Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.06.2003

OLG Düsseldorf: entsprechend einer Geschäftpolitik der Klägerin, nach Erweiterung ihrer Klage, gemessen am Maßstab von § 315 Abs. 3 BGB, so die Beklagte, wie aus § 43 Abs. 1 LuftVZO, aus der im

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 64/01
Datum:
18.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 64/01
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.10.2001 verkündete Ur-
teil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wie
folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von
60.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können durch Bürgschaft eines im Inland zum Ge-
schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin als Betreiberin des Verkehrsflughafens D... erhebt aufgrund einer
Entgeltordnung (früher: Flughafengebührenordnung) von den anfliegenden
Fluggesellschaften Landeentgelte. Die Entgeltordnung beruht auf der
Flughafenbenutzungsordnung der Klägerin, die bestimmt (II. Teil Nr. 2.2.1):
2
Die Benutzung des Flughafens ist gegen Entrichtung der in der jeweils gültigen
Flughafenbenutzungsordnung festgelegten Entgelte mit Luftfahrzeugen ... ge-stattet.
3
Die Landeentgelte setzen sich zusammen aus einem fixen, vom zulässigen
Gesamtgewicht des jeweiligen Flugzeugtyps abhängigen (MTOW = maximum take off
weight) und aus einem variablen, von der Anzahl der beförderten Passagiere
(Sitzauslastung) abhängigen Teil.
4
Zum 1.4.2000 trat auf Betreiben der Klägerin (Anl. K 3 und K 5), nach öffentlich-
rechtlicher Genehmigung gemäß § 43 Abs. 1 LuftVZO (Anl. K 6) und nach Durchführung
ergebnisloser Konsultationsgespräche der Klägerin mit den betroffenen
Fluggesellschaften (vgl. Anl. K 34) eine neue Entgeltordnung in Kraft (Anl. K 7). Darin
waren beide Bestandteile des Landeentgelts erhöht worden, der variable Teil -
entsprechend einer Geschäftpolitik der Klägerin - allerdings in größerem Umfang als der
gewichtsabhängige Teil. Die Entgeltanhebung wirkt sich für die Beklagte (die
hauptsächlich die begünstigten Flugzeugtypen benutzt) nach deren Vortrag als
durchschnittliche Mehrbelastung von etwa 7,5 % aus (siehe auch Anl. K 5). Sie lehnte
deswegen eine Zahlung der Erhöhungsbeträge ab. Gegenstand der Klage sind die in
der Zeit vom 1.4.2000 bis zum 20.6.2001 von der Beklagten und von ihrer
Tochtergesellschaft L... C... L... GmbH aufgrund dieser Haltung einbehaltenen Teile der
Landeentgelte, die die Klägerin - nach Erweiterung ihrer Klage - auf 5.051.450,07 DM
beziffert hat. Mit Wirkung zum 1.8.2001 erhöhte die Klägerin die Landeentgelte von
Neuem.
5
Die Klägerin hat die Anhebung der Landeentgelte in tatsächlicher Hinsicht mit dem
betriebswirtschaftlichen Ergebnis ihres Geschäftsbereichs "Aviation und
Terminalmanagement" gerechtfertigt (dem Geschäftsbereich "Aviation und
Terminalmanagement" obliegen Vorhaltung und Betrieb der sog. luftseitigen
Infrastruktur, der operative Flugbetrieb und Vorhaltung sowie Betrieb der
Fluggasteinrichtungen; daneben bestehen die Geschäftsfelder "Bodenverkehrsdienste"
für luftseitige Abfertigung der Flugzeuge [siehe dazu auch Anl. B 27 = GA 753] und
"Non-Aviation", das sich mit der Vermietung und Verpachtung von
Flughafeneinrichtungen befasst). Die Klägerin hat eine Kostenunterdeckung ihres
Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" behauptet, der durch die
Entgeltanhebung zu begegnen gewesen sei. Außerdem hat sie auf einen Vergleich mit
den Landeentgelten anderer deutscher Flughäfen verwiesen, aus dem sich ergebe,
dass die von ihr berechneten Entgelte im Durchschnitt geringer als auf anderen
Flughäfen seien. Die Klägerin ist hiernach der Meinung gewesen, ein ihr durch § 43
Abs. 1 LuftVZO und die Flughafenbenutzungsordnung übertragenes einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht - gemessen am Maßstab von § 315 Abs. 3 BGB - in nicht zu
beanstandender Weise ausgeübt zu haben.
6
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegen getreten. Sie hat die Angaben der
Klägerin zu ihrer Kosten- und Ertragslage für undurchsichtig und widersprüchlich
gehalten und hat die behauptete Kostenunterdeckung in Abrede gestellt. Sie hat auch
sonst zahlreiche Einwände gegen die Entgelterhöhung erhoben. Unter anderem hat sie
Nutzungsbeeinträchtigungen während der Bauarbeiten nach dem Flughafenbrand im
Jahr 1996, Unbilligkeit der Entgeltanhebung sowie einen Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung durch die Klägerin geltend gemacht.
7
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag zur Zahlung von 5.051.450,07
DM nebst zeitlich und betragsmäßig gestaffelten Zinsen verurteilt. Es hat die von der
Klägerin verlangten Landeentgelte am rechtlichen Prüfungsmaßstab von § 315 Abs. 3
BGB gemessen für billigenswert gehalten, da sie im Vergleich mit den Landeentgelten
auf anderen Flughäfen im Inland im Rahmen des Marktüblichen lägen dem
entsprächen, was regelmäßig als Entgelt für eine vergleichbare Benutzung verlangt
werde. Die dagegen gerichteten Einwände der Beklagten hat das Landgericht für
unbegründet gehalten. Auch einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
8
durch die Klägerin hat es verneint, da die Höhe der von der Klägerin erhobenen
Entgelte nicht zu beanstanden sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, die sie unter Bezugnahme auf
ihr bisheriges Vorbringen ergänzend begründet. Sie hält der Klägerin eine nach ihrer
Auffassung bislang nicht substantiiert dargelegte Kostenunterdeckung sowie durch
Gewinn- und Verlust-Rechnungen in ihren, der Klägerin, Geschäftsberichten
ausgewiesene hohe Betriebsgewinne entgegen. Das betriebswirtschaftliche
Gesamtergebnis der Klägerin sei - so die Beklagte - in eine Billigkeitsabwägung zur
Höhe der Landeentgelte einzubeziehen. Darüber hinaus macht die Beklagte einen
Verstoß der Klägerin gegen die Missbrauchstatbestände von § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB und
Art. 82 EG geltend.
9
Die Beklagte beantragt,
10
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
11
Die Klägerin beantragt,
12
die Berufung zurückzuweisen.
13
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie will allein aus dem Umstand,
dass die von ihr berechneten Landeentgelte im Rahmen der Landeentgelte anderer
Verkehrsflughäfen in Deutschland liegen, auf eine der Billigkeit i.S.v. § 315 Abs. 3 BGB
entsprechende Leistungsbestimmung geschlossen sehen. Ihre Preiskalkulation sowie
ihre Kosten- und Ertragslage, so meint die Klägerin, habe sie nicht detailliert offen zu
legen, zumal die Fluggesellschaften die zum wirtschaftlichen Verständnis der
Entgeltanhebung notwendigen Informationen bereits in den Konsultationsgesprächen
erhalten hätten. Auf Hinweis des Senats (GA 646 ff.) hat die Klägerin dennoch
hinsichtlich der Kostensituation ihres Geschäftsbereichs "Aviation und
Terminalmanagement" ergänzend vorgetragen (Schriftsätze vom 23.10.2002, GA 703 ff.,
und vom 17.1.2003, GA 756 ff.).
14
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die
mit diesen vorgelegten Anlagen, insbesondere auf die vorbezeichneten
Aktenbestandteile Bezug genommen.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
17
Der Klägerin steht aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der von ihr bereit gehaltenen
Infrastruktur ihres Flughafens durch die Beklagte und deren Tochtergesellschaft L... C...
L... GmbH gemäß den durch die Inanspruchnahme geschlossenen privatrechtlichen
Nutzungsverträgen kein Anspruch auf Zahlung desjenigen Teils der Landeentgelte zu,
um den diese durch die Entgeltordnung zum 1.4.2000 angehoben worden sind, und den
die Beklagte seither zurückgehalten hat. Die Klägerin hat nicht mit Erfolg dargelegt und
Beweis dafür angetreten, dass die zum 1.4.2000 in Kraft getretene Erhöhung der von ihr
berechneten Landeentgelte nach den tatsächlichen Umständen dem in entsprechender
Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB zu ermittelnden billigen Ermessen entspricht.
18
Die Zulässigkeit und Bestimmtheit der Klage mit Blick auf den Klagegrund wird von der
Beklagten im Berufungsrechtszug allerdings zu Unrecht gerügt (GA 509 ff., 587). Die
Klägerin macht aus bestimmten Rechnungen betreffend die durch die Benutzung ihres
Flughafens angefallenen Landeentgelte diejenigen Differenzbeträge geltend, die die
Beklagte und deren Tochtergesellschaft L... C... L... GmbH bei der Zahlung einbehalten
haben.
19
1. Die Rechtsgrundlage des Klageanspruchs bilden die in der Vergangenheit
abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge über die Benutzung des Flughafens der
Klägerin, die sich auf die Benutzung der Start- und Landeeinrichtungen für
Luftfahrzeuge und der Einrichtungen für die Passagiere und deren Gepäck erstrecken
(vgl. BGH DVBl. 1974, 558, 560; WM 1997, 1116, 1117 = NJW-RR 1997, 1019), und die
die Klägerin im Sinne eines inhaltlich fest stehenden und klar umschriebenen
Leistungsbündels dargestellt hat (vgl. Anl. K 35). Das dafür als Gegenleistung zu
entrichtende Entgelt haben die Parteien in den Verträgen nicht vereinbart. Es soll - wie
aus § 43 Abs. 1 LuftVZO, aus der im Tatbestand wiedergegebenen Vorschrift der
Flughafenbenutzungsordnung und aus § 316 BGB zu folgern ist - einseitig durch die
Klägerin festgelegt werden. Diese von der Klägerin in der am 1.4.2000 in Kraft
getretenen Entgeltordnung getroffene Bestimmung ist für die Beklagte jedoch nur
verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Die Entgeltregelung der Klägerin
unterliegt damit einer Inhaltskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB, und zwar
ungeachtet des Umstands, dass die Anhebung der Landeentgelte, um die es in diesem
Rechtsstreit geht, öffentlich-rechtlich gemäß § 43 Abs. 1 LuftVZO genehmigt worden ist
(vgl. BGH WM 1997, 1116, 1117; DVBl. 1974, 558, 561; MDR 1973, 999, 1000). Eine
einseitige Leistungsbestimmung kann hiernach unter Umständen als billig im Sinne von
§ 315 Abs. 3 BGB zu betrachten sein, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des
Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis oder Entgelt für eine
vergleichbare Leistung verlangt wird. Grundsätzlich ist indessen eine umfassende
Würdigung des Vertragszwecks sowie der Interessenlage beider Vertragsparteien
erforderlich, um die Billigkeit einer einseitigen Leistungsbestimmung festzustellen (vgl.
BGH NJW-RR 1992, 183, 184 = WM 1991, 2065 m.w.N.). Hiervon ist im Streitfall nicht
abzugehen. Bei der Kontrolle der Höhe der Landeentgelte, die die Klägerin zum
1.4.2000 neu festgesetzt hat, sind deshalb die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin
und der Fluggesellschaften umfassend und in ihrer Gesamtheit gegeneinander
abzuwägen. Hierbei bildet eine im Vergleich zu den von anderen Verkehrsflughäfen
erhobenen Landeentgelten festzustellende Marktüblichkeit lediglich einen von mehreren
in die Wertung einzustellenden Gesichtspunkt. Genauso ist darin die Kosten- und
Ertragslage einzubeziehen, die sich - bezogen auf den Streitfall - bei wirtschaftlicher
Betrachtung aus der Benutzung des Verkehrsflughafens der Klägerin und seiner
Einrichtungen durch die Fluggesellschaften und deren Passagiere ergibt. Hierbei kommt
es darauf an, ob die betriebswirtschaftliche Prognose, die zur Anhebung der
Landeentgelte führte, im Rahmen eines der Klägerin zuzubilligenden
unternehmerischen Gestaltungsspielraums vertretbar war, d.h. aus damaliger, dem
Zeitpunkt der Festlegung der angehobenen Entgelte entsprechender Sicht (in den
ersten Monaten des Jahres 2000) insbesondere auf einer ausreichenden und
zutreffenden Tatsachengrundlage sowie auf vertretbaren Schlussfolgerungen beruhte,
die unter Zugrundelegung anerkannter Bewertungsmethoden gewonnen worden waren.
Dies alles bedarf einer nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Darlegung durch den
(im Streitfall beweispflichtigen) Anspruchsteller (vgl. Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 315
BGB Rn. 19 m.w.N.), der die einseitige Bestimmung getroffen hat. Diese Darlegung
muss auch erkennen lassen, dass bei der Entscheidung über die Erhöhung der
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Landeentgelte die Geschäftsunkosten sowie die geschäftlichen Risiken zu einem zu
erwartenden Geschäftsergebnis in ein nach billigem Ermessen hinzunehmendes
Verhältnis gesetzt worden sind (vgl. BGHZ 92, 201, 205 - Zündholzschachteln), und
zwar im vorliegenden Fall aus der zeitlichen Sicht Anfang des Jahres 2000. Einer
Offenlegung sämtlicher kalkulatorischer Grundlagen der Klägerin bedarf es dazu nicht
unbedingt. Diese dargestellten Rechtsgrundsätze sind nicht neu, sondern entsprechen
einer seit langem gefestigten Rechtsprechung.
2. Von diesem Vorverständnis ausgehend (das sowohl Gegenstand der Erörterungen in
den Senatsterminen vom 29.5.2002 und vom 22.1.2003 als auch des Hinweis- und
Auflagenbeschlusses des Senats vom 2.8.2002, GA 646 ff. gewesen ist) muss akzeptiert
werden, dass die Klägerin die Billigkeitskontrolle auf eine Betrachtung ihres
(rechnerisch ausscheidbaren) Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement"
begrenzt sehen will, und zwar auch gegen den Willen der Beklagten, die unter Hinweis
(unter anderem) auf die Einschätzung der Arbeitsgruppe Verwaltung und Recht des
Länderausschusses Luftfahrt vom 4.7.1980 (Anl. B 15) und sog. ICAO-Grundsätze (vgl.
Anl. K 31 und K 32) auf das betriebswirtschaftliche Gesamtergebnis des Flughafens D...
abgestellt wissen will. Die Kommentierung von Hofmann/Grabherr (LuftVG, § 6 Rn. 173
= Anl. B 15), auf die die Beklagte sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung bezieht,
betrifft die öffentlich-rechtliche Genehmigung der Flughafenentgelte; sie besagt
hingegen nichts über die Grundsätze, die im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach §
315 Abs. 3 BGB anzuwenden sind.
21
Die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung auf den ausscheidbaren
Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement" ist zumindest vertretbar. Sie
beruht auf der ihrem Ermessen unterliegenden und nicht zu beanstandenden Aufteilung
ihres Geschäftsbetriebs in die Geschäftsbereiche "Aviation und Terminalmanagement",
"Non-Aviation" und "Bodenverkehrsdienste" (sowie daneben auf einzelne
Kostenstellen). Die Begrenzung auf den Geschäftsbereich "Aviation und
Terminalmanagement" ist ferner dadurch gerechtfertigt, dass die Fluggesellschaften
ganz bestimmte, gebündelte Leistungen des Flughafenbetriebs in Anspruch nehmen
(siehe Anl. K 35), die ganz überwiegend jenem Geschäftsbereich "Aviation und
Terminalmanagement" zuzuordnen sind, und für die diese nach dem Prinzip der
Kostenverursachung ein Entgelt zu entrichten haben. Die Beklagte hat keinen Anspruch
darauf, dass die für die genannten Leistungen zu zahlende Vergütung gemindert wird
durch eine Anrechnung bereichsfremder Erlöse, die in keinem sachlichen
Zusammenhang mit den nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen erzielt worden
sind. Die Klägerin muss die Aufwendungen, die sie für das Starten und Landen von
Luftfahrzeugen und für die Abfertigung von Passagieren und Gepäck tätigt, daher nicht
mit Hilfe von Einkünften aus anderen Geschäftsfeldern ("Non-Aviation" und
"Bodenverkehrsdienste") subventionieren. Dafür fehlt es an einem inneren Grund, auch
wenn die Beklagte darauf verweist, dass zahlreiche Einnahmen der Flughäfen
(namentlich solche im sog. "Non-Aviation"-Geschäft) davon abhängen, dass sie von
Luftverkehrsgesellschaften angeflogen werden. Das wirtschaftliche Gesamtergebnis
eines Flughafens beruht dennoch hauptsächlich auf den unabhängigen
Entscheidungen und der eigenwirtschaftlichen Betätigung des Betreiberunternehmens,
an dessen wirtschaftlichem Erfolg die Fluggesellschaften nicht zu partizipieren haben.
Das zeigt sich nicht zuletzt an der Kontrollüberlegung, dass die Fluggesellschaften
durch eine Zahlung höherer Landeentgelte umgekehrt auch zu einer finanziellen
Sanierung anderer Geschäftsfelder als "Aviation und Terminalmanagement" nicht
beizutragen haben, sofern sich in jenen Bereichen (etwa durch Managementfehler)
22
geschäftliche Verluste einstellen sollten.
Soweit andere Geschäftsfelder des Unternehmens der Klägerin die Einrichtungen des
Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" zu geschäftlichen Zwecken mit
benutzen (z.B. der Geschäftsbereich "Non-Aviation" durch Vermarkten der Raumflächen
in den Terminalgebäuden), sind diese an den Unkosten des Geschäftsbereichs
"Aviation und Terminalmanagement" in einem ihrer Mitbenutzung entsprechenden und
nach billigem Ermessen gerechtfertigten Umfang zu beteiligen. Das stellt auch die
Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrags, der Geschäftsbereich "Aviation und
Terminalmanagement" trage die vollständige Kostenverantwortung für
Terminalgebäude und sog. luftseitige Infrastruktur, nicht grundsätzlich in Frage. In den
Wirtschaftsplänen für das Jahr 2000 hat sie zum Beispiel den Geschäftsbereich "Non-
Aviation" (ursprünglich) mit etwa 19,7 Millionen DM mit den Kosten des
Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" belastet
("kostenpreisbasierende Verrechnung"; vgl. Anl. K 66 und K 67). In gleicher Weise trägt
ihrem Vorbringen zufolge der Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement"
anteilig Kosten anderer Geschäftsbereiche und Kostenstellen, soweit diese einen
wirtschaftlichen Bezug zu dem Geschäftsfeld "Aviation und Terminalmanagement"
aufweisen.
23
Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Klägerin die in die
Billigkeitskontrolle einzustellenden Erträge und Kosten nach dem Prinzip der
Deckungsbeitragsrechnung ermittelt hat. Sie kann insoweit nicht auf eine Anwendung
ihrer Gewinn- und Verlust-Rechnungen und auf eine Übertragung der daraus
hervorgehenden Aufwendungen und Gewinne auf den vorliegend zu beurteilenden Fall
einer Entgeltbestimmung festgelegt werden. Dies folgt aus dem Inhalt und Zweck der
Überprüfung, die nach § 315 Abs. 3 BGB stattzufinden hat. § 315 Abs. 3 BGB dient nicht
der Ermittlung eines "gerechten" oder "richtigen" Entgelts für eine Leistung, sondern
bildet nur ein Hilfsmittel zu überprüfen, ob sich der die Leistung bestimmende
Unternehmer unter Berücksichtigung gewisser Grenzen, innerhalb derer er einen
Entscheidungs- und Bewertungsspielraum genießt, nach allgemeinen Grundsätzen der
Vertragsgerechtigkeit mit der streitigen Leistungsbestimmung vergriffen hat. Sofern er
betriebswirtschaftlich vertretbare Regeln, Grundsätze und Methoden richtig angewandt
hat, ist seine Festsetzung eines Entgelts im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB "billig" und
daher hinzunehmen. Die Grundsätze der Deckungsbeitragsrechnung sind als Mittel
einer unternehmensinternen Kosten- und Erfolgskontrolle und sowie zur Begründung
unternehmerischer Entscheidungen in der Betriebswirtschaftslehre anerkannt. Dazu hat
sich auch die Beklagte bekannt. Sie hat sich in ihrem Schriftsatz vom 5.3.2003 (S. 14 =
GA 816) nicht prinzipiell dagegen gewandt, dass die Klägerin zur Begründung ihrer
Entgeltfestsetzung Deckungsbeitragsrechnungen zugrunde legt. Sie ist lediglich der
Meinung, die Klägerin habe diese Methode im vorliegenden Fall sachlich unzutreffend
angewandt.
24
3. Gemessen an diesen erweiterten Prüfungsmaßstäben sowie an den konkreten
Fragen, die der Senat in seinem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 2.8.2002 an die
Klägerin gerichtet hat (GA 646 ff.), hat die Klägerin nicht zureichend und in einer Weise
vorgetragen (und Beweis angeboten), dass ihre Entgeltbestimmung als billig im Sinne
des § 315 Abs. 3 BGB angesehen werden oder eine billige Bestimmung durch ein Urteil
getroffen werden kann. Dazu im Einzelnen:
25
a) Zwischen den Parteien ist die Höhe der sog. kostenpreisbasierenden Verrechnung im
26
Betrag von etwa 19,7 Millionen DM im Streit, mit der die Klägerin den Geschäftsbereich
"Non-Aviation" ausweislich ihrer Wirtschaftspläne für das Jahr 2000 (ursprünglich)
belastet hat (Anl. K 66 und K 67), um hierdurch auszugleichen, dass dem
Geschäftsbereich "Non-Aviation" die Vermarktung von Raumflächen in den
Terminalgebäuden auf eigene Rechnung übertragen ist. Über diesen tatsächlichen
Streit braucht aber nicht aufgeklärt zu werden. Die Klägerin hat den Geschäftsbereich
"Non-Aviation" nämlich nicht nur an den Kosten ihres Geschäftsbereichs "Aviation und
Terminalmanagement" beteiligt, sondern hat Erlöse des Geschäftsbereichs "Non-
Aviation" im Betrag von etwa 42 Millionen DM - mit dem wirtschaftlichen Effekt eines
Kostenbeitrags - in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Geschäftsbereich
"Aviation und Terminalmanagement" in Ansatz gebracht. Das geht aus dem Antrag vom
20.12.1999 hervor (Anl. K 3, dort S. 5), den die Klägerin im öffentlich-rechtlichen
Genehmigungsverfahren eingereicht hat. Die Klägerin ist dadurch der Forderung der
Genehmigungsbehörde nach einer Berücksichtigung von Erlösen des
Geschäftsbereichs "Non-Aviation" im Bereich von "Aviation und Terminalmanagement"
nachgekommen. Dem rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Ansatz dieser Forderung
hat die Klägerin im vorliegenden Prozess zwar widersprochen. Nichtsdestoweniger hat
sie an dem Rechenwerk des Genehmigungsantrags vom 20.12.1999 (für diesen einen
Fall der Entgeltbestimmung) jedoch festgehalten. Die Klägerin will folglich im
vorliegenden Fall ausnahmsweise die Erlöse ihres Geschäftsbereichs "Non-Aviation"
im Rahmen der Kostenrechnung für den Geschäftsbereich "Aviation und
Terminalmanagement" und der Bestimmung der Landeentgelte ab dem 1..4.2000
berücksichtigt sehen. Die Übertragung von Erlösbeträgen aus dem Geschäftsbereich
"Non-Aviation" in den Bereich "Aviation und Terminalmanagement" stellt begrifflich und
rechnerisch mehr als eine bloße Kostenbeteiligung dar. Wie hoch eine der Billigkeit
entsprechende Kostenbeteiligung des Geschäftsbereichs "Non-Aviation" ausfallen
müsste, kann hingegen dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte macht nicht geltend,
von dem in die Kostenrechnung des Geschäftsfeldes "Aviation und
Terminalmanagement" übertragenen Erlös von 42 Millionen DM sei - und zwar auch
nach den Grundsätzen einer Deckungsbeitragsrechnung - der Betrag einer nach
Billigkeit zu bewertenden Beteiligung des Geschäftsbereichs "Non-Aviation" an den
Kosten des Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" nicht gedeckt.
Es können hiernach die Streitfragen unentschieden bleiben, ob der Kostenansatz von
19,7 Millionen DM zutrifft, ob der Geschäftsbereich "Non-Aviation" beteiligt wird an den
Kosten der von ihm genutzten/verwerteten Einrichtungen der luftseitigen Infrastruktur,
und zwar - so der Vortrag der Beklagten - an den Kosten der Flugzeughallen, der
Frachtbereiche, der Tankdienste, möglicherweise auch des sog. Caterings, der
Werbung und der sonstigen Gebäude (soweit diese nicht dem Bereich "Aviation und
Terminalmanagement" angehören, kommt eine Kostenbeteiligung ohnehin nicht in
Frage). Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, ob der Geschäftsbereich "Non-
Aviation" an Energie- und Instandsetzungskosten zu beteiligen ist und beteiligt worden
ist, ob der Geschäftsbereich "Non-Aviation" für die gemeinsam benutzten Einrichtungen
bezahlt und zu zahlen hat (Flure Treppenhäuser), und ob der Geschäftsbereich "Non-
Aviation" - wie die Beklagte behauptet - noch höhere Erlöse erzielt, als die Klägerin im
Genehmigungsantrag vom 20.12.1999 (Anl. K 3) berücksichtigt hat, und zwar aus
Vermietung und Verpachtung, Versorgungsleistungen und einer sonstigen Nutzung der
sog. luftseitigen Infrastruktur.
27
b) Das, wonach im Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats unter Ordnungsziffer 2.
konkret gefragt worden ist (GA 648 ff.), hat die Klägerin indessen nicht nachvollziehbar
28
und prüfbar, sondern wertungsbesetzt und fragmentarisch beantwortet. Beweise hat sie
nicht angetreten, obgleich sie auf ihre Darlegungs- und Beweislast nicht nur im Rahmen
der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2002, sondern auch mit dem
Senatsbeschluss vom 2.8.2002 hingewiesen worden ist (GA 652).
Der Senat hat die Frage an die Klägerin gerichtet, nach welchem Verteilungsmodus
oder Schlüssel Kosten aus anderen Geschäftsbereichen dem Geschäftsbereich
"Aviation und Terminalmanagement" angelastet worden sind. Die Klägerin hat dazu
lediglich auf eine Erfassung durch sog. Kostenstellen verwiesen. Eine nähere und an
den einzelnen zugerechneten Beträgen orientierte Darstellung, wobei sich die
einzelnen Beträge insgesamt zu den in der Aufstellung im Genehmigungsantrag vom
20.12.1999 genannten Kostenpositionen, die die Klägerin zur Grundlage ihrer
Leistungsbestimmung gemacht hat, einschließlich von Abschreibungen und Zinsen
sowie sog. internen Verrechnungen und Kostenumlagen addieren lassen, fehlt. Der
Senat hat in Bezug auf die Personalkosten, Instandhaltungskosten, Sachkosten,
Abschreibungen und Zinsen, internen Verrechnungen und Kostenumlagen nach
konkreten Betragsangaben, ihrer Zusammensetzung und nach den einzelnen
Kostenfaktoren gefragt.
29
Die Personalkosten und deren Steigerung im Vergleich zum Geschäftsjahr 1999 hat die
Klägerin unter Hinweis auf eine Tariferhöhung und eine gegebene Notwendigkeit, 29
Aushilfskräfte für die Information von Fluggästen einzustellen, erläutert. Weitere
Angaben hat sie nicht gemacht. Dies reicht nicht aus, um die in Ansatz gebrachten
Kosten insgesamt nachvollziehen zu können.
30
Hinsichtlich der Instandhaltungskosten (16,3 Millionen DM) hat die Klägerin lediglich
einen Ansatz von 3,5 Millionen DM dahin erklärt, dass Vorfeldplatten ausgewechselt,
Dehnungsfugen der Start- und Landebahn saniert worden und die Check-in-Halle des
Fernbahnhofs zu warten gewesen sei. Dieser Vortrag deckt den Gesamtbetrag der bei
der Instandhaltung angesetzten Kosten bei weitem nicht ab.
31
Sachkosten hat die Klägerin ausschließlich schlagwortartig mit höheren Kosten bei der
Gebäudereinigung sowie mit den Kosten einer Bewachung erklärt. Dieses Vorbringen
ist in keiner Weise prüf- oder auch nur nachvollziehbar, zumal die Gesamtkosten von
41,4 Millionen DM dadurch nicht ausgeschöpft sind.
32
Sog. interne Verrechnungen hat die Klägerin ausgefüllt mit Kosten von
Instandhaltungsleistungen, Energiekosten, sog. Flächenkosten und Kosten sonstiger
Leistungen anderer sog. Kostencenter (z.B. Telefonkosten). Kostensteigerungen hat sie
mit Tariferhöhungen sowie durch einen Mehrverbrauch von Leistungen begründet.
Diesem Vorbringen mangelt es an jeder Substantiierung. Die Anlage K 64, auf die die
Klägerin verwiesen hat, erbringt keine weitere Klarheit, da sie lediglich allgemeine
Aussagen trifft.
33
Bei den Kostenumlagen hat sich die Klägerin lediglich zu dem Vortrag verstanden, im
Bereich Feuerwehr, Security und Brandschutz habe eine Umsetzung von Maßnahmen,
die im "Weinspach-Gutachten" verlangt worden seien, zu Kostensteigerungen geführt.
Sie hat die Vorlage dieses Gutachtens angeboten, hat es jedoch nicht vorgelegt. Die
Gesamtkosten von 42,3 Millionen DM sind nicht weiter erläutert, auch nicht in der
Anlage K 64, auf die die Klägerin Bezug genommen hat.
34
Die im Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 2.8.2002 gestellten Fragen
sind damit von der Klägerin insgesamt nicht hinlänglich beantwortet worden. Soweit ihre
Entgeltbestmimung auf den genannten Kostenfaktoren basiert, mangelt es demnach an
einer zureichenden Tatsachengrundlage, die Billigkeit am rechtlichen Maßstab von §
315 Abs. 3 BGB zu beurteilen. Wegen einer Beteiligung des Geschäftsbereichs
"Bodenverkehrsdienste" an den Kosten des Geschäftsbereichs "Aviation und
Terminalmanagement" sowie wegen der Kostenposition "Abschreibungen/Zinsen" wird
auf die folgenden Ausführungen unter c) und d) verwiesen.
35
c) Die Beklagte verlangt eine Kostenbeteiligung des Geschäftsbereichs
"Bodenverkehrsdienste" mit der Begründung, dieser Geschäftsbereich nutze gewerblich
die Einrichtungen der sog. luftseitigen Infrastruktur. Konkret behauptet die Beklagte
solche Nutzungen durch Gepäckbeförderung und -abfertigung, Benutzung von
Aufenthaltsräumen durch die Ladecrew, Fracht- und Postabfertigung sowie
Vorfelddienste (z.B. Betanken von Luftfahrzeugen). Die Klägerin hat dies nicht in Abrede
gestellt, sondern hat einer Kostenbeteiligung entgegengehalten, die Nutzungen durch
den Geschäftsbereich "Bodenverkehrsdienste" seien nicht nennenswert kostenrelevant;
die Kosten der Gepäckförderanlage würden im Übrigen umgelegt (wobei zur Höhe
sowie zum Maßstab nicht vorgetragen worden ist). Das angebliche Fehlen einer
Kostenrelevanz ist mangels jeder näheren Darlegung durch die Klägerin nicht
nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Der Vortrag der Klägerin ist unsubstantiiert.
Einen ihr obliegenden Beweis hat sie überdies nicht angeboten. Durch die
grundsätzliche Liberalisierung der Bodenabfertigungsdienste war die Klägerin an einer
Kostenanrechnung rechtlich im Übrigen nicht gehindert. Sie trägt selbst vor, ihr seien im
Sinne einer Ausnahmebestimmung bis zum 31.12.2001 (mithin in den
Anspruchszeitraum fallend) die Bodenabfertigungsdienste vorbehalten worden (Anl. K
77). Auch mit Blick auf eine nach dem Vortrag der Beklagten gebotene und von der
Klägerin durch eigenes Vorbringen nicht widerlegte Beteiligung des Geschäftsbereichs
"Bodenverkehrsdienste" an den Kosten des Geschäftsbereichs "Aviation und
Terminalmanagement" ist deshalb die Billigkeit der von der Klägerin getroffenen
Leistungsbestimmung nicht überprüfbar.
36
d) Was die von der Klägerin in der Kostenrechnung, die Bestandteil ihres
Genehmigungsantrags vom 20.12.1999 ist, angesetzten Abschreibungen und Zinsen
anbelangt, neigt der Senat dazu, dass unter Zugrundelegung der Prinzipien und
Aufgaben einer Deckungsbeitragsrechnung ein Ansatz kalkulatorischer
Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwerte des Anlagevermögens sowie von
kalkulatorischen Zinsen unter dem rechtlichen Maßstab einer Billigkeitskontrolle nach §
315 Abs. 3 BGB nicht zu bemängeln ist (vgl. auch OVG Münster NVwZ 1995, 1233,
1235 ff.). Eine Entscheidung dieser Rechtsfrage ist durch den vorliegenden Fall indes
nicht geboten; der Senat lässt sie deswegen offen. Denn die Klägerin hat schon nicht
vorgetragen, welche Gegenstände des Anlagevermögens von ihr abgeschrieben
worden sind, welche Abnutzungszeiträume sie jeweils angenommen hat und welche
Abschreibungssätze sie - was hieraus folgt - angesetzt hat. In dem genannten
Senatsbeschluss vom 2.8.2002 ist sie ausdrücklich danach gefragt worden, welchen
Aufwendungen die angesetzten Abschreibungen gelten und (zum Beispiel) welche
Gebäude abgeschrieben worden sind. Diese Fragen hat die Klägerin nicht beantwortet,
was prozessual zu ihren Lasten geht. Die kalkulatorische Verzinsung hat die Klägerin
mit 8 % angegeben. Die Klägerin hat dies lediglich mit einem Vergleich der Zinssätze,
die andere europäische Flughafenbetreiber in Ansatz bringen, gerechtfertigt (Anl. K 79).
Allein dieser Vortrag genügt jedoch genauso wenig den Erfordernissen einer
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Billigkeitskontrolle, wie dazu bereits der Hinweis auf die Höhe der von anderen
inländischen Flughafenbetreibern erhobenen Landeentgelte ausreichend war. Ob eine
Verzinsung in Höhe von 8 % im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB als billig hinnehmbar ist,
lässt sich anhand dieses Vortrags nicht ermessen. Es fehlt an einem näheren Vortrag
dazu, von welchen real zu leistenden Zinsen und von welchem im Rahmen der
Deckungsbeitragsrechnung anzubringenden Wagniszuschlag (dies auch aus welchen
Gründen) die Klägerin ausgegangen ist. Einen Beweis hat die Klägerin im Übrigen auch
insoweit nicht angetreten.
e) Die Billigkeit der von der Klägerin getroffenen Entgeltbestimmung lässt sich nach
alledem mit Rücksicht auf die vorstehend unter b) bis d) behandelten
Unzulänglichkeiten ihres Sachvortrags nicht überprüfen. Bei dieser Sach- und
Rechtslage ist eine Entgeltbestimmung auch nicht durch Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3
Satz 2 BGB). Eine derartige ersetzende Bestimmung ist nur zulässig, sofern der Vortrag
der darlegungs- und beweisbelasteten Partei - hier der Klägerin - in tatsächlicher
Hinsicht eine hinreichende Grundlage dafür bietet. Dieser Anforderung genügt der
Vortrag der Klägerin nicht.
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Prozessual ist auch die Erteilung weiterer Hinweise und Auflagen an die Klägerin, und
zwar entsprechend den vorstehend getroffenen tatsächlichen und rechtlichen
Feststellungen zur Unsubstantiiertheit ihres Vorbringens, nicht veranlasst. Der Klägerin
ist durch den Senatsbeschluss vom 2.8.2002 und die weiträumige Terminsbestimmung
auf den 22.1.2003 ausreichend Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags gegeben
worden. Sie hatte infolge des Vorbehalts im Senatsbeschluss vom 2.8.2002: "Die
Erteilung weiterer Auflagen an die Parteien und Beweiserhebung bleiben vorbehalten"
(GA 652) keinen begründeten Anlass anzunehmen, der Senat werde sie auf die
Ungeeignetheit ihres Vortrags zur Darlegung einer billigen Leistungsbestimmung, und
zwar auch der auf die Hinweise gemachten Ausführungen, nochmals hinweisen. Der
Vorbehalt bezog sich ersichtlich auf neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte,
die durch ergänzten Parteivortrag aufgeworfen werden konnten. Dass sie sich bei der
Beantwortung der ihr gestellten Fragen Zurückhaltung auferlegen konnte, und zwar in
dem Maß, in dem sie hiervon tatsächlich Gebrauch gemacht hat, durfte die Klägerin
auch aufgrund der Bemerkung im Senatsbeschluss vom 2.8.2002, wonach es einer
Offenlegung aller kalkulatorischer Grundlagen nicht bedürfe (GA 647), nicht annehmen.
Dies konnte nicht bedeuten, dass die an sie gerichteten Fragen nicht vollständig zu
beantworten waren. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin in dem genannten
Senatsbeschluss ausdrücklich auf die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast
hingewiesen worden ist und sie für ihren unsubstantiierten Sachvortrag außerdem einen
Beweis nicht angeboten hat.
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4. Ob sonstige Einwendungen der Beklagten gegen die Entgeltfestsetzung begründet
sind, bedarf demnach keiner Entscheidung. Offen bleiben kann daher auch, ob die
Klägerin durch ihre Leistungsbestimmung gegen zwingende kartellrechtliche
Verbotsnormen verstoßen hat.
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Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO für die Klägerin nicht zuzulassen, da die
vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Zulassung der
Revision weder der Fortbildung des Rechts noch der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung dient. Die rechtlichen Grundsätze, denen eine Billigkeitsprüfung nach
dem Maßstab von § 315 Abs. 3 BGB zu folgen hat, sind in der Rechtsprechung gefestigt.
In den einzelfallbezogenen Rechtsfragen hat der Senat die rechtliche Beurteilung der
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Klägerin entweder ausdrücklich gebilligt oder er hat sie - soweit sie offen geblieben sind
- der Entscheidung jedenfalls zugrunde gelegt. Die Klägerin ist allein deswegen
unterlegen, weil sie ihren prozessualen Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des
Sachverhalts nicht nachgekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 106 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert für den Berufungsrechtzug: 5.051.450,07 DM oder 2.582.765,30 Euro
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Vorsitzender Richter am OLG
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J... ist infolge Eintritts in
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den Ruhestand an einer
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Unterzeichnung verhindert.
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a. D... K...
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