Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.03.2003

OLG Düsseldorf: allgemeine geschäftsbedingungen, negative feststellungsklage, verzug, aufrechnung, erfüllung, mahnung, zentralbank, zahlungsverweigerung, nachfrist, abweisung

Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 102/02
Datum:
13.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 102/02
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 36 O 27/01
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.05.2002 verkündete Urteil
der 6. Kammer für Handelssachen - 36 O 27/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
A.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte Vergütung für Reinigungsarbeiten in dem
Bauvorhaben Umbau Gebäude H...... in Neuss in Höhe von 23.305,46 DM nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2000 geltend gemacht. Das Landgericht
hat die Beklagte zur Zahlung von 22.875,70 DM nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 02.11.2000 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
sich der Zahlungsanspruch für geleistete Arbeiten der Höhe nach aus der von der
Beklagten aufgestellten und von der Klägerin nicht angegriffenen Berechnung ergebe.
Dieser Vergütungsanspruch sei fällig, da von einer Abnahme auszugehen sei, und auch
nicht durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnung untergegangen, da der
Schadensersatzanspruch, dessen sich die Beklagte berühmt, nicht besteht. Den der
Klägerin zugesprochenen Zinsanspruch hat das Landgericht aus § 284 Abs. 3 BGB
hergeleitet. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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Die Berufung der Beklagten richtet sich lediglich gegen den Zinsausspruch des
angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf die der Klägerin zugesprochene Hauptforderung
wird das Urteil nicht angegriffen. Die Berufung hält die Anwendung von § 284 Abs. 3
BGB (a.F.) zur Begründung des Zinsanspruches für fehlerhaft. Das Vertragsverhältnis
unterliege der VOB/B. Für die Voraussetzungen und Folgen des Zahlungsverzuges sei
damit die Regelung des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B einschlägig. Eine hiernach
erforderliche Nachfristsetzung sei nicht erfolgt. Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf (36 O 27/01) vom
31.05.2002 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.785,70 DM ohne Zinsen
zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass die vom Landgericht angewandte Verzugsregelung des §
284 Abs. 3 (a.F.) BGB durch § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nicht ausgeschlossen sei. Zum
einen könne die Regelung des § 284 a.F. BGB nicht durch allgemeine
Geschäftsbedingungen, also auch nicht durch die Vereinbarung der VOB/B
abbedungen werden. Zudem behauptet sie, dass für die mit der Klage geltend
gemachten Hauptforderungen zwischen den Parteien nicht die VOB/B vereinbart
worden sei. Im übrigen sei eine Nachfristsetzung im Sinne des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B
entbehrlich gewesen, da sich die Beklagte ernstlich geweigert habe, den Anspruch der
Klägerin zu erfüllen. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte den ihr angeblich
zustehenden Schadensersatzanspruch mit Rechnungen vom 19.09.2000 beziffert habe
und ausweislich des Kontoauszuges vom 25.10.2000 bei der Teilbegleichung der
Werklohnforderung der Klägerin verrechnet habe. Die Klägerin verweist außerdem
darauf, dass auf allen Rechnungen der Klägerin eine Zahlungsfrist von 14 Tagen
vorgegeben worden sei. Schließlich habe die Klägerin die Beklagte auch mit Schreiben
vom 14.11.2000, vom 20.11.2000 sowie vom 28.11.2000 gemahnt. Mit Schreiben vom
29.11.2000 habe die Beklagte die Mahnung in vollem Umfang zurückgewiesen.
Hilfsweise beansprucht die Klägerin unter Berufung auf den Zinssatz des § 16 Nr. 5
Abs. 3 VOB/B 5 % Zinsen über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der
Europäischen Zentralbank seit dem 02.11.2000. Der Berufungserwiderung hält die
Beklagte folgendes entgegen: Mit ihrer Tatsachenbehauptung, sie habe unter dem
28.11.2000 ein Mahnschreiben an die Beklagte gesandt, sei die Klägerin in der
Berufungsinstanz ausgeschlossen, da es sich um neuen Tatsachenvortrag im Sinne der
§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO handele, dessen Berücksichtigung in der
Berufungsinstanz nur ausnahmsweise zulässig sei. Im übrigen enthalte das Schreiben
vom 28.11.2000 keine Nachfristsetzung. Diese sei - entgegen der Auffassung der
Klägerin - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Erfüllungsverweigerung
entbehrlich, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Verrechnung der
Schadensersatzforderungen mit der Werklohnforderung der Klägerin am 25.10.2000
davon habe ausgehen müssen, dass ihre Schadensersatzforderungen zu Recht
aufgestellt worden seien. Außerdem sei die Klägerin selbst davon ausgegangen, dass
eine endgültige Zahlungsverweigerung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht
vorgelegen habe, da sie unter selbst unter dem 28.11.2000 eine Mahnung an die
Beklagte versandt habe. Wenn die Beklagte mit einer ihr nach ihrer Auffassung
zustehenden Schadensersatzforderung gegen die Werklohnforderung verrechnet und
im übrigen erfüllt habe, so habe sie aus ihrer Sicht die Schlussrechnungsforderung der
Klägerin bereits am 25.10.2000 vollständig erfüllt. Dies könne ihr nicht als
Zahlungsverweigerung vorgeworfen werden.
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B.
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Die nach den §§ 511, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache keinen
Erfolg. Die Zinsentscheidung des Landgerichts hält den Angriffen der Berufung stand.
10
I.
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Die Klägerin kann Zinsen zumindest in Höhe 5 % über dem Basiszinssatz seit dem
02.11.2000 von der in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogenen Hauptforderung
verlangen. Spätestens seit dem 02.11.2000 befand sich die Beklagte in Verzug. Dem
steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin der Beklagten nicht ausdrücklich
eine Nachfrist zur Begleichung der Werklohnansprüche gesetzt hat. 1. Der Senat
braucht im Ergebnis nicht darüber befinden, ob sich der Zinsanspruch aus den vom
Landgericht herangezogenen Verzugsregelungen des BGB in der bis zum 31.12.2001
geltend Fassung, das grundsätzlich auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist nach Art.
229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbar ist, oder aus § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B (2000)
herzuleiten ist. Denn selbst unter der Geltung der Verzugsregel der VOB/B, worauf sich
die Beklagte beruft, stünden der Klägerin die ihr von dem Landgericht zugesprochenen
Zinsen zu. a) Die im Berufungsrechtzug strittige Frage, ob die VOB/B und damit auch
deren speziellen Verzugsbestimmungen Bestandteil des zwischen den Parteien
bestehenden Vertragsverhältnisses geworden sind, bedarf dementsprechend keiner
Entscheidung. b) Ausgehend von der Einbeziehung der VOB/B als ganzes würde auch
§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B gelten und wäre damit die Anwendung der §§ 284, 286, 288
BGB ausgeschlossen. Die Verzugsregelung des § 284 Abs. 3 S. 1 BGB a.F., auf die das
Landgericht seine Zinsentscheidung gestützt hat, und die am 01.05.2000 in Kraft
getreten ist (BGBl. 2000 I, 330), bestimmt, dass der Schuldner einer Geldforderung 30
Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug gerät. § 16 Nr. 5 Abs. 3
Satz 1 VOB/B macht dagegen den Verzug von einer Nachfristsetzung abhängig. Wegen
des Umstandes, dass die 30-Tage-Regelung des § 284 Abs. 3 BGB a.F. "künftig zum
Leitbild des Gesetzes" gehört (so die Bemerkung des Rechtsausschusses zur
Beschlussempfehlung, vgl. Henkel/Kessler, NJW 2000, 3089) stellen Bestimmungen in
Formularverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von § 284 Abs.
3 BGB a.F. abgewichen wird, einen Verstoß gegen § 9 AGBG dar und sind folglich
unwirksam (vgl. OLG Bamberg, MDR 2001, 927 = OLGR Bamberg 2001, 156; Jani,
BauR 2000, 949, 950; Kniffka, ZfBR 2000, 227, 228). Damit hielte § 16 Nr. 3 Abs. 5 S. 1
VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; Kniffka,
a.a.O.). Wird jedoch die VOB/B insgesamt ohne in den Kernbereich dringende
abweichende Regelung vereinbart, so bestehen an der Wirksamkeit des § 16 Nr. 3 Abs.
5 Satz 1 VOB/B vor dem Hintergrund der vom Bundesgerichtshof angenommenen
Privilegierung der VOB/B (vgl. BGH NJW-RR 19991, 535) keine Zweifel (ebenso OLG
Bamberg, a.a.O.; Kiesel, NJW 2000, 1673, 1674). 2. Trotz des Fehlens der nach § 16 Nr.
5 Abs. 3 Satz 1 VOB/B erforderlichen ausdrücklichen Nachfristsetzung der Beklagten
durch die Klägerin - die in der Berufungserwiderung angeführte Mahnung vom
28.11.2000 genügt nicht (vgl. Locher in Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, Rz. 279 zu
§ 16 VOB/B) - befindet sich die Beklagte spätestens zum vom Landgericht
angenommenen Zeitpunkt im Verzug. Vorliegend war die Fristsetzung nämlich
entbehrlich, da die Beklagte die Zahlung des geschuldeten Werklohns ernstlich
verweigert hat. Durch die Fristsetzung soll der Schuldner vor die Frage gestellt werde,
ob er die Folgen des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B auf sich nehmen oder durch nachträgliche
Erfüllung von sich abwenden will. Weigert sich der Schuldner aber bereits vor der
Setzung der Nachfrist ernstlich, die Forderung zu erfüllen, wird diese Fragestellung zur
leeren und überflüssigen Form, so dass auf die Fristsetzung verzichtet werden kann
(BGH WM 1984, 272, 273 = BauR 1984, 181, 182 = NJW 1984, 1460; OLG Hamm Urteil
vom 16. April 1999, Az. 12 U 64/98 unter Bezug auf § 242; Locher in Ingenstau/Korbion,
a.a.O., Rz. 306 m.w.N.). Nicht nur in dem Fall, in dem der Schuldner ausdrücklich erklärt,
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er werde keinesfalls die vom Gläubiger geforderte Leistung erbringen, sondern in allen
Konstellationen, in denen aufgrund sonstiger Erklärungen oder Handlungen des
Schuldners nicht mehr die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Gläubiger durch die
Nachfristsetzung irgendeinen Einfluss auf die Zahlungsbereitschaft des Schuldners
ausüben kann, ist von einer ernsthaften Erfüllungsverweigerung auszugehen (vgl. BGH
a.a.O.). So liegt regelmäßig in dem uneingeschränkten Antrag auf Abweisung der
Werklohnklage des Unternehmers eine endgültige Erfüllungsverweigerung (vgl. OLG
Düsseldorf, 21. Zivilsenat, BauR 1982, 593), sofern der Schuldner nicht nur vorläufig
Rechte geltend macht, zum Beispiel wenn er die Beseitigung von Mängeln verlangt
(Locher in Ingenstau/Korbion, a.a.O.) oder die mangelnde Prüffähigkeit der
Schlussrechnung rügt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Weiterhin hat der Schuldner regelmäßig
die Erfüllung ernsthaft verweigert, wenn er den vom Unternehmer geltend gemachten
Anspruch mit eigenen Maßnahmen zu Fall zu bringen versucht, sei es durch
prozessuale Maßnahmen im Rahmen des Vergütungsprozess (z.B. durch eine negative
Feststellungsklage, vgl. hierzu BGH, a.a.O.) sei es außerhalb des Prozesses. Rechnet
der Schuldner mit einer ihm vermeintlich - tatsächlich jedoch nicht - zustehenden
Forderung gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf, so macht er hiermit
hiermit deutlich, dass er durch die Aufrechnung die Schuld als erfüllt ansieht und keine
weitere Leistung zu erbringen beabsichtigt. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat mit
Schreiben vom 19.09.2000 Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin wegen
angeblich von dieser verschuldeter Beschädigung von Holzböden geltend gemacht.
Aus den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen vom 25.10.2000 ist ersichtlich,
dass die Beklagte mit diesen vermeintlichen Schadensersatzansprüchen gegen die
Werklohnforderungen aufgerechnet und nur den hiernach verbleibenden Restbetrag der
Klägerin überwiesen hat. Eine solche in der Aufrechnung liegende
Gestaltungserklärung soll nach der nach außen dringenden Vorstellung des Schuldners
die Forderung des Werkunternehmers endgültig zum Erlöschen bringen. Spätestens ab
diesem Zeitpunkt brauchte die Klägerin nicht mehr mit der realistischen Möglichkeit zu
rechnen, dass durch eine Nachfristsetzung die Beklagte wieder von ihrem Standpunkt,
die Forderung der Klägerin sei durch Aufrechnung erloschen, abgehen und doch noch
erfüllen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte zum
maßgeblichen Zeitpunkt unverschuldet der unzutreffenden Auffassung war, ihr stünde
der Schadensersatzanspruch zu. Von Bedeutung ist lediglich, in welchem Sinne das
Verhalten der Beklagten im Hinblick auf eine Bereitschaft zur Erfüllung der klägerischen
Forderung zu verstehen war, und nicht, ob dieses Verhalten aus der Sicht der Beklagten
seinerzeit berechtigt war. Ebenso ist es letztlich ohne Relevanz, dass die Klägerin die
Beklagte nach der Aufrechnungserklärung mit Schreiben vom 28.10.2000 noch einmal
gemahnt hat. Hat der Schuldner bereits seine endgültig fehlende Bereitschaft zur
Erfüllung der Werklohnforderung zum Ausdruck gebracht, kann es nicht zu Lasten des
Gläubigers gehen, wenn er dennoch eine Mahnung ausspricht. Damit befand sich die
Beklagte nach der von ihr erklärten Aufrechnung, mithin spätestens am 25.10.2000 in
Verzug. Auch bei Geltung des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B stehen der Klägerin jedenfalls
ab dem 02.11.2000 Verzugszinsen zu.
3. Soweit die Klägerin unter Berufung auf den Zinssatz des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B 5 %
Zinsen über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen
Zentralbank seit dem 02.11.2000 beansprucht, kann ihr dieser Zinssatz - da sie nicht
Berufung eingelegt hat - nicht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
zugesprochen werden. Der Zinssatz der Europäischen Zentralbank für die
Spitzenrefinanzierungsfazilität lag im relevanten Zeitraum um mindestens 1
Prozentpunkt über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Da somit der Zinssatz nach §
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16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B oberhalb des nach § 288 Abs. 2 BGB a.F. liegt, ist eine
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu Gunsten der Klägerin, die nicht Berufung
eingelegt hat, ausgeschlossen.
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO. Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfodert die Einheitlichkeit
der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: EUR 1.685,70
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