Urteil des OLG Dresden vom 15.03.2017

OLG Dresden: öffentliche ausschreibung, vergabeverfahren, öffentliche bekanntmachung, vertragsschluss, absicht, unternehmen, anwendungsbereich, gefahr, unterlassen, dringlichkeit

Leitsätze:
1. Auch Vergaben nachrangiger Dienstleistungen nach An-
hang I B zur VOL/A (2. Abschnitt) sind der Kontrolle
durch die Nachprüfungsorgane unterworfen.
2. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags hängt regelmä-
ßig nicht davon ab, wieviel Zeit zwischen der Rüge und
seiner Einreichung verstrichen ist.
3. Die übereinstimmende Aufhebung einer vom Auftraggeber zu-
vor erklärten Kündigung eines Dienstleistungsauftrages
mit der Folge einer von den Parteien gewollten Vertrags-
verlängerung stellt eine Neuvergabe dar.
4. Wird als Folge einer Aufhebung eines Vergabeverfahrens
durch die Vergabekammer eine auf eine mehrjährige Leis-
tungserbringung angelegte Vergabe neu ausgeschrieben, so
sind Verhandlungen über eine Zwischenlösung bis zum Ab-
schluss dieses Vertrages und seiner Umsetzung mit den Un-
ternehmen zu führen, die sich an der aufgehobenen Aus-
schreibung mit einem Angebot beteiligt haben, das keine
oder jedenfalls keine unter Gleichheitsgesichtspunkten
beachtlichen Mängel aufgewiesen hat. Ein im Ergebnis von
Verhandlungen mit nur einem der Bieter geschlossener Ver-
trag über eine Zwischenlösung ist in entsprechender An-
wendung von § 13 S. 6 VgV nichtig.
Beschluss des Vergabesenats des OLG Dresden vom
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Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: WVerg 0010/07 Verkündet am 24.01.2008
1/SVK/0054-07 Die Urkundsbeamtin
Regierungspräsidium Leipzig
R
Justizobersekretärin
Beschluss
des Vergabesenats
In der Vergabesache
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Antragsgegner und Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
Weitere Beteiligte:
- Beigeladene -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Vergabeauftrag für die Betreibung einer Aufnahmeein-
richtung für Asylbewerber
3
hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2008 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bastius,
Richter am Oberlandesgericht Piel und
Richter am Oberlandesgericht Bokern
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-
schluss der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim
Regierungspräsidium Leipzig vom 24.08.2007 (1/SVK/054-07)
wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die au-
ßergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der
Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre ei-
genen außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner
und die Beigeladene selbst.
3. Beschwerdewert: bis zu 50.000,00 EUR.
A.
Die
Beteiligten
streiten
darüber,
ob
eine
vergaberechtswidrige, der Nachprüfung gem. §§ 102 ff. GWB
unterworfene
De-Facto-Vergabe
von
Dienstleistungen
der
Daseinsvorsorge
vorliegt,
wenn
der
Auftraggeber
nach
Aufhebung eines förmlichen Vergabeverfahrens, zu der ihn die
Vergabenachprüfungsorgane
verpflichtet
haben,
für
einen
nicht
unerheblichen
Übergangszeitraum
eine
Fortsetzungsvereinbarung
mit
dem
bisherigen
Leistungserbringer - zwecks Vorbereitung, Durchführung und
Abschluss einer neuen öffentlichen Ausschreibung - trifft,
ohne die im aufgehobenen Vergabeverfahren aufgetretenen
Bieter beteiligt oder informiert zu haben.
Im Ergebnis einer früheren öffentlichen Ausschreibung des
F , an der sich auch die jetzige Antrag-
stellerin, eine gemeinnützige GmbH, beteiligt hatte, be-
treibt die Beigeladene in seinem Auftrag seit dem Jahre 2001
4
eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in . Den
ursprünglichen
Betreibervertrag,
der
zunächst
bis
zum
31.07.2005 geschlossen war und sich ohne Kündigung mit
sechsmonatiger Kündigungsfrist jeweils um ein Jahr, längs-
tens bis zum 31.07.2009 verlängerte, kündigte der Auftragge-
ber im Januar 2007 zum 31.07.2007. Bereits im Juli 2006 hat-
te er die beabsichtigte Neuvergabe der Leistungen zum
01.08.2007 für einen Zeitraum von vier Jahren (mit zusätzli-
cher Verlängerungsoption) im Ausschreibungsblatt
veröffentlicht. Insgesamt sechs Bieter, darunter die Antrag-
stellerin und die Beigeladene, gaben Angebote ab. Im Februar
2007 teilte der Auftraggeber den Bietern seine Absicht mit,
den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
Ein daraufhin von der Antragstellerin angestrengtes erstes
Nachprüfungsverfahren hatte Erfolg. Die Vergabekammer ver-
pflichtete den Auftraggeber mit unangefochten gebliebenem
Beschluss vom 10.04.2007 (1 SVK 20/07), das Vergabeverfahren
aufzuheben. Hintergrund war die in der seinerzeitigen Verga-
bebekanntmachung enthaltene, von keinem der Bieter erfüllte
und nach Einschätzung der Vergabekammer schlechthin uner-
füllbare Forderung, als Eignungsnachweis unter anderem eine
"Gewerbegenehmigung" vorzulegen.
Nach ersten, in einem Vermerk vom 19.04.2007 festgehaltenen
Vorüberlegungen zum weiteren Prozedere teilte der Auftragge-
ber den Bietern mit Schreiben vom 30.04.2007 mit, dass er
das Vergabeverfahren aufgehoben habe und beabsichtige, eine
erneute öffentliche Ausschreibung nach öffentlicher Vergabe-
bekanntmachung durchzuführen. Im Anschluss an eine bereits
im Mai 2007 erzielte mündliche Verständigung schloss er mit
der Beigeladenen ohne vorherige Information an die anderen
Bieter, die sich im aufgehobenen Vergabeverfahren beteiligt
hatten, am 11.06.2007 eine schriftliche "Fortsetzungsverein-
barung". Darin vereinbarten die Parteien eine Fortsetzung
des Betreibervertrages bis zum 31.07.2008 (mit der Auftrag-
geberoption zweifacher Verlängerung um je sechs Monate bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes) und stimmten darin über-
ein, "dass die zum 31.07.2007 ausgesprochene Kündigung damit
zurückgenommen ist". Ausgenommen wurden die ursprünglich
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Vertragsbestandteil gewesenen Bewachungsleistungen, die zum
01.08.2007 anderweitig vergeben wurden; im Gegenzug verrin-
gerte sich das monatliche Entgelt um pauschal 5.000,00 EUR
brutto. Den Auftragswert für den um ein Jahr verlängerten
Zeitraum schätzt der Auftraggeber auf rund 930.000,00 EUR
netto. Den nach damaliger Einschätzung endgültigen Zeitplan,
der eine öffentliche Bekanntmachung der neuen Ausschreibung
am 19.10.2007, eine Angebotsfrist bis zum 22.11.2007, eine
Zuschlags- und Bindefrist bis zum 28.02.2008 und ein In-
krafttreten des neuen Betreibervertrages am 01.08.2008 vor-
sah, stellte er am 13.07.2007 auf.
Auf die Sachstandsanfrage der Antragstellerin vom 12.06.2007
teilte der Auftraggeber mit Schreiben vom 19.06.2007 mit,
dass sich die angekündigte Neuausschreibung in der Vorberei-
tung befinde, die Veröffentlichung für Oktober 2007 beab-
sichtigt
sei
und
für
den
Übergangszeitraum
bis
zum
31.07.2008 der bestehende Vertrag weiterhin seine Wirksam-
keit behalte. Die Rüge der Antragstellerin vom Folgetag, die
Leistungen des Verlängerungsvertrages seien im Wettbewerb zu
vergeben und die Neuausschreibung sei innerhalb kürzerer
Zeit als bis zum 31.07.2008 abzuschließen, wies er mit
Schreiben vom 22.06.2007 zurück.
Am 24.07.2007 hat die Antragstellerin die Nachprüfung bean-
tragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vergabekammer
(1.) eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten
aus § 97 Abs. 7 GWB festgestellt und den Auftraggeber ver-
pflichtet, (2.) das am 11.06.2007 eingeleitete freihändige
Vergabeverfahren zum Abschluss eines Betreibervertrages für
den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 aufzuheben
sowie (3.) für den Fall fortbestehender Beschaffungsabsicht
die Leistungen unter Beachtung der Vergabegrundsätze und -
vorschriften neu zu vergeben.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Be-
schwerde erstrebt der Auftraggeber die Zurückweisung des
Nachprüfungsantrages. Die Beigeladene schließt sich seinem
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Begehren an. Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene
Entscheidung.
Im Anschluss an die Erörterungen im ersten Verhandlungster-
min vor dem Senat haben die Beteiligten Möglichkeiten der
einvernehmlichen Streitbeilegung geprüft, aber letztlich
nicht gefunden. Der Antragsgegner hat jedoch den Zeitplan
für die beabsichtigte Neuvergabe überarbeitet und diesen der
dann bekanntgemachten neuen Ausschreibung zugrunde gelegt.
Die mittlerweile unter anderem aufgrund diverser Bieterrügen
und -rückfragen um zwei Wochen verlängerte Angebotsabgabe-
frist läuft bis zum 21.01.2008; der Zuschlag ist nunmehr für
den 15.03.2008 vorgesehen, das Inkrafttreten des neuen lang-
fristigen Betreibervertrages - bei vorgeschalteter einmona-
tiger
"Übergabe"
an
den
neuen
Betreiber -
für
den
01.06.2008. Die Antragstellerin und auch die Beigeladene,
die in ähnlichen Vergabeverfahren bereits mehrfach gegenein-
ander gestritten haben, bezweifeln, ob diese Termine für Zu-
schlagserteilung und Vertragsbeginn eingehalten werden (kön-
nen).
B.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg. Die Entscheidung der Vergabekammer ist nicht zu be-
anstanden. Sie ist auch mit Blick auf die Fortentwicklung
des Sachverhaltes richtig.
I.
Das Nachprüfungsbegehren der Antragstellerin ist zulässig.
Die in dem angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen
treffen zu.
1. Mit Recht hat die Vergabekammer angenommen, dass auch bei
einer Vergabe nachrangiger Leistungen im Sinne des An-
hangs 1 B zur VOL/A (2. Abschnitt) vergaberechtlicher
Primärrechtsschutz eröffnet sein kann.
7
Dass auf die Vergabe solcher Leistungen gem. § 1a Nr. 2
Abs. 2 VOL/A neben den Basisparagraphen lediglich die
§§ 8a, 28a VOL/A anwendbar sind, ändert nichts an ihrer
Eigenschaft als zu beschaffende Dienstleistungen im Sinne
von § 97 Abs. 1 GWB. Deren Vergabe unterliegt nach natio-
nalem Recht, sofern die weiteren Voraussetzungen der
§§ 98 ff. GWB erfüllt sind, der Nachprüfung gem. §§ 102
ff. GWB (vgl. zuletzt OLG Saarbrücken, Beschluss vom
20.09.2006 - 1 Verg 3/06, VergabeR 2007, 110). Für seine
gegenteilige Ansicht stützt sich der Beschwerdeführer zu
Unrecht auf die Entscheidung des Brandenburgischen Ober-
landesgerichts
vom
02.09.2003
- Verg W 3/03
und
Verg W 5/03 (VergabeR 2003, 654). Dort wurde für eine au-
ßerhalb eines förmlich-wettbewerblichen Verfahrens er-
folgte Vergabe nachrangiger Leistungen des Schienenperso-
nennahverkehrs erkannt, dass sie der Nachprüfung gem.
§§ 102 ff. GWB entzogen sei, weil § 15 Abs. 2 AEG inso-
weit eine spezielle, die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB
verdrängende Regelung enthalte und der mit Wirkung zum
01.12.2002 geschaffene § 4 Abs. 3 VgV als bloße Regelung
der Verordnungsgebers den zuvor nicht eröffneten Anwen-
dungsbereich der Vorschriften des 4. Teiles des GWB nicht
habe erweitern können. An dieser Auslegung der nationalen
Vorschriften hat sich das Brandenburgische Oberlandesge-
richt nicht aufgrund anderslautender europarechtlicher
Vorgaben gehindert gesehen, sondern zusammengefasst aus-
geführt, dass die Dienstleistungsrichtlinie RL 92/50/EWG
für nicht prioritäre Leistungen weder die Einhaltung ei-
nes förmlich-wettbewerblichen Vergabeverfahrens noch die
Gewährung vergaberechtlichen Überprüfungsschutzes zwin-
gend vorschreibe. Dies hat dem (deutschen) Gesetzgeber
nicht die Befugnis genommen, nachrangige Dienstleistungen
nach Anhang I B der Vergabenachprüfung zu unterwerfen,
wie dies in § 99 GWB geschehen ist.
Damit kommt es für die Rechtswegeröffnung nicht mehr dar-
auf an, ob die hier zu vergebenden Dienstleistungen, wie
die Beigeladene nunmehr selbst verneint, überhaupt nach-
rangige Leistungen im Sinne des Anhangs 1 B zur VOL/A 2.
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Abschnitt in Gestalt von "Beherbungsleistungen" der Kate-
gorie 17 darstellen.
2. Die Antragstellerin hat die Nachprüfung nicht verspätet
beantragt.
§§ 107 ff. GWB sehen für die Anrufung der Vergabekammer
keine Frist vor. Zulässigkeitsanforderungen ergeben sich
insoweit lediglich aus § 107 Abs. 3 GWB, wonach im Verga-
beverfahren erkannte bzw. bestimmte erkennbare Verstöße
gegen Vergabevorschriften unverzüglich bzw. innerhalb be-
stimmter Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt sein
müssen. Hat der Antragsteller diesen Rügeerfordernissen
im Vorfeld der Nachprüfung genügt, wie es im Streitfall
nach den zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer ge-
schehen ist, kommt es für die Zulässigkeit seines Nach-
prüfungsbegehrens regelmäßig nicht darauf an, wieviel
Zeit er anschließend bis zur Einreichung des Nachprü-
fungsantrages hat verstreichen lassen (vgl. Senatsbe-
schluss vom 06.06.2002, WVerg 4/02, Umdruck S. 11 f). Für
die vom Auftraggeber erstinstanzlich erwogene Annahme ei-
ner rechtsmissbräuchlich späten Anrufung der Vergabekam-
mer ist schon angesichts des überschaubaren Zeitraumes
von wenig mehr als einem Monat zwischen Empfang der
Nichtabhilfemitteilung vom 22.06.2007 und Eingang des
Nachprüfungsantrages am 24.07.2007 kein Raum.
3. Die im Rahmen der Begründetheitsprüfung angestellten Ü-
berlegungen der Vergabekammer, die Ausübung von Vertrags-
verlängerungsoptionen des Auftraggebers, sei es durch ak-
tive Wahrnehmung eines entsprechenden Optionsrechtes, sei
es durch Unterlassen einer eingeräumten Kündigungsmög-
lichkeit, könne vergaberechtlich von vornherein - mangels
(neuer) "Vergabe" - irrelevant sein, vorliegend sei aber
für den in Streit stehenden Interimszeitraum aufgrund der
zwischenzeitlichen Kündigung des Betreibervertrages trotz
deren nachträglich einvernehmlicher Aufhebung von einer
Neuvergabe auszugehen, sind ebenfalls richtig. Sie werden
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im Beschwerdeverfahren auch weder vom Auftraggeber noch
von der Beigeladenen angegriffen.
4. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin (§ 107 Abs. 2
GWB) hat die Vergabekammer ebenfalls zutreffend bejaht.
Insbesondere fehlt der Antragstellerin entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers und der Beigeladenen nicht
das erforderliche "Interesse am Auftrag". Allerdings muss
dieses vom Antragsteller darzulegende Interesse regelmä-
ßig auf den konkreten Auftrag bezogen sein, den der Auf-
traggeber zu vergeben beabsichtigt oder dessen wirksame
Erteilung in Streit steht. Das ist hier aber der Fall.
Dabei kann offen bleiben, ob bereits das zunächst hervor-
gehobene Anliegen der Antragstellerin, den Auftraggeber
zu einer deutlich zügigeren Ausschreibung und endgültigen
Neuvergabe zu veranlassen, um die Chance zu erhalten, je-
denfalls für einen großen Teil des jetzigen Übergangs-
zeitraumes den Auftrag zu erhalten, das erforderliche In-
teresse vermittelt. Denn jedenfalls hat die Antragstelle-
rin im Nachprüfungsverfahren weiter betont, selbst kurz-
fristig zur Verfügung zu stehen und die streitgegenständ-
lichen Leistungen ungeachtet ihres vorübergehenden Cha-
rakters erbringen zu wollen.
5. Der Nachprüfungsantrag ist schließlich auch nicht auf-
grund wirksamer Auftragserteilung unzulässig.
Die Vergabekammer kann in zulässiger Weise nicht mehr an-
gerufen werden, sobald der Vertrag, an dem der An-
tragsteller Interesse zu haben behauptet, wirksam zustan-
de gekommen ist, weil dann zuvor begangene Verstöße gegen
vergaberechtliche Bestimmungen nicht mehr beseitigt wer-
den können (BGHZ 146, 202, 206; 158, 43, 48). Das gilt
unabhängig davon, ob die Einigung unter Beachtung der
Vorgaben des § 97 Abs. 1 GWB oder in anderer Weise zu-
stande gekommen ist. Deshalb ist nach einem wirksamen
Vertragsschluss ein Nachprüfungsantrag auch dann unzuläs-
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sig, wenn der Mangel eines geregelten Vergabeverfahrens
gerügt wird (BGHZ 162, 116, 125).
An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung scheitert das Nach-
prüfungsbegehren der Antragstellerin indes nicht. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers und der Beigela-
denen ist die "Fortsetzungsvereinbarung" vom 11.06.2007
unwirksam.
a) Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, der regel-
mäßig
zur
Nichtigkeit
des
Rechtsgeschäftes
führt
(§ 134 BGB), scheidet allerdings aus. Die während des
Nachprüfungsverfahrens
bestehenden
Zuschlagsverbote
(z.B. §§ 115 Abs. 1, 118 Abs. 3 GWB) greifen nicht
ein, weil die "Fortsetzungsvereinbarung" bereits vor
dessen Einleitung geschlossen wurde. Den sonstigen
formellen und materiellen Vergabevorschriften lässt
sich, jedenfalls soweit hier von Interesse, ein ge-
setzliches Verbot nicht entnehmen.
b) Für eine Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB, wie
sie etwa im Falle des bewussten Hinwegsetzens beider
Vertragspartner über die Ausschreibungspflichtigkeit
eines Auftrages angenommen wird (KG, Beschluss vom
11.11.2004 - 2 Verg 16/04, VergabeR 2005, 236), fehlt
es an Anhaltspunkten. Nachdem der Auftraggeber das ur-
sprüngliche Vergabeverfahren - in Vollzug der be-
standskräftig gewordenen Entscheidung der Vergabekam-
mer vom 10.04.2007 - aufgehoben hatte, plante und be-
reitete er eine neue Ausschreibung vor. Zugleich er-
teilte er der bisherigen Betreiberin für eine Über-
gangszeit von einem Jahr den Auftrag. Dem lag, wie un-
ter
anderem
der
Inhalt
des
Aktenvermerks
vom
19.04.2007 und der E-Mail des zuständigen Referenten
des Innenministeriums vom 10.05.2007 belegt, nicht nur
zugrunde, dass der Auftraggeber eine Freihändige Ver-
gabe des auf mehrere Jahre angelegten Gesamtauftrages
selbst für vergaberechtswidrig und deshalb eine neue
Ausschreibung für erforderlich hielt. Vielmehr hatte
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er gleichzeitig die Notwendigkeit einer "Übergangslö-
sung" für die Erfüllung des ihm gesetzlich zugewiese-
nen Vorsorgeauftrages ausgemacht, eine solche Lösung
in einer einvernehmlichen befristeten Fortsetzung des
bisherigen Betreibervertrages gefunden und insoweit
keinerlei vergaberechtliche Bedenken oder Erfordernis-
se gesehen oder auch nur erwogen. Eben deshalb unter-
ließ er nicht nur jedwede Information an die anderen
Bieter, sondern auch Verhandlungen mit der Beigelade-
nen auf der Grundlage gerade ihres im aufgehobenen
Vergabeverfahren abgegebenen Angebotes. Bei dieser
Sachlage kann keine Rede davon sein, die Vergabestelle
habe sich sehenden Auges außerhalb des Vergaberechts
begeben und dies etwa gar im Einvernehmen mit der Bei-
geladenen.
c) Der am 11.06.2007 erteilte Auftrag ist indes entspre-
chend § 13 Satz 6 VgV nichtig, weil es der Auftragge-
ber vor Vertragsschluss unterlassen hat, die Antrag-
stellerin (und die weiteren damaligen Bieter) über
seine Absicht zu unterrichten, mit der Beigeladenen
eine "Fortsetzungsvereinbarung" zu treffen.
Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt
zwar nicht in Betracht.
Da die Informationspflichten aus § 13 Satz 1 und 2 VgV
und die Nichtigkeitsfolge im Falle ihrer Missachtung
Teil eines nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen eingeleiteten und durchgeführten
geregelten Vergabeverfahrens sind, ist § 13 VgV nicht
unmittelbar anwendbar, wenn ein derart geregeltes Ver-
fahren tatsächlich nicht stattgefunden hat (BGHZ 162,
116, 131). So verhält es sich hier. Ein geregeltes
Vergabeverfahren hat es im Zusammenhang mit dem "Inte-
rimsauftrag" nicht gegeben.
§ 13 VgV findet aber entsprechende Anwendung.
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes
vom 01.02.2005 - X ZB 27/04 - (BGHZ 162, 116) kann der
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Grundgedanke der Vorschrift auch in Fällen zum Tragen
kommen, in denen entgegen § 97 Abs. 1 GWB zur Beschaf-
fung von Dienstleistungen ein geregeltes Vergabever-
fahren nicht eingeleitet wird, weil und soweit auch
dann die Gefahr besteht, dass an dem Auftrag interes-
sierte Unternehmen als Folge eines Vertragsschlusses
keinen Primärrechtsschutz erlangen können. Eine lü-
ckenfüllende Analogie ist danach möglich, wenn die Be-
schaffung einer Dienstleistung immerhin zur Beteili-
gung mehrerer Unternehmen, zu verschiedenen Angeboten
und schließlich zu einer Auswahl durch den öffentli-
chen Auftraggeber geführt hat. Denn dann gibt es be-
stimmte außenstehende Dritte, die - wie im Falle eines
geregelten Vergabeverfahrens - als Bieter aufgetreten
sind und deren Angebote aus Gründen nicht berücksich-
tigt werden sollen, die zunächst allein der Auftragge-
ber kennt, die aber möglicherweise vergaberechtlich
nicht tragfähig sind. Um den gebotenen effektiven
Rechtsschutz nicht leerlaufen zu lassen, ist der Auf-
traggeber in einer solchen Konstellation bei Meidung
der Nichtigkeitssanktion gehalten, den anderen Bietern
diese Gründe rechtzeitig vor Vertragsschluss mitzutei-
len (BGHZ 162, 116, 131 ff.; so auch Senat, Beschluss
vom 16.10.2001 - WVerg 7/01, VergabeR 2002, 142; OLG
Jena, Beschluss vom 14.10.2003 - 6 Verg 5/03, VergabeR
2004, 113; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23.02.2005 -
Verg 78/04, VergabeR 2005, 503 und Verg 85/04, Verga-
beR 2005, 508 sowie vom 24.02.2005 - Verg 88/04, NZBau
2005, 535; OLG München, Beschluss vom 07.06.2005 -
Verg 4/05, VergabeR 2005, 620; OLG Celle, Beschluss
vom 14.09.2006 - 13 Verg 3/06, VergabeR 2007, 86; OLG
Naumburg, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 Verg 14/06,
VergabeR 2007, 512). Danach ist namentlich in Fällen
einer nicht erfolgreich abgeschlossenen Ausschreibung
ein
anschließendes
Verhandlungsverfahren
jedenfalls
mit den Bietern eben dieser Ausschreibung zu betrei-
ben. Der Bieterstatus wirkt dann im Verhandlungsver-
fahren fort, auch wenn in diesem ein Angebot nicht ab-
gegeben worden ist und - mangels Kenntnis - auch nicht
13
abgegeben werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom
16.10.2001 aaO.).
Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall eine analoge
Anwendung des § 13 VgV angezeigt.
Den zitierten Entscheidungen ist allerdings gemeinsam,
dass sie Fälle zum Gegenstand hatten, in denen der öf-
fentliche Auftraggeber einen im Wettbewerb zu ertei-
lenden bestimmten Auftrag ohne vorherige Benachrichti-
gung eines für eben diesen Auftrag hervorgetretenen
Bietinteressenten "inhaltsgleich" vergab. Hier dagegen
hat der Auftraggeber den nach seiner durchgängig öf-
fentlich erklärten Absicht durch mehrjährigen Betrei-
bervertrag langfristig zu deckenden Beschaffungsbedarf
gerade nicht - auch nicht annähernd vollständig -
durch eine Freihandvergabe befriedigt. Gerade um einen
vergaberechtlich sicheren und auch wettbewerblich mög-
lichst erfolgversprechenden Weg zu beschreiten, hat er
sich vielmehr zu Recht für eine erneute öffentliche
Ausschreibung entschieden, die zudem etwa den aktuali-
sierten Prognosen zum Unterbringungsbedarf in der Auf-
nahmeeinrichtung Rechnung tragen soll.
Das hat einen Wettbewerb mit dem Ziele, für die Zwi-
schenzeit den Betrieb der Aufnahmeeinrichtung vertrag-
lich sicherzustellen, aber nicht entbehrlich gemacht.
Den bis zum Abschluss des neuen förmlichen Vergabever-
fahrens voraussichtlich erforderlichen Zeitraum durch
einen befristeten Auftrag an die bisherige Betreiberin
ohne vorherige Information interessierter Dritter zu
überbrücken, stellt unter den konkreten Umständen des
Streitfalles im Gegenteil eine nach Sinn und Zweck so-
wie der Interessenlage dem unmittelbaren Anwendungsbe-
reich des § 13 VgV entsprechende Vergabe dar. Gegen-
ständlich unterscheidet sich der (Übergangs-)Auftrag
nur ganz unwesentlich von den Dienstleistungen, deren
Erbringung die Bieter, der Ausschreibung im später
aufgehobenen Vergabeverfahren folgend, offeriert hat-
ten; lediglich die nach Aufwand auf der einen und ent-
14
sprechender Vergütung auf der anderen Seite im Gesamt-
vergleich nicht erheblich ins Gewicht fallenden Bewa-
chungsleistungen wurden ausgeklammert. In zeitlicher
und sonstiger Hinsicht ist ausschlaggebend, dass der
Auftrag für einen beträchtlichen Zeitraum von (mindes-
tens) einem Jahr ab dem 01.08.2007 Dienstleistungen
mit einem Bruttovolumen in voraussichtlich siebenstel-
liger Höhe dem Wettbewerb entzog und der Auftraggeber
vor dieser Vergabe erkennen konnte und musste, dass in
den Angeboten aller Bieter, die sich zuvor für einen
langfristigen
Betreibervertrag
ab
eben
diesem
01.08.2007 interessiert gezeigt hatten, bei objektiver
Betrachtung zugleich deren Interesse (auch) an einem
ab diesem Zeitpunkt für die Dauer von immerhin mindes-
tens einem Jahr zu vergebenden Auftrag zum Ausdruck
kam. Bei dieser Sach- und Interessenlage ist es ge-
rechtfertigt, den hervorgetretenen Bietern hinsicht-
lich des "Interimsauftrages" eine bietergleiche Stel-
lung zu attestieren. Deshalb hatte der Auftraggeber,
bevor er den ins Auge gefassten Vertrag mit der Beige-
ladenen schloss, die anderen Bieter rechtzeitig über
seine Absicht zu unterrichten.
Dem Eintritt der Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV
steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Abschlus-
ses der Fortsetzungsvereinbarung am 11.06.2007 die
Voraussetzungen eines der Tatbestände des § 3 Nr. 4
VOL/A und ggf. des § 3 a Nr. 2 VOL/A erfüllt gewesen
sein mögen. Denn wenn auch hiernach der Weg zu einer
Freihändigen Vergabe oder zu einem Verhandlungsverfah-
ren eröffnet gewesen sein mag, so aber doch nur unter
Beteiligung jedenfalls auch der Antragstellerin.
Dies gilt auch für den Anwendungsbereich der §§ 3
Nr. 4 f, 3 a Nr. 2 d VOL/A.
Eine danach erforderliche besondere Dringlichkeit kann
zwar bei Leistungen der dem Auftraggeber verpflichtend
zugewiesenen Daseinsvorsorge in der Situation nach
15
Aufhebung eines geregelten Vergabeverfahrens für einen
gewissen Zeitraum selbst dann gegeben sein, wenn die
Gründe für die Aufhebung in der Sphäre des Auftragge-
bers liegen. Im Streitfall konnte der Auftraggeber ei-
ne besondere Dringlichkeit der (Interims-)Leistungen
aber jedenfalls nicht mit der Folge für sich in An-
spruch nehmen, dass jegliche Verhandlungen - auch -
mit den anderen Bietern unterbleiben durften. Zwischen
Aufhebung des Vergabeverfahrens im April 2007 und Be-
ginn des nach dem Willen des Auftraggebers für ein
Jahr
zu
überbrückenden
Leistungszeitraumes
am
01.08.2007 lagen gut drei Monate. Innerhalb dieses
Zeitraumes konnten Verhandlungen mit dem auch in Bezug
auf die "Interimslösung" bietergleich hervorgetrete-
nen, zahlenmäßig überschaubaren Interessentenkreis oh-
ne weiteres geführt und zum Abschluss gebracht werden.
Die unmittelbare, durch sofortige Vergabe ohne vorher-
gehende, diese Interessenten einbeziehende Verhandlun-
gen zu bannende Gefahr eines auftragslosen Zustandes
bestand auch nicht bei Vertragsschluss am 11.06.2007.
Selbst von diesem Zeitpunkt an waren es noch sieben
Wochen bis zum Auslaufen des gekündigten Betreiberver-
trages. Ein bei Durchführung eines Verhandlungsverfah-
rens mit den Bietern der zuvor gescheiterten förmli-
chen Vergabe ggf. dennoch verbleibender Überbrückungs-
bedarf hätte überdies in keinem Fall mit einer Be-
schaffungsregelung gedeckt werden dürfen, die dem Auf-
traggeber eine "Interimsbeauftragung" für bis zu zwei
Jahre (unter Einschluss seiner Verlängerungsoptionen)
gestattete; das ist durch Dringlichkeitsüberlegungen
gleich welcher Art nicht mehr zu rechtfertigen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Die Entscheidung des
Auftraggebers vom 11.06.2007, den Auftrag ohne Beteiligung
der Antragstellerin am Verhandlungsverfahren zu vergeben,
verletzt diese in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7, Abs. 1 GWB
i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 VgV, §§ 3 Nr. 4, 3 a Nr. 2 VOL/A.
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1. Wie ausgeführt, war es vergaberechtswidrig, der Antrag-
stellerin die Gelegenheit vorzuenthalten, ihrerseits ein
Angebot zum Abschluss eines den Interimszeitraum bis zum
Abschluss eines langfristigen Betreibervertrages überbrü-
ckenden Vertrages abzugeben.
2. Die Rechtsverletzung der Antragstellerin dauert an. Das
Ziel des Nachprüfungsbegehrens ist, soweit es einen noch
zu erlangenden "Interimsauftrag" betrifft, nicht infolge
veränderter Umstände unerreichbar geworden; Erledigung
ist nicht eingetreten.
Allerdings kann sich der zu vergebende Auftrag, legt man
die ursprüngliche, am 11.06.2007 verwirklichte Beschaf-
fungsabsicht des Auftraggebers zugrunde, naturgemäß nur
noch auf einen zunehmend kürzer gewordenen Leistungszeit-
raum beziehen. Dieser Zeitraum ist mit seiner untersten
Grenze bis zum 31.05.2008, dem angedachten Zeitpunkt der
Übernahme der Einrichtung durch den Partner eines lang-
fristigen Vertrages, bemessen. Würde mit Gewissheit oder
doch jedenfalls einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen sein, dass dieser Termin eingehalten
werden wird, so würde es wenig sinnvoll erscheinen,
gleichwohl dem Auftraggeber nicht völlig unbedeutende
Zeit in Anspruch nehmende Verhandlungen auch mit der An-
tragstellerin abzuverlangen. Dies hatte den Senat bewo-
gen, in seinem Beschluss vom 23.11.2007 anzuregen, das
Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache für erledigt zu
erklären. Seither haben sich die tatsächlichen Umstände
aber geändert. Handelte es sich bis zur mündlichen Ver-
handlung des Senats vom 15.01.2008 bei der der ausge-
schriebenen Vergabe innewohnenden Gefahr einer Verzöge-
rung der Auftragserteilung durch ein Nachprüfungsverfah-
ren um nicht mehr als das jeder Vergabe oberhalb der
Schwellenwerte abstrakt drohende Risiko, so ist nunmehr
die Verlängerung der Ausschreibung konkret zu besorgen.
Die Vertreter der Antragstellerin und der Beigeladenen
haben in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2008 von
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unerledigten Rügen und weiteren als den bislang erhobenen
Beanstandungen gesprochen. Das lässt die Annahme, der
langfristige Betreibervertrag werde ab dem 01.06.2008 um-
gesetzt werden, nicht mehr mit der erforderlichen Sicher-
heit zu. Dass der Antragsgegner kaum umhinkommen wird,
ungeachtet der sich aus § 13 Satz 6 VgV ergebenden Nich-
tigkeit an der Fortsetzungsvereinbarung für eine weitere
Übergangszeit festzuhalten, ist allein der Tatsache zuzu-
schreiben, dass auch eine mit Nachdruck betriebene Ver-
handlung der Interimsvergabe nicht von heute auf morgen
abgeschlossen sein kann und wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die hälf-
tige Kostentragung der Beigeladenen dabei auf der Erwägung,
dass sie das Ziel der sofortigen Beschwerde mit einem
gleichlautenden Antrag unterstützt und dadurch ein entspre-
chendes Kostenrisiko übernommen hat. Der Streitwert ist ge-
mäß § 50 Abs. 2 GKG festgesetzt; der Senat hat überschlägig
die ab Einleitung des Beschwerdeverfahrens verbleibende
Bruttoauftragssumme zu Grunde gelegt.
Bastius
Piel
Bokern