klägerin ist
bisher nicht erfolgt. Sie noch nicht einmal ein neues Anerkennungsverfahren bei der
Beklagten eingeleitet. Eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst
künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis ist aber unzulässig.
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Zwischenfeststellungsklage
58
Auch die Zwischenfeststellungsklage war als unzulässig zu verwerfen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auch die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen
Urteil bezug genommen werden.
59
Eventualanschlussberufung der Beklagten:
60
Über die Eventualanschlussberufung der Beklagten war nicht zu entscheiden, da die
Bedingung – Erfolg der Klaganträge zu 1 und 2 – nicht eingetreten ist.
61
III.
62
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
63
Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.
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Wert des Berufungsverfahrens: 87.000 €
65
(Antrag zu 1: 20.000 €
66
Antrag zu 2: 10.000 €
67
Antrag zu 3: 30.000 €
68
Antrag zu 4: 15.000 €
69
Antrag zu 5: 6.000 €
70
Zwischenfeststellungsklage: 6.000 €).
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B. K. Dr. M.
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