Urteil des OLG Dresden vom 22.02.2010

OLG Dresden: vormundschaft, vergütung, verfahrenseinleitung, verfahrensgegenstand, anwendungsbereich, stillschweigend, beistandschaft, empfehlung, verfahrensrecht, gerichtsorganisation

Leitsätze:
Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung
ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs.
1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die
Rechtsanwendung
ist
der
Eingangszeitpunkt
des
Festsetzungsantrages bei Gericht.
OLG Dresden, 24. Zivilsenat – Familiensenat -
Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10
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Oberlandesgericht
Dresden
24. Familiensenat
Aktenzeichen: 24 WF 0147/10
VII 67/07 AG Hoyerswerda
Beschluss
des 24. Familiensenats
vom 22. Februar 2010
In der Familiensache
B….. S…..
,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
- Beschwerdeführerin
wegen Vormundschaft
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hat der 24. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden
ohne mündliche Verhandlung durch
Richterin am Oberlandesgericht Schaaf,
Richter am Oberlandesgericht von Barnekow und
Richter am Oberlandesgericht Dr. Hanke
beschlossen:
Das Verfahren wird an das Landgericht Bautzen zurückgegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wurde in 2007 zum Vormund bestellt. Sie
hat mehrere Anträge auf Festsetzung ihrer Vergütung gestellt,
allein
der
letzte
Antrag
wurde
nach
dem
31.08.2009
eingereicht. Das Amtsgericht hat als Vormundschaftsgericht in
einem Beschluss vom 11.11.2009 die Vergütung insgesamt
festgesetzt. In jenem Beschluss hat es die Beschwerde gemäß "§
56g FGG" zugelassen. Die Beschwerde des Vormundes hat es dem
Landgericht
vorgelegt.
Das
Landgericht
hält
sich
für
unzuständig und hat die Sache formlos an das Oberlandesgericht
weitergeleitet.
II.
Das Landgericht ist zur Entscheidung über die sofortige
Beschwerde berufen.
An
sich
kommt
im
Rechtsmittelverfahren
sowohl
eine
Zuständigkeit des Landgerichts (für die bis zum 31.08.2009
eingereichten Festsetzungsanträge) als auch eine Zuständigkeit
des Oberlandesgerichtes (für den nach diesem Zeitpunkt
eingereichten Festsetzungsantrag vom 22.09.2009) in Betracht.
Nachdem allerdings das Vormundschaftsgericht ausschließlich
auf der Grundlage des alten Verfahrensrechts (§ 56g FGG)
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entschieden sowie die Sache dem Landgericht vorgelegt hat, hat
ausschließlich
das
Landgericht
über
die
Beschwerde
zu
entscheiden.
Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts vermag der Senat
nicht beizutreten.
Das Landgericht meint, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
(FamFG)
seien
die
Vormundschaftsgerichte weggefallen, es seien nunmehr die
Familiengerichte
zuständig.
Für
Beschwerden
gegen
Entscheidungen
des
Familiengerichts
sei
aber
das
Oberlandesgericht zuständig.
Diese Auffassung ist nur bedingt richtig.
Das Verhältnis von altem und neuem Verfahrensrecht ist in der
Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz
geregelt. Dort bestimmt Satz 1, dass auf Verfahren, die vor
dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung
bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, weiter die vor
Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften
anzuwenden sind. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der
Verfahrenseinleitung
des
erstinstanzlichen
Verfahrens
(mittlerweile st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH
FamRZ 2010, 189; 192; 196; ausführlich hierzu OLG Dresden,
Beschluss vom 20.10.2009, - 3 W 1077/09 -, veröffentlicht bei
Juris).
Keine
Rolle
spielt
dagegen,
ob
die
Vormundschaftsgerichte
zum
01.09.2009
als
aufgelöst
zu
betrachten sind oder ob sie vielmehr erst dann aufgelöst
werden können, wenn die Altfälle abgeschlossen sind (so
Zöller/Geimer,
ZPO,
28.
Aufl.,
Einl.
FamFG
Rdn.
50;
Musielak/Borth, FamFG, Einl. Rdn. 101). Denn für vor dem
01.09.2009 eingeleitete Verfahren bleibt es nach mittlerweile
ganz
h.M.
-
unabhängig
von
der
Frage
nach
der
Gerichtsorganisation - beim alten Recht für sämtliche Bereiche
des Verfahrens (Zuständigkeit, Rechtsmittel, Zuständigkeit des
Rechtsmittelsgerichts).
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Hinsichtlich
des
allein
maßgeblichen
Zeitpunktes
der
Verfahrenseinleitung ist bei sog. Bestandsverfahren – hierzu
zählt eine laufende Vormundschaft – zu prüfen, inwieweit ein
selbständiges Verfahren vorliegt. Für selbständige Verfahren,
die vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind, bleibt das
Vormundschaftsgericht funktional nach Art. 111 Abs. 1 FGG-
Reformgesetz und damit auch das Landgericht für ein etwaiges
Rechtsmittelverfahren zuständig.
Selbständig ist jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer
Endentscheidung abgeschlossen wird, Art. 111 Abs. 2 FGG-
Reformgesetz. In der Empfehlung des Rechtsausschusses heißt es
hierzu: "Absatz 2 stellt klar, dass in Bestandsverfahren wie
Betreuung,
Vormundschaft
oder
Beistandschaft
jeder
selbständige
Verfahrensgegenstand,
der
mit
einer
durch
Beschluss (§ 38 FamFG) zu erlassenden Endentscheidung zu
erledigen ist, ein neues, selbständiges Verfahren begründet"
(BT-Drs. 16/11903 S. 61). Als Beispiele hierfür sind in der
Gesetzbegründung genannt die gerichtliche Aufsichts- und
Genehmigungstätigkeit im Rahmen einer Vormundschaft oder einer
Betreuung. Auch jeder Festsetzungsantrag des Vormundes nach §
56g FGG oder § 168 FamFG ist als selbständiges Verfahren im
Sinne von Art. 111 Abs. 1, 2 FGG-Reformgesetz zu bewerten.
Denn jeder dieser Anträge ist durch eine als Beschluss zur
erlassenden Entscheidung zu erledigen, vgl. § 56g FGG, §§ 168
Abs. 1, 38 FamFG.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die vor dem 01.09.2009
eingereichten Festsetzungsanträge auf der Grundlage von § 56g
FGG zu behandeln. Der Antrag vom 22.09.2009 fällt dagegen in
den Anwendungsbereich des § 168 FamFG. Ob das Amtsgericht
trotz des Geltens unterschiedlicher Verfahrensordnungen (FGG
einerseits,
FamFG
anderseits)
gleichwohl
die
Verfahren
stillschweigend nach § 20 FamFG verbinden und über alle
Festsetzungsanträge einheitlich in einem Beschluss entscheiden
durfte
(dagegen
wegen
fehlender
Sachdienlichkeit
Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., FGGRG Art. 111 Rdn. 4)
kann unbeantwortet bleiben. Denn nachdem das Amtsgericht als
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Vormundschaftsgericht ersichtlich nur auf der Grundlage von
§ 56g FGG entschieden hat, hat ausschließlich das nach § 19
Abs. 2 FGG zuständige Landgericht über die Beschwerde zu
befinden.
Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin,
dass die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, soweit
ihr der Festsetzungsantrag vom 22.09.2009 zugrunde liegt,
schon deswegen vorläufig Erfolg haben dürfte, weil das
Amtsgericht hierüber hätte nach §§ 168, 61 Abs. 1 bis 3 FamFG
entscheiden müssen.
Für das Amtsgericht: Eine grundsätzliche Bedeutung in der
Sache vermag der Senat jedenfalls im Hinblick auf den
Festsetzungsantrag vom 22.09.2009 nicht zu erkennen.
RinOLG
RiOLG
RiOLG
Schaaf
von Barnekow
Dr. Hanke