Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.09.2005

OLG Düsseldorf: die das Nichtbetreiben des Verfahrens für rechtswidrig hält, wie vorliegend, wie beispielsweise der Folgen- oder Störungsbeseitigungsanspruch

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 7/05
Datum:
28.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 7/05
Tenor:
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückge-wiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwer-deverfahrens
sowie die notwendigen Auslagen zu tra-gen, die dem Bundeskartellamt
in der Beschwerdein-stanz entstanden sind.
I. Der Beschwerdewert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
2
Die "S. e.G. P. G." (nachfolgend: "S. e.G.")
pharmazeutischen Großhandels und begleitender Dienstleistungen tätig. Im Jahre 2001
hat sie dem Bundeskartellamt ihre Absicht angezeigt, von der "D. B. - D. G.
Aktiengesellschaft" (nachfolgend: "D.-B.") einen Geschäftsanteil in Höhe von
25,0000234 % an der "A.-N. Z. AG" (nachfolgend: "A.") zu erwerben. Durch den
Anteilserwerb würde sich der bisherige Gesellschaftsanteil der "S. e.G." an der "A." von
knapp 25 % auf rund 50 % erhöhen. Geschäftsanteile an der "A." hielten seinerzeit
zudem die Pharmagroßhändler "P. P. Aktiengesellschaft & Co." (nachfolgend: "P.") und
"N. e.G.". An der "A." war überdies die Beschwerdeführerin über ihr
Konzernunternehmen "G. A." (nachfolgend: "G.") beteiligt.
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Das Bundeskartellamt hat den Anteilserwerb der "S. e.G." mit Beschluss vom 18.
September 2001 untersagt. Auf ihre Beschwerde hin hat der Senat die
Untersagungsverfügung aufgehoben. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des
Bundeskartellamts hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Senatsentscheidung
aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Die
diesbezüglichen Ermittlungen dauern derzeit an.
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Mit Wirkung vom 23. September 2003 hat die "D.-B." ihren Geschäftsanteil an der "A."
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zu gleichen Teilen an die Beschwerdeführerin und die "P.X" veräußert. Beide
Veräußerungsverträge sind mit einer doppelten Call-Option für den Fall versehen, dass
der "S. e.G." der Erwerb jener Anteile der "D.-B." gestattet werden sollte.
Das Bundeskartellamt hegt den Verdacht einer sog. Sperrfusion. Es geht (u.a.) aufgrund
aufgefundener Aktennotizen von der Möglichkeit aus, dass die Beschwerdeführerin und
die "P." die Gesellschaftsteile der "D.-B." abredegemäß mit dem Ziel erworben haben,
einen Erwerb jener Anteile durch die "A. U." zu verhindern, um der "S. e.G." bei einem
erfolgreichen Abschluss ihres Fusionskontrollverfahrens den beabsichtigten
Hinzuerwerb zu ermöglichen. Das Bundeskartellamt hat deswegen gegen die
Beschwerdeführerin ein Verwaltungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes
gegen § 1 GWB eingeleitet, dieses Verfahren jedoch aus verfahrensökonomischen
Gründen bis zum Abschluss des Fusionskontrollverfahrens der "S. e.G." ruhend gestellt.
Es hat der Beschwerdeführerin - die das Nichtbetreiben des Verfahrens für rechtswidrig
hält - zwischenzeitlich eine schriftliche Bestätigung angeboten, dass die
Beschlussabteilung nunmehr seit mehr als einem Jahr das Vorliegen eines
Kartellverstoßes ohne Ergebnis prüfe und derzeit aus verfahrensökonomischen
Gründen eine Fortsetzung des Verfahrens nicht beabsichtigt sei.
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Die Beschwerdeführerin hat dieses Angebot zurückgewiesen und begehrt die
Einstellung des gegen sie gerichteten Verfahrens. Sie ist der Ansicht, der Vorwurf eines
Kartellverstoßes gegen § 1 GWB sei offenkundig unbegründet. In jedem Falle müsse
aber ein Verwaltungsverfahren, welches - wie vorliegend - nicht betrieben werde, formal
durch Einstellung beendet werden.
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Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin,
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das Bundeskartellamt zu verpflichten, das am 25.9.2003 gegen sie wegen
"Anteilsverhältnissen an der A." eingeleitete Verwaltungsverfahren (Gesch.Z.
B 3-51461-K-116/03) einzustellen,
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hilfsweise
Bundeskartellamt zu verpflichten, das am 25.9.2003 gegen sie wegen
"Anteilsverhältnissen an der A." (Gesch.Z. B 3-51461-K-116/03) eingeleitete
Verwaltungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
betreiben,
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dazu hilfsweise
nicht statthaft hält), festzustellen, dass das am 25.9.2003 gegen sie wegen
"Anteilsverhältnissen an der A." (Gesch.Z. B 3-51461-K-116/03) eingeleitete
Verwaltungsverfahren einzustellen, zumindest aber unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu betreiben ist.
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Das Bundeskartellamt beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Es hält das Beschwerdebegehren für unzulässig und trägt dazu im Einzelnen vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Amtsakte Bezug genommen.
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II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die Beschwerdeführerin kann das Bundeskartellamt weder zur Einstellung des in Rede
stehenden Verwaltungsverfahrens noch dazu verurteilen lassen, das
Verwaltungsverfahren nach Maßgabe näherer Vorgaben des Gerichts fortzuführen. Die
Beschwerdeführerin kann ebenso wenig die gerichtliche Feststellung einer der beiden
vorbeschriebenen Verhaltenspflichten des Amtes beanspruchen.
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A. Der auf Verfahrenseinstellung gerichtete Beschwerdeantrag bleibt erfolglos.
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1. Die Beschwerdeführerin erstrebt mit ihrer Beschwerde in erster Linie die Verpflichtung
des Bundeskartellamtes, das gegen sie eingeleitete Verwaltungsverfahren endgültig
einzustellen. Das ist der Beschwerdebegründung zu entnehmen. Die
Beschwerdeführerin leitet darin aus der kartellbehördlichen Pflicht, das
Verwaltungsverfahren zügig und ermessensfehlerfrei durchzuführen, einen Anspruch
auf endgültige Verfahrenseinstellung mit dem Argument her, der vom Amt in Betracht
gezogene Verstoß gegen das kartellrechtliche Verbot des § 1 GWB liege offenkundig
nicht vor.
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Mit diesem Begehren ist die Beschwerde unzulässig.
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a) Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch im
kartellgerichtlichen Verfahren Leistungsbeschwerden statthaft sind, wenn und soweit
nur durch sie der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene lückenlose effektive Rechtsschutz
gewährleistet ist. Ist ein kartellverwaltungsrechtlicher Anspruch durchzusetzen, der - wie
beispielsweise der Folgen- oder Störungsbeseitigungsanspruch - nicht auf den Erlass
einer Verfügung der Kartellbehörde gerichtet ist, muss der kartellverwaltungsgerichtliche
Rechtschutz über die im Kartellgesetz normierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsbeschwerde (§ 63 Abs. 1 und 3 GWB) hinaus um eine allgemeine
Leistungsbeschwerde ergänzt werden. Als Leistungsbeschwerde kann auch eine
vorbeugende - auf die Abwehr einer erst zukünftigen Rechtsverletzung gerichtete -
Unterlassungsbeschwerde statthaft sein (vgl. zu allem: BGH, WuW/E BGH 2760, 2761 -
Unterlassungsbeschwerde; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Kartellgesetz, 3.
Aufl., § 63 Rdnr. 9; Kollmorgen in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und
europäischen Kartellrecht, Band 1, 9. Aufl., § 63 Rdnr. 4, 40; Werner in Wiedemann,
Handbuch des Kartellrechts, § 54 Rdnr. 14 f.). Die vorbeugende
Unterlassungsbeschwerde ist dabei nicht darauf beschränkt, einer zu erwartenden
kartellbehördlichen Verfügung entgegenzuwirken. Sie kommt gleichermaßen auch dann
in Betracht, wenn die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung von einem schlichten
Verwaltungshandeln ausgehen soll (Werner, a.a.O. Rdnr. 15). Voraussetzung für eine
vorbeugende Unterlassungsbeschwerde ist allerdings stets ein qualifiziertes, gerade auf
die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse der
beschwerdeführenden Partei. Denn nach der in § 63 Abs. 1 und 3 GWB zum Ausdruck
gekommenen Konzeption des Kartellgesetzes ist der von einer kartellbehördlichen
Maßnahme Betroffene grundsätzlich auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen. Das
qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass das Verwaltungshandeln
unmittelbar bevorsteht und irreparable oder zumindest nur schwer auszugleichende
Nachteile zur Folge hätte (vgl. nur: BGH, a.a.O.). Darüber hinaus darf der vorbeugende
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Rechtsschutz nicht dazu führen, einen gesetzlich nicht vorgesehen Anspruch auf ein
Negativattest einzuführen. Eine vorbeugende Unterlassungsbeschwerde kann aus
diesem Grund nicht mit dem Ziel betrieben werden, das Beschwerdegericht im Vorfeld
zur Beurteilung der Rechtslage mit dem Argument zu zwingen, dem Beschwerdeführer
drohe eine Missbrauchs- oder Untersagungsverfügung, falls sein Verhalten gegen das
Kartellgesetz verstoße (KG, WuW/E OLG 3685, 3698 f. - Aral; Karsten Schmidt, a.a.O.
Rdnr. 9; ders. in DB 1992, 1277, 1279; Werner, a.a.O. Rdnr. 15).
b) Der Antrag der Beschwerdeführerin, das gegen sie geführte Verwaltungsverfahren
endgültig einzustellen, ist nach diesen Rechtsgrundsätzen unzulässig.
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aa) Bestimmt man - wie es rechtlich geboten ist (vgl. nur: Karsten Schmidt in
Immenga/Mestmäcker, a.a.O. § 63 Rdnr. 13 m.w.N.) - die Beschwerdeart nach dem
konkret verfolgten Rechtsschutzbegehren, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem in der
Beschwerdeschrift zur Entscheidung gestellten Hauptantrag eine vorbeugende
Unterlassungsbeschwerde erhoben. Ihr Begehren ist - wie ausgeführt - auf die
Verpflichtung des Bundeskartellamts gerichtet, das streitbefangene
Verwaltungsverfahren mangels einer Zuwiderhandlung gegen das kartellrechtliche
Verbot des § 1 GWB endgültig einzustellen. Die Beschwerde erstrebt dabei eine
(inzidente) Prüfung und Entscheidung des Beschwerdegerichts, ob der vom Amt
gehegte Verdacht eines verabredeten Anteilserwerbs zum Nachteil des Wettbewerbers
"A. U." tatsächlich zutrifft und ob bejahendenfalls der Verbotstatbestand des § 1 GWB
verwirklicht ist. Ziel ist es, das Amt vom Erlass einer entsprechenden
Untersagungsverfügung nach §§ 32 Abs. 1 und 2, 1 GWB abzuhalten. Das prozessuale
Begehren der Beschwerdeführerin ist damit im Sinne einer vorbeugenden
Unterlassungsbeschwerde auf die Verhinderung eines kartellbehördlichen
Einschreitens gerichtet.
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bb) Die vorbeugende Unterlassungsbeschwerde ist unstatthaft.
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(1) Sie läuft auf ein im Gesetz nicht vorgesehenes Negativattest des Senats hinaus und
ist bereits aus diesem Grunde nicht zulässig. Nach dem Rechtsschutzziel der
Beschwerdeführerin soll der Senat schon vor dem Erlass einer entsprechenden
Untersagungsverfügung die kartellrechtliche Lage mit dem - von der Beschwerde
angestrebten - Ergebnis untersuchen, dass der verfahrensgegenständliche
Kartellverstoß gegen § 1 GWB aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht
vorliegt. Das kann - wie vorstehend dargelegt - nicht zulässigerweise zum Gegenstand
einer Beschwerde gemacht werden. § 32 c GWB ändert daran nichts.
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(2) Der Beschwerdeführerin fehlt überdies das für eine vorbeugende
Unterlassungsbeschwerde erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Die von
der Beschwerde hierzu vorgetragenen Gesichtspunkte erfüllen bereits als solche nicht
die Anforderungen. Selbst wenn - wie die Beschwerde pauschal reklamiert - das in
Rede stehende Verwaltungsverfahren zu kritischen Nachfragen von Analysten sowie
Journalisten führt und es überdies Geschäftspartner der Beschwerdeführerin
verunsichern kann, rechtfertigt sich daraus nicht die Notwendigkeit eines vorbeugenden
Rechtsschutzes. Bei den vorgetragenen Beeinträchtigungen handelt sich um
Auswirkungen, die ein kartellbehördliches Untersagungsverfahren üblicherweise mit
sich bringt und die das betroffene Unternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers -
der im Kartellgesetz lediglich ein nachträgliches Rechtsschutzverfahren vorgesehen hat
- hinzunehmen hat. Nachteile, die über diesen Rahmen hinaus gehen und die es
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ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, die Beschwerdeführerin auf die
Anfechtung einer (etwaig ergehenden) Untersagungsverfügung zu verweisen, vermag
die Beschwerde nicht darzulegen; solche Beeinträchtigungen sind auch sonst nicht
ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass das Bundeskartellamt das Verwaltungsverfahren seit mehr als einem Jahr
führt, so dass - wie die Beschwerde meint - bei Dritten der Eindruck eines gravierenden
kartellrechtlichen Vorwurfs entstehe. Der Einwand ist schon als solcher nicht stichhaltig.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht außer Streit, dass der Gegenstand des gegen
die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsverfahrens sowohl in den Äußerungen
des Amtes als auch in den dazu erschienenen Presseveröffentlichungen zutreffend
dargestellt worden ist. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit gleichwohl aufgrund der
bisherigen Verfahrensdauer bei Dritten ein falscher Eindruck über den Gegenstand und
Umfang der kartellbehördlichen Prüfung entstehen können soll. Es kommt hinzu, dass
das Bundeskartellamt der Beschwerdeführerin bereits vorgerichtlich eine schriftliche
Bestätigung angeboten hat, wonach die Beschlussabteilung nunmehr seit mehr als
einem Jahr das Vorliegen eines Kartellverstoßes ohne Ergebnis prüfe und derzeit aus
verfahrensökonomischen Gründen eine Fortsetzung des Verfahrens nicht beabsichtigt
sei. Macht die Beschwerdeführerin von diesem - nach wie vor gültigen - Angebot
Gebrauch, ist sie ohne weiteres in der Lage, bei den interessierten Kreisen die
Bedeutung und den Hintergrund der Verfahrensdauer klarzustellen. Eines
vorbeugenden Rechtsschutzes bedarf es darüber hinaus nicht.
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2. Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ihr
Einstellungsbegehren erweitert. Sie begründet ihren Einstellungsantrag nunmehr (auch)
mit dem alleinigen Vorwurf des Nichtbetreibens des Verwaltungsverfahrens, ohne
zugleich eine gerichtliche Klärung der Frage herbeiführen zu wollen, ob der Vorwurf
eines Verstoßes gegen § 1 GWB berechtigt sei. Sie macht dazu geltend: Wenn das
Bundeskartellamt das Verwaltungsverfahren vor einer abschließenden Klärung der
Sach- und Rechtslage aus verfahrensökonomischen Erwägungen ruhen lassen wolle,
müsse es das Verfahren formal durch Einstellung beenden. Das gelte ohne Rücksicht
darauf, dass wegen desselben Vorwurfs jederzeit ein neues Verfahren eingeleitet
werden dürfe.
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Auch mit diesem Anliegen bleibt die Beschwerdeführerin erfolglos.
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a) Ihre Beschwerde ist bereits unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat kein berechtigtes
Interesse daran, dass das derzeit ruhende Verwaltungsverfahren eingestellt wird. Denn
die nachgesuchte Einstellung vermag die vom Fortbestand des Verwaltungsverfahrens
ausgehende rechtliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin weder zu beseitigen noch
in rechtlich relevanter Weise abzumildern. Das Amt hat den in Rede stehenden
Kartellverstoß noch nicht abschließend geprüft. Für den Verfahrensgegenstand - d.h. die
Frage, ob der Beschwerdeführerin der in Rede stehende Kartellverstoß zur Last fällt
oder nicht - wäre die erstrebte Verfahrenseinstellung deshalb ohne jede Aussagekraft.
Einer Verfahrenseinstellung käme insbesondere keinerlei präjudizielle Wirkung zu. Eine
Einstellung des ruhenden Verwaltungsverfahrens könnte auch ansonsten die rechtliche
Lage der Beschwerdeführerin nicht verbessern. Da das Bundeskartellamt nicht
gehindert wäre, dem in Rede stehenden Verdacht jederzeit in einem neuen
Missbrauchsverfahren nachzugehen, würde die begehrte Verfahrenseinstellung den mit
der Beschwerde beklagten Schwebezustand, ob das Bundeskartellamt wegen des
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verfahrensgegenständlichen Anteilserwerbs eine Untersagungsverfügung gegen die
Beschwerdeführerin erlässt oder nicht, nicht beseitigen oder verkürzen. In dem einen
wie in dem anderen Fall wäre vielmehr die kartellrechtliche Prüfung der Angelegenheit
aufgeschoben, bis das Bundeskartellamt auf die Angelegenheit zurückkommt. Ob der
Schwebezustand verfahrenstechnisch darauf beruht, dass das Bundeskartellamt das
ursprüngliche Verwaltungsverfahren zwar aufrechterhält, aber ruhend stellt, oder ob das
Amt das anhängige Verfahren durch Einstellung formal beendet und gleichzeitig
ankündigt, zu gegebener Zeit ein neues Missbrauchsverfahren einzuleiten, ist für die
rechtliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin ohne Bedeutung. Dann steht der
Beschwerdeführerin aber umgekehrt auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die verlangte
Verfahrenseinstellung zur Seite. Das gilt umso mehr, als das Bundeskartellamt der
Beschwerdeführerin schriftlich bestätigen will, dass das Verwaltungsverfahren bislang
ohne Ergebnis geblieben sei und es zur Zeit aus verfahrensökonomischen Gründen
nicht fortgesetzt werde.
b) Das Einstellungsverlangen der Beschwerdeführerin ist überdies unbegründet. Die
Beschwerdeführerin kann gemäß § 10 Satz 2 VwVfG, der im Kartellverwaltungsrecht
entsprechende Anwendung findet (vgl. Karsten Schmidt, a.a.O. Vor § 54 Rdnr. 9),
alleine die zügige und zweckmäßige Durchführung des anhängigen Verfahrens
verlangen. Einen Anspruch darauf, dass ein aus verfahrensökonomischen Erwägungen
ruhend gestelltes Verfahren durch Einstellung formal beendet wird, steht ihr nicht zu.
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B. Der erste Hilfsantrag, mit dem die Beschwerdeführerin für den Fall mangelnder
Entscheidungsreife die Verpflichtung des Bundeskartellamtes begehrt, das anhängige
Verwaltungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzusetzen,
hat gleichfalls keinen Erfolg.
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1. Das Rechtsschutzziel des Beschwerdeantrags beschränkt sich nicht darauf, das
Bundeskartellamt zur Fortsetzung des derzeit ruhenden Verwaltungsverfahrens zu
verpflichten. Der Beschwerdeführerin geht es vielmehr darüber hinaus (und vor allem)
um eine rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts durch das
Beschwerdegericht. Sie erstrebt eine gerichtliche Überprüfung des in Rede stehenden
Kartellverstoßes mit dem Ziel, dass der Senat auf der Grundlage seiner Beurteilung der
kartellrechtlichen Lage unmittelbaren Einfluss auf Inhalt und Umfang des weiteren
Verwaltungsverfahrens nimmt. Dementsprechend ist der Hilfsantrag ausdrücklich für
den Fall mangelnder Entscheidungsreife des Hauptantrags, also mit der Maßgabe
gestellt, dass ein Kartellverstoß nicht bereits im aktuellen Stadium aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen verneint und das Verfahren deshalb endgültig eingestellt
werden muss. Zudem erbittet die Beschwerdeführerin inhaltliche Vorgaben des Senats
für das weitere kartellbehördliche Verfahren. Beides ist nur plausibel, wenn die
Beschwerdeführerin nicht nur die Untätigkeit des Amtes, sondern überdies den im
Verwaltungsverfahren streitbefangenen Kartellverstoß zur gerichtlichen Überprüfung
und Beurteilung stellen will.
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2. Mit diesem Rechtsschutzbegehren ist der Beschwerdeantrag unzulässig. Ebenso wie
der auf endgültige Einstellung des Verwaltungsverfahrens gerichtete Hauptantrag ist
auch der erste Hilfsantrag darauf gerichtet, das Beschwerdegericht im Vorfeld mit der
kartellrechtlichen Überprüfung des Sachverhalts zu befassen, um Einfluss auf den
Verlauf des kartellbehördlichen Verfahrens zu nehmen und möglichst den Erlass einer
Untersagungsverfügung zu verhindern. Auch der erste Hilfsantrag ist deshalb nach
seinem Rechtsschutzziel eine vorbeugende Unterlassungsbeschwerde. Er ist aus den
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gleichen Gründen wie der auf endgültige Verfahrenseinstellung gerichtete Hauptantrag
unzulässig. Zum einen läuft auch der erste Hilfsantrag auf ein im Kartellgesetz nicht
vorgesehenes Negativattest des Beschwerdegerichts hinaus; zum anderen steht der
Beschwerdeführerin das für einen vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche
qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite. Wegen der Einzelheiten kann auf die
vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag auf endgültige Einstellung des
Verwaltungsverfahrens (vgl. Abschnitt II. A. 1. b) bb) des Beschlusses) verwiesen
werden; sie gelten hier gleichermaßen.
C. Der zweite Hilfsantrag - den die Beschwerdeführerin für den Fall zur Entscheidung
stellt, dass das Gericht die Leistungsbegehren des Hauptantrags und des ersten
Hilfsantrags für unstatthaft hält - ist ebenfalls unzulässig. Mit ihm verfolgt die
Beschwerdeführerin die gerichtliche Feststellung, dass das Verwaltungsverfahren
endgültig einzustellen, zumindest aber vom Amt nur unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats zur kartellrechtlichen Lage fortzuführen ist. Der Antrag ist
schon deshalb unstatthaft, weil das Kartellgesetz eine allgemeine Feststellungsklage
nicht vorsieht (KG, WuW/E OLG 5225, 5227 - Bekanntmachungsgebühren; Kollmorgen,
a.a.O. § 63 Rdnr. 38; Werner, a.a.O. Rdnr. 13; einschränkend: Karsten Schmidt, a.a.O. §
63 Rdnr. 11). Seiner Zulässigkeit im Streitfall steht zudem entgegen, dass er im
Ergebnis ebenfalls auf ein im GWB nicht vorgesehenes Negativtest hinausläuft (ebenso
auch Karsten Schmidt, a.a.O.).
36
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 1 und 2 GWB.
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IV.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB)
liegen nicht vor. Die Voraussetzungen, unter denen vorbeugender Rechtsschutz vor den
Kartellgerichten statthaft ist, sind höchstrichterlich geklärt. Besonderheiten, die zur
Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern, weist der
Streitfall nicht auf.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Die Hauptsacheentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten
absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim
Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist
durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht
(Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen.
Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag des
Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der
Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die
Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt
wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen
durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet
sein.
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Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde
gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim
Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser
Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim
Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden
Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung
der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des
Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung
muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und
ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann
nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des
Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und -begründung müssen durch einen bei
einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
43
B.
K.
Dr. M.
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