Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.08.2007

OLG Düsseldorf: ermittlung der beiträge, beratung, gefahr, nachzahlung, steuerberater, aussetzung, belastung, anfang, bezahlung, widerspruchsverfahren

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 18/07
Datum:
31.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 18/07
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.2007 verkündete Urteil
der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S.1 ZPO
abgesehen.
3
II.
4
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die
Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei und die gem. § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
5
1.
6
Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, das Verfahren gem. § 148 ZPO bis zur
endgültigen Entscheidung über das Widerspruchsverfahren auszusetzen; eine solche
Aussetzung kam auch in zweiter Instanz nicht in Betracht. Die Entscheidung über die
Aussetzung liegt im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung sind der
voraussichtliche Erfolg des weiteren Verfahrens und die mit einer Aussetzung
verbundene Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschl. v.
07.05.1992 – V ZR 192/91, NJW 1992, S. 1149, 1150). Unter diesen Gesichtspunkten ist
7
die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Beklagten hatten nämlich
bereits erstinstanzlich ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten des
Widerspruchsverfahrens äußerst gering seien. Soweit der Bescheid zwischenzeitlich
geringfügig abgeändert wurde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Mit der
Berufungsbegründung wurde wiederum vorgetragen, dass nicht davon ausgegangen
wird, dass weitere Abänderungen erfolgen werden, so dass das Widerspruchsverfahren
als abschließend erledigt betrachtet werden kann. Bei dieser Sachlage spricht die oben
dargestellte Abwägung gegen eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss
des Widerspruchverfahrens.
2.
8
Der unstreitige Anspruch des Klägers auf Zahlung seines Honorars ist nicht gem. § 389
BGB durch Aufrechnung erloschen. Den Beklagten steht ein aufrechenbarer
Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des zwischen den
Parteien bestehenden Dienstvertrages nicht zu. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den
Parteien ist das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anwendbar, Art. 229
§ 5 S.1 BGB, da der Steuerberatungsvertrag unter der Geltung des alten Rechts
geschlossen wurde und die hier streitigen Handlungen vor dem 01.01.2003
vorgenommen wurden.
9
a.
10
Der Senat vermag schon nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen, dass der
Kläger schuldhaft gegen die ihm gegenüber dem Beklagten obliegenden Hinweis- und
Beratungspflichten verstoßen hätte. Dies wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, denen
für die anspruchsbegründenden Tatsachen, also auch für das Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung, die Darlegungs- und Beweislast oblag.
11
aa.
12
Der Senat geht weiterhin davon aus, dass vom Kläger jedenfalls vor dem Jahr 2000
keine Kenntnis von dem sozialversicherungsrechtlichen Problem des sog.
"Phantomlohns" und einer eventuellen Änderung in der Verfahrensweise der
Rentenversicherungen verlangt werden konnte. Daher bestand für ihn in den Jahren
1998 und 1999 keine Veranlassung, an der Richtigkeit der ihm von den Beklagten
übermittelten Zahlen zu zweifeln bzw. diese zu hinterfragen und ggf. weitere
Nachprüfungen anzustellen. Insofern wird auf die Ausführungen des Senats im
Hinweisbeschluss vom 24.05.2007 verwiesen. Der Kläger musste in einem Gebiet, das
nicht zu den Kernbereichen seines Faches gehörte, weder die Rechtsprechung
beobachten, noch seine Mandanten im Vorhinein vor einer eventuellen Änderung der
Verwaltungspraxis bei den Sozialversicherungsträgern warnen. Das ergibt sich bereits
daraus, dass der Mandant, der einen Steuerberater beauftragt, keine Tätigkeit verlangen
kann, die über die Hilfe in Steuersachen hinausgeht (Senat, Urt. v. 09.07.2003 – 23 U
222/01, GI 2003, S. 66). Zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen war der
Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet.
13
Soweit sich die Beklagten darauf berufen, das Bundessozialgericht habe entschieden
(Urt. v. 14.07.2004 – B 12 KR 7/04R), dass der Arbeitgeber sich nicht auf einen
Vertrauenstatbestand hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens von
Beitragspflichten berufen könne, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Es geht
14
hier weder um Vertrauensschutz noch um eine Übergangsregelung für Arbeitgeber,
sondern lediglich um die Frage, ab wann der Kläger bestimmte Kenntnisse haben
musste, um seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag ordnungsgemäß zu
erfüllten. Eine gesicherte Verwaltungspraxis, die sich vom Zuflussprinzip abwandte und
das Entstehungsprinzip vertrat, kann jedoch nach Auffassung des Senats erst mit dem
Hinweis der B Anfang 2000 festgestellt werden.
bb.
15
Das Vorliegen einer Pflichtverletzung ist jedoch auch nach diesem Zeitpunkt zweifelhaft.
Allerdings geht der Senat davon aus, dass für den Kläger Veranlassung bestand, die
Beklagten über das allgemeine Schreiben vom 23.06.2000 hinaus konkret auf die
Gefahr der Überschreitung der Freigrenzen bei untertariflicher Bezahlung hinzuweisen
und die Richtigkeit der ihm übermittelten Zahlen zumindest durch konkrete Rückfragen
bei den Beklagten zu hinterfragen.
16
Die Aufgaben eines Steuerberaters ergeben sich aus dem Inhalt und dem Umfang des
ihm erteilten Mandats; in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber
umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Fragen Auskunft zu geben
(BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX 249/02, NJW 2004, S. 444). Im Rahmen seines Auftrags
hat er seinen Mandanten möglichst vor Schäden zu schützen. Dabei hat er geeignete
Schritte anzuraten, voraussehbare Nachteile zu vermeiden und den relativ sichersten
und am wenigsten gefährlichsten Weg für den Mandanten vorzuschlagen (BGH, Urt. v.
11.02.1999 – IX ZR 14/98, NJW 1999, S. 1391). Gegen die vertragliche
Schadensverhütungspflicht kann der Steuerberater auch verstoßen, wenn er die
Lohnabrechnung und Lohnkontenführung übernommen hat und auf der von ihm
erarbeiteten Grundlage Beiträge zur Sozialversicherung irrtümlich nicht abführt (BGH,
Urt. v. 12.02.2004 – IX ZR 246/02, NJW-RR 2004, S. 1358, 1359). Zwar verpflichten der
Steuerberatungsauftrag und die damit im Zusammenhang stehende Lohnbuchhaltung
den Steuerberater nicht zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Die
Pflicht des Steuerberaters zur erschöpfenden und umfassenden Beratung bezieht sich
auf die Hilfeleistung in Steuersachen, wozu die Beratung in Fragen des
Sozialversicherungsrechts nicht gehört (Senat, Urt. v. 21.08.2003 – 23 U 222/01, Zitiert
nach juris, Rdnr. 25; Senat, Urt. v. 09.07.2002 – 23 U 222/01, GI 2003, S. 66-70).
Andererseits kann der Steuerberatungsvertrag auch die Berechnung der
Sozialversicherungsabzüge erfassen (BGH, Urt. v. 12.02.2004 – IX ZR 246/02, NJW-RR
2004, S. 1358, 1359).
17
Einen solchen Inhalt hatte der Vertrag zwischen den Parteien, der Kläger war
verpflichtet, die Sozialversicherungsbeträge zu berechnen. Hatte er diese Verpflichtung
übernommen, musste die Berechnung auch richtig sein. Zur selbstständigen
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gehört aber, anders als der Kläger meint,
nicht nur die reine Rechenoperation, sondern auch die Ermittlung der Grundlagen dieser
Berechnung. Diese Grundlagen konnte er aber nur dann zutreffend ermitteln, wenn ihm
die sozialversicherungsrechtliche Problematik des sog. "Phantomlohns" bewusst war.
Die Kenntnis dieses sozialversicherungsrechtlichen Problems war deshalb in diesem
Fall Voraussetzung zur korrekten Ermittlung der Beiträge, zu der er vertraglich
verpflichtet war. Da ihm seit Anfang 2000 bekannt sein musste, dass bei der
Berechnung von dem im Steuerrecht geltenden "Zuflussprinzip" Abstand genommen
worden war und die Sozialversicherungsbeiträge nunmehr auf der Grundlage des
geschuldeten, nicht des gezahlten Arbeitsentgeltes berechnet wurden, durfte er die ihm
18
als Berechnungsgrundlage übermittelten Zahlen jedenfalls dann nicht kritiklos
übernehmen, wenn er Anhaltspunkte dafür hatte, dass aufgrund der neuen
Berechnungsweise bei den Beklagten die Grenzen für die
Geringverdienerarbeitsverhältnisse überschritten sein konnten und insofern das Risiko
bestand, dass seine Berechnung fehlerhaft war.
Entsprechende Anhaltspunkte lagen für den Kläger jedoch vor. Persönlich vom Senat
angehört, hat er selbst bestätigt, dass er aufgrund der Bearbeitung der fest angestellten
Kräfte gewusst habe, dass Tarifverträge existierten. Ferner war dem Kläger bekannt,
dass die Beklagten in großem Umfang Aushilfskräfte im Rahmen von
Geringverdienerarbeitsverhältnissen beschäftigten. Angesichts dessen drängte es sich
geradezu auf, konkret zu hinterfragen, ob der geschuldete Tariflohn tatsächlich gezahlt
wurde bzw. auf die Gefahr der Überschreitung der Grenzen hinzuweisen. Keine
Veranlassung bestand dagegen nach den obigen Ausführungen nach Auffassung des
Senates dazu, die Arbeitsverträge selbst anhand der einschlägigen Tarifverträge zu
überprüfen und Vorschläge zur Neugestaltung der Arbeitsverhältnisse zu machen;
hierauf erstreckte sich das Mandat des Klägers nicht.
19
Der Kläger hat einen entsprechenden Hinweis durch die Zeugin T konkret vorgetragen,
die Beklagten konnten diese Behauptung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht widerlegen, so dass sie im Hinblick auf die Pflichtverletzung beweisfällig
geblieben sind. Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus,
dass den Beklagten ein solcher Hinweis jedenfalls durch die Zeugin T erteilt worden ist.
Insofern kann dahin stehen, ob die Beklagten das Rundschreiben vom 23.06.2000
erhalten haben. Es ist ohnehin zweifelhaft, ob angesichts der konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beiträge fehlerhaft berechnet wurden, ein allgemein gehaltenes
Schreiben ausreichend gewesen wäre.
20
Auch wenn sich die Zeugin T nicht an den genauen Ablauf der Gespräche erinnerte,
konnte sie bestätigen, dass sie mit dem Beklagten nicht nur über die Einrechnung des
Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, sondern auch über die Tariflohnproblematik
gesprochen habe. Man sei sich einig gewesen, dass man es als falsch empfunden
habe, wenn die Beiträge nicht nach dem tatsächlich gezahlten Lohn berechnet würden.
Der Beklagte habe ihr gegenüber angegeben, dass er auch weiterhin untertariflich
bezahlen würde, wenn er entsprechendes Personal finde. Auch auf die Gefahr einer
Nachzahlung habe sie bereits lange vor der Betriebsprüfung hingewiesen. Die Aussage
ist glaubhaft. Die Zeugin konnte sich zwar nicht mehr an Einzelheiten der Gespräche
erinnern bzw. diese zeitlich genau einordnen, dies ist jedoch angesichts des langen
zeitlichen Abstands nachvollziehbar. Sie konnte jedoch andererseits genau zwischen
dem Hinweis hinsichtlich der Einrechnung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes und der
Tariflohnproblematik unterscheiden. Hinsichtlich des zweiten Punktes konnte sie
weiterhin angeben, dass sie nicht habe beurteilen können, ob der Beklagte aufgrund
des Hinweises seine Lohnpolitik geändert habe. Anhaltspunkte, die gegen die
Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen würden, sieht der Senat nicht.
21
Danach geht der Senat davon aus, dass der Beklagte bereits lange vor der
Betriebsprüfung hinreichend genau über die Gefahr informiert war, dass sich die
Berechnungsweise der Sozialversicherungsbeiträge geändert hatte, und er seinerseits
Veranlassung hatte, die von ihm geschlossenen Arbeitsverhältnisse und die geltenden
Tarifverträge auf ihre Kompatibilität mit der neuen Berechnungsweise zu überprüfen.
Der Kläger wusste auch über die Zeugin, dass diese das Thema bei dem Beklagten
22
angesprochen hatte. Er hatte damit in der Folgezeit selbst keine weitere Veranlassung
mehr, die Beklagten erneut darauf anzusprechen. Die Hinweispflicht und die Beratung
des Mandanten dient dessen Information für die eigene freie Entscheidung. Der Berater
muss nicht auf Befolgung seines Rates drängen und den Nachdruck seiner Hinweise
steigern, wenn der Mandant sich für diese nicht aufgeschlossen zeigt (BGH, Urt. v.
22.09.2005 – IX ZR 205/01, NJW-RR 2006, S. 195, 196). Wenn die Beklagten auch
nach den Gesprächen mit der Zeugin T weiterhin Zahlen übermittelte, konnte der Kläger
nunmehr davon ausgehen, dass der Beklagte die Hinweise berücksichtigt und seiner
weiteren Entscheidung, wie die Arbeitsverträge zu gestalten waren, zugrunde gelegt
hatte.
b.
23
Selbst wenn der Senat nicht mit ausreichender Genauigkeit feststellen konnte, wann die
betreffenden Hinweise erteilt wurden, und insofern die Möglichkeit besteht, dass die
Pflichtverletzung in einem verspäteten Hinweis liegt, haben die Beklagten nicht
ausreichend vorgetragen, dass aufgrund einer zutreffenden rechtzeitigen Beratung der
durch die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge entstandene finanzielle
Belastung hätte vermieden werden können.
24
Die Beklagten haben vorgetragen, dass sie bei zutreffender Beratung die Beschäftigten
nur im Rahmen der jeweiligen Geringverdienergrenze eingesetzt hätten und für die
dann frei werdenden Stunden weitere Mitarbeiter eingesetzt bzw. selbst mehr gearbeitet
hätten. Legt man die von den Beklagten vorgelegte Berechnung zugrunde, hätte ein
solches Vorgehen jedoch nicht dazu geführt, dass die Vermögenslage der Beklagten
schlechter gewesen wäre, als dies durch die Nachzahlung der
Sozialversicherungsabgaben der Fall war, so dass ein Schaden für die hier fraglichen
Jahre 2000 und 2001 zu verneinen ist.
25
Zur Feststellung des Schadens sind die Vermögenslagen mit und ohne schädigendes
Ereignis miteinander zu vergleichen (BGH, Urt. v. 20.01.2005 – IX ZR 416/00, BGHRep.
2005, S. 784 (= MDR 2005, S. 866 f = DStRE 2005, S. 548f); BGH, Urt. v. 19.01.2006 –
IX ZR 232/01, NJW-RR 2006, S. 923 f). Nach dem hier anzuwendenden § 287 ZPO
reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende
Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden sei, für die richterliche
Überzeugungsbildung aus. Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung
bis zum prozessual spätest möglichen Zeitpunkt, nämlich dem der letzten mündlichen
Verhandlung in den Tatsacheninstanzen, in die Schadensberechnung einzubeziehen
(BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 249/02, NJW 2004, S. 444, 445). Die Berechnung der
Beklagten ist insofern fehlerhaft, als sie in den Fällen, in denen der Einsatz weiterer
Mitarbeiter zu einer höheren finanziellen Belastung führen würde als die Nachzahlung
der Sozialversicherungsabgaben, den Schaden mit "0" beziffern (Hülsmann/2000;
Haramati/2000, 2002 – der Rechenfehler im Jahr 2001 wurde zugunsten der Beklagten
berichtigt; Rusche/2000; Linden/2000; Saretz/2000; Trautmann/2000; Güll/2000, 2001).
Dies entspricht aber nicht der oben dargestellten Differenzmethode, nach der die
Vermögenslagen insgesamt miteinander verglichen werden müssen. Führt die
alternative Vorgehensweise teilweise zu einer größeren finanziellen Belastung, so muss
dies in den Vermögensvergleich mit eingestellt werden. Berücksichtigt man
infolgedessen die hypothetischen Mehrbelastungen im Wege einer Gesamtbetrachtung
schadensmindernd, so hätte diese Vorgehensweise das Vermögen der Beklagten in
den Jahren 2000 bis 2002 um 1.209,38 DM mehr belastet als der tatsächlich
26
beschrittene Weg.
Soweit die Beklagten vortragen, sie wären differenziert vorgegangen und hätten es in
den oben genannten Fällen bei der bisherigen untertariflichen Bezahlung belassen,
vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Es wird nämlich nicht vorgetragen,
aufgrund welcher Beratung eine derart differenzierte Vorgehensweise gewählt worden
wäre. Der Kläger war als Steuerberater, wie oben ausgeführt, nicht zu einer Beratung
verpflichtet, wie die Arbeitsverträge ausgestaltet werden und welche zusätzlich
abgeschlossen werden sollten. Aus der Aussage der Zeugin T ist darüber hinaus zu
entnehmen, dass der Beklagte trotz ihres Hinweises weiterhin bereit war, auch
untertariflich zu bezahlen. Im Übrigen hat er trotz der Belehrung durch die Zeugin T
keine Veranlassung gesehen, seine Vorgehensweise zu ändern. Warum dies der Fall
gewesen sein sollte, wenn der betreffende Hinweis bereits Anfang des Jahres 2000
erfolgt wäre und auf welcher Grundlage der Beklagte dann die differenzierte
Behandlung der Verträge vorgenommen hätte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
27
3.
28
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es bestand
keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen.
29
Streitwert für die Berufungsinstanz: 5.506,33 €
30