Urteil des OLG Dresden vom 31.03.2017

OLG Dresden: nebenintervention, hauptsache, wechsel, rechtskräftiges urteil, ausnahme, vergütung, geschäftsführer, vergleich, form, mangel

Leitsatz
1.
Erklärt ein Streithelfer den Wechsel an die Seite des
bisherigen Prozessgegners und werden jenem durch ge-
sonderte Kostenentscheidung die Kosten der Nebenin-
tervention mit der Begründung auferlegt, der Wechsel
sei nicht zuzulassen, bestimmt sich die Statthaftig-
keit einer gegen diesen Teil der Kostenentscheidung
gerichteten sofortigen Beschwerde des Streithelfers
nach § 71 Abs. 2 ZPO. Eine derartige sofortige Be-
schwerde wird gegenstandslos und damit wegen Wegfalls
des Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn während
des Beschwerdeverfahrens der Rechtsstreit in der
Hauptsache vollständig endet.
2.
Bei einem (wirksam gewordenen) Wechsel des Streithel-
fers an die Seite des bisherigen Prozessgegners sind
die Kosten der Nebenintervention entsprechend § 92
ZPO zwischen dem Streithelfer und der ursprünglich
unterstützten Partei aufzuteilen, wenn dieser die
Kosten des Rechtsstreits zumindest teilweise aufer-
legt werden. Die insoweit zu ermittelnde Quote für
die Kosten der Nebenintervention hängt auch vom wert-
mäßigen Umfang des Streitgegenstandes vor und nach
dem Wechsel ab.
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Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 13 W 0210/08
1 O 1102/06 LG Dresden
Beschluss
des 13. Zivilsenats
vom 11.04.2008
In dem Rechtsstreit
GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer ................,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
...............,
gegen
M
Inhaber der Firma M.....................,
- Beklagter und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
................,
G
vertreten durch den Geschäftsführer .......................,
- Streithelferin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
................
wegen Vergütung aus Werkvertrag;
hier: Zulassung der Nebenintervention
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hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Richter am Oberlandesgericht .........
als Einzelrichter
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Be-
schluss des Landgerichts Dresden - Az.: 1 O 1102/06 - vom
28.01.2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
- Gegenstandswert der Beschwerde: bis 300,00 EUR -
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin hat Zahlung einer werkvertraglichen Vergütung
von
6.683,22 EUR
nebst
Zinsen
in
Höhe
von
acht
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem
28.10.2005 verlangt; der beklagte (Zwischen-)Auftraggeber
hat das Vorhandensein von Mängeln an der Werkleistung
eingewandt.
Zunächst
auf
dessen
Seite
ist
die
Hauptauftraggeberin
dem
Rechtsstreit
als
Streithelferin
beigetreten, wobei sie der Bauherrin den Streit verkündet
hat. Diese hat hiernach ihre Mängelrüge gegenüber der
Streithelferin
fallen
lassen,
worauf
der
Beklagte
am
14.11.2007 die Hauptforderung der Klägerin beglichen hat.
Die Parteien haben dies zum Anlass genommen, zu Beginn der
darauf folgenden mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in
der
Hauptsache
mit
Ausnahme
des
Zinsbegehrens
übereinstimmend für erledigt zu erklären. Daraufhin hat der
ebenfalls
anwesende
Prozessbevollmächtigte
der
Streithelferin erklärt, diese trete dem Rechtsstreit nunmehr
auf Seiten der Klägerin bei und schließe sich deren
Prozesserklärungen
an.
Der
Beklagte
hat
dann
den
rechtshängig gebliebenen Zinsanspruch anerkannt.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht ein
Teilanerkenntnisurteil über die Zinsen sowie einen Be-
schluss, in welchem es die Kosten des Rechtsstreits dem Be-
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klagten und die Kosten der Nebenintervention der Streithel-
ferin auferlegt hat, verkündet. Den Kostenausspruch zu Las-
ten der Streithelferin hat das Landgericht damit begründet,
dass deren Wechsel an die Seite der Klägerin gem. § 70
Abs. 1 ZPO mangels Einreichung eines Schriftsatzes formun-
wirksam sei und dafür ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66
Abs. 1 ZPO nicht bestehe. Gegen diesen Teil des Beschlusses
richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin,
mit der sie erstrebt, dass die Kosten der Nebenintervention
dem Beklagten auferlegt werden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da ein Rechts-
schutzbedürfnis der Streithelferin nicht (mehr) gegeben ist.
1.
Allerdings ist das von der Streithelferin eingelegte
Rechtsmittel
grundsätzlich
statthaft
(§ 567
Abs. 1
Nr. 1 ZPO).
Dabei kann dahinstehen, ob für einen Nebenintervenien-
ten - vom Fall der Prozessbeendigung durch Vergleich
ohne dessen Beteiligung abgesehen (vgl. dazu OLG Kob-
lenz, JurBüro 2004, 662; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl.,
§ 101 Rn. 9) abgesehen - die Möglichkeit besteht, im
eigenen Namen die Entscheidung über die Kosten der Ne-
benintervention mittels sofortiger Beschwerde entspre-
chend §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO isoliert anzufech-
ten, wenn er damit eine unterlassene oder fehlerhafte
Anwendung der Kostenbestimmung des § 101 ZPO überprüfen
lassen will (bejahend OLGR Celle 2003, 354). Darauf ist
hier die sofortige Beschwerde nicht gerichtet, vielmehr
stimmt die Streithelferin mit dem Landgericht darin ü-
berein, dass nach dem eindeutigen Wortlaut und Norm-
zweck des § 101 ZPO die Kosten der Nebenintervention
unter keinen Umständen von der unterstützten Partei
(Hauptpartei) zu tragen sind. Das Rechtsmittel der
Streithelferin zielt seiner Begründung nach darauf, de-
ren Beitritt auf Seiten der Klägerin, den das Landge-
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richt in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu-
rückgewiesen hat und der Voraussetzung für die begehrte
Abänderung des Ausspruchs über die Kosten der Nebenin-
tervention ist, zuzulassen.
Die
Statthaftigkeit
der
sofortigen
Beschwerde
der
Streithelferin folgt demgemäß aus § 71 Abs. 2 ZPO, der
entsprechende Anwendung findet, wenn - wie hier - das
Gericht des ersten Rechtszugs ohne Antrag einer Partei
die Nebenintervention von Amts wegen zurückweist (vgl.
Zöller/Vollkommer
a.a.O.,
§ 71
Rn. 4;
§ 66
Rn. 14
m.w.N.) und/oder - wie gleichfalls hier - die Zurück-
weisung weder durch Zwischenurteil noch durch (Zwi-
schen-)Beschluss, sondern im Rahmen der die Instanz ab-
schließenden
Entscheidung
erfolgt
(vgl.
Zöl-
ler/Vollkommer a.a.O., § 71 Rn. 5 m.w.N.). Dass es sich
bei letzterer vorliegend zudem um eine durch gesonder-
ten Beschluss getroffene Kostenentscheidung handelt -
diese hätte vom Landgericht freilich mit der Entschei-
dung über den nach übereinstimmender Teilerledigungser-
klärung rechtshängig verbliebenen und vom Beklagten an-
erkannten Zinsanspruch zu einem Teilanerkenntnis- und
(Kosten-)Schlussurteil verbunden werden müssen - steht
der Anwendbarkeit des § 71 Abs. 2 ZPO ebenfalls nicht
entgegen.
2.
Indessen meint das in § 66 Abs. 1 ZPO bezeichnete, für
einen Beitritt vorausgesetzte rechtliche Interesse dar-
an, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen
Rechtsstreit die eine Partei obsiege, nicht den im Er-
folgsfalle aus § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO erwachsenden
Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen die
andere Partei, sondern die Auswirkungen, die die ge-
richtliche Entscheidung über die Hauptsache auf die
rechtlichen Verhältnisse des Streithelfers hat (vgl.
BGHR 2006, 1127 = WM 2006, 1252 = ZIP 2006, 1218 unter
II m.w.N.). Dementsprechend kann gem. § 66 Abs. 2 ZPO
ein Beitritt nur solange erfolgen, wie die Hauptsache
noch rechtshängig ist (vgl. BGHZ 89, 121 = NJW 1984,
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353 = MDR 1984, 312 unter 2 m.w.N.), und wird eine auf
Zulassung des Beitritts gerichtete sofortige Beschwerde
nach § 71 Abs. 2 ZPO gegenstandslos, wenn der Rechts-
streit - sei es etwa durch Klagerücknahme, unwiderruf-
lichen Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärun-
gen oder rechtskräftiges Urteil - in der Hauptsache
vollständig beendet ist (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1994,
834). In diesem Falle nämlich könnte der Nebeninterve-
nient trotz Zulassung die ihm gem. § 67 ZPO zum Zwecke
der Unterstützung der Hauptpartei zustehenden prozessu-
alen Rechte nicht mehr ausüben. So liegt es hier, nach-
dem die Parteien wegen der Hauptforderung den Rechts-
streit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben und das über den verbliebenen Zinsan-
spruch ergangene Anerkenntnisurteil mangels Anfechtung
innerhalb der Berufungsfrist zwischenzeitlich rechts-
kräftig geworden ist. Die Streithelferin kann zu einem
Erfolg der Klage nichts mehr beitragen, ihr Interesse
an einem Beitritt auf Seiten der Klägerin erschöpft
sich darin, einen prozessualen Kostenerstattungsan-
spruch gegen den Beklagten zu erlangen.
3.
An der daraus folgenden Unzulässigkeit des Rechtsmit-
tels wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses ändert
nichts, dass der von der Streithelferin zunächst unter-
stützte Beklagte die zu seinen Lasten ergangene, vom
Landgericht einerseits auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO und
andererseits auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützte Ent-
scheidung über die Kosten des Rechtsstreits (mit Aus-
nahme derjenigen der Nebenintervention) gem. § 91a
Abs. 2, § 99 Abs. 2 ZPO mit sofortiger Beschwerde iso-
liert hätte anfechten können. Selbst wenn ein Streit-
helfer - wie unter Beachtung der vorstehenden Grundsät-
ze wohl nicht (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.) - gem. § 67
ZPO befugt sein sollte, im Namen der unterstützten Par-
tei ein dieser zustehendes Rechtsmittel gegen eine we-
der unmittelbar noch mittelbar die Hauptsache betref-
fende gerichtliche Entscheidung zu ergreifen, fehlte es
hier doch an einer Beschwerdeerhebung im Namen der Be-
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klagten. Vielmehr verfolgt die Streithelferin gerade
die Zulassung des Beitritts auf Seiten der Klägerin,
die durch die zu ihren Gunsten ergangene Kostenent-
scheidung des Landgerichts nicht beschwert ist.
III.
Der Vollständigkeit wegen sei angefügt, dass eine Zulassung
des Wechsels an die Seite der Klägerin im Ergebnis eine an-
derweite Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention
nicht getragen hätte.
1.
Berechtigt ist allerdings der gegen die Begründung der
angefochtenen Entscheidung erhobene Einwand der Streit-
helferin, dass der hier durch anwaltliche Erklärung in
der mündlichen Verhandlung vorgenommene Wechsel an die
Seite der anderen Prozesspartei, welcher eine Rücknahme
des ursprünglichen und Vornahme eines neuen Beitritts
beinhaltet sowie als solcher auch ohne Zustimmung der
zunächst unterstützten Partei zulässig ist (vgl. Zöl-
ler/Vollkommer a.a.O., § 66 Rn. 18 m.w.N.), nicht am
Mangel der in § 70 Abs. 1 ZPO bestimmten Form geschei-
tert ist. Zwar ist es danach im Anwaltsprozess erfor-
derlich, dass der Beitritt durch Einreichung eines be-
stimmenden Schriftsatzes erklärt wird. Eine Verletzung
dieser Vorschrift ist jedoch nur beachtlich und führt
dann zu einer Zurückweisung der Nebenintervention nach
§ 71 Abs. 1 ZPO, wenn sie - wie hier nicht - nach Maß-
gabe des § 295 ZPO gerügt wird (vgl. OLG Nürnberg, MDR
2005, 473; Zöller/Vollkommer a.a.O, § 70 Rn. 2 m.w.N.).
Die Rücknahme des ursprünglichen Beitritts kann ent-
sprechend § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohnehin in der münd-
lichen Verhandlung erklärt werden.
2.
Fehl geht hingegen die Annahme der Streithelferin,
durch einen Wechsel an die Seite derjenigen Partei, die
unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung die
besseren Erfolgsaussichten hat, jedem Kostenrisiko aus
dem Weg gehen zu können. Das Beschwerdegericht schließt
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sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur ganz
überwiegend vertretenen Auffassung an, dass bei einem
"Seitenwechsel" des Streithelfers die Kosten der Neben-
intervention entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu
quoteln sind (vgl. OLG München, MDR 1989, 73; OLGR Cel-
le 2001, 295; Zöller/Herget, a.a.O., § 101 Rn. 2). Un-
terliegt die zunächst unterstützte Partei in der (un-
verändert gebliebenen) Hauptsache und wird sie dement-
sprechend in die Kosten verurteilt, so hat sie ihrem
vormaligen Streithelfer lediglich die Hälfte die Kosten
der Nebenintervention zu erstatten. Diese Kostenvertei-
lung findet ihre Rechtfertigung allerdings nicht - wie
das OLG München und das OLG Celle (jeweils a.a.O.) mei-
nen - in Billigkeitserwägungen, sondern trägt dem Um-
stand Rechnung, dass die den ersten Teilakt des "Sei-
tenwechsels" bildende Rücknahme des Beitritts entspre-
chend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dazu führt, das der
Streithelfer die Kosten der (ursprünglichen) Nebenin-
tervention selbst zu tragen hat (vgl. Zöller/Vollkommer
a.a.O., § 66 Rn. 18 m.w.N.). Gleichwertig daneben tritt
zugunsten des Streithelfers die durch den zweiten Teil-
akt, nämlich den Beitritt auf Seiten des Prozessgeg-
ners, ausgelöste Kostenfolge des § 101 Abs. 1 Halb-
satz 1 ZPO, soweit der Streitgegenstand noch denselben
Umfang und die zunächst unterstützte Partei gem. den
§§ 91 ff. ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
hat.
3.
Aber auch die Hälfte der Kosten der Nebenintervention
hätte vorliegend die Streithelferin durch ihren Wechsel
an die Seite der Klägerin nicht mehr auf den Beklagten
abwälzen können.
Wie zuvor unter II.2 ausgeführt kann nach § 66 Abs. 2
ZPO ein Beitritt nur solange erfolgen, wie die Streit-
sache noch rechtshängig ist. Da aber die Rechtshängig-
keit unter anderem dadurch endet, dass die Parteien die
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären, endet
mit der Abgabe entsprechender Prozesserklärungen auch
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die Nebenintervention (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O.,
§ 66 Rn. 18). Hiernach ist gem. § 91a Abs. 1 ZPO nur
noch über die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenin-
tervention zu entscheiden; ein Wechsel des Streithel-
fers an die Seite der anderen Partei ist nicht mehr
möglich. So verhält es sich hier.
Die Parteien haben zu Beginn der mündlichen Verhandlung
wegen der Hauptforderung den Rechtsstreit in der Haupt-
sache übereinstimmend für erledigt erklärt. Erst danach
hat der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin er-
klärt, diese trete dem Rechtsstreit nunmehr auf Seiten
der Klägerin bei und schließe sich deren Prozesserklä-
rungen an. Der "Seitenwechsel" hat mithin nur noch die
rechtshängig gebliebene Zinsforderung betreffen können,
die durch die übereinstimmend erklärte Teilerledigung
zur alleinigen Hauptsache (mit einem deutlich verrin-
gerten Streitwert) geworden ist. In dem die Hauptforde-
rung betreffenden Teil der Kostenentscheidung, der sich
nach § 91a Abs. 1 ZPO bestimmt, hat aber das Landge-
richt - was die Streithelferin nicht in Zweifel zieht -
mit zutreffenden Gründen zu Lasten des Beklagten ent-
schieden. Schon deswegen hat die Streithelferin nach
§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO
den ganz überwiegenden Teil der Kosten der Nebeninter-
vention selbst zu tragen.
4.
Wegen der rechtshängig gebliebenen und dann vom Beklag-
ten anerkannten Zinsforderung wäre der Wechsel der
Streithelferin an die Seite der Klägerin wirksam gewor-
den, wenn das daraufhin erlassene Anerkenntnisurteil
Auswirkungen auf ihre rechtlichen Verhältnisse hätte.
Dies einmal unterstellt, hätten dem Beklagten trotz der
durch gesonderten Beschluss gegen ihn ausgesprochenen
Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht die Kosten
der Nebenintervention nach § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO
wenigstens teilweise auferlegt werden müssen.
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Da die Klägerin Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz p.a. aus 6.683,22 EUR seit dem
28.10.2005 begehrt hat, hat die Zinsforderung bei Zah-
lung der Hauptforderung am 14.11.2007 einen Wert von
1.390,21 EUR gehabt. Addiert man diesen Betrag zu der
(für
erledigt
erklärten)
Hauptforderung
von
6.683,22 EUR, so ergibt sich eine Gesamtforderung von
8.073,43 EUR. Der Anteil der Zinsforderung daran hat
17,2 % betragen. Berücksicht man des Weiteren, dass die
Streithelferin insoweit aufgrund ihres "Seitenwechsels"
- wie unter III.2 ausgeführt - wegen der Kosten der Ne-
benintervention nur zur Hälfte am Obsiegen der von ihr
zuletzt unterstützten Klägerin teilnimmt, ergäbe sich
für sie in Bezug auf die (gesamten) Kosten der Nebenin-
tervention ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten
in einer Größenordnung von 8,6 %. Es hätte aber in ent-
sprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch
die Möglichkeit bestanden, wegen verhältnismäßiger Ge-
ringfügigkeit die gesamten Kosten der Nebenintervention
der Streithelferin aufzuerlegen.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da ein (gem. §§ 66, 71 ZPO be-
achtliches) Interesse der Streithelferin an der Zulassung
des Beitritts auf Seiten der Klägerin, auch bezogen auf den
Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde, nicht festzustellen
ist, bestimmen sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Min-
destwert. Für die Gerichtskosten hat die Wertfestsetzung
keine Bedeutung, da von der Streithelferin die Pauschalge-
bühr nach Nr. 1810 KV GKG zu erheben ist.