Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.06.2004

OLG Düsseldorf: zwangsvollstreckung, sicherheitsleistung, aufschub, herausgabe, gestaltung, bürgschaftsurkunde, bürgschaftserklärung, vergleich, bestätigung, höchstbetrag

Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 142/03
Datum:
04.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 142/03
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Oktober 2003 verkün-
dete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wup-
pertal abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Bürgschaft in Anspruch.
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Die Klägerin hatte die Firma O GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Wuppertal,
Aktenzeichen 14 O 106/00, auf Zahlung von 21.498,89 EUR nebst Zinsen verklagt und
erstinstanzlich obsiegt. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung von 29.000 EUR für
vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Nach Zustellung des Urteils an die O. GmbH &
Co. KG am 29.01.2002 erteilte die Klägerin am 28.02.2002 einen Vollstreckungsauftrag
zur Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO. Nachdem die O. GmbH & Co. KG die
streitgegenständliche Prozessbürgschaft der Beklagten vom 04.04.2002 nach § 720 a III
ZPO gestellt hatte, wurde die Zwangsvollstreckung eingestellt. In der Bürgschaft (Bl. 14
GA) heißt es u.a. wie folgt:
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"In dem Rechtsstreit (...) ist die Beklagte durch Urteil (...) verurteilt worden, an die
Klägerin EUR 21.498,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
seit dem 20. Mai 2000 zu zahlen.
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Der Beklagten ist nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch
Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 21.498,89 abzuwenden. Die Sicherheit kann
nach dem Urteil des Landgerichts vom 21.01.2002 durch Bankbürgschaft erbracht
werden.
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Dies vorausgeschickt, verbürgen wir uns hiermit im Auftrag der Beklagten der
Klägerin gegenüber selbstschuldnerisch, unwiderruflich, unbedingt und unbefristet
bis zur Höhe von
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a.
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EUR 21.498,89
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(i. W.: EURO einundzwanzigtausendvierhundertachtundneunzig-89/100)
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zur Sicherung für deren Ansprüche gegen die Beklagte aus dem vorgenannten
Urteil sowie aus einem durch den Aufschub der Zwangsvollstreckung etwa
entstehenden Schaden. Sofern der Rechtstreit durch einen gerichtlichen Vergleich
abgeschlossen werden sollte, sind die hierin bezeichneten Ansprüche der Klägerin
bis zu dem genannten Betrag ebenfalls verbürgt."
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.03.2002, der der O. GmbH & Co. KG am
18.04.2002 zugestellt wurde, wurden die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf
3.130,11 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Die Durchführung eines hierüber von den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.05.2002 erteilten Vollstreckungsauftrags
wurde vom Gerichtsvollzieher unter Verweis auf die streitgegenständliche Bürgschaft
abgelehnt.
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Die Berufung der O. GmbH & Co. KG führte nur zu einer Herabsetzung des zuerkannten
Zinssatzes. Nachdem die O. GmbH & Co. KG einer Zahlungsaufforderung der Klägerin
nach Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils vom 08.11.2002 nicht nachgekommen
und mit Beschluss vom 16.12.2002 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren
eingeleitet worden war, wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Unter Verweis auf die
Bürgschaft forderte sie diese unter dem 14.01.2003 zur Zahlung des ausgeurteilten
Betrages von 21.498,89 EUR nebst Zinsen und Kosten gemäß dem
Kostenfestsetzungsbeschluss auf. Die Beklagte zahlte jedoch nur 21.498,89 EUR, die
die Klägerin zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptsumme verrechnete. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung eines sich bei
Berücksichtigung der gegenüber der Beklagten geltend gemachten Zinsen und Kosten
nach ihrer Berechnung ergebenden Restbetrages von 6.417,23 EUR begehrt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug-um-Zug gegen Herausgabe der
Originalbürgschaftsurkunde Nr. ... vom 04.04.2002 6.417,23 EUR nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 BGB seit dem 07.02.2003
zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Prozessbürgschaft um eine
auf 21.498,89 EUR begrenzte Höchstbetragsbürgschaft handle
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Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 09.10.2003, auf dessen tatsächliche
Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Haftungsumfang nach Sinn und Zweck
des Bürgschaftsvertrages bestimme. Aus dem Zusatz "sowie aus einem durch den
Aufschub der Zwangsvollstreckung entstehenden Schaden" sei klargestellt, dass die
Beklagte auch für den Schaden hafte, der der Klägerin dadurch entstehe, dass sie
infolge der Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund der Bürgschaft nicht (mehr)
vollstrecken könne. Aus der Nennung der Summe von 21.498,89 EUR folge nicht, dass
es sich um eine Höchstbetragsbürgschaft handle. Dagegen spreche, dass die
gesetzliche Regelung nur eine Sicherheitsleistung in Höhe des Hauptanspruchs
vorsehe.
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Gegen dieses ihr am 21.10.2003 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am
11.11.2003 eingelegten und nach wiederholter Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.01.2004 am 20.01.2004 begründeten Berufung,
mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie
bekräftigt ihre Ansicht, dass es sich um eine Höchstbetragbürgschaft handle, die sie
nicht zu weiteren Zahlungen verpflichte. Eine darüber hinausgehende Haftung für
Zinsen und Kosten komme mangels -grundsätzlich möglicher- gesonderter
Vereinbarung nicht in Betracht.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 9. Oktober 2003 die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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hilfsweise
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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 09.10.2003 die
Beklagte zu verurteilen, an sie Zug-um-Zug gegen Herausgabe der
Originalbürgschaftsurkunde Nr. ... vom 04.04.2002 Zinsen in Höhe von 5 %
aus 21.498,89 EUR seit dem 20.05.2000 und 3.130,11 EUR nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2002
sowie 253,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 14.08.2003 zu zahlen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Berufung auf den Wortlaut der
Bürgschaftserklärung sowie ihren Sinn und Zweck als zutreffend. Den Hilfsantrag stellt
sie vorsorglich für den Fall, dass ihre Verrechnung gemäß § 367 Abs. 2 BGB für nicht
zulässig erachtet werden sollte.
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II.
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Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen
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Anspruch auf Zahlung von 6.417,23 EUR aufgrund der von der Beklagten
übernommenen Prozessbürgschaft Nr. ... 04.04.2002 gemäß § 765 BGB.
Die Beklagte hat ihre Bürgschaftsverpflichtung durch die erfolgte Zahlung von 21.498,89
EUR erfüllt. Weitergehende Zahlungsansprüche kann die Klägerin aus der
übernommenen Bürgschaft nicht herleiten. Denn es handelt sich um eine
Höchstbetragsbürgschaft über 21.498,89 EUR, die sich nicht auf Nebenforderungen wie
Zinsen und Kosten erstreckt. Dies ist zwar grundsätzlich möglich (Habersack in
MünchKomm, BGB, 4. Aufl., § 765 Rn. 111), vorliegend aber nicht vereinbart. Eine
ausdrückliche Vereinbarung besteht nicht. Die Bürgschaftserklärung ist auch nicht
dahingehend auszulegen, dass ihr eine entsprechende stillschweigende Vereinbarung
zu entnehmen ist. Dies folgt aus Wortlaut und optischer Gestaltung der Erklärung. In
dieser verbürgt sich die Beklagte "bis zur Höhe von 21.498,89 EUR" zur Sicherung für
Ansprüche aus dem Urteil sowie aus einem durch den Aufschub der
Zwangsvollstreckung etwa entstehenden Schaden. Die Summe ist hierbei durch
Fettdruck und Einrückung hervorgehoben. Für den Fall des Vergleichs sind die dort
bezeichneten Ansprüche "bis zu dem genannten Betrag ebenfalls verbürgt". Schon aus
der drucktechnischen Gestaltung wird deutlich, dass der so hervorgehobene Betrag für
den gesamten nachfolgenden Satz gilt und nicht nur für die im folgenden normal
gedruckten Fließtext zuerst genannte Sicherung aus dem Urteil. Soweit die Klägerin
und ihr folgend das Landgericht aus dem mit dem Wort "sowie" eingeleiteten weiteren
Teil des Satzes folgern, dass damit eine summenmäßige Erweiterung der Bürgschaft
verbunden ist, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn diese
Argumentation verkennt, dass in der Erklärung insoweit zwei Elemente enthalten sind:
Zum einen ist geregelt, in welcher Höhe die Bürgschaft übernommen wird, nämlich über
21.498,89 EUR, zum anderen, wofür der Bürge haftet, nämlich Ansprüche aus dem
vorgenannten Urteil, durch einen Aufschub der Zwangsvollstreckung etwa entstehenden
Schaden und in einem Vergleich bezeichnete Ansprüche.
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Aus dem Sinn und Zweck der Bürgschaft nach § 720 a Abs. 3 ZPO folgt entgegen der
Begründung des Landgerichts nichts anderes. Der Umstand, dass es sich um eine
Bürgschaft nach § 720 a Abs. 3 ZPO handelt, stützt vielmehr die Auslegung als reine
Höchstbetragsbürgschaft. Der Gegenstand einer Prozessbürgschaft richtet sich nach
Anlass und Zweck der Sicherheitsleistung (BGH NJW 1967, 823, 824). Gemäß § 720 a
Abs. 3 ZPO darf der Schuldner die Sicherungsvollstreckung durch Leistung einer
Sicherheit
in Höhe des Hauptanspruchs
Text der Bürgschaftsurkunde ausdrücklich Rechnung, indem er als Höchstbetrag der
Sicherheitsleistung die Höhe der Hauptforderung von 21.498,89 EUR nennt.
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Die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung, der zufolge eine Sicherheit
nach § 720 a ZPO auch für Kosten und Zinsen haften soll (OLG Jena, NJW-RR 2002,
1505; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 720 a Rn.
5; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 720 a Rn. 10; Stöber in Zöller, ZPO, 24.
Aufl., § 720 a Rn. 9), steht dem nicht entgegen. Wie die von Hartmann (a.a.O.) und Putzo
(a.a.O.) zum Beleg zitierte Entscheidung des OLG Jena zeigt, beinhaltet dies nur eine
Aussage zum Haftungsumfang, nicht aber zur hiervon zu trennenden Frage der
Haftungshöhe. Bei dem der Entscheidung des OLG Jena zugrunde liegenden
Sachverhalt war eine Bürgschaft nach § 720 a ZPO zur Abwendung der Vollstreckung
aus einem erstinstanzlichen Urteil geleistet worden. In zweiter Instanz verglichen sich
die Parteien über einen geringeren Betrag, der von der Beklagten - nicht dem Bürgen-
gezahlt wurde. Die Beklagte begehrte nun die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde. Zu
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entscheiden war, ob durch die Zahlung des Vergleichsbetrags das Sicherungsinteresse
weggefallen war oder noch hinsichtlich der Kosten fortbestand, was das OLG Jena
bejahte. Der entscheidende Unterschied zur vorliegenden Konstellation liegt darin, dass
hier die Hauptforderung wegen der zweitinstanzlichen Bestätigung der Verurteilung der
Fa. O. GmbH & Co. KG das Sicherungsinteresse vollständig aufgezehrt hatte.
Damit hat sich die in einer Sicherheitsleistung nach § 720 a Abs. 3 ZPO immer
innewohnende Gefahr zu Lasten der Klägerin verwirklicht. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts beinhaltet die Stellung einer Sicherheit nach § 720 a Abs. 3 ZPO immer de
facto eine Schlechterstellung des Gläubigers. Denn die gesetzliche Begrenzung auf die
Höhe des Hauptanspruchs hat zur Folge, dass nicht alle möglichen Schäden des
Gläubigers abgedeckt werden (Krüger in MünchKomm, ZPO, 2. Aufl., § 720 a Rn. 6;
Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 720 a Rn. 10). Dies mag nicht ganz stimmig
erscheinen (so Heß in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 720 a Rn. 12), wurde aber
vom Gesetzgeber zur Vereinfachung in Kauf genommen, um die Höhe der Sicherheit
ohne besonderen Ausspruch eindeutig und unabhängig von der Berechnung
fortlaufender Zinsen und Kosten dem Titel entnehmen zu können (Münzberg, a.a.O.,
unter Verweis auf BT-Drucks. 7/5250 S. 16).
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Die Auslegung als Höchstbetragsbürgschaft sieht der Senat aus den folgenden
Erwägungen auch nicht als unbillig an:
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Die Art der zu leistenden Sicherheit bestimmt sich auch im Falle des § 720 a Abs. 3
ZPO nach § 108 ZPO (Stöber, a.a.O.). Demzufolge hätte Sicherheit auch durch
Hinterlegung von Geld in Höhe der Hauptforderung geleistet werden können. Auch in
diesem Fall hätte die Klägerin hieraus nach Verfahrensabschluss hinsichtlich der
geltend gemachten Kosten und Zinsen keine Befriedigung erlangen können.
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Dieses Ziel hätte sie, wie die Beklagte zutreffend ausführt, nur erreichen können, indem
sie ihrerseits dem erstinstanzlichen Urteil gemäß Sicherheit geleistet und die
Zwangsvollstreckung betrieben hätte. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass dies "von
ihr nicht verlangt" werden kann. Entscheidet sie sich jedoch zur Schonung der eigenen
Liquidität gegen die eine vollständige Vollstreckung ermöglichende Leistung einer
eigenen Sicherheit, hat sie die hieraus folgenden Konsequenzen selbst zu tragen und
kann sie nicht auf die im Umfang des § 720 a Abs. 3 ZPO bürgende Beklagte abwälzen.
Der Gläubiger muss bei seiner Entscheidung das Risiko der nicht vollständigen
Sicherung berücksichtigen und abwägen, ob er sich mit der Sicherheitsleistung des
Schuldners gleichwohl begnügt und die endgültige Vollstreckung abwartet, oder ob er
seinerseits Sicherheit leistet und vollstreckt (Krüger, a.a.O.)
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Hinsichtlich der vollstreckbaren Kosten hatte die Klägerin zudem die Möglichkeit, diese
anhand des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 27.03.2002 zu vollstrecken. Denn §
720 a ZPO ist gemäß §§ 795 S. 2, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf
Kostenfestsetzungsbeschlüsse entsprechend anwendbar, die auf gegen
Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen beruhen, so dass
wenigstens insoweit das berechtigte über den Hauptanspruch hinausgehende
Sicherheitsbedürfnis des Gläubigers berücksichtigt wird (Münzberg, a.a.O.). Dies
scheint die Klägerin auch erkannt zu haben, da sie einen entsprechenden
Vollstreckungsauftrag erteilte. Diese Vorgehensweise wird zwar von ihr nun als
"Büroversehen" deklariert, war aber gleichwohl der richtige Weg. Die Ablehnung des
Vollstreckungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher war sachlich nicht gerechtfertigt.
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Die Klägerin hätte die Weigerung des Gerichtsvollziehers mit der Erinnerung nach § 766
Abs. 2 ZPO angreifen und so die Durchführung der weiteren Sicherungsvollstreckung
erreichen können. Dass sie dies unterließ, rechtfertigt keine weitere Inanspruchnahme
der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs.
2 ZPO.
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Streitwert: 6.417,23 EUR
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a. M.-P Dr. F.
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Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht R. ist wegen Erkrankung gehindert zu
unterschreiben
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