Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.12.2005

OLG Düsseldorf: gerüst, attika, trennung der verfahren, subunternehmer, sturm, fassade, gemischter vertrag, vertragliche haftung, baustelle, mietsache

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 U 63/03
Datum:
22.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 63/03
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das 12. Dez. 2003 verkündete
Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf –
Einzelrichter – geändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 07. März 2003
verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf –
Einzelrichter – un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise wie folgt ge-ändert:
Zur Tabelle des beim Amtsgericht Augsburg – 6 IN 94/05 – geführten
Insol-venzverfahrens über das Vermögen der W... AG werden
Werklohnforderun-gen der Klägerin in Höhe von 8.698,75 € (7.744,51
DM aus Rechnung SR 00035/00 vom 05. April 2000 + 7.174,24 DM aus
Rechnung AR 00049/00 vom 25. April 2000 + 2.094,53 DM aus
Rechnung SR 00090/00 vom 31. Mai 2000, zusammen 17.013,28 DM)
nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 11. Aug. 2000 an festgestellt.
Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreites erster Instanz sind wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen die-se selbst zu 82 % und der Beklagte zu 1) zu 18 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst
zu 25 % und die Klägerin zu 75 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen die-se selbst zu 86 % und der Beklagte zu 1) zu 14 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst
zu 25 % und die Klägerin zu 75 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin, ein Gerüstbauunternehmen, verlangt von den Beklagten (dem Beklagten
zu 1) als Insolvenzverwalter der Generalunternehmerin – im folgenden als B1
bezeichnet – und dem Beklagten zu 2) als Insolvenzverwalter der Fassadenbauerin – im
folgenden als B2 bezeichnet) Schadensersatz wegen Einsturzes eines von ihr
aufgestellten Gerüstes, von B1 hilfsweise Restwerklohn.
1
Die Klägerin hatte für das von B1 (vorher H...) als Generalunternehmer betreute
Bauvorhaben "Am Lichtbogen" in Essen das Aufstellen eines Gerüstes für die
Fassadenarbeiten am 21. Oktober 1999 angeboten (Aufbau, Abbau, Miete). Außerdem
hatte die Klägerin angeboten das Anbringen einer Wetterschutzplane.
2
Am 9. November 1999 erteilte B1 der Klägerin den Auftrag für das Gerüst mit der Option
für die Plane (Winterbauoption). Grundlage des Auftrages war das
Nachunternehmerverhandlungsprotokoll vom 28. Okt. 1999. Danach gehörten zu den
Vertragsunterlagen auch die Angebote der Klägerin 272/99 und 273/99 vom 21. Okt.
1999. In den dazu gehörigen AGB der Klägerin heißt es u.a.
3
"Die von uns errichteten Anlagen dürfen nur von unseren Monteuren oder unter
unserer Aufsicht abgebaut oder verändert werden." (III/5)
4
Andererseits enthält das Nachunternehmer-Verhandlungsprotokoll den Hinweis
"Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des NU werden nicht
Vertragsbestandteil" (Ziff. 3 a.E.).
5
Am 9. Dezember 1999 vereinbarte die Klägerin mit B1 als 1. Nachtrag sodann die
Winterbaumaßnahme (Plane).
6
Der Rohbau des Bauvorhabens war errichtet in Skelettbauweise (Hohlkammerdecken
mit Stahlbetonstützen). Vor dem Rohbau errichtete die Klägerin das Gerüst. Sie
verankerte es jedenfalls an den Schnittstellen Decken/Stützen.
7
B2 erstellte offenbar anschließend die Fassadenunterkonstruktion (Auftrag von B1 vom
28. September 1999).
8
Am 3. Dezember 1999 bat B1 die Klägerin um Prüfung des Gerüstes und der
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Verankerung wegen eines zu erwartenden Sturmes. Dies tat die Klägerin am
4. Dezember 1999 und ersetzte dabei fehlende Verankerungen.
Die zusätzlich in Auftrag gegebene Plane montierte die Klägerin anschließend. Es ist
streitig, ob die Klägerin zusätzliche Verankerungen anbrachte. Die Klägerin macht
geltend, sie habe das Gerüst zusätzlich an der Fassadenunterkonstruktion von B2
verankert (gemäß den Einzeichnungen im Plan A6).
10
Bei einem Sturm am 17. Dezember 1999 riss zumindest die Gerüstplane an der
Abrisskante. Die Klägerin erneuerte noch am gleichen Tage die Plane. Streitig ist, ob
das Gerüst durch den Sturm in Richtung des Gebäudes gedrückt wurde.
11
B2 verließ die Baustelle am 23. Dezember 1999. An diesem Tage und am
24. Dezember 1999 führte die Streitverkündete zu 2), die Firma R... – inzwischen
ebenfalls in Insolvenz – Arbeiten am Dach durch, bei denen die Dachhaut aufgeklebt
wurde. Die Klägerin nimmt mittlerweile den Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt R..., über
das Vermögen dieser Firma vor dem Landgericht Hamburg auf Schadensersatz wegen
der hier zugrunde liegenden Schäden in Anspruch.
12
Bei einem Sturm am 25. Dezember 1999 stürzte das Gerüst an der Vorderfront der
Gebäudelängsseite teilweise ein.
13
Mit Anwaltsschreiben vom 30. Dez. 1999 meldete die Klägerin bei B2 deswegen
Schadenersatzansprüche an.
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Die Klägerin beauftragte den Privatsachverständigen H..., zu untersuchen, aus welchem
Grund das Gerüst eingestürzt ist, insbesondere, ob hierfür ursächlich war das Entfernen
von Verankerungen an der Attika des Gebäudes. Der Privatgutachter stellte fest, das
Gerüst sei hauptsächlich im oberen Bereich – obere drei Gerüstlagen – eingestürzt;
dabei seien die ersten 14 Felder (von 18 Gerüstfeldern) komplett aus den Zapfen an den
Rahmenstützen ausgehoben und nach unten gefallen; die weiteren vier Felder seien
durch einen leichten Fachwerkträger, der an den oberen äußeren Rahmenstilen
befestigt gewesen sei, so weit gehalten worden, dass diese Felder nur noch teilweise
nach außen verformt wurden. Die noch stehenden, zum größten Teil aber verformten
und stark beschädigten Gerüstlagen seien in mindestens jedem zweiten Feld verankert
gewesen und hätten wesentlich dazu beigetragen, dass dieser Bereich nicht ebenfalls
umgestürzt sei. Verankerungen an der Attika seien im Bereich des eingestürzten
Gerüstes nicht vorhanden gewesen; weder abgerissene Ankerungen an der Dachkante
noch an den obersten Gerüstrahmen. Lediglich an einigen Rahmen seien zum Teil
Ankerriegel ohne vertikale Stäbe oder mit diesen Stäben vorhanden gewesen; für diese
Ankerung hätten aber die notwendigerweise sichtbaren Abrissspuren an der Rückseite
der Attika gefehlt; einige dieser obersten Verankerungen hätten demontiert auf dem
Dach gelegen. Deshalb ging der Gutachter der Klägerin davon aus, dass diese
Verankerungen an der Dachkante nicht wie erforderlich vorhanden gewesen seien. Die
statischen Untersuchungen nahm der Privatgutachter an einem Ersatzsystem vor,
entsprechend einem Ausschnitt des Fassadengerüstes, bestehend aus drei
Gerüstachsen, von denen die jeweils äußeren verankert waren, während die mittlere
Achse über die gesamte Höhe unverankert stand. Die Anker seien einmal entsprechend
den ursprünglichen Positionen angesetzt worden (drei Anker in der entsprechenden
verankerten Gerüstachse) vergleichsweise ohne die jeweiligen Anker an der Attika. Für
beide Fälle sei eine Berechnung entsprechend DIN 18800 Teil 2 durchgeführt worden
15
mit den Teilsicherheitsbeiwerten, die auch den Sicherheitsbeiwerten der
Gerüstbauordnung DIN 4420 Teil 1 entsprächen. Unter Berücksichtigung der Windlast
einer Windgeschwindigkeit von ca. 170 km/h, des Gerüsteigengewichtes einschließlich
der Verplanung kam der Sachverständige der Klägerin zu dem Ergebnis, dass das
Entfernen der Verankerung an der Attika zum Einsturz geführt habe. Ohne das Entfernen
hätte ein Einsturz nicht zwingender Maßen erfolgen müssen.
Die Klägerin hat die zunächst nur gegen B1 erhobene Klage später auf B2 erweitert.
16
Sie hat geltend gemacht, sie habe das Gerüst am 04. Dezember 1999 geprüft, weil B2
bei Anbringen der Fassadenunterkonstruktion die Verankerungen entfernt habe.
Darüber habe sie den Bauleiter von B1 am 06. Dezember 1999 telefonisch unterrichtet.
17
B2 habe die Fassadenkonstruktion nur da anbringen können, wo die Klägerin das
Gerüst horizontal und vertikal verankert habe.
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Bis zur Anbringung der Plane habe sie nur an den Schnittstellen (Zwischen-)
Decken/Stützen Verankerungen vorgenommen; danach habe sie zusätzliche Anker
gem. den Kennzeichnungen im Plan A6 (vom 15. Dez. 1999) angebracht. Dies sei nur
an der Fassadenunterkonstruktion möglich gewesen (d.h. Spezialdübel waren nicht
erforderlich). Die Einplanung und die zusätzlichen Verankerungen seien am 15. Dez.
1999 abgenommen worden.
19
Das Gerüst und die Verankerung sei am 17. Dezember 1999 nach der Erneuerung der
Plane geprüft worden. Am 23. Dezember 1999 sei nur das Gerüst auf der anderen
Gebäudeseite geprüft worden.
20
Eine Statik für das Gerüst und die Verankerungen sei trotz Anbringen der Plane und
entgegen DIN 4420 Teil 1 nicht erforderlich gewesen, weil es sich gem.
Originalzulassungsbescheinigung um ein typengeprüftes Gerüst gehandelt habe.
21
Das Gerüst sei in doppelter Weise destabilisiert worden, weil B2 nach dem
17. Dezember 1999 Fassadenkassetten an der Fassadenunterkonstruktion angebracht
und dafür Verankerungen des Gerüstes gelöst habe und weil die Streitverkündete zu 2)
die Verankerungen an der Attika am 23./24. Dezember 1999 entfernt habe.
22
Dafür sei auch B1 verantwortlich. Sie hätte die Klägerin darüber informieren müssen,
damit das Gerüst bei Anbringen der Fassadenkassetten hätte abgebaut werden können.
Im übrigen hätte B1 die von ihr beauftragten Subunternehmen überwachen müssen;
jedenfalls müsse sie sich deren Verhalten zurechnen lassen.
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Die Stürme vom 17. und 25. Dezember 1999 seien gleich stark gewesen. Das beweise,
dass das Gerüst an sich ausreichend befestigt worden sei. Sonst hätte es bereits am 17.
Dez. 1999 einstürzen müssen.
24
Zur Höhe ihres Schadens bezieht die Klägerin sich auf ihre Rechnung vom 31. Jan.
2000 (A 21) und eine Materialaufstellung (A 9) sowie auf eine Stundenaufstellung, die
von Mitarbeitern von B1 unterzeichnet ist für den Abbau und die Beseitigung (A 10) des
Gerüstes nebst Stundenlohnzetteln (A 12 – 17), sowie für den Wiederaufbau des
Gerüstes (A 18- 20). Auch der Privatsachverständige H... habe die Schadenhöhe
bestätigt. Das beschädigte Material sei noch vorhanden.
25
Die Klägerin hat Schadenersatz in Höhe von 52.340,50 DM nebst Zinsen von den
Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt.
26
Hilfsweise hat die Klägerin die Klage gegen B1 gestützt auf offene
Werklohnforderungen (GA 70, 424, GA 85 ff): drei Rechnungen betreffend das hier
zugrunde liegende Gerüst sowie eine weitere Rechnung für eine Gerüstvermietung an
einem anderen Bauvorhaben, insgesamt 22.917,91 DM. Im Verlaufe des Rechtsstreites
hat die Klägerin hilfsweise nur noch Bezahlung der drei Rechnungen aus dem
vorliegenden Bauvorhaben in Höhe von 7.744,51 DM, 7.174,24 DM sowie 2.094,53 DM
verlangt.
27
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
28
B1 hat geltend gemacht, der Verankerungsplan A6 sei nicht maßgebend gewesen.
Noch nach dem 15. Dez. 1999 sei das Gerüst umgebaut und nachgesichert worden,
dies ergebe sich aus dem Bautagebericht vom 22. Dez. 1999. Ihre Nachunternehmer
hätte keine Verankerungen gelöst.
29
Jedenfalls sei das nicht ursächlich für den Einsturz gewesen, denn die Klägerin habe
das Gerüst von Anfang nicht ordnungsgemäß aufgestellt. Die Verankerungen seien
nicht gemäß dem von der Klägerin nachträglich erstellten und vorgelegten Plan A6
angebracht worden, sondern nur entsprechend der Kennzeichnung in dem Plan A1a)
(GA 168, gelbe Markierungen). Jedenfalls entspreche der Plan A6 nicht den
Verankerungsplänen des Zulassungsbescheides.
30
Eine andere Verankerung als in dem Plan A 1a) sei deshalb bereits nicht möglich
gewesen, weil die Verankerung in den Hohlkammerdecken durch Spezialspreizdübel
hätte erfolgen müssen, die die Klägerin – unstreitig – nicht zur Verfügung hatte.
31
Im übrigen sei wegen der Windlast nach Anbringen der Plane eine statische
Berechnung erforderlich, die – unstreitig – nicht vorgenommen worden ist.
32
B1 hat darüber hinaus geltend gemacht, sie hafte nicht für ihre Subunternehmer; diese
seien nicht ihre Erfüllungsgehilfen; sie habe darüber hinaus auch keine eigenen
Nebenpflichten aus dem Vertrag mit der Klägerin verletzt, denn sie habe weder
Anweisungen erteilt, die Verankerungen zu lösen, noch habe sie Kenntnis davon
gehabt, dass die Subunternehmer die Verankerungen gelöst hätten.
33
Sie bestreitet die Schadenshöhe. Die Gerüstteile seien nicht bis zur Unbrauchbarkeit
beschädigt. Die angeblichen Aufwendungen zur Schadenbeseitigung seien nicht
erforderlich gewesen.
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B1 hat gegenüber dem Hilfsvorbringen der Klägerin geltend gemacht, wegen des von
der Klägerin zu verantwortenden Gerüsteinsturzes habe sie B2 mit der Beseitigung der
dadurch entstandenen Schäden an der Fassade beauftragen müssen. Hierfür verlange
B2 gem. Rechnung vom 01. März 2000 (GA 119) Werklohn in Höhe von 70.343,27 DM
(LG Düsseldorf 3 O 285/01). Insoweit hat B1 sich gegenüber dem von der Klägerin
geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn auf ein
Zurückbehaltungsrecht berufen.
35
B2 hat geltend gemacht, sie habe schon am 17. Dezember 1999 die Arbeiten einstellen
müssen, weil es wegen des Sturmes auf dem Gerüst zu gefährlich gewesen sei. Am
17. Dezember 1999 sei das Gerüst von dem Sturm in Richtung der Wand des Gebäudes
gedrückt worden. Deshalb habe die Klägerin zusätzlich vier
Abstandhalter/Abstützungen angebracht.
36
Sie habe die Fassadenkassetten erst nach und nach mit Abbau des Gerüstes gesetzt.
Die Befestigungen am oberen Kopfpunkt seien von ihren Fassadenarbeiten nicht
betroffen gewesen, da die Fassade nur bis unter den Kopfpunkt gegangen sei und der
Bauherr zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Firma damit beauftragt habe, die
restlichen Arbeiten am Kopfpunkt auszuführen.
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Sie hat zu den Voraussetzungen des Entlastungsbeweises gem. § 831 Abs. 1 Satz 2
BGB vorgetragen.
38
Die Beklagten sind der Auffassung gewesen, die Klägerin habe das Gerüst nicht
ordnungsgemäß unterhalten. So sei – unstreitig – die letzte Prüfung am 17. Dezember
1999 durchgeführt worden, obwohl noch am 22. Dezember 1999 Umbau- und
Nachsicherungsarbeiten am Gerüst vorgenommen worden seien.
39
Das Landgericht hat Zeugen dazu vernommen, wie das Gerüst verankert war, welcher
Schaden am 17. Dezember 1999 entstanden ist, welche Verankerungen am Dach
entfernt wurden und ob die Verankerungen an der Fassade nicht mehr vorhanden
waren. Darüber hinaus hat es die Einholung eines Sachverständigengutachtens
angeordnet, letztlich aber nicht mehr ausgeführt.
40
Vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz wurde das Insolvenzverfahren über das
Vermögen von B2 eröffnet.
41
Das Landgericht hat daraufhin B1 durch Teilurteil vom 07. März 2003 iVm
Berichtigungsbeschluss vom 06. Mai 2003 im wesentlichen antragsgemäß verurteilt,
weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Verankerungen am Dach und an der
Fassade – insoweit teilweise – gelöst worden seien. B1 sei für dieses Verhalten von B2
und der Streitverkündeten zu 2) gemäß § 278 BGB verantwortlich. Beide hätten Arbeiten
mit Willen von B1 ausgeführt. B1 hätte sicherstellen müssen, dass beide
Subunternehmer ihre Schutzpflichten gegenüber der Klägerin wahren. Die Ursache für
den Einsturz des Gerüstes liege in dem Lösen der Verankerungen; hierfür spreche der
Beweis des ersten Anscheines, weil das Gerüst am 17. Dezember 1999 einem
vergleichbaren Sturm noch standgehalten habe. Deshalb sei eine statische Berechnung
der Standsicherheit des Gerüstes nicht mehr erforderlich.
42
Gegen dieses Urteil hat B1 Berufung eingelegt.
43
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat das Landgericht durch Schlussurteil vom 12.
Dezember 2003 (GA 566) auch B2 als Gesamtschuldnerin mit B1 für
schadensersatzpflichtig gehalten und den von der Klägerin geltend gemachten
Schadenersatzanspruch zur Insolvenztabelle – 43 IN 1464/02 AG Bielefeld –
festgestellt.
44
B2 sei gemäß § 831 BGB dafür verantwortlich, dass die Verankerungen des Gerüstes
im oberen Bereich entfernt worden seien; das Gerüst sei dort eingestürzt, wo die
45
Fassadenkassetten durch B2 angebracht worden seien. Das sei jedenfalls mitursächlich
für den Einsturz. Die Aussage des Zeugen B..., die Verankerungen seien noch am 23.
Dezember 1999 vorhanden gewesen, könne nicht zutreffen.
B2 beanstandet mit ihrer Berufung, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft zu der
Behauptung, dass an den Stellen, wo die Fassadenplatten angebracht worden seien –
insbesondere an den Betonzwischendecken – keine Gerüstverankerungen gewesen
seien, kein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Abnehmen der
Fassadenplatten sei das jedoch leicht feststellbar.
46
Soweit das Gerüst – unstreitig – an der Attika und an den Betonstützen (alle 7,5 m)
verankert gewesen sei, habe sie beim Anbringen der Montage die Verankerungen nicht
entfernt.
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Entgegen der Annahme des Landgerichtes habe die Klägerin das Gerüst nicht an der
obersten Betondecke (Dach) befestigt, sondern – hintergreifend – an der über die Attika
hinausragenden Fassadenunterkonstruktion (Foto GA 637).
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Die roten Kreuze in dem Verankerungsplan A 1a kennzeichneten die nach dem Sturm
vom 17. Dezember 1999 zusätzlich angebrachten Abstützungen/Abstandhalter, die
jedoch – unstreitig – nicht verankert worden seien. Dort seien die Fassadenplatten
zunächst nicht angebracht worden. Gleiches gelte für die Betonstützen. An diesen
Stellen sei die Fassade beim Abbau des Gerüstes montiert worden.
49
Weiter habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass in der Zeit zwischen dem 23. und
dem 27. Dezember 1999 die Streitverkündete zu 2) die Dachhaut geklebt habe, B2
jedoch nicht auf der Baustelle gewesen sei.
50
Auch die Beweiswürdigung des Landgerichtes sei zu beanstanden. Es habe die
Aussage des Zeugen B... falsch verstanden. Die Aussagen der Zeugen K... und F... und
W... würden den Vortrag von B2 bestätigen. Der Zeuge D... habe die Verankerung selbst
angebracht.
51
Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht zugunsten der Klägerin die Grundsätze
des Anscheinsbeweises herangezogen. Die Klägerin habe niemals behauptet, dass der
Sturm vom 17. Dezember 1999 dem vom 25. Dezember 1999 entsprochen habe. Im
übrigen könnten diese Grundsätze deshalb nicht greifen, weil das Gerüst nicht gem. DIN
4420 und auch nicht wie im Zulassungsbescheid gefordert aufgestellt worden sei.
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Es hätte aufgeklärt werden müssen, ob ein fachgerechtes Aufstellen den Einsturz des
Gerüstes verhindert hätte. Gleiches gelte für die Frage, ob nicht schon alleine das
Entfernen der Verankerungen an der Attika durch die Streitverkündete zu 2) zum
Einsturz geführt habe.
53
Zu Unrecht schließlich habe das Landgericht den Entlastungsbeweis gem. § 831 BGB
nicht als geführt angesehen.
54
Auch die Schadenhöhe hätte weiter aufgeklärt werden müssen.
55
B1 greift das gegen sie ergangene Teilurteil ebenfalls an.
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Die Klage sei unschlüssig. Die Klägerin sei für die Standfestigkeit des Gerüstes
verantwortlich. Sie habe aber nicht dargetan, dass sie das Gerüst ordnungsgemäß
aufgestellt / befestigt habe. Unstreitig sei die Statik nicht erstellt worden. Ein
Anscheinsbeweis, dass das Entfernen der Verankerungen ursächlich sei, greife deshalb
nicht; jedenfalls sei er erschüttert, weil das Gerüst weder entsprechend der DIN 4420
Teil 1 noch entsprechend dem Zulassungsbescheid aufgestellt worden sei (unstreitig).
57
Im übrigen habe der Sturm vom 25. Dezember 1999 nicht dem Sturm vom 17. Dezember
1999 in seiner Stärke entsprochen und selbst am 17. Dezember 1999 seien
Nacharbeiten erforderlich geworden.
58
Sie meint, ihr könne das Verhalten ihrer Subunternehmer nicht gemäß § 278 BGB
zugerechnet werden.
59
Sie bestreitet weiter die Schadenhöhe.
60
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens ist B1 ebenfalls insolvent geworden. Daraufhin hat
die Klägerin auch gegenüber B1 nicht mehr Zahlung, sondern Feststellung ihres
angeblichen Schadenersatzanspruches, hilfsweise ihrer Werklohnforderungen zur
Insolvenztabelle beantragt.
61
Die Beklagten beantragen,
62
die angefochtenen Urteile zu ändern und den Schadenersatzanspruch
abzuweisen.
63
B1 erkennt die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Werklohnansprüche an.
64
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufungen und um Erlass eines
Anerkenntnisurteils hinsichtlich der Werklohnforderungen.
65
Sie habe das Gerüst zunächst mit dem Rohbau geschossweise hochgezogen und an
den vertikalen Säulen durch Umklammerung ordnungsgemäß befestigt. B2 habe bei der
Montage der Fassadenunterkonstruktion diese Umklammerungen gelöst. Daraufhin
habe sie, die Klägerin, dort das Gerüst wieder verankert und zusätzliche Anker in
ausreichender Zahl gesetzt, nämlich an der Fassadenunterkonstruktion, sowohl im
Säulenbereich als auch im horizontalen Deckenbereich und zwar immer an der
Fassadenunterkonstruktion. Außerdem habe sie das Gerüst aufgestockt, weil die
Fassadenunterkonstruktion über den Dachbereich hinausgezogen worden sei.
66
Danach habe sie das Gerüst auf Wunsch von B1 verplant, die Plane über die Attika
geschlagen, auf das Dach gelegt und mit Betonfertigsteinen beschwert.
67
B2 habe im Zuge des Vorhängens der Fassadenelemente die horizontalen
Verankerungen zwischen den Säulen an der Fassadenunterkonstruktion (im Bereich
der Zwischendecken) gelöst. Das habe B2 selbst in erster Instanz unstreitig gestellt. An
den Säulen habe B2 jedoch die Verankerungen nicht entfernt.
68
Die Streitverkündete zu 2) habe auf dem Flachdach die Teerdecke / Kebudecke
aufgebracht und dafür die Plane lösen und über die Attika zurückschlagen müssen.
Danach habe sie Spanplatten (als Unterkonstruktion für die Teerpappe) auf und über
69
der Attika angebracht und dafür die dort vorhandenen Verankerungen lösen müssen. In
diesem Zustand sei es während des 2. Sturmes zum Einsturz des Gerüstes gekommen.
Es sei zutreffend, dass sie, die Klägerin, nicht verankerte Druckstäbe (= Abstandshalter)
angebracht habe, die gegen die Betonzwischendecke gedrückt hätten.
70
Richtig sei auch, dass die Streitverkündete zu 2) die Dachpappe von rechts beginnend
aufgebracht habe. Wegen Zeitdrucks habe die Streitverkündete zu 2) offenbar noch am
24. Dezember 1999 gearbeitet.
71
Zum Einsturz des Gerüstes hätten sowohl das Verhalten von B2 als auch der
Streitverkündete zu 2) beigetragen. Denn die gesamte Verankerung im Attikabereich sei
entfernt worden. Da das Gerüst dort eingestürzt sei, wo B2 Fassadenplatten angebracht
habe, stehe auch fest, dass B2 dort die Verankerungen entfernt und nicht wieder
angebracht habe.
72
Die Klägerin macht weiter geltend, B1 sei ihrer Obhuts- und Fürsorgepflicht nicht
nachgekommen und hätte die Streitverkündete zu 2) nicht mehr zur Durchführung der
Dacharbeiten anhalten dürfen, erst recht nicht unbeobachtet. Der Zeuge B... – bei B1 für
die Aufsicht und Betreuung der Subunternehmer zuständig – habe selbst eine
Aufsichtspflicht angenommen. Dennoch habe B1 die Baustelle unkontrolliert ihrem
Schicksal überlassen: der Zeuge Kempken sei nicht mehr auf der Baustelle gewesen,
der Zeuge B... habe die Baustelle nach dem 17. Dezember 1999 nicht mehr aufgesucht,
der Zeuge B... sei nach der letzten Besichtigung am 23. Dezember 1999 in Urlaub
gefahren.
73
Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von B1 beantragt
die Klägerin auch gegenüber B1 nicht mehr Zahlung, sondern Feststellung ihrer
Ansprüche zur Insolvenztabelle.
74
Der Senat hat zu der Frage, ob das Gerüst der Klägerin auch dann alleine wegen des
Entfernens der Gerüstverankerungen in der oberen Reihe / Attika eingestürzt wäre,
wenn die Klägerin es ordnungsgemäß befestigt hätte, das Gutachten des
Sachverständigen Prof. G... eingeholt und den Sachverständigen außerdem angehört.
75
II.
76
Die Berufungen beider Beklagten haben in der Sache hinsichtlich des von der Klägerin
geltend gemachten Schadenersatzanspruches Erfolg und führen insoweit zu einer
Änderung der angefochtenen Urteile (Teil- und Schlussurteil) des Landgerichtes.
77
Hinsichtlich des Hilfsantrages war B1 dem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen.
78
Für das Berufungsverfahren gelten die vom 1. Januar 2002 an maßgebenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung, weil die mündliche Verhandlung, auf die das
angefochtene Urteil ergangen ist, nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden
ist, § 26 Nr. 5 EGZPO.
79
Danach kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene
Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder dass die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
80
rechtfertigen.
Bedenken gegen die Zulässigkeit des angefochtenen Teilurteils bestehen nicht (mehr).
81
Grundsätzlich kann ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO allerdings nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann erlassen werden, wenn nicht die
Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, wenn also das Teilurteil von der
Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruches
unabhängig ist (zuletzt BGH BauR 2003, 753, 754 m.N.). Das gilt auch dann, wenn die
Klage über einen Anspruch gegen mehrere Personen erhoben wird. In diesem Fall darf
sich jedenfalls dann, wenn eine Beweisaufnahme stattzufinden hat, ein Gericht
grundsätzlich nicht auf ein Prozessrechtsverhältnis beschränken und gleichzeitig über
das andere vorab durch Teilurteil entscheiden; denn die Beweise sind wegen der
Einheitlichkeit des Verfahrens nur einmal zu erheben und einheitlich frei zu würdigen,
so dass unterschiedliche Ergebnisse gegen einzelne Streitgenossen ausgeschlossen
sind (BGH, a.a.O., m.N.).
82
Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch
dann nicht, wenn über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Konkurs-
oder Insolvenzverfahren eröffnet und deshalb gemäß § 240 ZPO das Verfahren insoweit
unterbrochen worden ist; in diesem Fall ist eine Ausnahme von den vorstehenden
Grundsätzen regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen
Trennung der Verfahren führt und die Dauer der Unterbrechung in der Regel ungewiss
ist. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven
Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine
Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer
widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens
besteht (BGH, a.a.O.).
83
So lagen die Dinge im vorliegenden Fall in dem Zeitpunkt, als das Landgericht das
angefochtene Teilurteil erlassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass das unterbrochene
Verfahren alsbald würde fortgesetzt werden können – die nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes Anlass zu einer anderen Beurteilung hätten geben können – lagen
nicht vor.
84
Nach dem Erlass des Schlussurteils und der Verbindung der Berufungen gegen das
Teilurteil und das Schlussurteil im Berufungsverfahren besteht im übrigen ohnehin keine
Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen mehr.
85
Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen B2 kommen nicht in Betracht. Deren
Berufung ist begründet.
86
Das Landgericht hat der Klage gegen B2 in seinem Schlussurteil mit der Begründung
stattgegeben, B2 hafte gem. § 831 BGB, weil deren Mitarbeiter die Verankerungen im
oberen Bereich des Gerüstes gelöst hätten.
87
Das kann jedoch nicht festgestellt werden.
88
Die Klägerin hatte behauptet, B2 habe die Verankerungen des Gerüstes an den
Zwischendecken / der Fassadenunterkonstruktion gelöst, um die Fassadenelemente
montieren / einhängen zu können. Dass B2 Verankerungen im oberen Gerüstbereich
89
gelöst habe, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Was die Behauptung der Klägerin angeht, B2 habe Verankerungen an den
Zwischendecken gelöst, so hat die Klägerin weder beweisen können, dass sie hier
Verankerungen angebracht hatte, noch dass Mitarbeiter von B2 – das Anbringen der
Verankerungen durch die Klägerin einmal unterstellt – diese Verankerungen entfernt
haben, um die Fassadenelemente einhängen / montieren zu können.
90
Zur Frage des Anbringens von Verankerungen an den Zwischendecken / der
Fassadenunterkonstruktion ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz
von folgendem auszugehen:
91
Der Zeuge F... hat zwar bestätigt, er habe den Plan A 6 nach Festlegen der
Verankerungspunkte in seinem Büro selbst erstellt. Er hat aber ausgesagt, an den
Zwischendecken seien 14er Dübel verwendet worden. Die Klägerin hat demgegenüber
behauptet, das Gerüst sei an der Fassadenunterkonstruktion befestigt worden.
92
Der Zeuge W... hat erklärt, die Verankerungen in der Fassade seien alle schon
vorhanden gewesen, bevor die Plane angebracht worden sei. Das entspricht nicht dem
Vortrag der Klägerin, die geltend gemacht hat, sie habe das Gerüst nach Anbringen der
Plane zusätzlich in der Fassade verankert.
93
Die Zeugen H... und D... waren sich nicht sicher in ihren Aussagen. H... bezog sich auf
die beiden oberen Reihen, so auch der Zeuge D..., der im übrigen nur Vermutungen
äußerte.
94
Demgegenüber hat der Zeuge B... ausgesagt, in den anderen Deckenbereichen
zwischen den Betonpfeilern seien keine Verankerungen gewesen. Eine Verankerung
durch Klammerungen an der Stahlunterkonstruktion sei nur im obersten Bereich erfolgt.
Dem entspricht die Aussage des Zeugen H....
95
Soweit der Zeuge B... ausgesagt hat, Verankerungen seien an den Zwischenräumen
zwischen den einzelnen Betonpfeilern angebracht worden, so bezog sich dies – so hat
es auch das Landgericht verstanden – nur auf die obere Reihe. Um deren Entfernung
durch B2 geht es jedoch nach dem Vortrag der Klägerin gerade nicht.
96
Anders allerdings wiederum die Aussage des Zeugen B..., der bei B1 für die Betreuung
der Subunternehmer zuständig war. Er hat detailliert und mit Bestimmtheit angegeben,
das Gerüst sei in den Hohlraumdecken zusätzlich verankert worden; dort sei zur Seite
eine Betonschicht in Stärke von 5 – 6 cm gewesen, die zur Aufnahme von normalen
Spreizdübeln ausgereicht habe. Die Aussage dieses Zeugen erweckt den Eindruck, als
habe er die ordnungsgemäße Befestigung des Gerüstes besonders herausstellen
wollen. Er hat auch ausgesagt, es seien mehr Verankerungspunkte vorhanden
gewesen, als in dem von der Klägerin genannten Plan A 6 angegeben. Nicht
eingezeichnet sei die Rückverankerung des Gerüstes an der Stahlkonstruktion. Alles
das hatte nicht einmal die Klägerin behauptet.
97
Alles in allem bieten die Zeugenaussagen demnach keine hinreichend sichere
Grundlage für die Feststellung, abgesehen vom oberen Bereich sei auch an der
Fassade zwischen den Pfeilern Verankerungen angebracht worden waren, was die
Klägerin darzulegen und zu beweisen hat.
98
Gegen die Behauptung der Klägerin sprechen im übrigen die Lichtbilder von dem
eingestürzten Gerüst. Dort ist zu erkennen, dass das Gerüst nur im oberen Bereich
eingestürzt ist. B2 hatte jedoch – bis auf die Bereiche der Pfeiler – auch im unteren
Bereich des Gebäudes schon Fassadenplatten eingehängt. Wenn B2 dabei die
angeblich vorhandenen Verankerungen gelöst hätte, dann hätte das Gerüst dort auch
einstürzen müssen. Hinzu kommt, dass das Gerüst auch an Stellen eingestürzt ist, wo
B2 noch keine Fassadenplatten angebracht hatte.
99
Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass Mitarbeiter von B2 Verankerungen
des Gerüstes an der Fassade entfernt haben.
100
Das Landgericht hatte die zu den Akten gereichten Lichtbilder so interpretiert, dass die
obere Reihe der Fassadenkassetten ohne Entfernung der dort vorhandenen – an der
Stahlunterkonstruktion befestigten – Verankerungen nicht hätte angebracht werden
können. Für das Entfernen der oberen Reihe aber ist nach dem eigenen Vortrag der
Klägerin nicht B2, sondern die Streitverkündete zu 2) als Dachdeckerin verantwortlich.
101
Unwidersprochen ist auch der Vortrag von B2 im Berufungsrechtszug, dass das Gerüst
im oberen Bereich "hintergreifend" hinter die das Dach überragende Stahlkonstruktion
befestigt gewesen ist. Damit war es für das Anbringen der Fassadenelemente nicht
erforderlich, dort diese hintergreifenden Befestigungen zu lösen. Die Notwendigkeit
dazu ergab sich erst für die Arbeiten der Streitverkündete zu 2), beim Eindecken des
Daches.
102
Damit ist die Berufung von B2 gerechtfertigt und führt zur Änderung des angefochtenen
Schlussurteils und zur Abweisung der Klage gegen B2.
103
Auch Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen B1 kommen nach dem Ergebnis des
vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens nicht in Betracht.
104
Das Landgericht hat gemeint, B1 bzw. B2 und andere an dem Bauvorhaben tätige
Unternehmen, für deren Verhalten B1 der Klägerin gegenüber gemäß § 278 BG
einzustehen habe, hätten der Klägerin gegenüber bestehende Obhutspflichten verletzt.
Es hat – außer auf das og. Verhalten von B2 – maßgeblich abgestellt auf das Entfernen
der Verankerungen im Dachbereich durch die Streitverkündete zu 2), wofür B1
einzustehen habe.
105
Die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung von B1 auf Schadenersatz liegen
nicht vor.
106
Die Klägerin kann sich zunächst nicht auf eine Verletzung von III/5 ihrer AGB berufen,
wo es heißt:
107
"Von uns errichtete Anlagen dürfen nur von unseren Monteuren oder unter unserer
Aufsicht abgebaut oder verändert werden." (III/5).
108
Nach dieser Regelung wäre B1 als Generalunternehmerin möglicherweise verpflichtet,
dafür zu sorgen und sicherzustellen, dass die Subunternehmer, die für ihrer eigenen
Arbeiten das Gerüst der Klägerin benutzen mussten, das Gerüst nicht eigenmächtig
veränderten. Gegen diese eigene vertragliche Verpflichtung im Verhältnis zur Klägerin
109
hätte B1 verstoßen, in dem sie zugelassen hat, dass andere Subunternehmer zur
Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten Verankerungen des Gerüstes gelöst –
und damit die von der Klägerin errichtete Anlage verändert – haben.
Davon wird man ausgehen können.
110
Die Klägerin hat behauptet, die Streitverkündete zu 2) habe bei den Dacharbeiten die
oberen Verankerungen gelöst. Der Zeuge B... – der für die Betreuung der
Subunternehmer zuständige Mitarbeiter von B1 – hat ausgesagt, seine Vermutung sei,
dass irgendein Subunternehmer, der mit Dacharbeiten befasst war, die Verankerung
des Gerüstes gelöst habe. Er hat vermutet, für die Arbeiten der Dachbaufirma habe man
zumindest die Plane des Gerüstes lösen müssen, auch seien einzelne Verankerungen
im Weg gewesen, die man ganz schnell abnehmen könne, was einfacher sei als Löcher
in die Spanplatte zu sägen, wenn man da das nötige Werkzeug nicht zur Hand habe.
Das Lösen einzelner Gerüstverankerungen sei auch kein Problem, wenn man dies bei
ruhiger Witterung mache; man müsse sie nur nachher wieder anbringen. Das sei dann
nicht geschehen. Da sei er aber schon nicht mehr auf der Baustelle gewesen. Vorher
habe man das auch schon ein-/zweimal gehabt. Er gehe abends in der Regel das
Gerüst ab und habe lose Stellen vorgefunden. Solche Stellen würden dann wieder
befestigt und am nächsten Tag würden dem Verantwortlichen Vorhaltungen gemacht.
111
B1 behauptet selbst nicht, dass sie die Streitverkündete zu 2) in irgendeiner Weise
darauf hingewiesen habe, dass Gerüstverankerungen nur durch die Klägerin oder unter
deren Aufsicht gelöst werden durften.
112
Allerdings war nach dem Nachunternehmer-Verhandlungsprotokoll der Beklagten zu 1)
– Ziff. 3 a.E. – ausdrücklich vereinbart, dass Geschäftsbedingungen des
Nachunternehmers nicht gelten sollten. Die Klägerin kann sich daher nicht auf ihre AGB
berufen.
113
B1 hat auch keine ihr selbst etwa obliegende allgemeine Obhuts- und/oder
Fürsorgepflicht verletzt, wie sie je nach den Umständen den Auftraggeber gegenüber
dem Auftragnehmer für die von ihm auf der Baustelle verwendeten Sachen trifft (vgl.
Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB, 15. Aufl. § 10 Nr. 1 Rdnr 30 m.N.; München BauR 1975,
64). Sie gilt vornehmlich, wenn sich im Baubereich Gefahrenquellen oder auch
gefahrerhöhende Umstände befinden, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat
und/oder die er bei sorgfältiger Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht
gänzlich erkennen kann (a.a.O.). Um solche Umstände geht es im vorliegenden Fall
hingegen nicht.
114
B1 ist jedoch nach den Regelungen des Mietrechtes der Klägerin grundsätzlich dafür
verantwortlich, dass ihre Subunternehmer, denen sie das Gerüst im Rahmen des
zulässigen vertraglichen Gebrauches zur Benutzung zur Verfügung gestellt hat, das
Gerüst nur vertragsgemäß benutzen und keine vertragswidrigen Schäden verursachen.
115
Die Parteien haben einen sog. selbständigen Gerüstvertrag abgeschlossen. Hierzu
zählen Gerüstarbeiten, die einem Unternehmer in Auftrag gegeben werden und bei
denen er das Gerüst nicht für die eigene Bauleistung erstellt, vorhält, um- oder abbaut,
sondern für die Bauleistung anderer Unternehmer (vgl. Ingenstau/Korbion/Korbion,
VOB; 15. Aufl., § 1 VOB/A, 79). Ein solcher Vertrag ist – sofern auch die Vorhaltung des
Gerüstes inbegriffen ist - ein gemischter Vertrag. Im Bereich der Vorhaltung überwiegen
116
die mietvertraglichen Elemente (a.a.O.; OLG Hamm, IBR 1995, 58).
Nach den mietvertraglichen Regelungen war B1 verpflichtet, die Mietsache in
ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben bzw. nur vertragsgemäß zu gebrauchen.
Bei vertragswidrigem Gebrauch des Mieters stehen dem Vermieter
Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung zu. Diejenigen Personen, die
die Mietsache im Rahmen des zulässigen Gebrauchs mitbenutzen, sind
Erfüllungsgehilfen des Mieters. Nach § 278 einzustehen hat er für alle Personen, die mit
seinem Willen die Mietsache einschließlich zur Mitbenutzung vermieteter Räume und
Einrichtungen benutzen oder sonst auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in
Berührung kommen, wie Familienangehörige, Hausangestellte, zugezogene
Aufsichtspersonen, Betriebsangehörige, beauftragte Handwerker, Kunden, Lieferanten,
Gäste und Besucher, sofern sie nicht "ungebeten" sind. Der Mieter haftet nicht für
Handlungen, die ein Erfüllungsgehilfe "bei Gelegenheit" seines Kontakts mit der
Mietsache begeht. (MüKo-Voelskow, BGB, 3. Aufl. § 548, 4).
117
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war auch die Streitverkündete zu 2) –
Dachdecker – Erfüllungsgehilfe von B1. B1 trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Streitverkündete zu 2) das Gerüst zur Erbringung ihrer eigenen Werkleistung nicht
benutzen sollte. Zwar hat sie nur auf dem Dach gearbeitet, das bedeutet aber nicht
zwangsläufig, dass sie dorthin nicht beispielsweise über das Gerüst gelangt ist und so
auch ihr Material transportiert hat. Das Entfernen der Verankerung auf dem Dach ist
auch keine bloße Handlung "bei Gelegenheit", sondern eine solche beim Gebrauch der
Mietsache.
118
Die grundsätzliche Haftung von B1 für die Streitverkündete zu 2) als Erfüllungsgehilfin
rechtfertigt die geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Klägerin jedoch nur,
wenn die Streitverkündete zu 2) Gerüstverankerungen gelöst hat und wenn dadurch der
Einsturz des Gerüstes verursacht worden ist (Kausalität).
119
Dass die Streitverkündete zu 2) Verankerungen des Gerüstes gelöst hat – B1 will das
offenbar auch in der Berufung noch bestreiten, steht zur Überzeugung des Senates fest
aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (zur Beweisfrage II/3 des
Beweisbeschlusses des Landgerichts; Zeugen K..., 272; F..., 275; W..., 278; D..., 281;
B..., 285; S..., 287; B..., 429; F..., 431).
120
Dieser Umstand rechtfertig allerdings nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises
die Annahme der Kausalität für den Einsturz, den B1 nach Auffassung des
Landgerichtes nicht hat erschüttern können. Denn es existiert kein Erfahrungssatz des
Inhaltes, dass der Einsturz eines Gerüstes nach Entfernen von Verankerungen nur
darauf zurückzuführen ist, zumal wenn das Gerüst – wie hier – unstreitig weder nach
den Verankerungsplänen noch aufgrund einer Statik verankert worden ist.
121
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden,
dass das Verhalten der Streitverkündete zu 2), für das B1 einzustehen hat, für den von
der Klägerin geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist. Ursächlich war
vielmehr die unzureichende Verankerung des Gerüstes durch die Klägerin. Denn der
Sachverständige G... hat festgestellt, dass das Gerüst trotz des Lösens der Verankerung
der oberen Reihe nicht eingestürzt wäre, wenn die Klägerin es im übrigen
ordnungsgemäß befestigt gewesen hätte.
122
Der Sachverständige G... hat in seinem Gutachten vom 15. Juli 2005 ausgeführt, dass –
bei einer von ihm für wahrscheinlich gehaltenen Windlast von höchstens nur 100 km/h –
die Traglast des Gerüstes auch dann nicht überschritten, es also nicht eingestürzt wäre,
wenn es im übrigen ordnungsgemäß verankert gewesen wäre.
123
Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Gerüst nicht nach den Verankerungsplänen
des Zulassungsbescheides verankert worden ist.
124
In der Praxis ist es in der ganz überwiegenden Zahl aller Fälle nicht möglich Gerüste
dem Zulassungsbescheid entsprechend zu verankern, weil der entsprechende
Ankeruntergrund nicht vorhanden ist. Die Verankerung nach dem Zulassungsbescheid
ist nach der DIN 4420 Teil 4 – Systemgerüste – nur der sogenannte Regelfall / die
Regelausführung.
125
Als eine Regelausführung wird eine Gerüstausführung bezeichnet, für die der Nachweis
der Standsicherheit als erbracht gilt. Die Regelausführung ermöglicht es dem Ersteller
und Benutzer, auch ohne tiefgreifende Kenntnisse der Regeln des Gerüstbaus für
einfache und immer wiederkehrende Verhältnisse ein geeignetes Gerüst zu errichten
und sicher benutzen zu können. Die überwiegende Anzahl der real ausgeführten
Konfigurationen von Gerüsten weicht jedoch von dieser Regelausführung ab. Denn
jedes Gerüstbauwerk muss im konkreten Fall einer zu berüstenden Primärkonstruktion
angepasst werden und unterliegt damit Zwängen, die nicht ohne weiteres mit dem
Zulassungsbescheid in Einklang gebracht werden können.
126
Wenn aber eine Regelausführung (wie hier unstreitig) nicht möglich ist, so kommt nach
der DIN 4420 abweichend von der Regelausführung einerseits der Nachweis im
Einzelfall (statische Berechnung und Ausführungszeichnungen) andererseits aber bei
handwerklichen Gerüsten die Beurteilung (des Standsicherheitsnachweises) nach
fachlicher Erfahrung in Betracht.
127
Ein handwerkliches Gerüst war das von der Klägerin aufgestellte Gerüst nicht. Dies hat
der Sachverständige G... bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt. Deshalb reichte
die Beurteilung der Standsicherheit nach fachlicher Erfahrung (wie sie der Zeuge
F...vorgenommen haben will, GA 274) nicht aus.
128
Erforderlich war zumindest eine statische Berechnung nebst Ausführungsplänen.
129
Die hat die Klägerin unstreitig nicht vorgenommen.
130
Vielmehr steht aufgrund der Untersuchungen und Berechnungen des Sachverständigen
G... fest, dass das Gerüst mit den von der Klägerin behaupteten Verankerungen auch
dann eingestürzt wäre, wenn die Streitverkündete zu 2) die Verankerung an der Attika
nicht entfernt hätte.
131
Denn der Sachverständige G... hat in seinem Gutachten auch geprüft, wie sich das
Gerüst verhalten hätte, wenn man die Annahmen des Privatgutachters H... (Gutachten
vom 15. Febr. 2000, A 8) zugrunde legt, der seinerseits von den Behauptungen der
Klägerin ausgegangen ist.
132
Der Sachverständige G... kommt dabei zu dem Ergebnis, dass das Gerüst – ausgehend
von den von der Klägerin behaupteten Verankerungen – auch dann eingestürzt wäre,
133
wenn die Attika-Verankerungen noch vorhanden gewesen wären (Variante 3). Bei
diesem Ergebnis legt er sogar nur eine Windgeschwindigkeit von 100 km/h zugrunde.
Bei höheren Windgeschwindigkeiten – wie der Privatgutachter H... sie annimmt und wie
die Klägerin sie behauptet hat – muss das erst recht gelten.
Soweit der Privatgutachter H... in seinem Gutachten zu einem anderen Ergebnis
gekommen ist (er geht davon aus, dass bei den vorhandenen Verankerungen das
Gerüst sogar Windgeschwindigkeiten bis zu 170 km/h nicht zwingend hätte einstürzen
müssen, d.h. also standgehalten hätte, auch wenn die Verankerungen an der Attika
nicht mehr vorhanden waren) beruht das nach der Erläuterung des Sachverständigen
Güldenpfennig darauf, dass H... in seinen Untersuchungen zum einen bei der von ihm
angenommenen Windgeschwindigkeit falsche Lastansätze zugrunde gelegt hat und
dass er darüber hinaus in seinem Ersatzsystem einen Ausschnitt des Gerüstes
untersucht hat, der nur zwei Felder umfasste, ohne den Einfluss der Nachbarfelder zu
berücksichtigen.
134
Letztlich wäre das Gerüst also auch dann eingestürzt, wenn die Streitverkündete zu 2)
keine Verankerungen entfernt hätte. Mithin hat die Klägerin den Nachweis der
Ursächlichkeit nicht zu führen vermocht.
135
Deshalb kommen Schadenersatzansprüche auch gegen B1 nicht in Betracht.
136
Auf die Einwendungen von B1 zur Höhe des Schadenersatzanspruches der Klägerin
kommt es daher nicht an.
137
Gerechtfertigt ist aber das Klagebegehren, soweit die Klägerin es hilfsweise auf ihre
Werklohnforderungen stützt.
138
Ihren Hilfsantrag hatte die Klägerin ursprünglich auf Werklohnansprüche in Höhe von
insgesamt 22.917,91 DM gestützt. Sie hat ihn im Verlaufe des Rechtsstreites reduziert
und nur noch die Werklohnforderungen aus dem hier zugrunde liegenden Objekt
geltend gemacht. Das sind die Forderungen aus den Rechnungen SR 00035/00 vom
05. April 2000 in Höhe von 7.744,51 DM, AR 00049/00 vom 25. April 2000 in Höhe von
7.174,24 DM und SR 00090/00 vom 31. Mai 2000 in Höhe von 2.094,53 DM. Zusammen
sind dies 17.013,28 DM = 8.698,75 €. Soweit die Klägerin auf Hinweis des Senats im
Termin zur mündlichen Verhandlung die Summe aus den drei Rechnungen angegeben
hat mit 15.173,63 DM = 7.758,15 € beruht das darauf, dass irrtümlich statt der Rechnung
über 7.744,51 DM die Rechnung über 5.904,63 DM zugrunde gelegt worden ist, die
jedoch nicht das hier in Frage stehende Objekt betrifft. Ihr Klageantrag war daher
entsprechend auszulegen; gleiches gilt für das Anerkenntnis der drei
Werklohnforderungen der Klägerin aus dem hier in Frage stehenden Objekt durch B1.
139
Dem Hilfsantrag der Klägerin war daher aufgrund des Anerkenntnisses von B1 ohne
weitere Sachprüfung stattzugeben.
140
Zinsen kann die Klägerin von dem geltend gemachten Zeitpunkt an als Prozesszinsen
in Höhe von 4 % verlangen.
141
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. III, 92 ZPO.
142
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10. 711
143
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordert, § 543 Abs. 2
ZPO.
144
Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren:
145
(52.340,50 DM + 17.013,28 DM) 69.353,78 DM = 35.460,02 €
146
Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren:
147
bis zum 07. Febr. 2003 75.258,41 DM = 38.479,01 €
148
(52.340,50 DM + 22.917,91 DM)
149
danach 69.353,78 DM = 35.460,02 €
150
(52.340,50 DM + 17.013,28 DM)
151
Beschwer für die Klägerin: über 20.000,00 €.
152
J-... G... B...
153